Europäische Union

Beschluss 2007/551/GASP/JI des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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dung des DHS, die Informationen nicht offenzulegen, auf administrativem oder gerichtlichem Wege anzufechten. V.   Durchsetzung Verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen bestehen nach US-Recht in Bezug auf Verletzungen der US-Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die unerlaubte Offenlegung von Aufzeichnungen der US-Behörden. Einschlägige Vorschriften finden sich — unter anderem — in Titel 18 des United States Code, Abschnitte 641 und 1030, sowie in Titel 19 des Code of Federal Regulations, Abschnitt 103.34. VI.   Bekanntmachung Das DHS hat die Reisenden durch Veröffentlichungen im Federal Register (US-Bundesanzeiger) und auf seiner Website darüber unterrichtet, dass es PNR-Daten verarbeitet. Das DHS wird den Fluggesellschaften ferner ein zum öffentlichen Aushang bestimmtes Hinweisblatt zu den PNR-Erhebungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stellen. Das DHS und die EU werden mit den betroffenen Kreisen in der Luftverkehrsbranche zusammenarbeiten, um diese Hinweise besser bekannt zu machen. VII.   Speicherung von Daten Das DHS speichert EU-PNR-Daten sieben Jahre lang in einer aktiven analytischen Datenbank; danach werden die Daten in einen ruhenden, nicht operationellen Status überführt. Auf ruhende Daten, die acht Jahre lang gespeichert werden, kann nur mit Zustimmung eines hochrangigen, vom US-Heimatschutzminister benannten DHS-Beamten zugegriffen werden, und zwar nur dann, wenn auf einen erkennbaren Fall, eine erkennbare Bedrohung oder ein erkennbares Risiko reagiert werden soll. Wir erwarten, dass EU-PNR-Daten am Ende dieses Zeitraums gelöscht werden; die Frage, ob und wann gemäß diesem Schreiben erhobene PNR-Daten vernichtet werden, wird im Rahmen weiterer Gespräche zwischen dem DHS und der EU erörtert werden. Daten, die mit einem bestimmten Fall oder einer bestimmten Ermittlung in Zusammenhang stehen, können in einer aktiven Datenbank gespeichert werden, bis der Fall bzw. die Ermittlung archiviert ist. Das DHS hat die Absicht, anhand der in den nächsten sieben Jahren gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen, wie sich die Speicherungsvorschriften auf die Maßnahmen und Ermittlungen auswirken. Das DHS wird die Ergebnisse dieser Überprüfung mit der EU erörtern. Die genannten Speicherungsfristen gelten auch für EU-PNR-Daten, die aufgrund der Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten vom 28. Mai 2004 und vom 19. Oktober 2006 erhoben wurden. VIII.   Übermittlung In unseren jüngsten Verhandlungen haben wir darauf hingewiesen, dass das DHS bereit ist, so rasch wie möglich zu einem „Push“-System für die Übermittlung der PNR von den zwischen der EU und den Vereinigten Staaten operierenden Fluggesellschaften an das DHS überzugehen. Dreizehn Fluggesellschaften haben sich bereits für dieses Verfahren entschieden. Die Initiative für den Übergang zum Push-System liegt bei den Fluggesellschaften; diese müssen Ressourcen für die Umstellung ihrer Systeme bereitstellen und mit dem DHS zusammenarbeiten, um die technischen Anforderungen des DHS zu erfüllen. Das DHS wird für die Übermittlung von Daten durch diese Fluggesellschaften spätestens bis zum 1. Januar 2008 unmittelbar zu einem solchen System bei sämtlichen Fluggesellschaften übergehen, die ein den technischen Anforderungen des DHS entsprechendes System eingerichtet haben. Für die Fluggesellschaften, die kein derartiges System einrichten, bleibt das bisherige System so lange in Kraft, bis sie ein System eingerichtet haben, das den technischen Anforderungen des DHS für die Übermittlung von PNR-Daten entspricht. Der Übergang zum Push-System bedeutet jedoch nicht, dass die Fluggesellschaften in eigenem Ermessen entscheiden können, wann oder wie sie welche Daten im Rahmen dieses Systems übermitteln. Diese Entscheidung liegt nach US-Recht beim DHS. Im Normalfall werden dem DHS erstmals 72 Stunden vor dem geplanten Abflug PNR-Daten übermittelt, die anschließend — soweit erforderlich — aktualisiert werden, damit ihre Richtigkeit gewährleistet ist. Die Gewährleistung, dass Entscheidungen auf der Grundlage rechtzeitig übermittelter und vollständiger Daten getroffen werden, gehört zu den wichtigsten Sicherungsmaßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten, und das DHS arbeitet mit einzelnen Fluggesellschaften an der Einbeziehung dieses Konzepts in ihre Push-Systeme. Das DHS kann PNR früher als 72 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin anfordern, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein früher Zugriff erforderlich ist, damit auf eine spezifische Bedrohung für einen Flug, eine Reihe von Flügen, eine Strecke oder andere Umstände im Zusammenhang mit den in Abschnitt I genannten Zwecken reagiert werden kann. Das DHS wird diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nutzen. IX.   