32002D0378

2002/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3065)

Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/2002 S. 0063 - 0072


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2001

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3065)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben Deutschlands vom 22. Dezember 1999, eingegangen am 10. Januar 2000, ist die Kommission über die Beihilfe zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH Dresden unterrichtet worden. Die diesbezüglichen Fragen der Kommission in einem Schreiben vom 26. Januar 2000 wurden mit Schreiben vom 8. März 2000, dessen Eingang am 9. März 2000 registriert wurde, beantwortet. Die Kommission stellte weitere Fragen mit Schreiben vom 19. April 2000, die ihr am 5. Juni 2000 beantwortet wurden.

(2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen einer Beihilfe in Höhe von 2,25 Mio. DEM zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH, Dresden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(4) Die Antwort Deutschlands auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 vorgelegt, das am selben Tag eingegangen ist. Weitere Auskünfte wurden am 10. Januar 2001 erteilt. Auf weitere Fragen, welche die Kommission am 4. April 2001 stellte, legte Deutschland am 31. Mai 2001 weitere Informationen vor, deren Eingang am folgenden Tag registriert wurden.

II. BESCHREIBUNG

A. Das Unternehmen

(5) Die Mesacon Messelektronik GmbH Dresden (nachstehend MMED) ist die zweite Auffanggesellschaft der früheren Messelektronik Dresden (nachstehend MED). Die MMED ist derzeit ein Ingenieurbüro, das auf die Entwicklung radiometrischer und laseroptischer Messsysteme vor allem für die Stahl- und die Aluminiumindustrie spezialisiert ist.

(6) Die MMED wurde am 3. Dezember 1997 von Herrn Riegel gegründet, der das Vermögen der in Konkurs gegangenen Neue Messelektronik Dresden (nachstehend NMED) erwarb, die ihrerseits die Auffanggesellschaft der früheren MED war.

(7) Die MMED hat derzeit eine Belegschaft von rund 20 Mitarbeitern. Im Jahr 2000 erwirtschaftete sie einen Umsatz von 4,1 Mio. DEM und verfügte über Aktiva von 2,8 Mio. DEM. Alleiniger Gesellschafter ist Herr Riegel. Die Mitarbeiter sind stille Gesellschafter, die mit 10 % am Gewinn beteiligt sind.

(8) Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dresden im Freistaat Sachsen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit einer Beschäftigungslosigkeit von 15 %.

B. Die Umstrukturierung

(9) Aufgrund ihrer Situation in einem planwirtschaftlichen System verfügte die frühere MED über wenig Kapital, unzureichendes Management und unzulängliche Wirtschaftsstrukturen. Diese Probleme wurden an die NMED weitergegeben. Da weder die MED noch die NMED in größerem Umfang umstrukturiert wurden, ging ein Teil dieser strukturellen Mängel auf die MMED über.

(10) Im Dezember 1997, als die MMED gegründet wurde, wurden die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Umstrukturierung erstreckt sich bis Dezember 2001. Nach Angaben Deutschlands sind die Umstrukturierungsmaßnahmen allerdings größtenteils bereits umgesetzt, weshalb im Jahr 2001 die Umstrukturierung im Wesentlichen lediglich konsolidiert werden soll.

(11) Das Konzept bestand darin, die MMED in ein Ingenieurbüro umzuwandeln, das sich auf Design konzentriert, wobei die Fertigung eingestellt und die Fixkosten gesenkt werden sollten. Diese Umwandlung von einem Fertigungsunternehmen in ein Ingenieurbüro bedeutete die Einstellung der Haupttätigkeit der früheren NMED, in deren Folge eine Umorientierung auf maßgeschneiderte Ausrichtung erfolgte, wobei die Belegschaft umgeschult und ein neues, auf die neuen Kunden der MMED ausgerichtetes Vertriebsnetz aufgebaut wurde.

(12) Erstens wurden im Rahmen der Umstrukturierung sämtliche Tätigkeiten an einem einzigen Ort zusammengelegt. Diese Zusammenlegung erfolgte bereits im Februar 1998.

