Europäische Union

2004/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2947 — Verbund/EnergieAllianz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32004D0271 2004/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2947 — Verbund/EnergieAllianz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 092 vom 30/03/2004 S. 0091 - 0117 Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2947 - Verbund/EnergieAllianz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1814) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/271/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2003, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. Dezember 2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die österreichischen Unternehmen Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft ("Verbund"), EVN AG ("EVN"), Wien Energie GmbH ("Wien Energie"), Energie AG Oberösterreich ("Energie OÖ"), Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft ("BEWAG") und Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste ("Linz AG") erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle bei den Unternehmen E& S GmbH ("E& S") und Verbund Austrian Power Trading AG ("APT"). EVN, Wien Energie, Energie OÖ, BEWAG und Linz AG werden ihre Interessen als EnergieAllianz Austria ("EnergieAllianz") gemeinsam wahrnehmen. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen") Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. (3) Die Kommission hat deshalb am 4. Februar 2003 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. (4) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, eine beherrschende Stellung zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Allerdings erlauben es die von den anmeldenden Parteien gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. I. DIE TÄTIGKEITEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (5) Verbund betreibt die Erzeugung, Übertragung und Versorgung von Industriekunden und Weiterverteilern mit Strom sowie Stromhandel. Verbund ist der wesentliche Stromerzeuger in Österreich und betreibt das Hochspannungsnetz in ganz Österreich mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg. Das Großkundengeschäft betreibt Verbund über eine 55%ige Tochtergesellschaft, die Verbund - Austrian Power Vertriebs GmbH ("APC"); den Großteil der übrigen Anteile an APC (ohne Kontrollrechte) hält die Energie Steiermark Holding AG ("ESTAG"), die vom Land Steiermark und dem französischen Stromversorgungsunternehmen Electricité de France ("EdF") gemeinsam kontrolliert wird. Ebenfalls im gemeinschaftlichen Anteilseigentum von Verbund (34 %) und ESTAG (66 %) steht das Unternehmen STEWEAG-STEG GmbH ("STEWEAG-STEG"), das als regionaler Weiterverteiler in der Steiermark tätig ist; anders als bei APC üben hier Verbund und ESTAG die gemeinsame Kontrolle aus(5). An der KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ("KELAG"), die über eine gemeinsame Zwischenholding von dem Land Kärnten und der deutschen RWE AG ("RWE") kontrolliert wird, hält Verbund eine Minderheitsbeteiligung von 35,12 %. Schließlich ist Verbund an Gesellschaften beteiligt, die im liberalisierten österreichischen Strommarkt Strom an private Haushalte vermarkten, darunter mit gegenwärtig je 20 % an Unsere Wasserkraft GmbH & Co. KG ("Unsere Wasserkraft"), einem Gemeinschaftsunternehmen mit ESTAG(6), und MyElectric Stromvertriebs GmbH ("MyElectric"), die von der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation ("Salzburg AG") kontrolliert wird. Verbund wird seinerseits von der Republik Österreich kontrolliert, die 51 % der Anteile an dem Unternehmen hält. (6) Die Unternehmen der EnergieAllianz betreiben regionale Verteilung (einschließlich der Versorgung von Endkunden) von Strom in Niederösterreich (EVN), im Großraum Wien (Wien Energie), in Oberösterreich (Energie OÖ), im Großraum Linz (Linz AG) sowie im Burgenland (BEWAG). Energie OÖ ist darüber hinaus mit 26,13 % an der Salzburg AG, dem im Land Salzburg tätigen Regionalversorger, beteiligt. Mit Ausnahme von BEWAG sind die genannten Unternehmen der EnergieAllianz auch im Bereich der Stromerzeugung tätig. Weitere Aktivitäten der Unternehmen der EnergieAllianz sind regionale Verteilung von Gas und Wärme sowie Dienstleistungen für Verkehr, Umwelt, Abfallwirtschaft, Entsorgung, Telekommunikation