Europäische Union

1999/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4026) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eutschen Durchschnitt von 9,7 %. Auch im Saarland ist die Arbeitslosigkeit in den Kohlefördergebieten überdurchschnittlich hoch (Saarbrücken 13,9 %, Saarlouis 11 %) Die Kohleregionen sind weiterhin Zielgebiete der europäischen Regionalförderung (Ziel-2-Gebiete mit rückläufiger industrieller Entwicklung) und gleichzeitig nationale Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen und der von Deutschland eingegangenen Verpflichtungen (siehe Abschnitt VIII dieser Entscheidung) ist die für das Jahr 1998 vorgesehene Beihilfe mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 3, vereinbar. V Die für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Beihilfe in Höhe von 3164 Mio. DEM soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. Im Rahmen des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft kommt sie den Bergwerken Fürst Leopold/Wulfen, Ewald/Hugo, Haus Aden/Monopol und Westfalen zugute. Im Fall des Unternehmens Saarbergwerke AG ist die Maßnahme für das Bergwerk Göttelborn/Reden bestimmt. Diese Beihilfe ist in ein Programm zur vollständigen bzw. teilweisen Stillegung der genannten Bergwerke einbezogen. Die genannten Stillegungen sind Teil der Vereinbarung vom 13. März 1997, die zwischen 1998 und 2002 zu einer Verringerung der Produktionskapazitäten um 10 Mio. t (21 % der Produktionskapazitäten insgesamt) und zum Abbau von 30000 Arbeitsplätzen führen wird. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS werden die Förderstandorte Göttelborn/Reden, Ewald/Hugo und Westfalen vor dem Ablauf der Geltungsdauer der genannten Entscheidung vollständig stillgelegt. Durch die Zusammenlegung von Bergwerken wird es zu Teilstillegungen kommen, die zu einem anhaltenden und voraussichtlich erheblichen Rückgang der Fördertätigkeit vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung führen werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS trägt diese Beihilfe zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme bei, die mit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind. Der zwischen 1992 und 1998 zu verzeichnende Produktionsrückgang dürfte den von Deutschland vorgelegten Informationen zufolge 22 % betragen. Die für das Jahr 1998 vorgesehene Beihilfe ist mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 4, vereinbar. VI Die Beihilfe in Höhe von 81 Mio. DEM zur Finanzierung der Prämien für die Bergarbeiter des deutschen Steinkohlenbergbaus ("Bergmannsprämien"), die bei 10 DEM pro Schicht unter Tage liegen, soll ein Anreiz für qualifiziertes Personal sein, unter Tage zu arbeiten, und die Rationalisierung der Produktion fördern. Aus der Notifizierung Deutschlands geht hervor, daß diese Beihilfe für die Bergarbeiter ein geldwerter Vorteil ist. Obwohl die Bergmannsprämie nicht Bestandteil der Produktionskosten der Steinkohleunternehmen ist, trägt die Beihilfe zu einer Entlastung der Unternehmen bei ihren Lohnkosten bei. Demnach handelt es sich bei ihr um eine Beihilfe, die anhand von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu prüfen ist. Die vorgesehene Beihilfe trägt dazu bei, die Produktivität so weit wie möglich zu steigern, und erleichtert dadurch die Umstrukturierung und Rationalisierung im Steinkohlenbergbau. Sie trägt somit auch zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Ziels bei, d. h. in Anbetracht der Kohlepreise auf dem Weltmarkt weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen. Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen. Die Beihilfe trägt gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung dazu bei, die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen geringfügig zu verbessern, da die Produktivitätssteigerung infolge der Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft zu einer Verringerung der Produktionskosten führt. Deutschland verpflichtet sich, daß diese Beihilfe zusammen mit den anderen Beihilfen für die laufende Produktion für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen übersteigt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von Deutschland mitgeteilten Informationen ist die für das Jahr 1998 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und insbesondere mit deren Artikeln 2 und 3 vereinbar. VII Die Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG, Preussag Anthrazit GmbH und Sophia Jacoba GmbH beträgt 1011 Mio. DEM. Diese finanzielle Maßnahme umfaßt erstens eine Beihilfe in Höhe von 161 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH. Diese Beihilfe dienst zur Deckung zusätzlicher Wasserhaltungskosten für Betriebe, die im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen stillgelegt wurden und sich in der Nähe von aktiven Bergwerken befinden. Da in den stillgelegten Bergwerken keine oder nur noch eingeschränkte Wasserhaltung betrieben wird, fließt Wasser, das in keiner Weise an die bestehende Produktion gebunden ist, dem nahegelegenen aktiven Bergwerk zu und verursacht zusätzliche Kosten. Dieses Wasser muß überdies gereinigt werden. Diese Beihilfe, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängt und ausdrücklich unter Abschnitt I Buchstabe i) und Abschnitt II Buchstabe b) des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehen ist, deckt durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ab. Um den Anforderungen des Artikels 5 der Entscheidung zu genügen, darf die besondere Beihilfe die Aufwendungen nicht übersteigen. Die Kommission hat die Verträge zwischen der öffentlichen Hand und den Unternehmen sowie - im Rahmen einer Rechnungsprüfung - die Angaben zu den Kosten geprüft und festgestellt, daß die Beihilfe die gebundenen Mittel nicht übersteigt. Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Damit entspricht die Beihilfe den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen. Die genannte finanzielle Maßnahme umfaßt zweitens eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 850 Mio. DEM zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH Diese Beihilfe soll die Kosten decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Diese Beihilfe ist das Ergebnis von Beschlüssen, die im Rahmen der Kohlerunde vom 11. November 1991 von Bergbau- und Stromerzeugungsunternehmen, der Bundesregierung, den Landesregierungen Nordrhein-Westfalens und des Saarlands sowie den Gewerkschaften der Bereiche Bergbau und Stromerzeugung getroffen wurde. Sie ist zur Deckung folgender Kosten - mit Ausnahme der vom Staat als besonderer Beitrag im Sinne von Artikel 56 EGKS-Vertrag übernommenen Kosten für Sozialleistungen - bestimmt: Belastungen durch die Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, Rentenzahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten. In technischer und finanzieller Hinsicht ist sie dazu bestimmt, durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage sowie außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden, zu decken. Diese Beihilfe zur Deckung der ausdrücklich unter Abschnitt I Buchstaben a), b), c), d), f) und k) des Anhangs zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Kosten darf besagte Kosten nicht überschreiten, wenn sie mit den Bestimmungen des Artikels 5 der Entscheidung in Einklang stehen soll. Die Kommission hat die Angaben zu den Kosten im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft und festgestellt, daß die Beihilfen die gebundenen Mittel nicht übersteigen. Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen dadurch, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Die Beihilfe entspricht somit den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen. VIII Ziel ist eine Minimierung der Beihilfen; folgt man ferner dem von Deutschland vertretenen Grundsatz, daß Beihilfen nur für die Produktion zu gewähren sind, die der Elektrizitätsgewinnung und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zugeführt wird, verpflichtet Deutschland sich, die für Industrie und Hausbrand bestimmte Produktion zu Preisen (Nettopreise ohne Gewährung von Vergütungen) abzusetzen, die die Produktionskosten decken. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß Deutschland im Rahmen von Verordnungen die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, damit die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis für den Absatz an kohleverbrauchende Unternehmen nicht übersteigen. Die Beihilfen pro Tonne laufender Produktion dürfen nicht dazu führen, daß die Preise für Gemeinschaftskohle unter denen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern liegen. Ferner trägt Deutschland dafür Sorge, daß die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag dafür zu sorgen, daß die Beihilfen auf das unter Berücksichtigung sozialer und regionaler Erwägungen im Zusammenhang mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und sie weder direkt noch indirekt einen wirtschaftlichen Vorteil für eine andere Tätigkeit als für die Steinkohlenförderung bewirken, zum Beispiel für industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung oder Umwandlung von Steinkohle aus der Gemeinschaft. Ferner weist die Kommission Deutschland darauf hin, daß ein wesentliches Merkmal der Beihilfenregelung darin besteht, daß die Beihilfen unbedingt dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen müssen und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht stören dürfen. Damit die Kommission prüfen kann, ob die Produktionsstätten, die Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, tatsächlich eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten gemessen an den Weltmarktpreisen herbeiführen, verpflichtet sich Deutschland, der Kommission spätestens bis zum 30. September jeden Jahres die Produktionskosten für das Vorjahr mitzuteilen sowie alle Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Wenn die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Bedingungen nicht erfuellt werden können, schlägt Deutschland der Kommission Korrekturmaßnahmen wie eine Überprüfung der Einordnung von Schachtanlagen nach den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung vor. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, ob die für die laufende Produktion genehmigten Beihilfen den Zielen der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Deutschland teilt daher spätestens zum 30. September 1999 die Höhe der 1998 tatsächlich ausgezahlten Beihilfen sowie eventuelle Anpassungen der ursprünglich notifizierten Beträge mit. Deutschland stellt anläßlich dieser jährlichen Aufstellung alle Informationen zur Verfügung, die zur Überprüfung der Einhaltung der in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind. Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, folgende Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu treffen: a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 5171 Mio. DEM; b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3164 Mio. DEM; c) eine Beihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 81 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH in Höhe von 161 Mio. DEM; e) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 850 Mio. DEM, die es den Unternehmen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen. Artikel 2 Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet sich Deutschland, alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu treffen, um den ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Deutschland stellt sicher, daß die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und daß alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an Deutschland zurückgezahlt werden. Artikel 3 Deutschland teilt spätestens am 30. September 1999 mit, welche Beträge im Laufe des Wirtschaftsjahres 1998 tatsächlich gezahlt wurden, und übermittelt die Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1998 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12., (2) ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 18. (3) Rechtssache T-110/98 (ABl. C 299 vom 26.9.1998, S. 38).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.