(13) Zweitens waren Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen notwendig, um die langfristige Rentabilität in den Bereichen Dicken- und Füllstandsmesstechnik zu sichern. Im Bereich der Dickenmesstechnik hat die MMED ein neues isotopisches System entwickelt, welches das von der MED geschaffene Vorläufersystem ersetzt. Darüber hinaus wurde zur Anwendung in diesem Bereich eine spezielle Software entwickelt. Die neuen Systeme sind als Module konzipiert, die nach den Anforderungen des jeweiligen Kunden zusammengestellt werden. Für die Füllstandsmesstechnik standen der Auffanggesellschaft in diesem Bereich keine Techniken zur Verfügung. Die MMED entwickelte hierfür ihr eigenes System sowie spezielle Sonden (Kalisonden).

(14) Drittens mussten technische Systeme zur Messung der Oberflächenrauigkeit entwickelt werden, was erhebliche Investitionen sowie Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen notwendig machte, damit die Neuorientierung des Unternehmens erfolgreich in die Tat umgesetzt werden konnte.

(15) Darüber hinaus musste das Auftrags- und Liefersystem an die Umorientierung auf maßgeschneiderte Ausrichtung angepasst werden. Der Vertrieb wird in Zusammenarbeit mit der LDV-Systeme organisiert. Letztere verkauft und vertreibt MMED-Erzeugnisse in Westeuropa, Südafrika und Nordamerika. Die MMED ist mit der Erfahrung der früheren Mitarbeiter der NMED in der Lage, ihre Tätigkeiten in Osteuropa fortzuführen und auf diesem Markt Erzeugnisse der LDV-Systeme zu vertreiben. Durch diese Zusammenarbeit dürften sich die Vertriebskosten reduzieren und die Produktmärkte für die MMED vergrößern.

(16) Schließlich musste das Unternehmen sein Betriebskapital erhöhen, um anstehende und künftige Aufträge erledigen zu können.

(17) Die Gesamtkosten des Umstrukturierungsplans wurden zunächst auf 4,436 Mio. DEM veranschlagt. In diesem Betrag waren ursprünglich verschiedene Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthalten, die größtenteils nicht unmittelbar mit dem Hauptumstrukturierungsziel zusammenhingen, sondern einem parallel durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekt zuzuordnen waren. Dieses Projekt wurde ab dem Jahr 2000 durchgeführt, sobald sich die Lage des Unternehmens stabilisiert hatte und die dringendsten Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt worden waren. Die im Rahmen dieses Parallelprojekts durchgeführten Maßnahmen wurden bei den Umstrukturierungskosten nicht berücksichtigt, da sie keine Umstrukturierungsschritte betreffen(2).

(18) Die neu berechneten Gesamtkosten der Umstrukturierung belaufen sich auf 3,721 Mio. DEM und sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Übersicht:

Tabelle 1

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C. Finanzielle Zusagen für die Umstrukturierung

(19) Die Gesamtkosten der Umstrukturierung wurden vom Investor und der öffentlichen Hand im Rahmen einer gemeinsamen Aktion finanziert.

(20) Maßnahme A: Investitionszuschüsse und Investitionszulagen des Freistaats Sachsen in Höhe von insgesamt 0,320 Mio. DEM zur Deckung eines Teils der Investitionen in Maschinen und Anlagen. Diese Maßnahmen beliefen sich ursprünglich auf 0,419 Mio. DEM, ihr Umfang wurde jedoch im Hinblick auf die Hoechstgrenzen für Beihilfeintensitäten reduziert, die in den Regelungen vorgesehen waren, nach denen sie gewährt wurden.

(21) Maßnahme B: ein von der Stadtsparkasse Dresden am 27. August 1998 gewährtes nachrangiges Darlehen von 1,016 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 8,5 %. Ursprünglich waren 1,5 Mio. DEM zugesagt worden, dieser Betrag wurde jedoch schließlich um 0,484 Mio. DEM gesenkt. Ein Teil dieses Darlehens sollte für die Investitionen in Maschinen und Anlagen, ein anderer Teil für die Projektentwicklung verwendet werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) garantierte 85 % des Ausfallrisikos, das sind 0,864 Mio. DEM, durch ein Refinanzierungsdarlehen zugunsten der Stadtsparkasse Dresden. Der Bund trug seinerseits 75 % des Ausfallrisikos für das Refinanzierungsdarlehen der KfW.

