Europäische Union

2004/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2947 — Verbund/EnergieAllianz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Kommission bestätigt haben, bestehen in Österreich erhebliche Unterschiede zwischen dem Nachfrageverhalten der Großkunden und der Massenkunden. Großkunden sind für gewöhnlich preissensibler und entsprechend eher wechselbereit als Kleinkunden. Auch die Verhandlungsmacht und die Verhandlungsführung sind unterschiedlich. Dies spiegelt sich in unterschiedlichen Vertriebsstrategien der Energieversorger und einem unterschiedlichen Preisniveau wider. Während bei Großkunden die Preiswürdigkeit und allenfalls die Flexibilität des Angebots im Vordergrund steht, findet bei Massenkunden eine zusätzliche werbliche Differenzierung (etwa zwischen "sauberem Strom", insbesondere solchem aus heimischer Wasserkraft, und Strom aus fossilen Brennstoffen oder Kernenergie) und eine qualitative Kundenansprache statt. (37) Ferner trägt die unterschiedliche Netzebene, auf der Großkunden und Massenkunden den Strom üblicherweise beziehen, zur Differenzierung bei. Zwar stellt die Spannungsebene, auf der geliefert wird, wegen des für die Durchleitung festgelegten "Briefmarkentarifs" an sich keine Marktzutrittsschranke dar. Je niedriger die Netzebene ist, auf der der Bezug stattfindet, desto höher ist aber der Netzanteil an der gesamten Stromrechnung. Der relative Vorteil eines Kunden aus einem Lieferantenwechsel nimmt daher mit der Netzebene und dem steigenden Netzpreis ab. 2. Belieferung von Weiterverteilern: Unterscheidung zwischen Regionalversorgern ("Landesgesellschaften") und kleinen Weiterverteilern (38) Die Parteien haben zunächst die Auffassung vertreten, dass die Belieferung von Weiterverteilern insgesamt dem Stromhandelsmarkt zuzurechnen ist, weil die Tätigkeit der Weiterverteiler weitgehend der klassischen Definition des Stromhandels, nämlich An- und Verkauf von Elektrizität in Gewinnabsicht, entspreche. Diese Qualifizierung decke sich auch mit der Praxis der österreichischen EVU, die in ihren Geschäftsberichten Großhändler und Weiterverteiler unter der gemeinsamen Kategorie Handel (Trading) zusammenfassten. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission und in der mündlichen Anhörung haben die Parteien ihren Standpunkt dahin gehend modifiziert, dass eine bestimmte Gruppe von Weiterverteilern, nämlich kleine Weiterverteiler, mit den industriellen und großgewerblichen Endabnehmern dem Markt für "serviceorientierte" Kunden zuzurechnen sei. Die Parteien begründeten dies mit ähnlichen Preisen, ähnlichem Abnahmeverhalten und der Notwendigkeit, zusammen mit dem benötigten Strom ergänzende Dienstleistungen zu beziehen. (39) Nach den Erkenntnissen der Kommission müssen in der Tat die Belieferung der großen regionalen Weiterverteiler ("Landesversorger") einerseits und die Belieferung aller übrigen Weiterverteiler andererseits getrennten sachlich relevanten Märkten zugerechnet werden. a) Es kann offen bleiben, ob die Belieferung kleiner Weiterverteiler, die sich von der Belieferung großer Weiterverteiler unterscheidet, dem Markt für die Belieferung großer Endverbraucher zuzurechnen ist oder einen gesonderten Markt darstellt (40) Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich die Nachfrage von kleinen Weiterverteilern - hierzu zählen alle Stadt- und Gemeindewerke sowie privaten Elektrizitätswerke(15) - nach Strom deutlich von der Nachfrage der großen Weiterverteiler oder gar dem Trading-Markt unterscheidet. Kleine Weiterverteiler, deren Jahresabsatz in den meisten Fällen deutlich unter 500 GWh liegt, werden in der Regel auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Lieferverträge beliefert, oft gekoppelt mit einem Vollversorgervertrag, der einen darüber hinausgehenden Einkauf von Energie überfluessig macht und auch die Lieferung der erforderlichen Ausgleichsenergie einschließt. Diese Weiterverteiler verfügen aufgrund ihrer geringen Größe nicht über die erforderlichen