24.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


BESCHLUSS 2010/464/GASP DES RATES

vom 6. August 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (im Folgenden als „EUV“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 37, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden als „AEUV“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden als „Hohe Vertreterin“ bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1) („EUTM Somalia“) erlassen.

(2)

Artikel 9 dieses Beschlusses sieht vor, dass der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, in einer Übereinkunft geregelt werden kann, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung durch den Rat vom 11. März 2010 hat die Hohe Vertreterin mit Unterstützung durch das Generalsekretariat des Rates ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.