Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/494 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die von Slowenien durchgeführten Maßnahmen SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von Adria Airways d.d. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4543) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0494. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ßnahmen mit dem Binnenmarkt auszuschließen (16). (45) Zudem äußerte die Kommission Bedenken im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan, der nicht hinreichend solide sei, um die langfristige Rentabilität von Adria wiederherzustellen, da einige seiner Vorhersagen sich auf nicht quantifizierte, unsichere oder unklare Annahmen stützten. Außerdem bezweifelte sie, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen als angemessen und/oder ausreichend angesehen werden könnten, da sie den Eindruck erweckten, zur Wiederherstellung der Rentabilität von Adria notwendig zu sein. Was den Verkauf von AAT angehe, so habe dieser mehrere Monate vor der Genehmigung des Umstrukturierungsplans zu einem Zeitpunkt — Ende 2010, Anfang 2011 — stattgefunden, als bei Adria dringender Finanzbedarf bestand. Auch die Streichung von Linienflugstrecken erscheine als Ausgleichsmaßnahme nicht annehmbar, da die meisten dieser Strecken (27 von 31) im Umstrukturierungsplan als verlustbringend bezeichnet wurden und auf jeden Fall hätten aufgegeben werden müssen, um das Überleben des Unternehmens sicherzustellen. Die Kommission meldete auch Zweifel an, ob der Vorschlag für den Eigenbeitrag von Adria in Höhe von […] EUR uneingeschränkt akzeptiert werden könne, da insbesondere unklar sei, ob die Erlöse aus dem Verkauf von AAT und die Umwandlung von Bankdarlehen in Eigenkapital als Eigenbeitrag gewertet werden könnten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich Adria zum Zeitpunkt der Maßnahmengewährung offenbar in Schwierigkeiten befand und dass Unternehmen in Schwierigkeiten lediglich Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten können, bezweifelte die Kommission auch, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung eingehalten werden würde, vor allem im Hinblick auf die Kapitalerhöhung von 2011. 6.   STELLUNGNAHMEN ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS 6.1.   Stellungnahme Sloweniens (46) In seiner Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss der Kommission macht Slowenien geltend, dass die Maßnahmen 1, 2 und 3 keine staatlichen Beihilfen beinhalteten, da die Entscheidungen von KAD und PDP nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Insbesondere rechtfertige eine 100 %ige Beteiligung des Staates nicht ausreichend die Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien. Außerdem seien die Bewertungsberichte, in denen der Wert der Anteile bestimmt wurde, angemessen gewesen und somit sei der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers befolgt worden, womit ein Vorteil für Adria ausgeschlossen gewesen sei. Insbesondere macht Slowenien zu Maßnahme 3 geltend, die Pari-Passu-Zeichnung von 20 % der Aktien durch zwei private Touristikunternehmen zusätzlich zu der Zeichnung durch PDP habe eine wesentliche Rolle gespielt und gezeigt, dass auf dem Markt keine Zweifel bezüglich der Rentabilität von Adria bestanden hätten, was das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließe. (47) Zu Maßnahme 5 wiederholt Slowenien, dass die Maßnahmen von PDP nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Zu den Maßnahmen von Aerodrom Ljubljana vertritt Slowenien die Auffassung, dass der Einfluss des Staates auf dessen Entscheidung zum Kauf von AAT sich nicht aus der Tatsache ableiten lasse, dass bestimmte Mitglieder des Aufsichtsrates vom Staat sowie von KAD und SOD vorgeschlagen worden waren. Der Bewertungsbericht vom April 2010, in dem der Wert von AAT als Wartungsgesellschaft von Adria auf 14,4 Mio. EUR bis 14,9 Mio. EUR festgesetzt