(22) Maßnahme C: ein von der "Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben" (im Folgenden "BvS") am 20. November 1998 zur Finanzierung eines Teils der Investitionen gewährtes Darlehen von 0,65 Mio. DEM. Das Darlehen wird im Falle einer positiven Kommissionsentscheidung in einen Zuschuss verwandelt.

(23) Maßnahme D: ein weiteres von der Stadtsparkasse Dresden 1998 gewährtes Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DEM. Es bestand aus einer Kreditlinie von 0,5 Mio. DEM, die am 9. September 1998 bereitgestellt wurde, und 0,6 Mio. DEM, die am 1. Dezember 1998 ausgezahlt wurden. Für 1 Mio. DEM des Darlehens haftet vorrangig der Investor persönlich und für den verbleibenden Betrag die Bürgschaftsbank Sachsen im Rahmen einer nachrangigen 80 %-Bürgschaft.

(24) Maßnahme E: Zuschüsse des Bundes in Höhe von 0,138 Mio. DEM für Forschung und Entwicklung.

(25) Neben der persönlichen Haftung des Investors für 1 Mio. DEM des Darlehens im Rahmen von Maßnahme D sollte dieser aus eigenen Mitteln einen weiteren Liquiditätsbeitrag von 0,1 Mio. DEM leisten (Maßnahme F). Schließlich sollten nach Angaben Deutschlands 0,397 Mio. DEM als künftiger Cashflow beigetragen werden (Maßnahme G).

(26) Die Gesamtfinanzierung der Umstrukturierung ist Tabelle 2 zu entnehmen, aus der auch der letztlich Zahlungspflichtige für die oben beschriebenen Maßnahmen hervorgeht. Übersicht (Beträge in Mio. DEM):

Tabelle 2

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D. Marktanalyse

(27) Die MMED entwickelt, fertigt, testet und vertreibt radiometrische und laseroptische Messsysteme. Dabei dienen die radiometrischen Systeme der MMED für Messungen in den Bereichen Dicken- und Schichtdickenmesstechnik, Flächenmesstechnik, Rauigkeitsmesstechnik, Füllstands- Dichte- und Kalidichtemesstechnik sowie Längen-, Geschwindigkeits- und Planheitsmesstechnik. Ihre laseroptischen Systeme werden für Oberflächenrauigkeitsmessungen eingesetzt. Diese Systeme sind vor allem für die Stahl- und die Aluminiumindustrie bestimmt. Darüber hinaus diversifiziert die MMED derzeit ihre Erzeugnisse für Anwendungsbereiche u. a. in der Holz- und Kunststoffindustrie.

(28) 1998 wurden in der EU Messgeräte (NACE 33.2) im Wert von fast 40 Mrd. EUR produziert. Dies war im Vergleich zu 1993, als der betreffende Industriezweig eine starke Rezession durchlief, eine erhebliche Zunahme. Ab 1994 ist die Produktion wieder gestiegen. Der größte EU-Hersteller ist Deutschland mit einem Anteil an der gesamten EU-Produktion von 27,7 %(3). Um aber von den verbesserten Marktbedingungen profitieren zu können, müssen sich die EU-Hersteller weiterhin um niedrige Produktionskosten bemühen und gleichzeitig ausreichende Ressourcen in neue Technologien und die Produktentwicklung investieren, damit sie mit den Herstellern in Japan und in den USA konkurrieren können.

(29) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission in den Jahren 1995-1998 einen ständigen Anstieg des sichtbaren Verbrauchs fest, der jedoch an die Nachfrage nicht ganz heranreichte. Nach den verfügbaren Informationen gibt es zwar gewisse Hinweise auf eine geringere Wirtschaftstätigkeit. Es konnten jedoch keine schlüssigen Anzeichen hierfür festgestellt werden. So meldeten mehrere Wettbewerber für das Jahr 2000 Zuwächse und sind auch für die Zukunft weiterhin optimistisch.