finanziellen und administrativen Kapazitäten, um ein aktives Einkaufsmanagement auf Handelsmärkten zu betreiben. Sie sind deshalb auf längerfristige, stabile Versorgungsverträge mit üblicherweise lediglich einem Handelsunternehmen, typischerweise einem vorgelagerten Regionalversorger, angewiesen. Aus den gleichen Gründen stellt auch der gesonderte Bezug von Ausgleichsenergie für diese kleinen Weiterverteiler derzeit die Ausnahme und nicht die Regel dar. Dieses Kernelement der "Vollversorgung" mit elektrischem Strom verbindet - wie auch die Parteien in der mündlichen Anhörung angegeben haben - die Belieferung kleiner Weiterverteiler mit dem Markt für Großkunden. (41) Andererseits gibt es Anhaltspunkte, dass sich die Bedingungen der Belieferung kleiner Weiterverteiler auch von jenen der Belieferung von industriellen und großgewerblichen Endkunden unterscheiden. Zum einen haben kleine Weiterverteiler aufgrund ihrer Kundenstruktur - sie versorgen zum Großteil Haushalts- und Kleingewerbekunden - ein von Großkunden unterschiedliches Abnahmeverhalten, das sich in unterschiedlicher Charakteristik ihres Strombezugs niederschlägt(16). Zum andern stehen die kleineren Weiterverteiler anders als Großkunden bei der Belieferung bestimmter Gruppen von Endverbrauchern (üblicherweise Kleinkunden mit weniger als 0,1 GWh Jahresverbrauch und Gewerbekunden mit etwa 0,1-4 GWh Jahresverbrauch) in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet im Wettbewerb zu anderen, größeren Weiterverteilern, darunter insbesondere den Unternehmen der EnergieAllianz. (42) Es ist jedoch für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung nicht erforderlich, abschließend zu beurteilen, ob die Belieferung kleiner Weiterverteiler einen eigenen, vom Großkundenmarkt getrennten, sachlich relevanten Markt darstellt. Es steht fest, dass die Belieferung kleiner Weiterverteiler, die auf Vollversorgerverträge angewiesen sind, jedenfalls nicht demselben Markt wie die Belieferung großer Regionalverteiler oder dem Stromhandel zuzurechnen ist. Sowohl unter der Annahme eines einheitlichen Marktes für die Belieferung von Großkunden und kleinen Weiterverteilern als auch unter der zweier getrennter Märkte würde der vorliegende Zusammenschluss auf jedem dieser denkbaren Märkte zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen. b) Es kann offen bleiben, ob die Belieferung der Regionalversorger ("Landesversorger") einen gesonderten sachlich relevanten Markt darstellt oder dem Stromhandelsmarkt zuzurechnen ist (43) Die Belieferung der großen österreichischen Weiterverteiler ("Landesgesellschaften"), d. h. der in der EnergieAllianz zusammengeschlossenen Unternehmen sowie STEWEAG-STEG, Salzburg AG, KELAG, TIWAG und VKW, unterscheidet sich durch eine Reihe von Merkmalen deutlich von der Belieferung kleinerer Weiterverteiler. (44) Bis zur Liberalisierung des österreichischen Strommarktes bezogen die Landesversorger ihren gesamten nicht durch Eigenerzeugung gedeckten Strombedarf vom Verbund, mit dem sie durch Koordinierungsverträge verbunden waren. Mit der vollständigen Marktöffnung am 1. Oktober 2001 und dem Auslaufen der Koordinierungsverträge wurden die Landesversorger in der Wahl ihrer Bezugsquellen frei. Aufgrund der von ihnen nachgefragten Strommengen und ihrer umfangreicheren finanziellen und administrativen Kapazitäten sind sie in stärkerem Maß als die kleinen Weiterverteiler in der Lage, von dieser rechtlichen Möglichkeit auch faktisch Gebrauch zu machen. Die Regionalversorger beziehen ihren zusätzlich zur Eigenerzeugung benötigten Strom teils vom Verbund, teils von anderen Landesversorgern und ausländischen EVU sowie über den Handelsmarkt. Üblicherweise schließen sie keine Vollversorgungsverträge ab, sondern beschaffen durch eigenes Energiemanagement die jeweilige zusätzliche Energiemenge und Ausgleichsenergie in Eigenregie. (45) Die Parteien argumentieren, dass die Belieferung der österreichischen Regionalversorger dem allgemeinen Stromhandelsmarkt zuzurechnen ist. Die