Europäische Union

2000/632/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien in den Jahren 1997 und 1998 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3011) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0632 2000/632/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien in den Jahren 1997 und 1998 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3011) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 267 vom 20/10/2000 S. 0062 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien in den Jahren 1997 und 1998 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3011) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/632/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5 sowie auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Juli 1997 sind in Belgien Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten. Diese Krankheit stellt eine ernsthafte Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat als Entschädigung eine Finanzhilfe gewähren. (2) Am 3. Juni 1998 hat Belgien die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die in den Jahren 1997 und 1998 in seinem Hoheitsgebiet angefallen sind, und hierzu die entsprechenden Angaben vorgelegt, die am 18. Januar 2000 eingegangen sind. (3) Die Kommission hat die Entscheidungen 98/61/EG(3) und 98/674/EG(4) über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die Entscheidung 1999/20/EG(5) über die Verhütung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest verabschiedet; auf Grund dieser Entscheidungen wurden als Vorschuss drei Teilbeträge von insgesamt 3,15 Mio. EUR ausgezahlt. (4) Jetzt muss die Höhe des letzten Teilbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft festgesetzt werden. (5) Die Kommisison hat überprüft, dass alle gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten wurden und alle Bedignungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Vetreinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Belgien kann im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest für die 1997 und 1998 aufgetretenen Seuchenherde einen vierten und letzten Teilbetrag in Höhe von maximal 365000 EUR erhalten. Artikel 2 Der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Belgien nach Annahme dieser Entscheidung ausgezahlt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 16 vom 21.1.1998, S. 39. (4) ABl. L 317 vom 26.11.1998, S. 41. (5) ABl. L 6 vom 12.1.1999, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.