worden war, könne nicht als überholt bezeichnet werden, und es spreche nichts dafür, dass die Synergien mit Adria im Bewertungsbericht berücksichtigt worden seien. Außerdem machten die Vorstandsprotokolle sowohl von PDP als auch von Aerodrom Ljubljana deutlich, dass die Entscheidung zum Erwerb von AAT unter Zugrundelegung wirtschaftlich begründeter Erwägungen getroffen worden sei. Aus diesem Grunde könne vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Maßnahme 5 keine Rede sein. (48) Slowenien bestreitet auch die Einstufung von Adria als Unternehmen in Schwierigkeiten und vertritt die Auffassung, dass Adria erst ab Januar 2011, d. h. dem Zeitpunkt, an dem Maßnahme 4 getroffen wurde, in Schwierigkeiten gewesen sei. (49) Bei Maßnahme 4 schließt Slowenien das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit dem Argument aus, dass der Schulden-Swap der NLB nicht dem Staat zurechenbar sei. Zudem vertritt es die Auffassung, dass die in Eigenkapital umgewandelten Darlehen umfassend mit Pfandrechten an Flugzeugen und Gebäuden besichert gewesen seien und die Banken mit der Umwandlung ein bisher nicht bestehendes Geschäftsrisiko eingegangen seien. In diesem Sinne sei der Schulden-Swap einer Kapitalzuführung vergleichbar. Slowenien merkt außerdem an, dass die Banken und der Staat sich bei der Beteiligungsentscheidung gegenseitig beeinflusst hätten, die — nach Auffassung Sloweniens — auf einem glaubwürdigen Umstrukturierungsplan beruht habe, und kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungen zeitgleich getroffen worden seien, sodass jeder ungerechtfertigte Vorteil für Adria ausgeschlossen sei. (50) Da Slowenien der Auffassung ist, dass bei den Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 keine staatlichen Mittel im Spiel waren, führte es bei diesen Maßnahmen auch keine Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt an. Bei Maßnahme 4 nannte es jedoch für den Fall, dass die Kommission der Auffassung sein sollte, es handele sich dabei um eine staatliche Beihilfe, Vereinbarkeitsgründe. Da Slowenien zufolge Adria erst ab Januar 2011 in Schwierigkeiten gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 48), stelle Maßnahme 4 auf der Grundlage des eingereichten Umstrukturierungsplans eine zulässige Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne von Abschnitt 3.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien dar. (51) In Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität macht Slowenien geltend, dass der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von Adria sicherstelle, und hebt hervor, dass dieser Umstrukturierungsplan den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien entsprechend eine Marktstudie und eine Analyse der Ursachen, die das Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht hätten, einschließe und die Einstellung der Tätigkeiten vorsehe, die nach der Umstrukturierung weiterhin verlustbringend wären. Wie in Erwägungsgrund 31 festgestellt wurde, hat Slowenien mehrere aktualisierte Fassungen des Umstrukturierungsplans übermittelt, der derzeit einen Umstrukturierungszeitraum bis 2015 vorsieht und mehrere zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen umfasst, die eine nachhaltigere Rentabilität sicherstellen sollen. Slowenien führt außerdem aus, dass der aktualisierte Umstrukturierungsplan selbst im schlimmsten Fall mit einer Eigenkapitalrentabilität von […] % 2014 und von […] % 2015 die langfristige Rentabilität des Unternehmens bis Ende 2015 sicherstelle, was mehr sei als das Niveau, das die Kommission in ihrem Beschluss zu Air Malta akzeptiert habe (17). (52) Slowenien vertritt die Auffassung, dass der Kapazitätsabbau (durch Einstellung von Flugverbindungen im Linienverkehr) von […] % in der Wintersaison bzw. […] % in der Sommersaison, die Freigabe von Slots an bestimmten Flughäfen, einschließlich koordinierter (ausgelasteter) Flughäfen, und der Verkauf von AAT geeignete und angemessene