Europäische Union

2014/166/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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annt sind. Gesamtzahl der im Berichtszeitraum aktualisierten Genehmigungen   5.   Anwendung der Verordnung über Überwachung und Berichterstattung 5.A.   Allgemeines Die Fragen 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 5.1. Wurden weitere nationale Rechtsvorschriften zur Unterstützung der Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 601/2012 durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Wurden weitere nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erarbeitet? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Leitlinien erarbeitet wurden. 5.2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen als Ergänzung anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung für das Treibhausgasinventar und das E-PRTR zu gestalten? Bitte nachstehend angeben. 5.3. Haben Sie spezielle für Ihr Land angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Berichte über Verbesserungen erarbeitet? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehenden Tabellen ausfüllen.   Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (7) Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (8)? Monitoringkonzept für Anlagen     Emissionsbericht für Anlagen     Prüfbericht für Anlagen     Verbesserungsbericht für Anlagen       Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (9) Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (10)? Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber     Emissionsbericht für Luftfahrzeugbetreiber     Prüfbericht für Luftfahrzeugbetreiber     Verbesserungsbericht für Luftfahrzeugbetreiber     Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die Anforderungen in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben. 5.4. Haben Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde oder anderen Stellen entwickelt? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die Anforderungen in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen? 5.B.   Anlagen Die Fragen 5.7 und 5.9, die zweite Unterfrage der Frage 5.17 sowie die Fragen 5.19 und 5.20 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 5.5. In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben. Art des Brennstoffs Gesamter Brennstoffverbrauch (TJ) Jährliche Gesamtemissionen (t CO2) Steinkohle     Braunkohle und subbituminöse Kohle     Torf     Koks     Erdgas     Kokereigas     Gichtgas     Raffineriegas und sonstige aus Prozessen gewonnene Gase     Heizöl     Flüssiggas     Petrolkoks     Sonstige fossile Brennstoffe (11)     5.6. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPPC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gemeldet wurden. CRF-Kategorie 1 (Energie) CRF-Kategorie 2 (Prozessemissionen) Gesamtemissionen (t CO2(Äq)) Gesamte Verbrennungsemissionen (t CO2(Äq)) Gesamte Prozessemissionen (t CO2(Äq))           5.7. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: — die Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat; — den Wert, die Brennstoffart und den entsprechenden Berechnungsfaktor sowie die Quelle und die Begründung für diese Literaturwerte; — die Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde Standardwerte vom Typ I gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat; — den Wert, die Brennstoff-/Materialart und den entsprechenden Berechnungsfaktor sowie die Quelle und die Begründung für diese Standardwerte vom Typ I. Typ des Werts (12) Brennstoff-/ Materialart Berechnungsfaktor (13) In der Praxis verwendeter Wert Quelle und Begründung des Werts Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde den Wert genehmigt hat Wie viele der Standardwerte vom Typ I sind in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufgelistete Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung? Gesamtzahl der Standardwerte vom Typ I, die Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sind   5.8. Wurden in allen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgesehenen Fällen Probenahmepläne erstellt? Ja/Nein Wenn nein, bitte nachstehend die entsprechenden Fälle sowie die Begründung dafür angeben, dass kein Probenahmeplan erstellt wurde. Sind Ihnen spezifische Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit den von Betreibern erstellten Probenahmeplänen bekannt? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend die aufgetretenen Probleme oder Fragen angeben. 5.9. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird. Brennstoff- oder Materialbezeichnung Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde eine andere Häufigkeit gestattet hat Anzahl der emissionsstarken Stoffströme, für die eine andere Häufigkeit angewandt wird Bestätigung, dass der Probenahmeplan vollständig dokumentiert und eingehalten wird Ja/Nein. Wenn nein, bitte die Begründung angeben.         5.10. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste erforderliche Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und die angewandte Ebene angeben. Anlagenkennung (14) Betroffener Stoffstrom in der auf Berechnungen beruhenden Methodik Betroffene Emissionsquelle in der auf Berechnungen beruhenden Methodik Betroffener Überwachungsparameter (15) Höchste erforderliche Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 601/2012 In der Praxis angewandte Ebene             5.11. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle wesentlichen Emissionsquellen (16) gemäß der genannten Verordnung anwenden. Überwachungsmethodik (17) Haupttätigkeit gemäß Anhang I Anzahl der betroffenen Anlagen       5.12. Haben Anlagen in Ihrem Land die ‚Fall-back-Methodik‘ gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angewandt? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen. Anlagenkennung (18) Grund für Anwendung der Fall-back-Methodik (19) Parameter, für den nicht mindestens Ebene 1 erreicht wurde (20) Von diesem Parameter betroffene geschätzte Emissionen         5.13. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum. Anlagenkategorie Haupttätigkeit gemäß Anhang I Art des Verbesserungsberichts (21) Anzahl der Anlagen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren Anzahl der Anlagen, die in der Praxis einen Verbesserungsbericht vorlegten           5.14. Wurde in Ihrem Land inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 oder CO2 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 weitergeleitet? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen. Anlagenkennung (22) der Anlage, die inhärentes CO2 oder CO2 gemäß Artikel 49 weiterleitet Art der Weiterleitung (23) Anlagenkennung (24) Menge des weitergeleiteten CO2  (25) (t CO2) Emissionen des angenommenen inhärenten CO2 (t CO2) Art der annehmenden Anlage bei Weiterleitung von CO2 (Artikel 49) (26) Genehmigungsnummer für die Speicherstätte (Genehmigung gemäß Richtlinie 2009/31/EG)               5.15. Sind andere als gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zugelassene innovative Technologien vorgesehen, die für die permanente Speicherung eingesetzt werden könnten und auf die Sie die Kommission aufgrund ihrer Relevanz für zukünftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufmerksam machen möchten? 5.16. Wird in Anlagen in Ihrem Land eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgenommen? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse umfasst. Anlagenkennung (27) der Anlagen, die CO2 ausstoßen Anlagenkennung (28) der Anlagen, die N2O ausstoßen Jährliche Gesamtemissionen (t CO2(Äq)) Durch kontinuierliche Messung erfasste Emissionen (t CO2(Äq)) Enthält das gemessene Abgas Gas aus Biomasse? Ja/Nein           5.17. In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben: — die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse verwenden; — die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden; — die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die nicht ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden; — den Energiegehalt der Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird; — den Energiegehalt der Biomasse, für die nicht ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird. Haupttätigkeit gemäß Anhang I Anlagenkategorie Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten (t CO2(Äq)) Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2(Äq)) Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor Null (TJ) Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor ungleich Null (TJ)             Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien werden in Ihrem Land normalerweise angewandt? Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte nachstehend die wichtigsten Elemente beschreiben. 5.18. Welche Gesamtmengen fossiler CO2-Emissionen aus Abfällen, die als Brennstoffe oder Input-Material verwendet wurden, meldeten die Betreiber in ihren geprüften Emissionsberichten für jede Abfallart? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Abfallart Emissionen (t CO2)     5.19. Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde. Art der Risikobewertung (29) Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung     5.20. Wurden für Anlagen mit geringen Emissionen innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften Ja/Nein Angepasste Leitlinien, Vorlagen und/oder spezifische Beispiele   Speziell auf Anlagen mit geringen Emissionen ausgerichtete Workshops   Vereinfachte Vorlage für Monitoringkonzepte   Sonstiges (bitte angeben): 5.C.   Luftfahrzeugbetreiber Die Fragen 5.26 und 5.27 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 5.21. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber bestimmen den Treibstoffverbrauch mit Methode A oder B? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Methode zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber Prozentualer Anteil der Kleinemittenten (an der Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte), die den Treibstoffverbrauch mit der jeweiligen Methode bestimmen Methode A     Methode B     Methoden A und B     5.22. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge angeben, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind. Gesamtemissionen für Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind (t CO2) Gesamtemissionen für Inlandsflüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind (t CO2)     5.23. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: — die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden; — die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden; — die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die nicht der Emissionsfaktor Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden; — den Energiegehalt der Biotreibstoffe, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird; und — den Energiegehalt der Biotreibstoffe, für die nicht der Emissionsfaktor Null angesetzt wird. Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten und erfüllt werden (t CO2) Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2) Energiegehalt von Biotreibstoffen mit Emissionsfaktor Null (TJ) Energiegehalt von Biotreibstoffen mit Emissionsfaktor ungleich Null (TJ)           5.24. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: — die Anzahl von Kleinemittenten, die das Tool für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs verwenden; — die Anzahl der Kleinemittenten, deren Emissionsbericht auf dem Tool SET beruht und über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS unabhängig von allen Angaben des Luftfahrtbetreibers erzeugt wird; — die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden; — die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 das Tool für Kleinemittenten zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden. Anzahl von Kleinemittenten, die das Tool für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs verwenden   Anzahl der Kleinemittenten, deren Emissionsbericht auf dem Tool SET beruht und über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS unabhängig von allen Angaben des Luftfahrtbetreibers erzeugt wird   Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden   Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die das Instrument gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden   5.25. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die angeforderten Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum. Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben     5.26. Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde. Art der Risikobewertung (30) Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung     5.27. Wurden für Kleinemittenten innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften Ja/Nein Angepasste Leitlinien und spezifische Beispiele   Speziell auf Kleinemittenten ausgerichtete Workshops   Vereinfachte Vorlage für Monitoringkonzepte   Sonstiges (bitte angeben): 6.   Regeln für die Prüfung 6.A.   Allgemeines 6.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind. Akkreditierungs- oder Zertifizierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Anzahl der in Ihrem Land akkreditierten Prüfstellen Anzahl der in Ihrem Land zertifizierten Prüfstellen       6.2. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 angeben. Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert wurden und die Prüfungen in Ihrem Land durchgeführt haben Für Anlagen Für den Luftverkehr     Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Zertifizierungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurden und die Prüfungen in Ihrem Land durchgeführt haben (sofern relevant) Für Anlagen Für den Luftverkehr     Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Land akkreditierten Prüfstellen auferlegt wurden Aussetzung Zurückziehung der Akkreditierung Einschränkung des Akkreditierungsbereichs       Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Land zertifizierten Prüfstellen auferlegt wurden (sofern relevant) Aussetzung Zurückziehung der Akkreditierung Einschränkung des Akkreditierungsbereichs       Wie oft hat die nationale Akkreditierungsstelle in Ihrem Land die nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Überwachungstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen?   Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Land akkreditierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden Anzahl eingereichter Beschwerden Anzahl beigelegter Beschwerden     Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Land zertifizierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden Anzahl eingereichter Beschwerden Anzahl beigelegter Beschwerden     Anzahl der im Rahmen des Informationsaustauschs gemeldeten, noch offenen Nichtkonformitäten und Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten Anzahl der Nichtkonformitäten Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten     6.B.   Anlagen 6.3. Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Anlagenkennung (31) Jahresgesamtemissionen der Anlage (t CO2(Äq)) Grund für konservative Schätzung (32) Konservativ geschätzter Anteil der Emissionen der Anlage (%) Methode für die konservative Schätzung der Emissionen Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (33)             6.4. Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben. Haupttätigkeit gemäß Anhang I Art des festgestellten Problems (34) Anzahl der Anlagen Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (35) Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben           6.5. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden: Kontrollen der geprüften Emissionsberichte Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.