Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2786 des Rates vom 11. Dezember 2023 über die Einleitung einer Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2786 12.12.2023 BESCHLUSS (GASP) 2023/2786 DES RATES vom 11. Dezember 2023 über die Einleitung einer Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, Gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (1), auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 3. August 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1599 zur Einrichtung einer Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (im Folgenden „Initiative“) in Benin und Ghana angenommen. (2) Am 25. September 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2066 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1599 angenommen, mit dem die Initiative auch in Côte d’Ivoire und Togo eingerichtet wird. (3) Die Initiative beinhaltet eine zivile Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht, und eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht. (4) Am 15. November 2023 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass der Operationsplan für die zivile Säule der Initiative und den Missionsplan für seine militärische Säule genehmigt werden sollte. (5) Auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und des Militärischen Kommandeurs sollte die Initiative am 11. Dezember 2023 eingeleitet werden. (6) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1599 wurde für die sechs Monate nach seinem Inkrafttreten jeweils ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die zivile Säule und für die militärische Säule der Initiative vorgesehen. Diese Referenzbeträge sollten geändert werden, damit die Laufzeit der Initiative, abgedeckt ist. (7) Der Beschluss (GASP) 2023/1599 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die Initiative wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Umsetzung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Operationsplan für die zivile Säule und der Missionsplan für die militärische Säule der Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (im Folgenden „Initiative“) werden genehmigt. Artikel 2 Die Initiative wird am 11. Dezember 2023 eingeleitet. Artikel 3 (1)   Der Zivile Operationskommandeur wird ermächtigt, mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zivilen Säule der Initiative mit sofortiger Wirkung zu beginnen. (2)   Der Militärische Kommandeur wird ermächtigt, mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der militärischen Säule der Initiative mit sofortiger Wirkung zu beginnen. Artikel 4 Der Beschluss (GASP) 2023/1599 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der zivilen Säule für den Zeitraum vom 3. August 2023 bis zum 10. Dezember 2025 beläuft sich auf 7 299 839,82 EUR.“ 2. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule dienende Betrag für den Zeitraum vom 11. Dezember 2023 bis zum 10. Dezember 2025 beläuft sich auf 787 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“ Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023 Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 196 vom 4.8.2023, S. 25. (2)  Beschluss (GASP) 2023/2066 des Rates vom 25. September 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1599 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 141). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2786/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.