(30) Die Kommission stellte außerdem fest, dass der Markt für Messgeräte äußerst segmentiert ist und sich auf sehr unterschiedliche Technologien und Kunden erstreckt. Nach Auffassung der Kommission sind die Referenzmärkte der MMED die Produktion von Messsystemen für die Stahl- und Aluminiumindustrie. Nach Feststellung der Kommission ist die metallerzeugende Industrie insgesamt mit einem weitreichenden Wettbewerb aufgrund bestehender Ersatzstoffe konfrontiert, wobei die Stahlindustrie unter chronischen Überkapazitäten leidet(4). Deutschland führte hierzu aus, dies sei der Grund, weshalb die MMED ihre Produkte in andere Industriezweige diversifiziert habe. Trotzdem wies Deutschland auch darauf hin, dass die Stahlindustrie zunehmend hochentwickelte Messgeräte benötige, um zu einer Modernisierung und Umstrukturierung in der Lage zu sein. Daher nehme der Bedarf nach zuverlässigeren, genaueren und schnelleren Analyseverfahren zu. Zur Aluminiumindustrie stellte die Kommission fest, dass diese infolge der zunehmenden Wiederverwendung von Metallen, insbesondere im Verkehrs- und im Verpackungssektor, ein Wachstum verzeichnet.

(31) Der relevante Sektor ist somit sehr dynamisch, wobei jedoch ein scharfer Wettbewerb herrscht, der die Unternehmen zu großen Investitionen zwingt, wenn sie der nachgefragten Spezialisierung gewachsen sein wollen.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(32) Am 27. Oktober 2000 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der finanziellen Maßnahmen ein, die der MMED gewährt wurden. Die Kommission konnte nicht feststellen, ob es sich bei der MMED um ein kleines oder mittleres Unternehmen (im Folgenden "KMU") handelt, vertrat die Auffassung, dass die finanziellen Maßnahmen zu ihren Gunsten eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und bezweifelte deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

(33) Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geschäftsführungs- oder firmenähnliche Beziehungen zur früheren Mesacon Gesellschaft für Messtechnik mbH Dortmund bestanden. Darüber hinaus reichten die bereitgestellten Informationen nicht aus, um feststellen zu können, ob die LDV-Systeme GmbH, TSI Inc. und die MMED als wirtschaftliche Einheit gemeinsam tätig waren.

(34) Die Kommission war der Auffassung, dass Beihilfen zugunsten der MMED in Höhe von insgesamt 2,25 Mio. DEM als Ad-hoc-Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(5) (im Folgenden "die Leitlinien") zu würdigen seien. Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bezweifelte die Kommission, dass die Kriterien dieser Leitlinien erfuellt seien. Die von Deutschland beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen schienen unzureichend zu sein, um als ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm bezeichnet werden zu können. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die erwarteten finanziellen Ergebnisse der MMED realistisch sind oder ob das Unternehmen aus eigener Kraft am Markt würde tätig sein können. Darüber hinaus konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Beihilfe zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führte. Schließlich konnte die Kommission nicht mit Bestimmtheit sagen, ob sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen.

(35) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(36) In seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens klärte Deutschland den KMU-Status des Unternehmens. Deutschland wies nach, dass neben der Zusammenarbeit im Produktvertrieb keine weiteren geschäftsführungs- oder firmenähnlichen Beziehungen zur früheren Mesacon Gesellschaft für Messtechnik mbH Dortmund bestanden. Dieses Unternehmen wurde liquidiert, und ein Teil seiner Belegschaft wurde in die LDV-Systeme GmbH integriert, die laseroptische Messsysteme entwickelt und vertreibt. Ein Teil der Vermögenswerte der Mesacon Gesellschaft für Messtechnik mbH Dortmund wurde von dem amerikanischen Wettbewerber TSI Inc. erworben, der einen Teil seiner Belegschaft ebenfalls in die LDV-Systeme GmbH integrierte. Deutschland wies jedoch nach, dass diese Unternehmen nicht gemeinsam tätig sind.

(37) Deutschland legte außerdem umfangreiche Informationen zu dem Umstrukturierungsplan vor, der in Abschnitt II B beschrieben ist.

V. WÜRDIGUNG

(38) Die MMED ist eine neu gegründete Auffanggesellschaft, die die Tätigkeiten einer früheren in der Gesamtvollstreckung befindlichen Gesellschaft, bei der sämtliche Verbindlichkeiten bleiben, fortführt und deren Vermögenswerte übernimmt. Nach Angaben Deutschlands sind weder die MMED noch die NMED, die beiden Auffanggesellschaften der früheren MED, als Tochtergesellschaften für die in die Gesamtvollstreckung gehenden Unternehmen gegründet worden. Sie wurden beide von ihren Gesamtvollstreckungsverwaltern an verschiedene Investoren verkauft. Aus diesem Grunde beschränkt sich die vorliegende Würdigung auf die öffentlichen Maßnahmen zugunsten der MMED.

