Europäische Union

2010/464/GASP: Beschluss 2010/464/GASP des Rates vom 6. August 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0464. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ansprüche anbelangt. (3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUTM Somalia und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich. (4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung erreicht werden, wird die Streitigkeit a) bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern des Aufnahmestaats und Vertretern der Union beigelegt; b) bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. (5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUTM Somalia und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUTM Somalia ernannt wird. Ernennt eine der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUTM Somalia keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ernannt. (6)   Zwischen der EUTM Somalia und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden. Artikel 16 Kontakte und Streitigkeiten (1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUTM Somalia und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern des Aufnahmestaats und Vertretern der Union beigelegt. Artikel 17 Sonstige Bestimmungen (1)   Wird in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUTM Somalia und des Personals der EUTM Somalia Bezug genommen, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Union oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUTM Somalia leistet und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 18 Durchführungsmodalitäten Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Mission und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind. Artikel 19 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem — von der EUTM Somalia mitgeteilten — Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUTM Somalia und die letzten Mitglieder des Personals der EUTM Somalia das Land verlassen, in Kraft. (2)   Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 bis 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUTM Somalia verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Kampala am 12. August 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Europäische Union Vincent DE VISSCHER Für die Republik Uganda Crispus KIYONGA (1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.