Europäische Union

2004/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2947 — Verbund/EnergieAllianz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e sowie ihre Rechte aus dem Syndikatsvertrag mit dem Land und der Stadt Salzburg an einen von ihr mit Zustimmung der Kommission zu bestellenden unabhängigen Treuhänder zu übertragen. (145) Verbund und EnergieAllianz verpflichten sich, a) sicherzustellen, dass APT der APC den Abschluss eines Stromliefervertrags mit einer Laufzeit von zunächst vier Jahren anbietet, wonach APC jährlich 3 TWh Strom in Form von näher umschriebenen strukturierten Lieferungen zu den denselben Preisen, zu denen Verbund E& S Neu beliefert, beziehen kann; der Vertrag kann erstmals nach Ablauf von vier Jahren auf Antrag beendet werden, wenn die Kommission feststellt, dass zu diesem Zeitpunkt ausreichende andere Bezugsmöglichkeiten vorhanden sind; b) bis zum 30. Juni 2008 über APT eine jährliche Strommenge von 450 GWh, davon zumindest 50 % aus Wasserkraft, mit der Charakteristik des Haushaltskunden-Standardlastprofils in einer Stückelung von 20-40 GWh im Rahmen von Auktionen mit Lieferort Hoechstspannungsnetz Österreich nach im Einzelnen näher bestimmten Modalitäten für die Belieferung von Haushaltskunden zur Verfügung zu stellen; c) im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung von Ausgleichsenergie umzusetzen; diese haben insbesondere Bemühungen zur Öffnung der Regelzone Ost in Richtung Tirol und Deutschland, ein Angebot an KELAG zur kostenneutralen Auflösung der Speicherkooperation zwischen KELAG und Verbund sowie für eine Übergangszeit [Bestimmungen hinsichtlich der Preisgestaltung für]* von Verbund/EnergieAllianz als "Market Maker" bereitgestellte Ausgleichsenergie zum Gegenstand; d) den in E& S Neu neu eingebrachten Kunden das einseitige Recht zur vorzeitigen Auflösung ihrer Strombezugsverträge zu einem sechs Monate nach Vollzug des Zusammenschlusses liegenden Stichtag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten einzuräumen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass E& S Neu in den ersten zwei Jahren nach Aufnahme des operativen Geschäftsbetriebes ihren Kunden Stromlieferverträge auf Jahresbasis anbietet; e) die im Rahmen der innerstaatlichen Durchführung der revidierten Binnenmarktrichtlinie Elektrizität zu erlassenden Vorschriften über die Entbündelung schnellstmöglich und umfassend umzusetzen. VIII. BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN VORHABENS NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSAGEN (146) Durch die in den Erwägungsgründen 143 bis 145 beschriebenen Zusagen werden die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der österreichischen Märkte für die Belieferung von kleinen Weiterverteilern, großen Endkunden sowie Kleinkunden mit Strom vollständig ausgeräumt. A. APC (147) Die Zusage, die kontrollierende Mehrheitsbeteiligung des Verbund an APC zu veräußern, beseitigt die sonst durch den Zusammenschluss bewirkte Addition der unmittelbaren Marktanteile von Verbund und EnergieAllianz auf den Märkten der Belieferung von Großkunden. APC umfasst sämtliche Vertriebsaktivitäten des Verbund in diesen Bereichen. Das Unternehmen verfügt über die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen einschließlich Know-how, Zielkundendatei, E-Commerce-Plattform, Back Office und Systemmanagement, die es dem Erwerber erlauben, unmittelbar im Großkundengeschäft tätig zu werden. Sämtliche bestehenden Kundenbeziehungen der APC werden auf den Erwerber übertragen; dies entspricht gegenwärtig einem Marktanteil von mehr als [5-15]* % im Bereich der Großkunden. Bei diesem muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der die Gewähr bietet, APC als aktive Kraft im Wettbewerb zu den Zusammenschlussparteien und anderen Wettbewerbern im Großkunden- und Weiterverteilermarkt fortzuführen und weiter zu entwickeln. (148) Durch die Zusage, mit APC einen langfristigen Vertrag über strukturierte Stromlieferungen von 3 TWh/Jahr zu im Voraus feststehenden Kondititionen abzuschließen, wird APC für diese Bezugsmenge gegenüber der Großkundengesellschaft der Parteien E& S gleich gestellt. Die von der Zusage umfasste Strommenge entspricht dem Großteil des bisherigen Bezugs von APC von Verbund/APT. Damit fällt für den Erwerber von APC das Risiko des Strombezugs ebenso wie das Erfordernis, diesen Strombezug selbst zu strukturieren, weg. Die Zusage ist deshalb geeignet, einem Käufer kurzfristig entweder den Markteintritt in Österreich zu erleichtern oder ihm die deutliche Ausweitung seiner Marktaktivität in Österreich zu ermöglichen. Der Erwerber wird dadurch in die Lage versetzt, den Parteien nach dem Zusammenschluss effektiven Wettbewerb zu bieten und deren Marktmacht wirkungsvoll zu beschränken. Die Zusage läuft zunächst vier Jahre. Sie ist zu verlängern, wenn für den Käufer zu diesem Zeitpunkt alternative Bezugsmöglichkeiten noch nicht ausreichend vorhanden sind. B. STEWEAG-STEG (149) Durch die Zusage des Verbund, bis [...]*(51) auf die Ausübung seiner Mitkontrollrechte in STEWEAG-STEG für wettbewerbsrelevante Entscheidungen zu verzichten, wird für eine Übergangszeit die bestehende strukturelle Verbindung zwischen Verbund und STEWEAG-STEG neutralisiert. Damit wird bewirkt, dass jedenfalls während dieser Zeit die Marktanteile von STEWEAG-STEG nicht die Marktstellung der zusammengeschlossenen Unternehmenseinheit Verbund/EnergieAllianz zusätzlich verstärken. C. Unsere Wasserkraft und MyElectric (150) Die Verpflichtung zur Veräußerung der Minderheitsbeteiligungen des Verbund an Unsere Wasserkraft und MyElectric bewirkt, dass diese Unternehmen künftig unbeeinflusst von Einflussrechten und finanziellen Interessen der fusionierten Unternehmenseinheit mit dieser im Markt für die Belieferung von Kleinkunden mit Strom konkurrieren können. Unsere Wasserkraft und MyElectric stehen im Mehrheitsanteilsbesitz von ESTAG bzw. Salzburg AG, also von zwei der bedeutenderen, nach dem Zusammenschluss verbleibenden österreichischen Wettbewerber des fusionierten Unternehmens Verbund/EnergieAllianz. Es handelt sich um die beiden Gesellschaften, die seit der Liberalisierung die größten Erfolge bei der Akquisition von Kleinkunden erzielt haben und über die Verbund bislang außerhalb des herkömmlichen Versorgungsgebiets von STEWEAG-STEG im Kleinkundenmarkt tätig geworden ist. Die Kommission nimmt diese Zusage zur Kenntnis, ohne sie zu einer Bedingung oder Auflage zu machen. Verbund ist insoweit gemäß dem Konsortialvertrag zwischen Verbund und EnergieAllianz verpflichtet, diese Beteiligungen vollständig abzugeben. D. Salzburg AG (151) Durch die Verpflichtung der Energie OÖ, ihre Rechte aus ihrer Minderheitsbeteiligung an der Salzburg AG bis Ende Dezember 2007(52) auf einen Treuhänder zu übertragen, wird gewährleistet, dass jedenfalls in absehbarer Zeit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Fähigkeit der Salzburg AG, am Markt als aktiver Wettbewerber der fusionierten Unternehmenseinheit aufzutreten, durch bestehende Einfluss- und Informationsrechte der Energie OÖ ausgeschlossen wird. Diese Zusage dient für eine Übergangsphase als Absicherung der Nichteinflussnahme der Parteien des Zusammenschlusses auf das Wettbewerbsverhalten von SAG im Bereich von Großkunden. E. Liquidität (152) Durch die