Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/494 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die von Slowenien durchgeführten Maßnahmen SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von Adria Airways d.d. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4543) Text von Bedeutung für den EWR

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stellen, und zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen war Slowenien ein solches Fördergebiet (siehe Erwägungsgrund 150). In der Vergangenheit hat die Kommission in Beihilfesachen wie Air Malta einen Eigenbeitrag von rund 45 % akzeptiert. (160) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen von Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. 7.5.5.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe (161) Letztlich ist Randnummer 72 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien einzuhalten, wonach ein Unternehmen, das in den vorangegangenen zehn Jahren Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, nicht für eine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt (Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe). (162) Da die Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 keine staatlichen Beihilfen enthalten und Adria in den zurückliegenden zehn Jahren offenbar keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe bei Maßnahme 4 eingehalten wurde. 7.6.   Schlussfolgerung in Bezug auf Maßnahme 4 (163) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass Slowenien 2011 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Kapitalzuführung zugunsten von Adria vorgenommen hat. Allerdings betrachtet die Kommission bei der Maßnahme und beim Umstrukturierungsplan die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien enthaltenen Voraussetzungen als erfüllt, weshalb sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt für gegeben hält — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalerhöhungen von Adria Airways d.d. in den Jahren 2007, 2009 und 2010, die die Republik Slowenien für Adria Airways d.d. durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Der Erwerb von Adria Airways Tehnika d.d. durch PDP und Aerodrom Ljubljana d.d. in den Jahren 2010 und 2011 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die Kapitalzuführung in Höhe von 50 Mio. EUR zugunsten von Adria Airways d.d., die von der Republik Slowenien 2011 durchgeführt wurde, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese Beihilfe ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Staatliche Beihilfe — Slowenien — Staatliche Beihilfe SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) — Mutmaßliche Beihilfe für Adria Airways — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 69 vom 8.3.2013, S. 53). (2)  Bei der PDP handelt es sich um eine im Mai 2009 errichtete Holdinggesellschaft. Ihre alleinigen Eigentümer sind drei zu 100 % in Staatseigentum befindliche Fonds: Kapitalska družba d.d. (im Folgenden „KAD“), Slovenska Odskodninska družba d.d. (im Folgenden „SOD“) und Družba za svetovanje in upravljanje d.o.o. (im Folgenden „DSU“). (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Der Jahresbericht von Aerodrom Ljubljana d.d. für 2013 ist einzusehen unter http://www.lju-airport.si/pripone/1966/Letno%20porocilo%20AL%202013%20ang.pdf. (5)  Ebenda. (6)  Siehe http://www.dutb.eu/en/about-us. Per 31. Dezember 2010 belief sich die Beteiligung Sloweniens (direkt oder indirekt) an der NLB auf 48,8 %. Nach einer Rekapitalisierung der NLB im Rahmen der Bankenrettung, genehmigt durch Beschluss der Kommission vom 7. März 2011 (SA.32261), befanden sich (direkt oder indirekt) rund 55,7 % der NLB im Besitz Sloweniens. (7)  Siehe http://www.sdh.si/sl-si/Novica/294. (8)  NFD 1 delniški investicijski sklad d.d. ist zu 48,5 % eine Tochtergesellschaft der NFD Holding (siehe nachstehende Fußnote). Bei den übrigen Eigentümern scheint es sich hauptsächlich um Privatunternehmen zu handeln — siehe die Jahresabschlüsse (nur auf Slowenisch) auf http://www.nfd.si/dokumenti?lang=en. (9)  NFD Holding d.d. ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Haupttätigkeit im Management von Finanzanlagen besteht. Offenbar steht sie in privatem Eigentum — siehe die Jahresabschlüsse (nur auf Slowenisch) auf http://www.nfdholding.si/dokumenti.php. (10)  Infond d.o.o. ist eine slowenische Investmentfonds-Managementgesellschaft. Ihr Eigentümer ist (zu 72 %) die Nova KBM, eine Bank, die zum damaligen Zeitpunkt zu 42,3 % dem slowenischen Staat, zu 4,8 % dem Fonds KAD und zu 4,8 % dem Fonds SOD gehörte. Siehe http://www.nkbm.si/financial-reports-and-documents. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (11)  Im Eigentum des slowenischen Staates stehender Fonds. (12)  Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass NLB zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Kapitalerhöhung von 2007 die Kapitalbeteiligung von NFD 1 delniški investicijski sklad d.d. und NFD Holding d.d. erwarb. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-4397. (14)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Compagnie nationale Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-2109, Randnrn. 148-149, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia — Linee aeree italiane SpA/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 81. (15)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (16)  Siehe in diesem Sinne das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8.4.2013 in den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11 Hurtigruten ASA, Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 228 und Randnrn. 