(39) Die nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Informationen haben die Zweifel der Kommission zerstreut, ob es sich bei der MMED, der LDV-Systeme GmbH und TSI Inc. nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die MMED ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6) ist.

A. Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(40) Zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden finanziellen Maßnahmen verfügte die MMED über wenig Kapital, befand sich in einer Verlustsituation und hatte im Anschluss an das Gesamtvollstreckungsverfahren das Vertrauen ihrer herkömmlichen Abnehmer verloren. Das Unternehmen befand sich demnach in Schwierigkeiten.

(41) Wie bereits bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, können mit Ausnahme von 1 Mio. DEM des Darlehens nach Maßnahme D, die vom Investor persönlich gesichert wurden, die übrigen finanziellen Maßnahmen zugunsten der MMED als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten. Diese Maßnahmen stammen aus staatlichen Mitteln und haben dem Unternehmen in Schwierigkeiten Vorteile verschafft, die es von einem Privatinvestor nicht erhalten hätte. Da auf dem Produktmarkt der MMED in Europa Wettbewerber vorhanden sind und Handel besteht, drohen die Beihilfen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

a) Bestehende Beihilferegelungen

(42) Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, beruhen die Zuschüsse im Rahmen der Maßnahme A auf von der Kommission genehmigten Regelungen(7). Den zur Verfügung stehenden Informationen nach respektieren diese regionalen Investitionsbeihilfen die Hoechstgrenzen und Bedingungen, die die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung der betreffenden Regelungen, auf deren Grundlage die Beihilfen gewährt wurden, festgelegt hat. Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, stellen diese Maßnahmen eine bestehende Beihilferegelung dar, die von der Kommission nicht erneut zu würdigen ist.

(43) Die Zuschüsse für Forschung und Entwicklung im Rahmen der Maßnahme F wurden ebenfalls nach von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt(8). Zwar wurde die Kommission von deren Gewährung erst nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unterrichtet, sie hat jedoch nach Überprüfung festgestellt, dass die in diesen Regelungen festgelegten Voraussetzungen eingehalten wurden, insbesondere was die maximalen Beihilfeintensitäten und die Vorschriften zur Kumulierung betrifft. Auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen stellen diese Zuschüsse eine bestehende Beihilferegelung dar, die von der Kommission nicht erneut zu würdigen ist.

(44) Der betreffende Beihilfebetrag muss berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung geht, ob die Beihilfemaßnahmen in ihrer Gesamtheit in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, das mit ihnen angeblich verfolgt wurde.

b) Ad-hoc-Beihilfe

(45) Das nachrangige und durch ein Refinanzierungsdarlehen der KfW verbürgte Darlehen der Stadtsparkasse Dresden in Höhe von 1,016 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahme B wurde angeblich aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung zur Förderung der Forschung und Entwicklung von KMU gewährt(9). Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, sieht die Beihilferegelung nicht ausdrücklich die Gewährung nachrangiger Darlehen aus staatlichen Mitteln an Unternehmen in Schwierigkeiten vor; zudem wird die nach der Regelung zulässige Hoechstgrenze für den Haftungsanteil im Falle des Ausfalls um 10 % überschritten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen bleibt die Kommission daher bei ihrer Auffassung, dass die Voraussetzungen der relevanten Regelung offenbar nicht erfuellt wurden und der Gesamtbetrag von 1,5 Mio. DEM als neue Beihilfe gewürdigt werden muss.

(46) Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, wird auch das Darlehen der BvS in Höhe von 0,65 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahme C als Ad-hoc-Beihilfe angesehen, da keine genehmigte Rechtsgrundlage für dieses Darlehen besteht.

