Europäische Union

2013/163/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1728) Text von Bedeutung für den EWR

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9.4.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 100/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1728) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/163/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. (3) „BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten. (6) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse. (8) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. (9) Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt. (10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2012 die Stellungnahme (3) des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. März 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (3)  http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR HERSTELLUNG VON ZEMENT, KALK UND MAGNESIUMOXID GELTUNGSBEREICH 5 INFORMATIONSAUSTAUSCH 6 DEFINITIONEN 6 ALLGEMEINE HINWEISE 7 BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 8 1.1 Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen 8 1.1.1 Umweltmanagementsysteme (UMS) 8 1.1.2 Lärm 9 1.2 BVT-Schlussfolgerungen für die Zementindustrie 10 1.2.1 Allgemeine primäre Maßnahmen/Techniken 10 1.2.2 Überwachung 11 1.2.3 Energieverbrauch und Verfahrensauswahl 11 1.2.4 Abfalleinsatz 13 1.2.5 Staubemissionen 14 1.2.6 Gasförmige Verbindungen 17 1.2.7 PCDD/F-Emissionen 21 1.2.8 Metallemissionen 21 1.2.9 Prozessrückstände/Abfälle 22 1.3 BVT-Schlussfolgerungen für die Kalkindustrie 22 1.3.1 Allgemeine primäre Maßnahmen/Techniken 22 1.3.2 Überwachung 23 1.3.3 Energieverbrauch 23 1.3.4 Verbrauch an Kalkstein 25 1.3.5 Auswahl der Brennstoffe 25 1.3.6 Staubemissionen 26 1.3.7 Gasförmige Verbindungen 29 1.3.8 PCDD/F-Emissionen 33 1.3.9 Metallemissionen 33 1.3.10 Prozessrückstände/Abfälle 34 1.4 BVT-Schlussfolgerungen für die Magnesiumoxidindustrie 34 1.4.1 Überwachung 34 1.4.2 Energieverbrauch 35 1.4.3 Staubemissionen 35 1.4.4 Gasförmige Verbindungen 37 1.4.5 Prozessrückstände/Abfälle 39 1.4.6 Verwendung von Abfällen als Brennstoff und/oder Rohmaterial 40 BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN/TECHNIKEN 40 1.5 Beschreibung der Maßnahmen/Techniken für die Zementindustrie 40 1.5.1 Staubemissionen 40 1.5.2 NOx-Emissionen 41 1.5.3 SOx-Emissionen 42 1.6 Beschreibung der Maßnahmen/Techniken für die Kalkindustrie 43 1.6.1 Staubemissionen 43 1.6.2 NOx-Emissionen 44 1.6.3 SOx-Emissionen 44 1.7 Beschreibung der Maßnahmen/Techniken für die Magnesiumoxidindustrie 44 1.7.1 Staubemissionen 44 1.7.2 SOx-Emissionen 45 GELTUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende Industrietätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt 3.1 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind: „3.1. Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid: a) Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.“ Bei der unter Nummer 3.1 Buchstabe c genannten Herstellung von Magnesiumoxid gelten diese BVT-Schlussfolgerungen nur für die Produktion von MgO im Trockenverfahren auf der Basis von abgebautem natürlichem Magnesit (Magnesiumcarbonat, MgCO3). Hinsichtlich der oben angeführten Tätigkeiten betreffen diese BVT-Schlussfolgerungen insbesondere: — die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (Trockenverfahren); — Rohmaterialien – Lagerung und Aufbereitung; — Brennstoffe – Lagerung und Aufbereitung; — Einsatz von Abfällen als Rohmaterial und/oder Brennstoff: Qualitätsanforderungen, Kontrolle und Aufbereitung; — Produkte – Lagerung und Bereitstellung; — Verpackung und Versand. Folgende Tätigkeiten fallen nicht in den Geltungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen: — die Herstellung von Magnesiumoxid im Nassverfahren auf der Grundlage von Magnesiumchlorid – hierfür gilt das „BVT-Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Feststoffe und andere“; — die Herstellung von ultrakohlenstoffarmem Dolomitkalk (ein Gemisch aus Calcium- und Magnesiumoxid, das durch die nahezu vollständige Dekarbonisierung von Dolomit entsteht: CaCO3.MgCO3). Der Restgehalt an