Ermittlungen der Kommission haben jedoch deutliche Hinweise ergeben, dass der Markt der Belieferung von Regionalversorgern vom eigentlichen Stromhandelsmarkt zu trennen ist. (46) Unter Stromhandel ist der Kauf und Verkauf von Elektrizität auf eigenes Risiko und eigene Rechnung zu verstehen. Die Kommission hat in früheren Entscheidungen den Stromhandel als einen im Aufbau befindlichen Markt charakterisiert, der erst mit der freien Auswahlmöglichkeit der Abnehmer im Zuge der Liberalisierung entstehen konnte(17). Dementsprechend sind im Stromhandel neben den unabhängigen Händlern ohne eigene Erzeugungskapazitäten und ohne eigenes Netz auch Stromerzeuger, Weiterverteiler und Stromimporteure auf der Anbieter- sowie zum Teil auch auf der Abnehmerseite tätig. (47) Beim Stromhandel lassen sich im Wesentlichen folgende Bereiche unterscheiden: a) der OTC-("over the counter") Handel, wo individuell ausgehandelte bilaterale Verträge außerhalb eines zentralen Börsen- oder Handelsplatzes ausgehandelt und abgeschlossen werden; b) der Handel mit physischen Stromprodukten über die Börsen; so werden auf der kürzlich gegründeten Strombörse Energy Exchange Alpen-Adria (EXAA) in Graz Spotlieferungen in Form von Stundenkontrakten gehandelt, und ab 2003 werden dort auch Termingeschäfte für Strom möglich sein; c) der Handel mit nicht physischen Finanzderivaten (so genannten Energiederivate), der erst im Entstehen begriffen ist und in Österreich derzeit noch eine untergeordnete Rolle spielt. (48) Die Landesgesellschaften beliefern im Wesentlichen Endkunden (Großkunden wie auch Tarifkunden) und kleinere Weiterverteiler mit Strom. Wie bereits dargelegt, beziehen die Kunden der Landesversorger normalerweise ihren gesamten Bedarf an Strom (abgesehen von Eigenerzeugung) von ein und demselben Lieferanten. Um diese Vollversorgung ihrer Kunden gewährleisten zu können, sind die Regionalversorger daher ihrerseits zumindest für den größten Teil ihres Strombezugs auf langfristige, fest kontrahierte Lieferverträge angewiesen. (49) Aus diesem Grund kommt eine Bedarfsdeckung über kurzfristige Stromgeschäfte an der Börse für den größten Teil des von den Landesversorgern bezogenen Stroms nicht in Betracht. Ob der Einkauf längerfristiger Lieferungen im OTC-Handel hierzu geeignet ist, ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht eindeutig; zumindest ein Landesversorger hat angegeben, dass die Stromhandelsmärkte insoweit nicht über die erforderliche Liquidität verfügten. (50) Obwohl diese Gesichtspunkte dafür sprechen, von einem gesonderten sachlich relevanten Markt für die Belieferung der großen Regionalversorger ("Landesgesellschaften") auszugehen, kann diese Frage im Ergebnis offen gelassen werden, weil der Zusammenschluss nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf einem solchen Markt führen würde. 3. Ausgleichsenergie (51) Die Lieferung elektrischer Energie unterscheidet sich von den meisten anderen Produktmärkten dadurch, dass diese nicht speicherbar ist und die Menge der zu liefernden Energie im vorhinein nicht genau feststeht. Der voraussichtliche Verbrauch lässt sich zwar in Form von so genannten Fahrplänen und Lastprofilen prognostizieren. Diese Prognose stimmt aber in der Regel mit dem tatsächlichen Abnahmeverhalten nicht exakt überein. Dies führt dazu, dass ad hoc bereitgestellte Ausgleichsenergie benötigt wird, um die Differenz zwischen Aufbringung und Bedarf an elektrischer Energie laufend zu decken. (52) Die Ausgleichsenergie, die für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch benötigt wird, wird innerhalb einer Regelzone bereitgestellt a) durch die Anpassung der Erzeugung innerhalb der Regelzone (so genannte Sekundärregelung oder b) durch die so genannte Minutenreserve als zusätzliches, kurzfristig einsetzbares Regelinstrument oder c) - wenn eine restlose Aussteuerung weder durch Sekundärregelung noch Minutenreserve möglich ist - durch den so genannten ungewollten Austausch einer Regelzone mit den umliegenden Regelzonen der