(47) Das Ausfallrisiko für das Darlehen von 0,1 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahme D wurde, wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, im Wege einer nachrangigen 80 %-Bürgschaft von der staatlich kontrollierten Bürgschaftsbank Sachsen und von der Stadtsparkasse Dresden auf eigenes Risiko übernommen. Angesichts der Schwierigkeiten des Unternehmens zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und angesichts des Fehlens privater Sicherheiten und des Vorliegens einer staatlichen Bürgschaft wird dieser Betrag als Beihilfe angesehen. Da hierfür keine genehmigte Rechtsgrundlage besteht, muss er als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden.

B. Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

(48) Die Beihilfe zugunsten der MMED in Höhe von insgesamt 1,766 Mio. DEM muss als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden. Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen an einzelne Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen. Derartige Beihilfen sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, dass sie in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 2 bzw. 3 EG-Vertrag fallen.

(49) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind im vorliegenden Falle nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder einen sozialen Charakter haben noch an einzelne Verbraucher gewährt werden und mit ihnen auch keine Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt werden. Ebenso wenig handelt es sich um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik.

(50) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag können bestimmte Beihilfen vom Beihilfeverbot freigestellt werden. Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag von Bedeutung, da das Hauptziel der Beihilfe nicht die Regionalentwicklung, sondern die Herstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist. Demnach kann die Kommission staatliche Beihilfen zulassen, die für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(51) In ihren Leitlinien(10) hat die Kommission die Voraussetzungen für eine positive Würdigung festgelegt. Da die betreffende Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe vor Oktober 1999 ausgezahlt wurde, wird die Kommission die Leitlinien vom 23. Dezember 1994(11) anwenden. Sie vertritt die Auffassung, dass kein anderer Gemeinschaftsrahmen im vorliegenden Falle zur Anwendung gelangen könnte.

a) Unternehmen in Schwierigkeiten

(52) Generell ist ein neu gegründetes Unternehmen nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der vorerwähnten Leitlinien zu betrachten. Wegen der außergewöhnlichen Transformation in den neuen Ländern fährt die Kommission aber vorübergehend fort, diese Leitlinien bei Auffanglösungen (also bei der Gründung eines neuen Unternehmens im Anschluss an ein Gesamtvollstreckungsverfahren) anzuwenden, wenn die Tätigkeit des früheren Unternehmens fortgeführt wird und einzelne Vermögenswerte nicht einfach verkauft werden. Dies trifft für die MMED zu(12).

(53) Die MMED befand sich zum Zeitpunkt ihrer Gründung in einer Verlustsituation. Die Tätigkeit musste auf einen einzigen Ort konzentriert werden, und die Anlagen und Maschinen des Unternehmens mussten ausgetauscht und modernisiert werden, damit es im Wettbewerb am Markt bestehen konnte. Darüber hinaus hatte sich die traditionelle Orientierung der NMED als nicht tragfähig erwiesen, weshalb die MMED in ein Ingenieurbüro umgewandelt werden musste, was nur im Wege einer Umstrukturierung erreicht werden konnte. Zudem wäre nach Angaben Deutschlands ohne ein gemeinsames Vorgehen einschließlich Intervention durch die BvS das Unternehmen nicht in der Lage gewesen, eine externe Bankenfinanzierung zu erhalten. Die MMED war daher zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

b) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(54) Für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen muss ein realistischer, zusammenhängender und weitreichender Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorliegen. Besonders wichtig ist der genaue Zeitplan der Umstrukturierung. Zur Umstrukturierung gehört der Verzicht auf Tätigkeitsbereiche, die sogar nach der Umstrukturierung strukturell bedingte Verluste verursachen würden. Nach Angaben Deutschlands sind nur die rentablen Geschäftsbereiche der NMED von der MMED übernommen worden.

(55) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelte die Kommission, dass die wenigen Maßnahmen, die von Deutschland beschrieben worden waren, als Umstrukturierungsplan bezeichnet werden konnten, der zu langfristiger Rentabilität führte. In seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte Deutschland, wie in Abschnitt II B beschrieben, erschöpfende Informationen zu den Umstrukturierungsmaßnahmen vor, die von dem Unternehmen unternommen wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm im Sinne der Leitlinien darstellen.

(56) Deutschland hat darüber hinaus aktuelle Zahlen bereitgestellt, wonach ein mäßiges, aber realistisches Wachstum von Umsatz und Gewinn prognostiziert wird (Tabelle 3)(13).