Ausgleichsmaßnahmen seien. Die eingestellten Verbindungen auf der Grundlage der sogenannten „Bruttomarge“ (positiver Deckungsbeitrag C1), die von der Kommission in den Beihilfesachen Air Malta und Czech Airlines (18) akzeptiert worden sei, seien gewinnbringend betrieben worden. (53) Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Eigenbeitrag) behauptet Slowenien, wie bereits erläutert, der Verkauf von AAT sei nicht mit Beihilfen verbunden gewesen, weshalb der dabei erzielte Erlös in Höhe von 14,7 Mio. EUR als Eigenbeitrag akzeptiert werden sollte. Zudem sollten die Schulden-Swaps der Banken in voller Höhe, d. h. 19,7 Mio. EUR, als Eigenbeitrag angerechnet werden. Darüber hinaus habe Slowenien den Wert der Flugzeuge, die für die fraglichen Darlehen mit Pfandrechten besichert wurden, und auch den einschlägigen AVAC-Bericht (19), aus dem der Wert der betreffenden Flugzeuge hervorgehe, übermittelt. Rechne man hierzu noch den Verkauf einer Reihe von Vermögensgegenständen […] hinzu, so übersteige der Wert des Eigenbeitrags unter Zugrundelegung des aktualisierten Umstrukturierungsplans [50-54] %. (54) In Bezug auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe schließlich ist Slowenien der Auffassung, dass dieser gewahrt sei, da die Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 (die Maßnahme 4 vorausgingen) keine staatlichen Beihilfen an Adria eingeschlossen hätten. 6.2.   Stellungnahme der Beteiligten (55) Während des förmlichen Prüfverfahrens ging bei der Kommission lediglich die Stellungnahme von Ryanair ein, das sich der vorläufigen Feststellung der Kommission anschloss, wonach die in Rede stehenden Maßnahmen Beihilfen einschließen und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar seien. (56) Allerdings trug Ryanair vor, dass der Eröffnungsbeschluss der Kommission keine umfassende Würdigung der MEIP-Konformität enthalten habe, da die Kommission hätte abwägen müssen, ob ein privater Kapitalgeber die sofortige Liquidation von Adria einer Kapitalzuführung vorgezogen hätte (20). Überdies hätte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss prüfen müssen, ob die Liquidation von Adria für den Staat nicht wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre als die Bereitstellung weiterer Mittel. Ryanair verfüge zwar nicht über ausreichende Informationen, um sich zum Umstrukturierungsplan äußern zu können, bezweifele jedoch die Rückkehr des Unternehmens in die Rentabilität. (57) Ryanair erklärte außerdem, dass jede Beihilfe für Adria die Marktposition von Ryanair schwäche, da sie die Bemühungen von Ryanair zur Entwicklung seines Marktes zunichte mache und Ryanair Einnahmenverluste verursache. 6.3.   Anmerkungen Sloweniens zu den Stellungnahmen Beteiligter (58) Slowenien ging im Einzelnen auf die Argumente ein, die Ryanair in seiner Stellungnahme vorgebracht hatte und stellte insbesondere fest, dass nicht nur der Staat an den Kapitalzuführungen zugunsten von Adria beteiligt gewesen sei, sondern auch private Kapitalgeber und andere Stellen, deren Handlungen nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Außerdem lege Ryanair die Rechtsprechung falsch aus, wenn es behaupte, der Staat hätte der Liquidation von Adria den Vorzug vor seiner Umstrukturierung und der Erlangung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens geben sollen. Slowenien bezeichnet den von Ryanair befürworteten Test als fehlerhaft, da er sich nur auf die Gläubiger von Adria, nicht aber auf dessen Kapitalgeber anwenden lasse: Da keine Ansprüche Sloweniens gegenüber dem Unternehmen bestanden, habe es auch nicht dessen Liquidation fordern können. (59) Slowenien stellte fest, dass sich die Kommission mit der dem Umstrukturierungsplan von Adria zugrunde liegenden Annahme befasst habe, und bezeichnete die Zweifel von Ryanair, ob die Rentabilität von Adria wiederherstellt werden könnte, als unbegründet. Die behauptete Beeinträchtigung der Marktposition von Ryanair entbehre jeglicher Grundlage. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (60) In diesem Beschluss ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich bei Adria um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien handelt (Abschnitt 7.1). Anschließend wird untersucht, ob die zu prüfenden Maßnahmen staatliche Beihilfen für Adria im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind (Abschnitt 7.2) und ob es sich gegebenenfalls um eine rechtmäßige Beihilfe handelt (Abschnitt 7.4), die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Abschnitt 7.5). 7.1.   Die Schwierigkeiten von Adria (61) Die finanzielle Situation von Adria verschlechterte sich ab 2008 kontinuierlich, da die Umsätze zurückgingen, und ein negatives Ergebnis vor Steuern und ein negativer Eigenkapitalwert verzeichnet wurden. Nach den von Slowenien übermittelten Informationen gestalteten sich die wichtigsten Finanzparameter von Adria im Zeitraum 2007-2011 wie folgt: Tabelle 6 Finanzielle Eckdaten von Adria 2007 — Juni 2011 (Mio. EUR)   2007 2008 2009 2010 Juni 2011 Umsatz 179,2 205,4 161,4 148,7 71,1 Nettoergebnis 0,4 – 3,2 – 14,0 – 63,1 – 2,2 Ergebnis vor Steuern (EBT) + Abschreibungen (DA) 0,4 (*2) 10,9 1,6 – 50,9 1,8 Gezeichnetes Kapital 6,8 6,8 7,7 9,4 9,4 Eigenkapital 41,8 32,5 29,3 – 35,4 – 35,9 Eigenkapitalquote 2,8 3,7 4,0 – 3,9 – 3,6 Cashflow aus dem operativen Geschäft 16,9 18,5 6,1 1,7 – 21,6 (*3) (62) Adria schloss das Geschäftsjahr 2011 mit Verlusten in Höhe von 12 Mio. EUR (21) ab, 2012 betrugen sie 10,8 Mio. EUR (22). 2013 hatte Adria die Verluste offenbar auf 3,1 Mio. EUR gesenkt (23). (63) In Randnummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist festgelegt, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn „mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“ . Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass ein Unternehmen mit einem massiven Verlust an gezeichnetem Kapital nicht in der Lage sein wird, Verluste aufzufangen, die es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden (wie es in Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien heißt). (64) Wie im Eröffnungsbeschluss festgestellt, war das gezeichnete Kapital im Zeitraum zwischen 2007 und Juni 2011 nicht verloren gegangen, sondern hatte zugenommen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass das Eigenkapital des Unternehmens in den Jahren 2010 und 2011 ein negatives Vorzeichen aufwies. Gleichzeitig hat das Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen getroffen, um dem Rückgang seines Eigenkapitals zu begegnen. In früheren Fällen (24) kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei negativem Eigenkapital eines Unternehmens von vornherein davon auszugehen war, dass die Kriterien unter Randnummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind, was im Falle von Adria mindestens seit 2010 zuträfe. Auch das Gericht stellte in einem Urteil (25) fest, dass ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. (65) Zudem hatten die Schwierigkeiten von Adria Ende 2010 offenbar ihren Höhepunkt erreicht. In der Presse wurde damals spekuliert, dass Adria möglicherweise unter Zwangsverwaltung gestellt werden oder sogar in Konkurs gehen würde (26). Das könnte als Anzeichen dafür gewertet werden, dass Adria zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Kriterien für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz nach slowenischem Recht im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllte. (66) Aus den vorstehend genannten Gründen gelangt die Kommission wie bereits im Eröffnungsbeschluss zu dem Schluss, dass Adria in den Jahren 2010 und 2011, d. h. zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen 3, 4 und 5 gewährt wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe a bzw. Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien war. (67) Aus Tabelle 6 in Erwägungsgrund 61 geht hervor, dass Adria 2010 und 2011 auch im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten könnte, derzufolge ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, „wenn die […] typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“ . (68) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass im Zeitraum 2007-2009 bei Adria nicht die typischen Symptome von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorlagen. 2008 verzeichnete Adria in dem betrachteten Zeitraum zum ersten Mal Verluste in Höhe von 3,2 Mio. EUR. Wie Slowenien richtig feststellt, war bei Adria 2008 gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg der Einnahmen und des Cashflows zu verzeichnen (von 179,2 Mio. EUR auf 205,4 Mio. EUR bzw. von 16,9 Mio. EUR auf 18,5 Mio. EUR). Außerdem verblieb das gezeichnete Kapital stabil auf dem Stand von 6, 8 Mio. EUR. (69) Die Kommission stellt zudem fest, dass Adria 2008 ein Nettoergebnis vor Steuern (EBT) in Höhe von 3,2 Mio. EUR und 2009 von 14 Mio. EUR verzeichnete. Im selben Zeitraum war das Geschäftsergebnis des Unternehmens vor Abschreibungen positiv, belief sich die Kennzahl EBT+DA doch auf 10,9 Mio. EUR bzw. 1,6 Mio. EUR (siehe Tabelle 6 in Erwägungsgrund 61). Ab 2010 kehrte sich die Kennzahl EBT+DA ins Negative. Da Maßnahme 2 im Januar 2009 beschlossen wurde und die Aktien im Juli 2009 vollständig gezeichnet waren, kann die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, ob zum damaligen Zeitpunkt eine deutlich feststellbare Tendenz zu negativen Ergebnissen vorlag, die die Schlussfolgerung gestatten würde, dass Adria ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien war. (70) Daher kann Adria nach Meinung der Kommission im Zeitraum 2007-2009, d. h. als die Maßnahmen 1 und 2 gewährt wurden, nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. 7.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (71) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (72) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission beurteilen, ob bei den fünf zu prüfenden Maßnahmen alle Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel) erfüllt sind. 7.2.1.   Maßnahmen 1 und 2: Kapitalerhöhungen von 2007 und 2009 (73) Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die Maßnahmen 1 und 2 Adria einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschafft haben. (74) In ihrem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission hierzu festgestellt, dass der Preis, der von KAD für die Aktien gezahlt wurde, unter dem Wert lag, der in den beiden Bewertungsberichten angesetzt worden war. KAD erwarb die neuen Aktien von Adria im Februar 2007 zu einem Preis von 27 EUR pro Aktie, also weniger als dem im Bewertungsbericht vom […] (siehe Erwägungsgrund 15) angesetzten Wert von […] EUR pro Aktie. Im Januar 2009 erwarb KAD die Aktien zu einem Preis von 22 EUR pro Aktie, also weniger als dem in dem Bewertungsbericht vom […] (siehe Erwägungsgrund 18) angesetzten Wert von […] EUR pro Aktie. Die Kommission äußerte jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Berichte, unter anderem weil zwischen dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen (Februar 2007 bzw. Januar 2009) und dem Zeitpunkt der Bewertung der Aktien der Gesellschaft ([…] bzw. […]) ein erheblicher Zeitraum verstrichen war. (75) Die Kommission hat die von Slowenien übermittelten Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Berichten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bewertet. Zu Maßnahme 1 hatte Slowenien erklärt, dass die Daten, auf die sich der Bericht stützt, vom 30. September 2006 datierten und zu dem Zeitpunkt, an dem der Gutachter den Bericht erstellt hat, die aktuellsten verfügbaren Daten gewesen seien. Zu Maßnahme 2 wurde mitgeteilt, dass der Bewertungsbericht zur gleichen Zeit in Auftrag gegeben worden sei, zu der die Generalversammlung von Adria eine Kapitalerhöhung beschloss. Für die Kommission besteht im Übrigen keine Veranlassung zu der Annahme, dass der Gutachter (P&S Capital) nicht absolut