CO2 beträgt unter 0,25 % und die Schüttdichte weniger als 3,05 g/cm3); — Schachtöfen für die Herstellung von Zementklinkern; — nicht direkt mit der Primärtätigkeit verbundene Tätigkeiten, z. B. den Gesteinsabbau. Weitere BVT-Merkblätter, die für die von diesen BVT-Schlussfolgerungen betroffenen Tätigkeiten ebenfalls von Belang sind: BVT-Merkblatt Tätigkeitsbereich Emissionen bei der Lagerung Lagerung und Handhabung von Rohmaterialien und Produkten Allgemeine Grundlagen der Überwachung Emissionsüberwachung Abfallbehandlungsanlagen Abfallbehandlung Energieeffizienz Allgemeine Energieeffizienz Ökonomische und medienübergreifende Effekte Wirtschaftliche Aspekte und medienübergreifende Effekte durch bestimmte Maßnahmen/Techniken Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen aufgeführten und beschriebenen Maßnahmen/Techniken sind weder normativ noch vollständig. Mit anderen Maßnahmen/Techniken ist möglicherweise ein mindestens ebenso hohes Maß an Umweltschutz zu erreichen. In Bezug auf Abfallmitverbrennungsanlagen gelten diese BVT-Schlussfolgerungen unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel IV und Anhang VI der Richtlinie 2010/75/EU. In Bezug auf Energieeffizienz gelten diese BVT-Schlussfolgerungen unbeschadet der Bestimmungen der neuen Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Energieeffizienz. INFORMATIONSAUSTAUSCH Der Austausch von Informationen über BVT für die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie endete im Jahr 2008. Für die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen wurden die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen herangezogen, ergänzt durch zusätzliche Informationen über die Emissionen aus der Herstellung von Magnesiumoxid. DEFINITIONEN Im Rahmen dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten folgende Definitionen: Begriff Definition Neue Anlage Eine Anlage, die nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen auf dem Betriebsgelände neu errichtet wird oder die eine bestehende Anlage auf dem bestehenden Fundament vollständig ersetzt Bestehende Anlage Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt Wesentliche Änderung (2) Nachrüstung der Anlage/des Ofens mit einer bedeutenden Änderung der Anforderungen an den Ofen oder der Ofentechnologie bzw. ein Austausch des Ofens Verwendung von Abfällen als Brennstoff und/oder Rohmaterial Darunter fällt die Verwendung von: — Sekundärbrennstoffen mit einem nennenswerten Heizwert und — Abfallstoffen ohne nennenswerten Heizwert, aber mit mineralischen Bestandteilen, die als Rohmaterialien für das Zwischenprodukt Zementklinker verwendet werden, und — Abfallstoffen, die sowohl einen nennenswerten Heizwert als auch mineralische Bestandteile aufweisen. Definition einiger Produkte Begriff Definition Weißer Zement Zement mit der PRODCOM-Nummer (Stand: 2007): 26.51.12.20 – Weißer Portlandzement Spezialzement Spezialzement mit den PRODCOM-Nummern (Stand: 2007): — 26.51.12.50 – Tonerdeschmelzzement — 26.51.12.90 – Andere Zemente Dolomit oder kalzinierter Dolomit Ein Gemisch aus Calcium- und Magnesiumoxid, das durch Dekarbonisierung von Dolomitkalk (CaCO3.MgCO3) entsteht, mit einem Restgehalt an CO2 über 0,25 % und einer Schüttdichte des Handelsprodukts von unter 3,05 g/cm3. Der Gehalt an freiem MgO beträgt normalerweise zwischen 25 % und 40 %. Gesinterter Dolomit Ein Gemisch aus Calcium- und Magnesiumoxid, das ausschließlich zur Herstellung von feuerfesten Ziegeln und anderen feuerfesten Produkten verwendet wird, mit einer Schüttdichte von mindestens 3,05 g/cm3. Definition einiger Luftschadstoffe Begriff Definition NOx, angegeben als NO2 Die Summe aus Stickstoffmonooxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2 SOx, angegeben als SO2 Die Summe aus Schwefeldioxid (SO2) und Schwefeltrioxid (SO3), angegeben als SO2 Chlorwasserstoff, angegeben als HCl Alle gasförmigen Chloride, angegeben als HCl Fluorwasserstoff, angegeben als HF Alle gasförmigen Fluoride, angegeben als HF Abkürzungen AÖ Andere Öfen Kalkindustrie: — Doppelschrägschachtöfen — Mehrkammerschachtöfen — Schachtöfen mit Zentralbrenner — Schachtöfen mit externer Brennkammer — Strahlbrenner-Schachtöfen — Gewölbe-Schachtöfen — Wanderrostöfen — Kreiselförmige Öfen (engl.: ‚top-shaped‘ kilns) — Schnellkalzinieröfen — Drehherdöfen CO-Trip Ein CO-Trip ist die Zeitdauer erhöhter CO-Emissionen, die Maßnahmen zu deren Reduzierung erfordern und ab einer bestimmten Höhe zur Abschaltung des Elektrofilters führen. GGRO Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Ofen I-TEQ Internationales Toxizitätsäquivalent LDO Langer Drehrohrofen MSO Mischgefeuerter Schachtofen PCDD Polychloriertes Dibenzo-p-Dioxin PCDF Polychloriertes Dibenzofuran RSO Ringschachtofen VDO Vorwärmer-Drehrohrofen ALLGEMEINE HINWEISE Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Luftemissionen Die mit den besten verfügbaren Techniken verbundenen Emissionswerte (BAT-AEL, BAT Associated Emission Levels), die in diesen BVT-Schlussfolgerungen angegeben sind, gelten unter folgenden Standardbedingungen: trockenes Abgas bei einer Temperatur von 273 K und Atmosphärendruck von 1 013 hPa. Die Konzentrationsangaben gelten unter folgenden Referenzbedingungen: Tätigkeiten Referenzbedingungen Ofenbetrieb Zementindustrie 10 Vol.-% Sauerstoff Kalkindustrie (3) 11 Vol.-% Sauerstoff Magnesiumoxidindustrie (trockene Verfahrensstrecke) (4) 10 Vol.-% Sauerstoff Tätigkeiten außer Ofenbetrieb Alle Verfahren Keine Korrektur für Sauerstoff Kalklöschanlagen Wie freigesetzt (keine Korrektur für Sauerstoff und trockenes Abgas) Für die Mittelungszeiträume gelten folgende Definitionen: Tagesmittelwert Mittelwert über einen Zeitraum von 24 Stunden, gemessen durch kontinuierliche Emissionsüberwachung Mittelwert im Stichprobenzeitraum Mittelwert von mindestens alle 30 Minuten (regelmäßig) vorgenommenen Punktmessungen, sofern nichts anderes angegeben ist Umrechnung auf Referenz-Sauerstoffkonzentration Die Formel zur Umrechnung der Emissionskonzentration auf einen Sauerstoffreferenzwert lautet: ER (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffwert OR OR (Vol.-%) : Referenz-Sauerstoffwert EM (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den gemessenen Sauerstoffwert OM OM (Vol.-%) : gemessener Sauerstoffwert BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 1.1   Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen Die in diesem Abschnitt angeführten BVT gelten für alle Anlagen, auf die sich diese BVT-Schlussfolgerungen erstrecken (Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie). Die verfahrensspezifischen BVT in Abschnitt 1.2 bis 1.4 ergänzen die allgemeinen BVT in diesem Abschnitt. 1.1.1   Umweltmanagementsysteme (UMS) 1.   BVT zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Anlagen zur Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid ist, ein Umweltmanagementsystem (UMS) einzuführen und anzuwenden, das Folgendes beinhaltet: i. Engagement der Unternehmensleitung einschließlich der obersten Managementebene; ii. Definition einer Umweltpolitik mit kontinuierlicher Verbesserung der Anlage durch die Geschäftsleitung; iii. Planung und Festlegung der erforderlichen Verfahren, Grundsätze und Ziele in Verbindung mit Finanzplanung und Investitionen; iv. Einführung von Verfahrensabläufen, vor allem im Hinblick auf: a) Struktur und Zuständigkeiten, b) Fortbildung, Problembewusstsein und Kompetenz, c) Kommunikation, d) Einbeziehung der Mitarbeiter, e) Dokumentation, f) effiziente Prozesssteuerung, g) Wartungsprogramme, h) Vorbereitung auf Notfälle und Reaktionen im Notfall, i) Einhaltung der Umweltschutzvorschriften; v. Erfolgskontrolle und Korrekturmaßnahmen, vor allem im Hinblick auf: a) Anlagenüberwachung und Messungen (siehe auch Merkblatt zu den Allgemeinen Überwachungsgrundsätzen, engl. Titel„General Principles of Monitoring“), b) Fehlerbeseitigung und Vorbeugemaßnahmen, c) Pflege von Unterlagen/Akten, d) unabhängige (soweit dies möglich ist) interne und externe Auditierung, um festzustellen, ob das UMS den geplanten Regelungen entspricht und ordnungsgemäß eingeführt wurde und betrieben wird; vi. Überprüfung des UMS und seiner weiteren Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die Unternehmensleitung; vii. Entwicklung von umweltfreundlicheren Technologien beachten; viii. Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer möglichen späteren Stilllegung bereits im Planungsstadium einer neuen Anlage und während der gesamten Betriebsdauer; ix. regelmäßige Durchführung eines Benchmarking auf Branchenebene. Anwendbarkeit Umfang (z. B. die Detailliertheit) und Art des UMS (z. B. standardisiert oder nicht standardisiert) hängen im Allgemeinen von der Art, der Größe und der Komplexität einer Anlage und der Bandbreite ihrer möglichen Umweltauswirkungen ab. 1.1.2   Lärm 2.   BVT zur Minderung/Minimierung von Lärmemissionen bei der Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid ist die Anwendung einer Kombination folgender Maßnahmen/Techniken:   Maßnahme/Technik a Wahl eines geeigneten Standorts für Lärm verursachende Tätigkeiten b Einhausung der Lärm verursachenden Arbeitsvorgänge/Bauteile c Vibrationsisolierung der Lärm verursachenden Betriebsvorgänge/Aggregate d Verwendung von stoßdämpfendem Material für Aus- und Verkleidungen e Schallisolierung von Gebäuden, um Betriebsvorgänge mit mechanischer Materialverarbeitung abzuschirmen f Errichtung von Lärmschutzwänden und/oder natürlichen Lärmbarrieren g Einsatz von Schalldämpfern an Abgaskaminen h Ummantelung von Rohrleitungen und Gebläsen in schalldichten Gebäuden i Schließen der Türen und Fenster von eingehausten Bereichen j Schallisolierung von Maschinengebäuden k Schallisolierung von Wandöffnungen, z. B. durch Einrichtung einer Schleuse an der Eintrittsstelle eines Förderbands l Schalldämpfer an Luftaustrittsöffnungen, z. B. für das saubere Gas aus Entstaubungsanlagen m Senkung der Fließgeschwindigkeit in Rohrleitungen n Schallisolierung von Rohrleitungen o Trennung von Lärmquellen und potenziellen Resonanzkomponenten wie Kompressoren und Rohrleitungen p Einsatz von Geräuschdämpfern für Ventilatoren q Einsatz von schalldämpfenden Modulen für technische Geräte (z. B. Kompressoren) r Verwendung von Gummipuffern in Mühlen (Kontakt zwischen Metallen vermeiden) s Errichtung von Gebäuden oder Anpflanzung von Bäumen und Büschen zwischen dem Lärmschutzbereich und der Lärm verursachenden Tätigkeit 1.2   BVT-Schlussfolgerungen für die Zementindustrie Soweit nichts anderes angegeben ist, können die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt auf alle Anlagen in der Zementindustrie angewandt werden. 1.2.1   Allgemeine primäre Maßnahmen/Techniken 3.   BVT zur Minderung der Ofenemissionen und zur effizienten Energienutzung ist, durch Anwendung folgender Maßnahmen/Techniken einen reibungslosen, stabilen Ofenprozess nahe den Sollwerten für die Prozessparameter zu erreichen:   Maßnahme/Technik a Optimierung der Prozesssteuerung, u. a. mit computergestützten, automatischen Steuerungssystemen b Einsatz moderner gravimetrischer Aufgabesysteme für feste Brennstoffe 4.   BVT zur Vermeidung und/oder Minderung von Emissionen ist, eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle aller Eingangsstoffe in den Ofen vorzunehmen. Beschreibung Durch sorgfältige Auswahl und Kontrolle der in den Ofen eingebrachten Stoffe lassen sich die Emissionen reduzieren. Die chemische Zusammensetzung der Stoffe und die Art der Zuführung in den Ofen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Von besonderem Belang können u. a. die in den BVT 11 und BVT 24 bis 28 aufgeführten Stoffe sein. 1.2.2   Überwachung 5.   BVT ist, die Überwachung und Messung von Prozessparametern und Emissionen regelmäßig durchzuführen und Emissionen gemäß den maßgeblichen EN-Normen oder, falls keine EN-Normen vorliegen, anhand von ISO-Normen, nationalen oder anderen internationalen Normen zu überwachen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten:   Maßnahme/Technik Anwendbarkeit a Kontinuierliche Messungen von Prozessparametern, die die Prozessstabilität aufzeigen, wie Temperatur, O2-Gehalt, Druck und Volumenstrom Allgemein anwendbar b Überwachung und Stabilisierung kritischer Prozessparameter, d. h. gleichmäßige Zuführung von Rohmaterialmischung und Brennstoffen, ordnungsgemäße Dosierung und Sauerstoffüberschuss Allgemein anwendbar c Kontinuierliche Messungen d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.