Tabelle 3

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(57) Nach den jüngsten Angaben Deutschlands wurde 1999, d. h. ein Jahr früher als ursprünglich prognostiziert, ein ausgewogenes Betriebsergebnis erzielt. Die Kommission stellt fest, dass die betrieblichen Ergebnisse des Unternehmens den ursprünglichen Erwartungen zwar sehr nahe kommen, die Prognosen für die einzelnen Positionen sich jedoch geändert haben. Deutschland erklärte dies mit einer geänderten Bilanzierung nach den Vorschriften des Freistaats Sachsen. Darüber hinaus wurden die Investitionen 1998 und 2000 größtenteils aktiviert, was zu höheren Abschreibungen und einem schlechteren Betriebsergebnis führte. Die Umstrukturierungsschritte wurden überwiegend im Jahr 2000 zum Abschluss gebracht, weshalb das Unternehmen sich eher auf die Umstrukturierung als auf den Absatz seiner Produkte konzentrierte. Darüber hinaus konnten die in diesem Jahr eingegangenen Aufträge(14) teilweise erst 2001 erledigt werden. Daher sind die Umsatzzahlen für 2000 niedriger als ursprünglich prognostiziert. Hierzu stellt Deutschland jedoch fest, dass die für dieses Jahr eingegangenen Aufträge bereits rund 80 % des erwarteten Umsatzes sicherten.

(58) Die jüngsten Finanzzahlen bestätigen, dass die MMED ihre anfänglichen Schwierigkeiten überwunden hat. Das Unternehmen kann mit dem erwirtschafteten Ergebnis alle Aufwendungen einschließlich Abschreibungen decken. Nach Auffassung der Kommission spiegelt sich in den geänderten Zahlen der Umstand wider, dass die MMED auf einem Markt tätig ist, auf dem wegen des scharfen Wettbewerbs nur mäßige Gewinnmargen für KMU möglich sind. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Umsatz für das Jahr 2001, in welchem die Umstrukturierung abgeschlossen sein wird, weitgehend gesichert ist. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass die Rentabilität durch die Umstrukturierung wiederhergestellt ist und das Unternehmen sich dem Wettbewerb aus eigener Kraft stellen kann.

c) Keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen

(59) Zur Umstrukturierung müssen Maßnahmen gehören, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Beihilfen würden sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass keine strukturellen Überkapazitäten auf den relevanten Markt bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so ist eine Reduzierung der Kapazität überfluessig. Bei der Frage, wie sich der Fortbestand der MMED am Markt und auf die Wettbewerber auswirkt, sind das Produktionsvolumen des Unternehmens und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beihilfe in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt wird.

(60) Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen ist die Kommission der Meinung, dass keine schlüssigen Anzeichen für Überkapazitäten auf dem Markt bestehen, auf dem die MMED tätig ist. Daher besteht nach Auffassung der Kommission kein Bedarf an einer Kapazitätsreduzierung.

(61) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass die MMED kein Fertigungsunternehmen ist, sondern ein kleines Ingenieurbüro, das verschiedene Messsysteme nach den Anforderungen seiner Kunden konstruiert. Daher bestimmt sich seine Produktion nach der Nachfrage. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass die MMED derzeit über eine Belegschaft von 19 Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft verfügt, was auch eine Verminderung gegenüber den ursprünglich 22 Mitarbeitern bedeutet, die von der Auffanggesellschaft übernommen worden sind.

(62) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die MMED ein Kleinunternehmen in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Wettbewerber nicht benachteiligt werden.

d) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung

(63) Die Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen. Außerdem muss der Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Im Übrigen müssen die Beihilfen in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind.

(64) Im Falle der MMED beläuft sich die Beihilfe auf 2,224 Mio. DEM. Die Kommission stellt fest, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe gegenüber den ursprünglichen Planungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bestanden hatten, gesenkt wurde und dass 20 % dieser Beihilfe unter genehmigte Beihilferegelungen fallen. Darüber hinaus wurden die Maßnahmen A und D in Tranchen zerlegt, um eine mögliche wettbewerbsverzerrende Wirkung auszugleichen.