unabhängig gewesen wäre. (76) Trotz der Tatsache, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Aktien des Unternehmens bewertet wurden, und dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerhöhungen stattfanden, eine Zeitspanne von […] Monaten verstrich, hat die Kommission doch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass dieser zeitliche Abstand tatsächlich Auswirkungen auf den geschätzten Wert der Aktien von Adria hatte. (77) Die Kommission stellt fest, dass die in den Berichten verwendete Bewertungsmethode (Nettogegenwartswert des erwarteten freien Cashflows (27)) in Fällen von Unternehmensübernahmen allgemein anerkannt sei. Zudem hat eine ausführliche Analyse der Berichte ergeben, dass die darin benutzten Formeln den Bewertungszwecken angemessen waren und ordnungsgemäß verwendet worden sind und die Annahmen und Prognosen bezüglich des Wachstums von Umsatz und Rentabilität einen realistischen Eindruck erweckt haben. Insbesondere hatten sich in dem Bewertungsbericht für die Kapitalerhöhung von 2007 (Maßnahme 1) die Prognosen zu den durchschnittlichen Wachstumsraten von Erlös und Rentabilität im Rahmen der in der Vergangenheit verzeichneten Raten bewegt. Im Bewertungsbericht zur Kapitalerhöhung von 2009 (Maßnahme 2) fallen die Prognosen zu den Wachstumsraten von Erlös und Rentabilität niedriger aus als die in der Vergangenheit verzeichneten Werte, da a) das hohe Wirtschaftswachstum von 2008 hauptsächlich auf den Ratsvorsitz Sloweniens zurückzuführen war, b) die Weltwirtschaft ein langsames Wachstum verzeichnete und c) auf den Finanzmärkten eine angespannte Lage herrschte. Die übrigen Annahmen, die in den Berichten verwendet werden, erwecken ebenfalls einen realistischen Eindruck. Außerdem stellt die Kommission fest, dass KAD bereits vor den Kapitalerhöhungen Mehrheitsaktionär von Adria war (28) und dass der Zweck der Kapitalerhöhungen darin bestand, für KAD eine bestehende (und gewinnträchtige) Beteiligung zu finanzieren. (78) Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Kapitalerhöhungen von 2007 und 2009 als marktkonform angesehen werden können und dass sie Adria keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafften. (79) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 Investitionen darstellten, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen (29) tätigen würde, und schließt daher das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus, ohne dass weiter geprüft zu werden braucht, ob die restlichen kumulativen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt wären. 7.2.2.   Maßnahme 3: Kapitalerhöhung von 2010 (80) Wie in Erwägungsgrund 73 festgestellt, besteht eine der notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe darin, dass die Maßnahme dem Begünstigten einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschafft. Im Folgenden wird die Kommission prüfen, ob diese Voraussetzung im Zusammenhang mit Maßnahme 3 erfüllt ist. (81) In ihrem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass zwar der Preis von 12 EUR pro Aktie, den PDP und die privaten Touristikunternehmen für die Aktien von Adria gezahlt hatten, unter dem Preis von […] EUR pro Aktie lag, der im Bewertungsbericht angesetzt worden war. Wie bei den Maßnahmen 1 und 2 meldete die Kommission Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Berichts an, vor allem weil zwischen dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung (September 2010) und dem Zeitpunkt der Bewertung der Aktien ([…]) ein erheblicher Zeitraum von […] Monaten lag. (82) Die von den slowenischen Behörden übermittelten Informationen haben die Zweifel der Kommission etwas zerstreut. Davon unabhängig erinnert die Kommission jedoch daran, dass derselben Information und Bewertung zufolge die beiden privaten Touristikagenturen (Kompas d.d. end Palma d.o.o.) an der Kapitalerhöhung von 2010 mit 20 % beteiligt waren, während d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.