Zusage, Strom in Höhe von 450 GWh/Jahr, davon zumindest 50 % aus Wasserkraft, mit der Charakteristik des Haushaltskunden-Standardlastprofils und in einer für die Belieferung von Kleinkunden geeigneten Stückelung in Form von Auktionen Dritten zur Verfügung zu stellen, wird ermöglicht, dass gegenwärtige und künftig in den Markt neu eintretende Wettbewerber um die Belieferung von Kleinkunden Zugang zu zusätzlicher Kapazität an in Österreich erzeugtem Strom erhalten. Weiter wird ihnen dadurch ermöglicht, ihre Kunden auf Wunsch mit aus Wasserkraft erzeugtem Strom zu beliefern. Durch diese Zusage wird die Liquidität erhöht, was Neuzutritte und Marktanteilserweiterungen von Wettbewerbern der Parteien des Zusammenschlusses, erleichtert. Hinsichtlich Erleichterung von Marktanteilserweiterung und Absicherung des Strombezugs betrifft dies auch die bereits auf dem Kleinkundenmarkt tätigen Wettbewerber Unsere Wasserkraft und MyElectric(53). F. Ausgleichsenergie (153) Durch die die Bereitstellung von Ausgleichsenergie betreffenden Zusagen wird für dritte Anbieter auf den Strommärkten, insbesondere neu in den Markt eintretende Wettbewerber, der Zugang zu Ausgleichsenergie erleichtert. Einerseits wird die Stellung der KELAG als alternativer Anbieter von Ausgleichsenergie in der Regelzone "Ost" durch die Möglichkeit der Auflösung der bislang bestehenden Speicherkooperation mit Verbund zu wirtschaftlichen Bedingungen gestärkt. Andererseits wird durch die befristete "Price Cap"-Regelung während der Übergangszeit bis zur vollen Entwicklung des Wettbewerbs auf den österreichischen Strommärkten für die von Verbund/EnergieAllianz bereitgestellte Ausgleichsenergie das Kostenrisiko für die Nachfrager von Ausgleichsenergie begrenzt. Zudem würde eine Öffnung der Regelzone "Ost" nach Tirol und Deutschland, zu der beizutragen sich die anmeldenden Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet haben, mittel- bis längerfristig für mehr Wettbewerb bei der Bereitstellung von Ausgleichsenergie sorgen. (154) Der die Ausgleichsenergie betreffende Teil des Zusagenpakets wurde von den anmeldenden Parteien mit dem österreichischen Regulator E-Control abgestimmt. Es ist vorgesehen, dass die Einhaltung der betreffenden Zusagen von E-Control als Treuhänder der Kommission überwacht wird. E-Control hat gegenüber der Kommission erklärt, dass diese Zusagen ausreichen, die im Bereich der Ausgleichsenergie festgestellten Wettbewerbsprobleme zu lösen. (155) Somit wird mit einem verbesserten Zugang insbesondere neu eintretender Wettbewerber zu Ausgleichsenergie in der Regelzone "Ost" eine nach den Ermittlungen der Kommission wesentliche Marktzutrittsschranke beseitigt bzw. verringert. Dies erleichtert es künftig potenziellen Wettbewerbern inner- und außerhalb Österreichs, in Konkurrenz zu Verbund/EnergieAllianz in die österreichischen Strommärkte einzutreten. G. Weitere Zusagen (156) Die weiteren von den anmeldenden Parteien unterbreiteten Zusagen - Ausbau des innerösterreichischen Netzes und der Interkonnektoren nach Italien und Slowenien, Sonderkündigungsrecht für in E& S Neu eingebrachten Großkunden des Verbund, beschleunigte Umsetzung der Entbündelungsregelung der geänderten Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie - bewirken zwar für sich genommen keine strukturelle Änderung der durch den Zusammenschluss bewirkten Wettbewerbsverhältnisse. Zudem hängen einige von ihnen in ihrer Umsetzung nicht allein vom Willen der Parteien ab, sondern erfordern die Mitwirkung Dritter (behördliche Bewilligungen, Zustimmung ausländischer Übertragungsnetzbetreiber, innerstaatliche Umsetzung der geänderten Binnenmarktrichtlinie