(65) Für die Umstrukturierung der MMED werden Kosten in Höhe von insgesamt 3,721 Mio. DEM veranschlagt. Nach Angaben Deutschlands trägt der Investor zur Umstrukturierung wie folgt bei:

- ein von der Stadtsparkasse Dresden gewährtes und von Herrn Riegel persönlich verbürgtes Darlehen von 1 Mio. DEM. Nach den Konditionen dieser vorrangigen Bürgschaft ist es dem Investor untersagt, hierfür Gegenstände aus seinem persönlichen Besitz zu veräußern;

- ein Cash-Betrag von 0,1 Mio. DEM, der vom Investor eingebracht wurde;

- Cashflow in Höhe eines Betrags, der zunächst auf 0,667 Mio. DEM und später auf DEM 0,397 Mio. DEM beziffert wurde, als Beitrag des Unternehmens. Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, können diese intern erzeugten Finanzmaßnahmen nicht als wesentlicher Beitrag im Sinne der Leitlinien angesehen werden, da sie direkt oder indirekt weitgehend öffentlichen Interventionen zugunsten der MED, NMED und schließlich MMED zuzuschreiben sind. Da zudem kein Nachweis vorliegt, dass dieser Cashflow tatsächlich erwirtschaftet wurde und Teil der Rücklagen bildet, können künftig erwartete Erträge nicht als wesentlicher Beitrag im Sinne der Leitlinien angesehen werden.

(66) Die Kommission gelangt also zu dem Schluss, dass sich der Beitrag des Investors auf 1,1 Mio. DEM beläuft, was einem Anteil von 29,56 % der gesamten Umstrukturierungskosten entspricht. Berücksichtigt man, dass die MMED ein KMU ist und sein Investor mit seinem Privatvermögen beteiligt ist, so lässt sich sagen, dass der Eigenbeitrag des Investors in diesem Fall als bedeutend einzustufen ist.

(67) Der Beihilfebetrag ist für ein Unternehmen von der Größe der MMED als begrenzt anzusehen. Die Beihilfe dient hauptsächlich zur Finanzierung von Investitionen und zur Entwicklung neuer Forschungsergebnisse, was für eine erfolgreiche Tätigkeit des Unternehmens am Markt von wesentlicher Bedeutung ist. Somit lässt sich sagen, dass sich der Beihilfebetrag strikt auf das Mindestmaß beschränkt und in einem angemessenen Verhältnis sowohl zum Eigenbeitrag des Investors als auch zu dem Nutzen steht, den man sich von der Umstrukturierung verspricht.

e) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

(68) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Deutschland gibt an, dass der Umstrukturierungsplan weitgehend durchgeführt worden ist, und verpflichtet sich, über die vollständige Durchführung des Plans Bericht zu erstatten.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(69) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Deutschland die fragliche Beihilfe in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsam Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 1,766 Mio. DEM (0,908 Mio. EUR) zugunsten der Mesacon Messelektronik GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 29.

(2) Diese Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden von dem Unternehmen selbst sowie im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen vom Bund finanziert.

(3) Panorama der EU-Industrie 1999, Kapitel 12, S. 325.

(4) Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 in der Sache IV/36.069 Wirtschaftsvereinigung Stahl, ABl. L 1 vom 3.1.1998, S. 10.

(5) Leitlinien von 1994, ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Siehe auch Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) von 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(6) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(7) 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der Investitionen (C 52/97 ex N 123/97) und Investitionszulagegesetz 1999 (N 702/97, SG(98) D/12438). Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden von der Kommission aufgrund der Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt.

(8) Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen, N 357/98, SG(98) D/8229 vom 2.10.1998 und Programm zur Förderung der Forschung, Entwicklung und Innovation in KMU und externen Industrieforschungseinrichtungen in den neuen Bundesländern, N 331/96, SG(97) D/482 vom 23.1.1997.

(9) Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen, N 582/97, SG(97) D/9490, vom 14.11.1997.

(10) Siehe Fußnote 6.

(11) In Ziffer 7.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 9. Juli 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen: a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist..." (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

(12) Siehe auch Fußnote 10 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 9. Juli 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(13) Tabelle 3 ist eine Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnung. Nicht alle Positionen sind aufgeführt.

(14) Das Gesamtauftragsvolumen für das Jahr 2000 belief sich auf 4,742 Mio. DEM.