und Kabelfernsehen. Die in der EnergieAllianz zusammengeschlossenen Gesellschaften stehen jeweils zu mehr als 50 % im Eigentum regionaler Gebietskörperschaften. II. DAS VORHABEN (7) Bei dem geplanten Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um die Zusammenlegung der Stromaktivitäten des Verbund und der EnergieAllianz in zwei Gemeinschaftsunternehmen, E& S und APT. Was die Stromerzeugung betrifft, verbleiben die Erzeugungskapazitäten von Verbund einerseits und den in der EnergieAllianz zusammengefassten Landesgesellschaften andererseits zwar eigentumsrechtlich getrennt. Allerdings soll die Produktion durch das Handelshaus APT gesteuert werden, an dem Verbund mit 67 % und EnergieAllianz mit 33 % beteiligt sein werden. Der in den Kraftwerken von Verbund und EnergieAllianz erzeugte Strom wird ausschließlich an APT geliefert. APT seinerseits wird den Stromhandel betreiben. Weiterhin wird APT Strom an E& S liefern, an dem EnergieAllianz mit 67 % und Verbund mit 33 % beteiligt sein werden. E& S wird alle bisherigen auf sie übertragenen EnergieAllianz- und Verbund-Großkunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 4 GWh betreuen und mit Strom versorgen. Weiterhin wird APT Strom an die in der EnergieAllianz zusammengefassten Landesgesellschaften liefern, die ihrerseits Gewerbekunden von 0,1-4 GWh sowie Tarif-/Haushaltskunden bis 0,1 GWh versorgen werden. Schließlich soll APT auch die verbleibenden nicht an diesem Vorhaben beteiligten Landesgesellschaften und die städtischen Unternehmungen außerhalb des Versorgungsgebiets der EnergieAllianz mit Strom beliefern. III. ZUSAMMENSCHLUSS (8) APT und E& S unterliegen der gemeinsamen Kontrolle von Verbund und EnergieAllianz. Investitionen von mehr als [...]*(7) Mio. EUR, die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik (einschließlich der Grundsätze der Preis- und Produktpolitik) und der Abschluss von Bezugs- und Lieferverträgen mit einer Menge von mehr als [...]* TWh/Jahr und einer Dauer von mehr als [...]* Jahren bedürfen der Zustimmung beider Seiten im Aufsichtsrat (bei E& S im Gesellschafterausschuss). Innerhalb des Vorstandes müssen wesentliche Agenden wie erzeugungs- und absatzseitige Mehrjahres-, Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesplanung sowie das "Day Ahead" bzw. operative Tagesgeschäft mit Zustimmung beider Seiten entschieden werden. Strategische Entscheidungen unterliegen der Zustimmung beider Seiten in der Syndikatsversammlung. (9) APT und E& S sind miteinander durch eine beiden Unternehmen gemeinsame, paritätisch besetzte Syndikatsversammlung verbunden. Darüber hinaus wird APT die Beschaffung für E& S wahrnehmen. (10) APT und E& S erfuellen auf Dauer alle Funktionen von selbständigen wirtschaftlichen Einheiten. Die Unternehmen verfügen über eigenes Management sowie ausreichende finanzielle, personelle, materielle und immaterielle Ressourcen und werden auf den Märkten, in denen sie tätig sind, eine aktive Rolle spielen. (11) Das Vorhaben stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. IV. VERFAHREN (12) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Sie hat deshalb am 4. Februar 2003 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. (13) Am 10. April 2003 hat die Kommission gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die anmeldenden Parteien gerichtet, zu der diese mit Schriftsatz vom 25. April 2003 Stellung genommen haben. Auf Antrag der anmeldenden Parteien fand am 29. April 2003 eine mündliche Anhörung statt, an der diese und eine Reihe von dritten Parteien teilgenommen haben. Nach der Einleitung des Verfahrens sowie im Anschluss an die mündliche Anhörung haben Besprechungen der Kommission mit den anmeldenden Parteien stattgefunden, um diese über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. (14) Am 12. Mai 2003 haben die anmeldenden Parteien Verpflichtungszusagen abgegeben. Nachdem die Prüfung der Kommission einschließlich der Anhörung Dritter im Rahmen eines Markttests ergeben hatte, dass die zunächst vorgeschlagenen Verpflichtungen offensichtlich nicht ausreichten, die durch den Zusammenschluss entstehenden Wettbewerbsprobleme zu lösen, hat die Kommission die Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt. Diese haben daraufhin ihre Zusagenvorschläge derart geändert, dass die Kommission auf der Grundlage ihrer Würdigung der im Laufe des Verfahrens erhaltenen Informationen einschließlich des Ergebnisses des bereits durchgeführten Markttests und ohne dass es eines weiteren Markttests bedarf, eindeutig feststellen kann, dass durch die geänderten Verpflichtungen, wenn sie durchgeführt sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme gelöst werden. Die Änderungsvorschläge wurden so rechtzeitig vorgelegt, gemäß der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahme ("Mitteilung über Abhilfemaßnahmen")(8), dass der Kommission genügend Zeit für eine angemessene Konsultation der Mitgliedstaaten verblieb(9). V. