Europäische Union

2014/166/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Art des Verstoßes Tatsächlich verhängte Sanktionen Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren? Ja/Nein Wurde die Sanktion durchgeführt? Ja/Nein Bußgelder (EUR) Haft (Monate) Sonstiges Die Art des Verstoßes sollte aus der Liste in Frage 11.6 ausgewählt werden. Jede verhängte Sanktion sollte in einer getrennten Zeile angegeben werden.                       11.8. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Luftfahrzeugbetreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden. Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (51) Name des Luftfahrzeugbetreibers     11.9. Welche Maßnahmen müssten in Ihrem Land ergriffen werden, bevor Ihr Land bei der Kommission um eine Betriebsuntersagung gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG ersuchen würde? Bitte nachstehend die Art der Maßnahmen angeben. 12.   Rechtlicher Status von Emissionszertifikaten und steuerliche Behandlung Die Fragen 12.1, 12.2, 12.3 und 12.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 12.1. Welchen rechtlichen Status hat ein Emissionszertifikat in Ihrem Land? 12.2. Wie werden Emissionszertifikate im Jahresfinanzbericht der Unternehmen, die die Rechnungslegungsgrundsätze Ihres Landes befolgen, bilanziell behandelt? 12.3. Wird bei der Vergabe von Emissionszertifikaten Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein Wird bei Transaktionen mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein Wird in Ihrem Land der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf Inlandstransaktionen mit Emissionszertifikaten angewandt? Ja/Nein 12.4. Werden Emissionszertifikate besteuert? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Art der Steuer und die anwendbaren Steuersätze angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Art der Steuer Angewandter Steuersatz         13.   Betrug Die Fragen 13.1 und 13.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 13.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bestehen. Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren im nationalen Recht Welche Regelungen bestehen gegebenenfalls, damit Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber oder Dritte Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten äußern können?   Welche Regelungen bestehen für die Untersuchung von Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten?   Welche Regelungen bestehen für die Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten?   Was sind die Höchststrafen im Fall einer Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten? Bitte die Bedingungen für Geldbußen und Haftstrafen erläutern.   13.2. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen gegebenenfalls sicherstellen, dass die mit der Durchführung des EU-EHS befassten zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten informiert werden. Regelungen für die Übermittlung von Informationen über betrügerische Aktivitäten an die zuständige Behörde Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Ermittlungen zu betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche?   Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Anklagen im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche?   Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, die außergerichtlich beigelegt werden, und wenn ja, welche?   Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Gerichtsurteile im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche?   13.3. In der nachstehenden Tabelle bitte die folgenden Informationen über betrügerische Aktivitäten angeben, soweit diese der für die Anwendung des EU-EHS in Ihrem Land zuständigen Behörde bekannt sind: — Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Ermittlungen (einschließlich noch laufender Ermittlungen); — Anzahl der erhobenen Anklagen im Berichtszeitraum; — Anzahl der Fälle, die im Berichtszeitraum ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die in diesem Zeitraum mit einem Freispruch endeten; sowie — Anzahl der Fälle im Berichtszeitraum, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten. Informationen über betrügerische Aktivitäten Anzahl Art des Betrugs oder der betrügerischen Aktivität Anzahl der durchgeführten Ermittlungen     Anzahl der Anklagen     Anzahl der Fälle, die ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die mit einem Freispruch endeten     Anzahl der Fälle, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten     14.   Sonstige Bemerkungen 14.1. Geben Sie in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu etwaigen sonstigen Fragen an, die in Ihrem Land Anlass zur Sorge geben, bzw. teilen Sie sonstige maßgebliche Informationen mit, die Sie bekanntgeben möchten. Abschnitt Sonstige maßgebliche Informationen oder Probleme im Zusammenhang mit: Allgemeines   Abschnitt 2   Abschnitt 3   Abschnitt 4   Abschnitt 5   Abschnitt 6   Abschnitt 7   Abschnitt 8   Abschnitt 9   Abschnitt 10   Abschnitt 11   Abschnitt 12   Abschnitt 13   14.2. Haben Sie alle einmalig zu beantwortenden Fragen in diesem Fragebogen bearbeitet und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Antworten vorgenommen? Ja/Nein Wenn nein, kehren Sie bitte wieder zu den betreffenden Fragen zurück.“ (1)  Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website-Adresse angeben. (2)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. (3)   ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1. (4)  Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat. (5)  Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat. (6)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (7)  Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat. (8)  Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden. (9)  Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat. (10)  Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden. (11)  Es ist zu beachten, dass diese Frage keine Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe) umfasst. Informationen zu Biomasse, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden mit Frage 5.17 erfasst. (12)  Optionen unter ’Typ des Werts‘: mit der zuständigen Behörde vereinbarter Literaturwert oder Standardwert vom Typ I. Die Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 beziehen sich auf die Berechnungsfaktoren für die Brennstoffarten. (13)  Optionen unter ‚Berechnungsfaktor‘: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt oder Biomasseanteil. (14)  Anerkannte Anlagenkennung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013. (15)  Optionen unter ’Betroffener Überwachungsparameter‘: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle. (16)  Emissionsquellen, aus denen jährlich mehr als 5 000 Tonnen CO2(Äq) emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist. (17)  Optionen: auf Berechnungen beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik. (18)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (19)  Optionen: a) Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. b) Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. c) Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. d) Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Berechnungen beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. (20)  Optionen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle. (21)  Optionen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4. (22)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (23)  Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49). (24)  Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, oder die Anlagenkennung der Anlagen, die CO2 gemäß Artikel 49 annehmen, angeben. (25)  Bitte die Menge des inhärenten CO2 oder des gemäß Artikel 49 weitergeleiteten CO2 angeben. (26)  Optionen: — Abscheidung von Treibhausgasen aus einer unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlage zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte; — Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte oder — geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte. (27)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (28)  Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49). (29)  Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung. (30)  Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung. (31)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (32)  Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; oder Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft. (33)  Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden. (34)  Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und Verbesserungsvorschläge. (35)  Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich. (36)  Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern). (37)  Bitte die Voraussetzung(en) gemäß dem Leitliniendokument der Kommission ‚ Key Guidance Note II.5 Site visits concerning installations ‘ (Standortbegehungen bei Anlagen), Abschnitt 3 angeben: Voraussetzung I, II, III oder IV. (38)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung. (39)  Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft. (40)  Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiber-Kontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden. (41)  Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge. (42)  Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich. (43)  Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge. (44)  Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich. (45)  Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern). (46)  Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, große Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern). (47)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (48)   ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1. (49)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung. (50)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (51)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.