UCTE. (53) Die Parteien sind der Auffassung, dass die Wettbewerbsbedingungen für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie von denen der übrigen Stromversorgungsmärkte so verschieden sind, dass diese einem eigenen sachlich relevanten Markt zuzurechnen ist. (54) Die Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bei der Bereitstellung von Ausgleichsenergie, insbesondere in Form der Minutenreserve, stellt einen Faktor dar, der zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf mehreren Stromversorgungsmärkten beiträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob darüber hinaus die Bereitstellung von Ausgleichsenergie, speziell von Minutenreserve, ihrerseits einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellt. Die genaue sachliche Marktabgrenzung im Hinblick auf die Bereitstellung von Ausgleichsenergie kann deshalb für die Zwecke dieser Entscheidung offen bleiben. C. Räumlich relevante Märkte (55) Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Hierfür kommt es in erster Linie auf die Kriterien der Nachfragesubstitutierbarkeit, der Angebotssubstituierbarkeit und des potenziellen Wettbewerbs an(18). (56) Die anmeldenden Parteien gehen davon aus, dass der räumlich relevante Markt bei der Belieferung von Großkunden, Weiterverteilern und beim Stromhandel über Österreich hinausgeht und mindestens auch Deutschland mit umfasst, während er für Kleinkunden auf Österreich beschränkt ist. Die Parteien begründen ihre Auffassung eines Österreich und Deutschland einschließenden räumlich relevanten Marktes für die Belieferung von Großkunden vor allem mit der Kapazität der Kuppelstellen ("Interkonnektoren"), über die aus dem Ausland, insbesondere aus Deutschland, Strom importiert werden kann. Weiter machen sie geltend, dass die in Österreich vollständig durchgeführte Liberalisierung des Strommarkts in Umsetzung der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität zu einer Öffnung des österreichischen Marktes für ausländische Anbieter geführt habe, die auch auf die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für die Zwecke der Fusionskontrolle durchschlagen müsse. (57) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass bei Anwendung der für die räumliche Marktabgrenzung relevanten Kriterien die Strommärkte für die Belieferung von Großkunden, kleinen Weiterverteilern und Kleinkunden (Tarifkunden) in räumlicher Hinsicht nicht über Österreich hinausgehen. Ein möglicher Markt für die Belieferung großer regionaler Weiterverteiler könnte hingegen räumlich weiter abzugrenzen sein. 1. Der Markt bzw. die Märkte für die Belieferung von Großkunden und kleinen Weiterverteilern sowie der Markt für die Belieferung von Kleinkunden sind national a) Die Struktur und die rechtlichen Rahmenbedingungen der österreichischen Strommärkte unterscheiden sich grundlegend von jenen der benachbarten Länder (58) Die Verteilung der Marktanteile der Zusammenschlussparteien und ihrer Wettbewerber auf den Stromversorgungsmärkten in Österreich unterscheidet sich grundlegend von jener in den benachbarten Ländern oder auf EWR-Ebene und deutet damit schon darauf hin, dass die betreffenden Märkte in räumlicher Hinsicht auf Österreich beschränkt sind(19). Hierzu genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass die wesentlichen Stromanbieter auf EWR-Ebene wie EdF, E.On, RWE oder Enel bei der Belieferung von Kleinkunden, Großkunden und kleinen Weiterverteilern in Österreich in keinem Fall Marktanteile von 5 % oder mehr erzielen. Das Gleiche gilt, wenn man lediglich die wesentlichen Wettbewerber auf den deutschen Strommärkten (E.On, RWE, EnBW und Vattenfall) betrachtet. Umgekehrt erzielt kein einziger österreichischer Stromanbieter einen Marktanteil von 5 % oder mehr in irgend einem Stromversorgungsmarkt eines benachbarten Mitgliedstaats oder gar auf EWR-Ebene. (59) Hinzuweisen ist auch darauf, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich deutlich von denen in der benachbarten Schweiz und im benachbarten