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (15) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(10) (für 2001, in EUR: Verbund 1784 Mio., EVN 1015 Mio., Wien Energie 1822 Mio., Energie OÖ 2042 Mio., BEWAG 165 Mio. Linz AG 427 Mio.). Mehr als zwei Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (für 2001, in EUR: Verbund [...]*, EVN [...]*, Wien Energie [...]*, Energie OÖ [...]*, Linz AG [...]*). Die Unternehmen der EnergieAllianz erzielen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Österreich, jedoch erzielt Verbund weniger als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Österreich. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. VI. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG A. Die Struktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaft 1. Rechtliche Rahmenbedingungen (16) Die Struktur der Elektrizitätswirtschaft in Österreich war bis 1999 durch das zweite Verstaatlichungsgesetz von 1947 geprägt, das eine strenge Aufgabenteilung und einen weitgehenden Gebietsschutz für die in diesem Sektor tätigen Unternehmen vorsah. Danach war Aufgabe des Verbund im Wesentlichen die Erzeugung von Energie in Großkraftwerken, die Errichtung und der Betrieb von Übertragungsnetzen sowie der Stromaustausch mit dem Ausland. Die neun Landesgesellschaften BEWAG (Burgenland), KELAG (Kärnten), EVN (Niederösterreich), Energie OÖ (Oberösterreich), Salzburg AG (Salzburg), STEWEAG (Steiermark), TIWAG (Tirol), VKW (Vorarlberg) und Wienstrom (Wien) und die fünf städtischen Unternehmungen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg besorgten die Verteilung des Stroms in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten, und zwar an alle Kundenkategorien. Der von den Landesgesellschaften benötigte und nicht selbst produzierte Strom wurde überwiegend vom Verbund bezogen. Zur Regelung der Lieferbeziehungen zwischen Verbund und den Landesgesellschaften wurden so genannte Koordinierungsverträge geschlossen. (17) Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie wurde in Österreich zunächst durch das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz umgesetzt. Danach waren seit 19. Februar 1999 alle Endverbraucher, deren jährlicher Stromverbrauch 40 GWh, und seit 19. Februar 2000 alle Endverbraucher, deren jährlicher Stromverbrauch 20 GWh überstieg, netzzugangsberechtigt und konnten ihre Stromlieferanten frei wählen. Darüber hinaus waren seit 19. Februar 1999 auch Betreiber von Verteilernetzen, die über ein Übertragungsnetz verfügen, d. h. im Wesentlichen die Landesgesellschaften und die städtischen Unternehmungen, netzzugangsberechtigt. (18) Im Jahr 2000 wurde mit dem Energieliberalisierungsgesetz die Liberalisierung des österreichischen Strommarktes vorangetrieben. Seit dem 1. Oktober 2001 sind sämtliche Kunden - unabhängig von ihrer Verbrauchs- oder Abgabemenge - netzzugangsberechtigt und haben die Möglichkeit zur freien Lieferantenwahl. Mit diesem Stichtag sind auch die Koordinierungsverträge des Verbund mit den Landesgesellschaften endgültig ausgelaufen. (19) Die Marktaufsicht und Sicherung des Wettbewerbs (insbesondere die sektorspezifische Regulierung und die Überwachung des Unbundling) obliegen kraft Gesetzes der Energie-Control GmbH ("E-Control"), einer Gesellschaft in privater Rechtsform, die zu 100 % im Anteilseigentum der Republik Österreich steht. Der E-Control ist eine unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde, die "Energie-Control Kommission", übergeordnet, die für Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der E-Control, die Genehmigung der Netzzugangsentgelte sowie die Beilegung von Streitigkeiten über die Gewährung von