Europäische Union

2002/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3065)

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Quellenkennung: 32002D0378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssen, die für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (51) In ihren Leitlinien(10) hat die Kommission die Voraussetzungen für eine positive Würdigung festgelegt. Da die betreffende Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe vor Oktober 1999 ausgezahlt wurde, wird die Kommission die Leitlinien vom 23. Dezember 1994(11) anwenden. Sie vertritt die Auffassung, dass kein anderer Gemeinschaftsrahmen im vorliegenden Falle zur Anwendung gelangen könnte. a) Unternehmen in Schwierigkeiten (52) Generell ist ein neu gegründetes Unternehmen nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der vorerwähnten Leitlinien zu betrachten. Wegen der außergewöhnlichen Transformation in den neuen Ländern fährt die Kommission aber vorübergehend fort, diese Leitlinien bei Auffanglösungen (also bei der Gründung eines neuen Unternehmens im Anschluss an ein Gesamtvollstreckungsverfahren) anzuwenden, wenn die Tätigkeit des früheren Unternehmens fortgeführt wird und einzelne Vermögenswerte nicht einfach verkauft werden. Dies trifft für die MMED zu(12). (53) Die MMED befand sich zum Zeitpunkt ihrer Gründung in einer Verlustsituation. Die Tätigkeit musste auf einen einzigen Ort konzentriert werden, und die Anlagen und Maschinen des Unternehmens mussten ausgetauscht und modernisiert werden, damit es im Wettbewerb am Markt bestehen konnte. Darüber hinaus hatte sich die traditionelle Orientierung der NMED als nicht tragfähig erwiesen, weshalb die MMED in ein Ingenieurbüro umgewandelt werden musste, was nur im Wege einer Umstrukturierung erreicht werden konnte. Zudem wäre nach Angaben Deutschlands ohne ein gemeinsames Vorgehen einschließlich Intervention durch die BvS das Unternehmen nicht in der Lage gewesen, eine externe Bankenfinanzierung zu erhalten. Die MMED war daher zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten. b) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (54) Für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen muss ein realistischer, zusammenhängender und weitreichender Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorliegen. Besonders wichtig ist der genaue Zeitplan der Umstrukturierung. Zur Umstrukturierung gehört der Verzicht auf Tätigkeitsbereiche, die sogar nach der Umstrukturierung strukturell bedingte Verluste verursachen würden. Nach Angaben Deutschlands sind nur die rentablen Geschäftsbereiche der NMED von der MMED übernommen worden. (55) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelte die Kommission, dass die wenigen Maßnahmen, die von Deutschland beschrieben worden waren, als Umstrukturierungsplan bezeichnet werden konnten, der zu langfristiger Rentabilität führte. In seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte Deutschland, wie in Abschnitt II B beschrieben, erschöpfende Informationen zu den Umstrukturierungsmaßnahmen vor, die von dem Unternehmen unternommen wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm im Sinne der Leitlinien darstellen. (56) Deutschland hat darüber hinaus aktuelle Zahlen bereitgestellt, wonach ein mäßiges, aber realistisches Wachstum von Umsatz und Gewinn prognostiziert wird (Tabelle 3)(13). Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (57) Nach den jüngsten Angaben Deutschlands wurde 1999, d. h. ein Jahr früher als ursprünglich prognostiziert, ein ausgewogenes Betriebsergebnis erzielt. Die Kommission stellt fest, dass die betrieblichen Ergebnisse des Unternehmens den ursprünglichen Erwartungen zwar sehr nahe kommen, die Prognosen für die einzelnen Positionen sich jedoch geändert haben. Deutschland erklärte dies mit einer geänderten Bilanzierung nach den Vorschriften des Freistaats Sachsen. Darüber hinaus wurden die Investitionen 1998 und 2000 größtenteils aktiviert, was zu höheren Abschreibungen und einem schlechteren Betriebsergebnis führte. Die Umstrukturierungsschritte wurden überwiegend im Jahr 2000 zum Abschluss gebracht, weshalb das Unternehmen sich eher auf die Umstrukturierung als auf den Absatz seiner Produkte konzentrierte. Darüber hinaus konnten die in diesem Jahr eingegangenen Aufträge(14) teilweise erst 2001 erledigt werden. Daher sind die Umsatzzahlen für 2000 niedriger als ursprünglich prognostiziert. Hierzu stellt Deutschland jedoch fest, dass die für dieses Jahr eingegangenen Aufträge bereits rund 80 % des erwarteten Umsatzes sicherten. (58) Die jüngsten Finanzzahlen bestätigen, dass die MMED ihre anfänglichen Schwierigkeiten überwunden hat. Das Unternehmen kann mit dem erwirtschafteten Ergebnis alle Aufwendungen einschließlich Abschreibungen decken. Nach Auffassung der Kommission spiegelt sich in den geänderten Zahlen der Umstand wider, dass die MMED auf einem Markt tätig ist, auf dem wegen des scharfen Wettbewerbs nur mäßige Gewinnmargen für KMU möglich sind. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Umsatz für das Jahr 2001, in welchem die Umstrukturierung abgeschlossen sein wird, weitgehend gesichert ist. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass die Rentabilität durch die Umstrukturierung wiederhergestellt ist und das Unternehmen sich dem Wettbewerb aus eigener Kraft stellen kann. c) Keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen (59) Zur Umstrukturierung müssen Maßnahmen gehören, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Beihilfen würden sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass keine strukturellen Überkapazitäten auf den relevanten Markt bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so ist eine Reduzierung der Kapazität überfluessig. Bei der Frage, wie sich der Fortbestand der MMED am Markt und auf die Wettbewerber auswirkt, sind das Produktionsvolumen des Unternehmens und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beihilfe in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt wird. (60) Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen ist die Kommission der Meinung, dass keine schlüssigen Anzeichen für Überkapazitäten auf dem Markt bestehen, auf dem die MMED tätig ist. Daher besteht nach Auffassung der Kommission kein Bedarf an einer Kapazitätsreduzierung. (61) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass die MMED kein Fertigungsunternehmen ist, sondern ein kleines Ingenieurbüro, das verschiedene Messsysteme nach den Anforderungen seiner Kunden konstruiert. Daher bestimmt sich seine Produktion nach der Nachfrage. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass die MMED derzeit über eine Belegschaft von 19 Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft verfügt, was auch eine Verminderung gegenüber den ursprünglich 22 Mitarbeitern bedeutet, die von der Auffanggesellschaft übernommen worden sind. (62) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die MMED ein Kleinunternehmen in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Wettbewerber nicht benachteiligt werden. d) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung (63) Die Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen. Außerdem muss der Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Im Übrigen müssen die Beihilfen in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. (64) Im Falle der MMED beläuft sich die Beihilfe auf 2,224 Mio. DEM. Die Kommission stellt fest, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe gegenüber den ursprünglichen Planungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bestanden hatten, gesenkt wurde und dass 20 % dieser Beihilfe unter genehmigte Beihilferegelungen fallen. Darüber hinaus wurden die Maßnahmen A und D in Tranchen zerlegt, um eine mögliche wettbewerbsverzerrende Wirkung auszugleichen. (65) Für die Umstrukturierung der MMED werden Kosten in Höhe von insgesamt 3,721 Mio. DEM veranschlagt. Nach Angaben Deutschlands trägt der Investor zur Umstrukturierung wie folgt bei: - ein von der Stadtsparkasse Dresden gewährtes und von Herrn Riegel persönlich verbürgtes Darlehen von 1 Mio. DEM. Nach den Konditionen dieser vorrangigen Bürgschaft ist es dem Investor untersagt, hierfür Gegenstände aus seinem persönlichen Besitz zu veräußern; - ein Cash-Betrag von 0,1 Mio. DEM, der vom Investor eingebracht wurde; - Cashflow in Höhe eines Betrags, der zunächst auf 0,667 Mio. DEM und später auf DEM 0,397 Mio. DEM beziffert wurde, als Beitrag des Unternehmens. Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, können diese intern erzeugten Finanzmaßnahmen nicht als wesentlicher Beitrag im Sinne der Leitlinien angesehen werden, da sie direkt oder indirekt weitgehend öffentlichen Interventionen zugunsten der MED, NMED und schließlich MMED zuzuschreiben sind. Da zudem kein Nachweis vorliegt, dass dieser Cashflow tatsächlich erwirtschaftet wurde und Teil der Rücklagen bildet, können künftig erwartete Erträge nicht als wesentlicher Beitrag im Sinne der Leitlinien angesehen werden. (66) Die Kommission gelangt also zu dem Schluss, dass sich der Beitrag des Investors auf 1,1 Mio. DEM beläuft, was einem Anteil von 29,56 % der gesamten Umstrukturierungskosten entspricht. Berücksichtigt man, dass die MMED ein KMU ist und sein Investor mit seinem Privatvermögen beteiligt ist, so lässt sich sagen, dass der Eigenbeitrag des Investors in diesem Fall als bedeutend einzustufen ist. (67) Der Beihilfebetrag ist für ein Unternehmen von der Größe der MMED als begrenzt anzusehen. Die Beihilfe dient hauptsächlich zur Finanzierung von Investitionen und zur Entwicklung neuer Forschungsergebnisse, was für eine erfolgreiche Tätigkeit des Unternehmens am Markt von wesentlicher Bedeutung ist. Somit lässt sich sagen, dass sich der Beihilfebetrag strikt auf das Mindestmaß beschränkt und in einem angemessenen Verhältnis sowohl zum Eigenbeitrag des Investors als auch zu dem Nutzen steht, den man sich von der Umstrukturierung verspricht. e) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (68) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Deutschland gibt an, dass der Umstrukturierungsplan weitgehend durchgeführt worden ist, und verpflichtet sich, über die vollständige Durchführung des Plans Bericht zu erstatten. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (69) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Deutschland die fragliche Beihilfe in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsam Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 1,766 Mio. DEM (0,908 Mio. EUR) zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 29. (2) Diese Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden von dem Unternehmen selbst sowie im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen vom Bund finanziert. (3) Panorama der EU-Industrie 1999, Kapitel 12, S. 325. (4) Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 in der Sache IV/36.069 Wirtschaftsvereinigung Stahl, ABl. L 1 vom 3.1.1998, S. 10. (5) Leitlinien von 1994, ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Siehe auch Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) von 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (6) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (7) 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der Investitionen (C 52/97 ex N 123/97) und Investitionszulagegesetz 1999 (N 702/97, SG(98) D/12438). Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden von der Kommission aufgrund der Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt. (8) Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen, N 357/98, SG(98) D/8229 vom 2.10.1998 und Programm zur Förderung der Forschung, Entwicklung und Innovation in KMU und externen Industrieforschungseinrichtungen in den neuen Bundesländern, N 331/96, SG(97) D/482 vom 23.1.1997. (9) Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen, N 582/97, SG(97) D/9490, vom 14.11.1997. (10) Siehe Fußnote 6. (11) In Ziffer 7.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 9. Juli 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen: a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist..." (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (12) Siehe auch Fußnote 10 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 9. Juli 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (13) Tabelle 3 ist eine Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnung. Nicht alle Positionen sind aufgeführt. (14) Das Gesamtauftragsvolumen für das Jahr 2000 belief sich auf 4,742 Mio. DEM.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.