234-240. (17)  Beschluss 2012/661/EU der Kommission vom 27. Juni 2012 in der Sache SA.33015 (2012/C) über die staatliche Beihilfe Maltas zugunsten von Air Malta plc. (ABl. L 301 vom 30.10.2012, S. 29). (18)  Beschluss 2013/151/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30908 (2011/C) (ex N 176/2010) — CSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan (ABl. L 92 vom 3.4.2013, S. 16). (19)  Der AVAC-Bericht ist ein in regelmäßigen Abständen von der Aircraft Value Analysis Company veröffentlichter Bericht, in dem der Wert von Flugzeugen aller Marken und Modelle verzeichnet ist. (20)  Ryanair verwies auf die Rechtssache C-405/11 P, Buczek Automotive, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 55-57. (*2)  Ergebnis vor Steuern. (*3)  Stand: Dezember 2011. (21)  Siehe Geschäftsbericht von Adria für 2011, abrufbar unter http://www.adria.si/assets/Uploads/Annual-Report-2011-part-two-Financial-Report.pdf. (22)  Siehe Geschäftsbericht von Adria für 2012, abrufbar unter https://www.adria.si/assets/Letna-porocila/SLO/AA-Letno-porocilo-2012-V1.pdf. (23)  Siehe beispielsweise http://atwonline.com/finance-amp-data/adria-airways-narrows-net-loss-2013. (24)  Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/08) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). (25)  Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission und MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System/Kommission, T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnrn. 95 bis 106. (26)  Siehe http://www.rtvslo.si/gospodarstvo/adria-airways-v-prostovoljno-poravnavo/246290 (auf Slowenisch) oder http://www.bloomberg.com/news/2010-12-15/slovenia-s-adria-airways-may-file-for-bankruptcy-tvs-reports.html (auf Englisch). (27)  Beim erwarteten freien Cashflow handelt es sich um die nach Begleichung aller Kosten des Unternehmens verbleibenden Gelder, d. h. Geld, das den Aktionären der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung steht. (28)  Vor den Kapitalerhöhungen von 2007 und 2009 betrug die Beteiligung von KAD an Adria 55 % bzw. 77,3 % (siehe Tabellen 1 und 2). (29)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2000, Alitalia — Linee aeree italiane SpA/Kommission, Rechtssache T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 81. (30)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnrn. 148-149. (31)  Offenbar existiert die AUKN nicht mehr; an ihre Stelle trat SOD. (32)  Siehe Jahresbericht 2011 der AUKN, abrufbar unter http://www.so-druzba.si/doc/ENG-News/Archive/Annual_report_2011.pdf. (33)  Abrufbar unter http://www.nekdanji-pv.gov.si/2008-2012/nc/en/press_centre/news/article/252/5487/. (34)  Siehe Fußnote 8. (35)  Beschluss 2014/273/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (ABl. L 144 vom 15.5.2014, S. 1). (36)  Siehe Abschiedsrede des ehemaligen Finanzministers Sloweniens (Dr. Franc Križanič) vom 28. Oktober 2011, abrufbar auf der Internetseite des slowenischen Finanzministeriums: http://www.mf.gov.si/si/medijsko_sredisce/novica/article/3/1054/8a67f745b4/ (auf Slowenisch). (37)  Darüber hinaus befanden sich 2,53 % der NLB in den Händen der Zavarovalnica Triglav d.d., die ihrerseits über KAD, SOD und SPIZ zu 62,54 % im Eigentum des Staates stand. (38)  Siehe Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004, France Télécom (Rechtssache C13a/2003) (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11), Erwägungsgrund 227, und Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed, Italienische Republik/Kommission und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission (Seleco), Verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 53: „Insbesondere ist anzunehmen, dass diese privaten Kapitalgeber … erst bereit waren [dem Unternehmen Kapital zuzuführen], nachdem die öffentliche Hand neue Beihilfemaßnahmen beschlossen hatte. Dass dann zugleich private Kapitalgeber bereit sind, sich zu beteiligen, ist nicht mehr von Bedeutung. Die Frage ist vielmehr, was ein privater Kapitalgeber getan hätte, wenn […] [die öffentlichen Stellen] nicht zu neuen Kapitalspritzen bereit gewesen wären.“ (39)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, Verbundene Rechtssachen T-126/96 und C-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnrn. 82-86. (40)  Siehe European Economic Forecast — Autumn 2010 für Slowenien, erstellt von der GD Wirtschaft und Finanzen, abrufbar unter http://ec.europa.eu/economy_finance/eu/forecasts/2010_autumn/si_en.pdf. (41)  Siehe Beschluss in der Sache SA.30908 — CSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan, Erwägungsgrund 107, und Beschluss der Kommission in der Sache SA.33015 — Air Malta plc., Erwägungsgrund 93. Siehe auch Entscheidung 2010/137/EG der Kommission vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C-6/09 — Österreich Austrian Airlines (C 6/09) (ABl. L 59 vom 9.3.2010, S. 1), Erwägungsgrund 296, und Beschluss 2012/542/EU der Kommission vom 21. März 2012 über die Maßnahme SA.31479 — Vereinigtes Königreich, Royal Mail Group (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 40), Erwägungsgrund 217. (42)  ASK steht für „Available Seat Kilometres“ — Zahl der angebotenen Sitzplatzkilometer (Zahl der verfügbaren Sitze multipliziert mit der Zahl der geflogenen Kilometer). Der ASK, auf den im Zusammenhang mit Umstrukturierungsbeihilfen in der Luftfahrt auch die Kommission bereits zurückgegriffen hat, ist für die Luftfahrtbranche die wichtigste Kennzahl für die Kapazität einer Fluggesellschaft. (43)  Siehe Fußnote 13. (44)  Koordinierte Flughäfen sind Flughäfen, auf denen die Slots nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) von einem Koordinator zugewiesen werden. (45)  In der Beihilfesache Air Malta belief sich der Kapazitätsabbau bei profitablen Strecken auf 5 %, während die Kommission in ihrem Beschluss zu Czech Airlines einen Kapazitätsabbau von [10-11] % akzeptierte. (46)  Entscheidung in der Sache C-6/09 — Austrian Airlines. (47)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in der Beihilfesache N 434/2006 — Slowenien — Fördergebietskarte 2007-2013.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.