Elektrizität durch die zuständigen österreichischen Stellen) bzw. entsprechen lediglich der Erfuellung (künftiger) gesetzlicher Verpflichtungen. Sie tragen jedoch dazu bei, derzeit vorhandene Marktzutrittsschranken schrittweise abzubauen und mittel- bis langfristig eine Integration der österreichischen Strommärkte in über die Landesgrenzen hinausgehende räumlich relevante Märkte zu bewirken. Damit können diese Verhaltenszusagen einen Beitrag dazu leisten, dass die übrigen vorstehend gewürdigten Verpflichtungen, insbesondere jene struktureller Natur, in vollem Umfang die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs bewirken. Auch wenn sie keine Bedingung für die Freigabeentscheidung darstellen, tragen sie dazu bei, dass das Zusagenpaket insgesamt die festgestellten Wettbewerbsbedenken effektiv beseitigt. H. Zusammenfassende Würdigung der Zusagen (157) Durch die Veräußerung der Beteiligungen des Verbund an APC werden die direkten Marktanteilsüberschneidungen zwischen Verbund und EnergieAllianz auf dem betroffenen Markt für die Versorgung von großen Endkunden im Wesentlichen beseitigt. Mit der Veräußerung von APC an einen unabhängigen Dritten wird gleichzeitig einem Newcomer, z. B. einem bedeutenden außerhalb Österreichs tätigen Stromversorgungsunternehmen, die Möglichkeit eröffnet, als aktiver Wettbewerber neu in den österreichischen Großkundenmarkt einzutreten. Da die Parteien sich verpflichtet haben, den Zusammenschluss vor einer von der Kommission genehmigten Veräußerung von APC nicht zu vollziehen, ist eine wirksame Umsetzung dieser Zusage in vollem Umfang gewährleistet. Auch die Stellung der STEWEAG-STEG und der Salzburg AG als Wettbewerber wird während der Marktöffnungsphase bis zur vollständigen Wirkung der Liberalisierung(54) durch die vorübergehende Neutralisierung von deren Verflechtung mit Verbund bzw. mit der Energie OÖ gestärkt. Die in der Kombination der überragenden Stromerzeugungskapazitäten des Verbund mit der Stellung der EnergieAllianz als führender Stromversorger in Österreich liegende vertikale Wirkung des Zusammenschlusses wird dadurch jedenfalls teilweise ausgeglichen, dass APC und den im Kleinkundenmarkt konkurrierenden Anbietern zu wettbewerbsfähigen Konditionen ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt wird. Die Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Ausgleichsenergie sowie zur mittelfristigen Öffnung der österreichischen Märkte über die Landesgrenzen hinaus tragen zusätzlich zur Verringerung von Marktzutrittsschranken und zur Stärkung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten bei. Soweit auch auf einem denkbaren Markt für die Belieferung regionaler Weiterverteiler Wettbewerbsbedenken bestehen, werden auch diese durch die zugesagten Maßnahmen ausgeräumt. (158) Das von den anmeldenden Parteien unterbreitete Gesamtpaket struktureller und anderer Zusagen bewirkt somit, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Entstehung beherrschender Stellungen auf den Märkten für die Belieferung von kleinen Weiterverteilern und großen Endabnehmern mit Strom sowie nicht zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von EnergieAllianz auch dem Markt für die Belieferung von Kleinkunden in Österreich führt(55). IX. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (159) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (160) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden(56). (161) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung derjenigen Zusagen von den Parteien, nach denen sie sich verpflichten, a) ihre Anteile an APC an einen von der Kommission zu genehmigenden Dritten zu veräußern, sicherzustellen, dass APT der APC den Abschluss eines Strom-Liefervertrages anbietet, wobei APC das Recht hat, jährlich 3 TWh zu beziehen, und den angemeldeten Zusammenschluss bis zur Wirksamkeit der Veräußerung der Anteile an der APC nicht zu vollziehen (Anhang(57), Randnummer A.1); b) über die APT bis zum 30. Juni 2008 eine jährliche Strommenge von 450 GWh im Rahmen von Auktionen mit Lieferort Hoechstspannungsnetz Österreich zur Verfügung zu stellen (Anhang, Randnummer C); c) den Zusammenschluss vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen durch die zuständigen Organe nicht zu vollziehen (Anhang, am Ende). (162) Diese Zusagen dienen dazu, den Markt strukturell zu verändern. Die verbleibenden Teile der Zusagen - insbesondere die Einzelheiten der Weiterführung der APC und die Bedingungen des Stromliefervertrags für die APC, die Nichtsausübung der Stimmrechte in der STEWEAG-STEG, die Übertragung der Aktionärsrechte an der Salzburg AG auf einen Treuhänder, die Bedingungen der Auktion der Strommenge, die Sicherung eines wettbewerbsintensiven Ausgleichsenergiemarkts und die Einräumung eines einseitigen Rechts zur vorzeitigen Auflösung der Strombezugsverträge von in E& S Neu eingebrachten Großkunden - sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen. Sie dienen im Wesentlichen zur Absicherung der wettbewerblichen Wirkungen der zuvor erwähnten Bedingungen bzw. sollen die Umsetzung dieser Bedingungen sicherstellen. X. SCHLUSSFOLGERUNG (163) Aus diesen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von den anmeldenden Parteien eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Unternehmen Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft, EVN AG, Wien Energie GmbH, Energie AG Oberösterreich, Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle bei den Unternehmen E& S GmbH und Verbund Austrian Power Trading AG übernehmen, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der von den in Artikel 1 genannten Unternehmen in Randnummer A 1 Sätze 1, 4, 6, Randnummer C Satz 1 und im letzten Satz auf Seite 6 des Anhangs abgegebenen Zusagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständiger Erfuellung der übrigen von den in Artikel 1 genannten Unternehmen abgegebenen Zusagen gemäß dem Anhang mit Ausnahme der Randnummern A 2, A 3, B und F. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG Kasernenstraße 9 A - 7000 Eisenstadt Energie AG Oberösterreich Böhmerwaldstraße 3 A - 4021 Linz EVN AG EVN Platz A - 2344 Maria Enzersdorf Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste Fichtenstr. 7 A - 4021 Linz Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG Am Hof 6a A - 1010 Wien Wien Energie GmbH Schottenring 30 A - 1010 Wien Brüssel, den 11. Juni 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 79 vom 30.3.2004. (4) ABl. C 79 vom 30.3.2004. (5) Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2001 in der Sache COMP/M.2485 - Verbund/ESTAG, Erwägungsgrund 7. (6) An dem ursprünglich als RWA Wasserkraft firmierenden, später in Unsere Wasserkraft umbenannten Unternehmen waren anfangs zu je 50 % Verbund und Raiffeisen Ware Austria AG ("RWA") beteiligt, vgl. Entscheidung der Kommission vom 17. September 2001 in der Sache COMP/M.2541 - RWA/Verbund/JV. Die Anteile von RWA und ein Teil der Verbund-Anteile wurden Ende 2002 an ESTAG verkauft. (7) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (8) ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Erwägungsgrund 43. (9) Der Text dieser geänderten Verpflichtungszusagen bildet den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ("Anhang"). (10) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). (11) ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5, Erwägungsgründe 7 und 13 ff. (12) Zum Beispiel die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). (13) Entscheidung vom 14. Dezember 2001 in der Sache COMP/M.2485 - Verbund/ESTAG. (14) Allenfalls könnte erwogen werden, ob eine geringe Zahl von sehr großen Endabnehmern wie zum Beispiel die ÖBB aufgrund ihres eher "preisorientierten" als "serviceorientierten" Abnahmeverhaltens von den übrigen Großkunden zu trennen und daher nicht dem Großkundenmarkt (bzw. dem Markt für Großkunden und kleine Weiterverteiler) zuzurechnen ist. Dies würde sich jedoch im Ergebnis auf die Struktur und damit die wettbewerbliche Würdigung des Großkundenmarkts nicht auswirken, während andererseits bei einer gesonderten Würdigung des hier angesprochenen Kundensegments Wettbewerbsbedenken nicht bestehen. (15) Dies sind alle österreichischen Weiterverteiler mit Ausnahme der Landesversorger (die Unternehmen der EnergieAllianz sowie STEWEAG-STEG, Salzburg AG, KELAG, TIWAG und VKW) und der mit ihnen verbundenen Unternehmen sowie mit Ausnahme von Verbund und EnBW Austria. In ihrer Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission haben die Parteien des Zusammenschlusses die Ansicht vertreten, dass die Zuordnung einiger Stadtwerke österreichischer Landeshauptstädte nicht eindeutig sei, weil deren Nachfrageverhalten dem der Landesversorger ähnlicher sei als dem der übrigen kleinen Weiterverteiler. Diese Frage ist jedoch letztlich ohne Belang, weil die genaue Zuordnung der betroffenen Stadtwerke sich im Ergebnis weder auf die wettbewerbliche Würdigung des Marktes für die Belieferung von kleinen Weiterverteilern (bzw. Großkunden und kleinen Weiterverteilern) noch auf jene des Marktes für die Belieferung großer Weiterverteiler (bzw. des Stromhandelsmarkts einschließlich der Belieferung großer Weiterverteiler) auswirkt. (16) Dies mag der Grund sein, warum kleinen Weiterverteilern - wie eine große Zahl von ihnen gegenüber der Kommission geltend gemacht hat - oftmals von ihren Lieferanten weniger günstige Konditionen eingeräumt werden als industriellen und großgewerblichen Endabnehmern. Dies wird von den anmeldenden Parteien allerdings bestritten. (17) Entscheidung vom 28. September 1999 in der Sache IV/M.1557 - EdF/Louis Dreyfus, Erwägungsgründe 16-18; Entscheidung vom 13. Juni 2000 in der Sache COMP/M.1673 - VEBA/VIAG (ABl. L 188 vom 10.7.2000, S. 1), Erwägungsgrund 18. (18) Siehe Fußnote 10, Erwägungsgründe 8 und 13 ff. (19) Siehe Fußnote 10, Erwägungsgrund 28. (20) So exportiert Österreich traditionell Spitzenstrom nach Deutschland und importiert von dort Grundlaststrom. (21) RWE tritt in Österreich bei der Versorgung von Endkunden nur über sein österreichisches Tochterunternehmen KELAG auf. Vattenfall ist im Endkundenbereich in Österreich nicht tätig. (22) Kettenkunden sind Kunden, die Strom an einer Vielzahl von Abnahmepunkten beziehen. Dies gilt zum Beispiel für große Filialunternehmen des Einzelhandels. (23) Die Parteien haben in einem späten Stadium des Verfahrens Zahlen über das Bieterverhalten bei Großkunden der EnergieAllianz vorgelegt, die auf ein anderes Bieterverhalten bei diesen Kunden hindeuten. Das von den Parteien vorgelegte Sample ist jedoch erheblich kleiner als jenes, das der Erhebung der Kommission zugrunde liegt. Dieses Sample enthält auch bis auf wenige Ausnahmen keine österreichischen kleinen Weiterverteiler. Zudem bestehen Unklarheiten, wie viele der für Ausländer reklamierten Angebote tatsächlich von diesen stammen sowie wie viele dieser Angebote tatsächlich wettb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.