Deutschland abweichen. In der Schweiz hat die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie keine Geltung. Die auf der Basis dieser Richtlinie in Österreich und in Deutschland umgesetzten Regelungen des Netzzugangs und der Marktregulierung weichen erheblich voneinander ab (verhandelter Netzzugang im Rahmen einer so genannten Verbändevereinbarung und Wettbewerbsaufsicht seitens des Bundeskartellamtes in Deutschland gegenüber "Briefmarkentarif"-Netzzugang und Einrichtung eines unabhängigen Regulators in Österreich). b) Stromimporte aus dem Ausland sind bei der Belieferung von Großkunden und kleineren Weiterverteilern von untergeordneter Bedeutung (60) Zunächst spielt aus dem Ausland importierter Strom für die Versorgung der österreichischen Stromkunden nur eine vergleichsweise geringe Rolle. Während auf der Handelsebene ein Austausch von Strom von beträchtlicher Bedeutung, insbesondere zwischen Deutschland und Österreich, festzustellen ist(20), finden auf der Ebene von strukturierten Lieferungen an Endkunden und kleine Weiterverteiler nur in begrenztem Umfang Stromexporte von Deutschland nach Österreich statt. (61) Im Jahr 2002 betrug der Gesamtabsatz an Großkunden in Österreich 25,6 TWh. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass sich die Lieferungen deutscher Anbieter (EnBW und E.On(21)) an Großkunden auf weniger als 1 TWh beliefen. Dies entspricht, bezogen auf den Gesamtabsatz an Großkunden in Österreich, einem Anteil von unter 3 %. Der schweizerische Anbieter Atel hat keine Großkunden beliefert. Die Marktuntersuchung erbrachte keinerlei Anzeichen, dass sich diese Situation in naher Zukunft entscheidend ändern wird. (62) Das Gleiche gilt für kleine Weiterverteiler. Die Kommission hat im Rahmen ihrer Ermittlung österreichischen Weiterverteiler nach ihrem Stromlieferanten befragt. Von 75 privaten Elektrizitätswerken, Stadt- und Gemeindewerken hat lediglich ein Kunde - eine Einkaufsgemeinschaft von kleineren Weiterverteilern - angegeben, von einem ausländischen Anbieter beliefert worden zu sein. Die Gesamtmenge des an kleine Weiterverteiler gelieferten Stroms betrug im Jahr 2002 rund 7300 GWh. Die Liefermenge, die in diesem Jahr von dem ausländischen Anbieter an die Einkaufsgemeinschaft von kleineren Weiterverteilern abgegeben wurde, belief sich auf weniger als 200 GWh. Dies entspricht, bezogen auf den Gesamtabsatz an kleine Weiterverteiler in Österreich, einem Anteil von weniger als 3 %. Der ausländische Anbieter hat diesen Kunden allerdings mittlerweile wieder verloren, und zwar an STEWEAG-STEG, ein Beteiligungsunternehmen von Verbund. c) Ausländische Anbieter haben sich bisher bei Ausschreibungen in Österreich nur in begrenztem Umfang beteiligt und so gut wie nie den Zuschlag erhalten (63) Es haben seit der Liberalisierung bei der Belieferung von Großkunden in nicht unerheblichem Ausmaß Wechsel des Lieferanten stattgefunden. Diese Wechsel waren jedoch in der Regel auf österreichische Lieferanten beschränkt. Dies gilt ebenso für kleinere Weiterverteiler, deren Wechselbereitschaft allerdings geringer als die der Großkunden ist. Bei Ausschreibungen haben nur in sehr begrenztem Umfang ausländische Anbieter mitgeboten. Dies war bei Großkunden vor allem EnBW und bei kleineren Weiterverteilern Atel. Die 123 im Rahmen der Ermittlung befragten Kunden (48 industrielle und großgewerbliche Endabnehmer einschließlich großer Kettenkunden(22) sowie 75 kleinere Weiterverteiler) haben lediglich in einer klaren Minderzahl der Fälle seit der Liberalisierung bei Ausschreibungen von Bezugsverträgen ausländische Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert; in fast allen dieser Fälle war die Aufforderung zur Angebotsabgabe an EnBW gerichtet. Ausländische Anbieter haben nur höchst selten den Zuschlag erhalten. Die einzige Ausnahme ist wiederum EnBW, der von den 123 im Rahmen der Ermittlung befragten Abnehmern im Jahr 2000 in vier Fällen, 2001 in acht Fällen und 2002 in zwölf Fällen der Zuschlag als Stromlieferant erteilt