Gegenseitigkeit Während unserer jüngsten Verhandlungen bestand Einvernehmen darüber, dass das DHS erwartet, dass von ihm nicht verlangt wird, im Rahmen seines PNR-Systems Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die europäische Behörden für ihre innerstaatlichen PNR-Systeme anwenden. Das DHS verlangt von europäischen Behörden nicht, in ihren PNR-Systemen Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die die USA für ihr PNR-System anwenden. Werden die Erwartungen des DHS nicht erfüllt, behält es sich vor, einschlägige Regelungen des DHS-Schreibens auszusetzen und gleichzeitig Konsultationen mit der EU zu führen, um eine schnelle und zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Wird in der Europäischen Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ein Fluggast-Informationssystem eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, den Behörden PNR-Daten von Personen zur Verfügung zu stellen, deren Reiseweg einen Flug zwischen den USA und der Europäischen Union einschließt, so beabsichtigt das DHS, die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften aktiv und streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zu fördern. Zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird das DHS den zuständigen US-Behörden nahelegen, den Polizei- und Justizbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Europol und Eurojust analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zu übermitteln. Das DHS erwartet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ebenfalls ihren zuständigen Behörden nahelegen, dem DHS und anderen betroffenen US-Behörden analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zur Verfügung zu stellen. X.   Überprüfung Das DHS und die EU werden die Durchführung des Abkommens, dieses Schreibens, der PNR-Regelungen und -Verfahren der Vereinigten Staaten und der EU sowie alle Stellen, die Zugriff auf sensible Daten hatten, regelmäßig überprüfen, um dazu beizutragen, dass unsere Verfahren zur Verarbeitung von PNR ordnungsgemäß und unter Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung werden die EU durch das für den Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zuständige Mitglied der Kommission und das DHS durch den Heimatschutzminister oder durch einen für beide Seiten akzeptablen Beamten, den jede Seite im Einvernehmen benennen kann, vertreten. Die EU und das DHS werden die Einzelheiten der Überprüfungsmodalitäten gemeinsam festlegen. Die Vereinigten Staaten werden auf Gegenseitigkeit im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfung um Informationen über die PNR-Systeme der Mitgliedstaaten bitten, und die Vertreter von Mitgliedstaaten, die PNR-Systeme betreiben, werden zur Teilnahme an den Gesprächen eingeladen. Wir vertrauen darauf, dass diese Erläuterungen Ihnen das Verständnis unserer Verfahrensweise bei der Behandlung von EU-PNR-Daten erleichtert haben.   ÜBERSETZUNG Secretary Michael Chertoff U.S. Department for Homeland Security Washington DC 20528 Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben an den Vorsitz des Rates und an die Kommission, in dem Sie erläutern, wie das DHS mit PNR-Daten verfährt. Ihre in Ihrem Schreiben an die Europäische Union erläuterten Zusicherungen ermöglichen es der Europäischen Union, davon auszugehen, dass das DHS zu den Zwecken des im Juli 2007 von den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union unterzeichneten internationalen Abkommens über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet. Die EU wird ausgehend von dieser Feststellung alle erforderlichen Schritte unternehmen, um internationale Organisationen oder Drittländer davon abzuhalten, sich in die Übermittlung von PNR-Daten der EU an die Vereinigten Staaten einzumischen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden außerdem ihren zuständigen Behörden nahelegen, dem DHS und anderen zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zur Verfügung zu stellen. Wir nehmen in Aussicht, mit Ihnen und der Luftverkehrsbranche zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Fluggäste darüber informiert werden, auf welche Weise staatliche Stellen ihre Informationen nutzen dürfen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.