Netzzugang zuständig ist. 2. Derzeitige Situation der Stromerzeugung und -versorgung (20) Im Jahr 2001 wurden in Österreich insgesamt 62250 GWh Strom erzeugt. Die Produktion aus Wasserkraft belief sich auf 29494 GWh in Laufkraftwerken und weiteren 12340 GWh in Speicherkraftwerken. Insgesamt lassen sich daher im Jahr 2001 67,2 % der Gesamterzeugung Wasserkraftwerken zuordnen. Wärmekraftwerke produzierten 20416 GWh, entsprechend einem 32,8%igen Erzeugungsanteil. Die nachfolgende Tabelle stellt die Aufteilung der Stromerzeugung auf die wesentlichen in diesem Bereich tätigen Unternehmen dar: Tabelle 1 Stromerzeugung in Österreich 2001 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Angabe der Parteien unter Berufung auf Geschäftsberichte, Statistiken der E-Control. (21) Österreich ist in drei Regelzonen aufgeteilt. Die westlichen Bundesländer Vorarlberg und Tirol bilden eine jeweils eigene Regelzone, die dem deutschen Regelblock angehört. Der übrige, weitaus größte Teil des österreichischen Bundesgebiets bildet die Regelzone "Ost" (APG-Zone), die gleichzeitig einen eigenständigen Regelblock bildet. In dieser Regelzone betreibt der Verbund das Hochspannungsnetz und ist nach Maßgabe der Regeln der UCTE als sog. Regelzonenführer für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch durch Bereitstellung bzw. Abrufung von Ausgleichsenergie verantwortlich. (22) Die Landesgesellschaften - dies sind die Unternehmen der EnergieAllianz sowie die STEWEAG-STEG in der Steiermark, Salzburg AG im Land Salzburg, KELAG in Kärnten, TIWAG in Tirol, VKW in Vorarlberg - betreiben das Verteilnetz in ihren herkömmlichen Versorgungsgebieten. Sie beziehen Strom sowohl vom Verbund als auch aus eigenen Kraftwerken sowie zu einem gewissen Teil aus dem Ausland und über Handelsgeschäfte. (23) Sowohl Verbund als auch die Landesgesellschaften beliefern Endkunden mit Strom. Ferner sind auf der Stufe der Belieferung von Endkunden eine große Zahl kleinerer kommunaler und privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen ("EVU") als Weiterverteiler mit zum Teil auch eigenen Erzeugungskapazitäten tätig. B. Sachlich relevante Märkte 1. Einführung (24) Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substitutierbar angesehen werden. Hierfür kommt es gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft(11) ("Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes") in erster Linie auf die Kriterien der Nachfragesubstitutierbarkeit, der Angebotssubstituierbarkeit und des potenziellen Wettbewerbs an. a) Die Überschneidungen der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen (25) Der vorliegende Zusammenschluss führt zur Zusammenfassung der bisherigen Aktivitäten von Verbund und EnergieAllianz bei der Abgabe von Strom. (26) Die Aktivitäten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich im Wesentlichen bei der Versorgung von industriellen und großgewerblichen Endabnehmern ("Großkunden") und Weiterverteilern sowie beim Stromhandel, zu einem geringeren Grad auch bei der Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden ("Kleinkunden", in Österreich traditionell auch "Tarifkunden" genannt). Darüber hinaus kommt es zu Überschneidungen bei der Bereitstellung von Ausgleichsenergie, die für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch benötigt wird. (27) Bei der Erzeugung und Übertragung von Strom kommt es zu keinen Überschneidungen der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen am Markt, weil die Erzeugungsbereiche jedes beteiligten Unternehmens den von ihnen erzeugten Strom nur konzernintern anbieten und der Strom deshalb nicht auf der Erzeugungsstufe, sondern erst auf der nachgelagerten Handelsstufe am Markt verfügbar ist, und weil der Bereich des Netzbetriebs jeweils ein natürliches Monopol darstellt. Allerdings ist die Stellung der beteiligten Unternehmen bei der Stromerzeugung bei der Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den betroffenen Märkten zu berücksichtigen. b) In Betracht kommende sachliche Marktabgrenzungen (28) Die anmeldenden Parteien haben zunächst vorgeschlagen, getrennte sachlich relevante Märkte für die Belieferung von Kleinkunden, die Belieferung von Großkunden, den Stromhandel einschließlich der Belieferung von Weiterverteilern sowie die Bereitstellung von Ausgleichsenergie