Europäische Union

2001/22/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4078)

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Avis juridique important | 32001D0022 2001/22/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4078) Amtsblatt Nr. L 005 vom 10/01/2001 S. 0012 - 0013 Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4078) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/22/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(1), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 28 der Richtlinie 98/10/EG sieht die Anpassung des Anhangs III an technologische Entwicklungen oder an Änderungen der Marktnachfrage vor. (2) Der technische ETSI-Bericht ETR 138 über die Dienstqualität, auf den in Anhang III der Richtlinie 98/10/EG verwiesen wird, ist nicht ohne weiteres auf einen liberalisierten Markt mit mehreren Betreibern anwendbar. Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) hat daher einen ETSI-Leitfaden EG 201 769-1 vorgelegt, der auf Grundlage einer Reihe von Vorschlägen der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des ONP-Ausschusses und der Marktbeteiligten erarbeitet wurde und den ETSI-Bericht ETR 138 ersetzt. (3) Die beiden Parameter "Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus" und "Verbindungsaufbauzeit" verlieren wegen der hohen Qualität fester digitaler Telefonnetze an Bedeutung; die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, bei zufriedenstellender Qualität auf die Messung dieser beiden Parameter durch die Betreiber zu verzichten. (4) Die mit dieser Entscheidung verabschiedete Änderung des Anhangs III der Richtlinie 98/10/EG enthält die harmonisierten Dienstqualitätsparameter, die für die gesamte Europäische Union gelten, es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, zusätzlich weitere Parameter zu verwenden. (5) In Übereinstimmung mit Artikel 28 der Richtlinie 98/10/EG hat die Kommission dem ONP-Ausschuss ihren Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme gemäß dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 98/10/EG übermittelt. (6) Die mit dieser Entscheidung verabschiedete Änderung des Anhangs III der Richtlinie 98/10/EG stimmt mit der Stellungsnahme des ONP-Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 98/10/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 2000 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24. ANHANG "ANHANG III PARAMETER FÜR BEREITSTELLUNGSZEITEN UND DIENSTQUALITÄT, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MESSVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 12 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.