wurde. Auch erster und zweiter Ersatzlieferant waren in der Regel österreichische Anbieter, mit Ausnahme von EnBW in einigen Fällen. Entsprechend gering ist mit deutlich unter 3 % der Marktanteil EnBWs an der Belieferung von Großkunden. Auch der Anteil von ATEL an der Belieferung von kleinen Weiterverteilern blieb stets deutlich unter 5 %. Andere ausländische Anbieter sind, abgesehen von einer marginalen Präsenz von E.On im Großkundenmarkt, nicht in Österreich aufgetreten(23). (64) Daraus folgt, dass ausländische Anbieter mit ihren Exportlieferungen im Wesentlichen auf der Großhandelsebene tätig sind, aber keine Lieferbeziehungen zu Endkunden und nur in begrenztem Umfang zu kleineren Weiterverteilern aufbauen konnten. d) Auch wenn es ausländischen Anbietern mangels technischer Zutrittsschranken durchaus möglich sein müsste, verstärkt in Österreich tätig zu werden, erschweren insbesondere gewachsene Kundenbeziehungen und -präferenzen, Vertriebskosten sowie das im Vergleich zu Deutschland niedrigere Preisniveau den Marktzutritt (65) Die fehlende Marktpräsenz ausländischer Anbieter kann nicht auf technische Zugangsbarrieren zurückgeführt werden. Wie die Parteien zu Recht ausführen, besteht keine Engpasssituation bei den Interkonnektoren zwischen Deutschland und Österreich bzw. der Schweiz und Österreich. Die Kapazität der Kuppelstellen entspricht etwa 25 % des österreichischen Stromverbrauchs(24). Rein technisch gesehen wären dadurch Importe in bedeutendem Umfang möglich. (66) Allerdings besteht ein Engpass zwischen dem nördlichen und südlichen Bereich innerhalb der Regelzone "Ost". Hier verbinden Leitungen einer niedrigeren Spannungsebene (220 kV) die 380 kV-Übertragungsnetze. Solche Engpässe stellen letztlich Barrieren für Importe dar. Bei Volumenlieferungen in die jeweiligen Verbrauchsgebiete, die jenseits der Engpässe liegen, können rasch Netzüberlastungen auftreten. Der Übertragungsnetzbetreiber müsste dann einschreiten und Stromfluesse beeinflussen, um die Netzsicherheit wiederherzustellen. (67) Die bei der Durchleitung von Strom in eine andere Regelzone fällige Transfergebühr (CBT, "Cross Border Tariff") wirkt hingegen nur begrenzt als Zugangsbarriere. Wie bereits dargelegt, ist Österreich in drei verschiedene Regelzonen unterteilt. In der Regelzone "Ost", die ganz Österreich außer Tirol und Vorarlberg umfasst, und in Osttirol betreibt Verbund das Hochspannungsnetz und ist für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch verantwortlich. Die Regelzonen Vorarlberg und Tirol dagegen gehören dem deutschen Regelblock an. Zwar wird bei der Durchleitung von Deutschland unmittelbar in die Regelzone Ost eine Transfergebühr von 0,5 EUR/MWh erhoben(25). Erfolgt die Durchleitung jedoch durch die Regelzonen Tirol und Vorarlberg, so ist faktisch keine Transfergebühr zu entrichten. Bei der Durchleitung zwischen verschiedenen Regelzonen innerhalb Österreichs fällt nämlich aus rechtlichen Gründen keine Transfergebühr an, und wegen der Einbindung der Regelzonen Tirol und Vorarlberg in den deutschen Regelblock fällt für die Durchleitung von Deutschland in diese Regelzonen ebenfalls keine Transfergebühr an. (68) Wettbewerber haben jedoch geltend gemacht, dass eine Reihe von Zugangsbarrieren einen Marktzutritt erheblich erschweren: Dazu gehören Vertriebs- und Kundenakquisitionskosten, die erforderliche Mindestgröße der Bilanzgruppe, die Kleinteiligkeit der Netzbetreiber und die Erforderlichkeit eines hohen Anteils von Wasserkraft am Strommix, insbesondere für die Versorgung von Kleinkunden. (69) Diese Marktzutrittsschranken bewirken, dass die österreichischen Märkte für die Belieferung von Großkunden, kleinen Weiterverteilern und Kleinkunden trotz weitgehend fehlender technischer Barrieren gegenwärtig noch nicht in den deutschen Märkten integriert sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bisher durchgeführten und noch zu erwartenden Maßnahmen des Binnenmarktprogramms im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.