abzugrenzen. (29) In ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung haben die Parteien ihren Standpunkt bezüglich der genauen Zuordnung der Belieferung von Großkunden und Weiterverteilern modifiziert. Sie sind nunmehr der Auffassung, in diesem Bereich sei zwischen preisorientierten und serviceorientierten Kunden zu unterscheiden. Während für preisorientierte Kunden der Preis das einzige Ausschlag gebende Kriterium für die Wahl der Strombezugsquelle sei, seien serviceorientierte Kunden auf zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Vollversorgung, Energiemanagement oder die Versorgung mit Ausgleichsenergie angewiesen und müssten daher die Qualität dieser Dienstleistungen bei der Wahl des Stromlieferanten mit berücksichtigen. (30) Nach Darstellung der Parteien, wie sie diese in der Anhörung klargestellt haben, gehören zum Markt der preisorientierten Kunden unter den Weiterverteilern die großen österreichischen Regionalversorger ("große Weiterverteiler", auch "Landesversorger" oder "Landesgesellschaften" genannt) sowie gegebenenfalls noch die Stadtwerke der Landeshauptstädte; unter den Großkunden können allenfalls einige sehr wenige Größtkunden(12) diesem Markt zugerechnet werden. Weiter sind alle Teilnehmer am Stromhandel dem Markt für preisorientierte Kunden zuzurechnen. Alle übrigen Großkunden und Weiterverteiler (im Folgenden: "kleine Weiterverteiler") gehören dem Markt für serviceorientierte Kunden an. Die Bereitstellung von Ausgleichsenergie wird weiterhin als eigenständiger Markt angesehen. (31) Die Kommission hat sich bereits im Fall Verbund/ESTAG mit den Marktverhältnissen in Österreich befasst(13). In der Entscheidung wurde jedoch offen gelassen, ob für die Märkte der Stromabgabe in Österreich eine Unterteilung nach Kundengruppen vorzunehmen ist. (32) Im vorliegenden Fall kommt die Kommission mit den anmeldenden Parteien zu dem Ergebnis, dass für die sachliche Marktabgrenzung die Belieferung von Kleinkunden, die Belieferung von Großkunden und kleinen Weiterverteilern (von den Parteien als "serviceorientierte" bezeichnet) sowie die Belieferung großer Weiterverteiler und der Stromhandel (von den Parteien als "preisorientierte Kunden" bezeichnet) jeweils getrennten sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind. (33) Es kann für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung offen bleiben, ob weiterhin zwischen getrennten sachlich relevanten Märkten a) für die Belieferung von Großkunden einerseits und kleinen Weiterverteilern andererseits unterschieden werden muss, b) für die Belieferung von großen Weiterverteilern einerseits und dem Stromhandel andererseits zu unterscheiden ist und c) die Bereitstellung von Ausgleichsenergie für die Zwecke der wettbeweblichen Würdigung einen sachlich relevanten Markt darstellt. 1. Belieferung von Endverbrauchern: Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinkunden (34) Nach Ansicht der Parteien bestehen bei der Stromabgabe an Endverbraucher trotz der regulatorisch voll liberalisierten Marktbedingungen in Österreich unterschiedliche sachlich relevante Märkte für die Versorgung von Kleinkunden einerseits (private Haushalte, Kleingewerbe und landwirtschaftliche Betriebe) und Großkunden (Industrie und Großgewerbe) andererseits; die Letzteren rechnen die Parteien nunmehr dem Markt für "serviceorientierte Kunden" zu. Als Grenzlinie zwischen Groß- und Kleinkunden schlagen die Parteien den Verbrauchs- und Anschlusswert vor, ab dem aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich standardisierte Lastprofile Verwendung finden. Nach geltendem Recht werden Kunden mit weniger als 100000 kWh Verbrauch pro Jahr (= weniger als 0,1 GWh/a) oder weniger als 50 kW Anschlussleistung standardisierte Lastprofile angeboten. (35) Nach den der Kommission im vorliegenden Verfahren vorliegenden Erkenntnissen ist bei der Abgabe von Strom entsprechend der Auffassung der Parteien zwischen einem Markt für die Versorgung von Kleinkunden einerseits und einem Markt für die Versorgung von Großkunden (industrielle und großgewerbliche Endabnehmer) andererseits zu unterscheiden; für eine noch weiter gehende Differenzierung haben die Ermittlungen hingegen keine Anhaltspunkte erbracht(14). (36) Wie die Parteien darlegen und die Ermittlungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.