Europäische Union

2014/166/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726) Text von Bedeutung für den EWR

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25.3.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/45 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/166/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde seit der Annahme in erheblichem Maße geändert, und die Kommission hat verschiedene Rechtsinstrumente für die weitere Durchführung der Richtlinie angenommen. (2) Durch die Richtlinie 2008/101/EG (2) und die Richtlinie 2009/29/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union bzw. zwecks Verbesserung und Ausweitung des Unionssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geändert. In der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (4) wurden Regeln für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten festgelegt, während in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (5) Regeln für die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, die Akkreditierung und die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen sowie die Beurteilung unter Gleichrangigen von Akkreditierungsstellen festgesetzt wurden. (3) Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (6) die allgemeinen Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und im Beschluss 2011/278/EU der Kommission (7) EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. (4) In der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (8) wird ein Fragebogen eingeführt, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte zu verwenden ist und der detaillierte Angaben zur Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG sicherstellen sollte. Durch die Entscheidung 2006/803/EG der Kommission (9) wurde der Fragebogen geändert, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei seiner Verwendung gewonnen haben. (5) Die Anwendung der geänderten Richtlinie 2003/87/EG und der von der Kommission angenommenen Rechtsinstrumente sowie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verwendung des Fragebogens gewonnenen weiteren Erfahrungen haben gezeigt, dass die Synergieeffekte und die Kohärenz der gemeldeten Informationen verbessert werden müssen. (6) Insbesondere sollten die in diesem Fragebogen festgelegten Anforderungen an die Berichterstattung entsprechend den genannten Rechtsinstrumenten geändert und einheitlich verbessert werden, um die Wirksamkeit des Berichterstattungsprozesses und die Qualität der von den Mitgliedstaaten angegebenen Informationen zu erhöhen. (7) Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher zu ändern. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. März 2014 Für die Kommission Connie HEDEGAARD Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (2)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3). (3)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63). (4)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30). (5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1). (7)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1). (8)  Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43). (9)  Entscheidung 2006/803/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 38). (10)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13). ANHANG „ANHANG FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG 1.   Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt Name und Abteilung der Organisation: Name der Kontaktperson: Stellenbezeichnung der Kontaktperson: Anschrift: Telefonnummer mit internationaler Vorwahl: E-Mail: 2.   Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden Die Fragen in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 2.1. In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr betraut sind. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) benannt wurde. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (3) eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerführers in Ihrem Land angeben. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       2.2. In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Die grauen Felder in der Tabelle bedeuten, dass die betreffenden Aufgaben für Anlagen bzw. für den Luftverkehr nicht relevant sind. Zuständige Behörden für: Anlagen Luftverkehr Erteilung von Genehmigungen     Kostenlose Zuteilung für ortsfeste Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG     Kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie 2003/87/EG     Tätigkeit im Zusammenhang mit Versteigerungen (in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) genannter Auktionator)     Finanzielle Maßnahmen in Bezug auf indirekte Verlagerung von CO2-Emissionen     Vergabe von Zertifikaten     Genehmigung des Monitoringkonzepts und erheblicher Änderungen des Monitoringkonzepts     Entgegennahme und Kontrolle der Berichte über geprüfte Emissionen und der Prüfberichte     Konservative Schätzung von Emissionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 181, 12.7.2012, S. 30)     Genehmigung der Berichte über Verbesserungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012     Genehmigung der Anträge von Anlagenbetreibern auf den Verzicht auf Standortbegehungen durch die Prüfstelle gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012     Kontrolle und Durchsetzung     Information der Öffentlichkeit     Verwaltung der einseitigen Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG (4)     Verwaltung von gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen (5)     Sonstiges (bitte angeben):     2.3. Wenn in Ihrem Land gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben. Name der zuständigen Behörde, die die Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 ist Abkürzung     Wenn in Ihrem Land für die Durchführung der durch die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geregelten Tätigkeiten mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Arbeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 Ja/Nein Anmerkungen (optional) Ist in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine zentrale zuständige Behörde für die Prüfung von und Bereitstellung verbindlicher Anweisungen zu Monitoringkonzepten, Mitteilungen von Änderungen der Monitoringkonzepte oder Emissionsberichten vorgesehen?     Erfüllt eine zentrale zuständige Behörde eine Lenkungsfunktion gegenüber den lokalen und/oder regionalen zuständigen Behörden durch Erteilung verbindlicher Anweisungen und Bereitstellung von Leitlinien?     Führt eine zentrale zuständige Behörde Prüf- und Beratungsaufgaben in Bezug auf Monitoringkonzepte, Mitteilungen und Emissionsberichte auf freiwilliger Basis durch?     Werden regelmäßige Arbeitsgruppen oder Sitzungen mit den zuständigen Behörden organisiert?     Werden gemeinsame Schulungen für alle zuständigen Behörden durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen?     Werden IT-Systeme oder -Hilfsmittel eingesetzt, um gemeinsame Konzepte für Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung sicherzustellen?     Wurde eine Koordinationsgruppe mit Mitarbeitern der zuständigen Behörden eingerichtet, in der Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung erörtert und gemeinsame Konzepte erarbeitet werden?     Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: 2.4. Welche wirksamen Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Land durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Ja/Nein Anmerkungen (optional) Werden regelmäßige Treffen zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der mit der Koordination betrauten zuständigen Behörde abgehalten?     Wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die nationale Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls die nationale Zertifizierungsbehörde, die zuständige Behörde und die Prüfstellen Aspekte der Akkreditierung und der Prüfung erörtern?     Kann die zuständige Behörde die nationale Akkreditierungsstelle bei deren Akkreditierungstätigkeiten als Beobachter begleiten?     Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: 3.   Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber Die zweite Unterfrage der Frage 3.1 sowie die zweite und die dritte Unterfrage der Frage 3.2 in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 3A.   Anlagen 3.1. In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Wie viele sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Anlagen Anzahl Anlagen mit geringen Emissionen   Anlagen der Kategorie A   Anlagen der Kategorie B   Anlagen der Kategorie C   Gesamtzahl der Anlagen   Für welche Tätigkeiten gemäß Anhang I hat Ihr Land Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Tätigkeit gemäß Anhang I Ja/Nein Verbrennungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Raffination von Mineralöl   Herstellung von Koks   Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)   Herstellung von Roheisen oder Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Primäraluminium   Herstellung von Sekundäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Zellstoff gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Papier und Karton gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Industrieruß gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Salpetersäure   Herstellung von Adipinsäure   Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure   Herstellung von Ammoniak   Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) genehmigten Speicherstätte   Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte   3.2. Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen und die nachstehenden Fragen beantworten. Haupttätigkeit gemäß Anhang I Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 25 000 Tonnen CO2(Äq) überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen       Welche Prüfmaßnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG wurden durchgeführt? Bitte nachstehend angeben. Wurden vereinfachte Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für Anlagen festgelegt, deren durchschnittliche geprüfte jährliche Emissionen zwischen 2008 und 2010 unter 5 000 t CO2(Äq) pro Jahr lagen? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche vereinfachten Anforderungen gelten. 3B.   Luftfahrzeugbetreiber 3.3. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind, und wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber haben ein Monitoringkonzept vorgelegt? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Art von Luftfahrzeugbetreibern Anzahl Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber   Nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber   Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber   Kleinemittenten   Sind Ihnen weitere Luftfahrzeugbetreiber bekannt, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind und die ein Monitoringkonzept hätten einreichen und sonstige Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG hätten erfüllen sollen? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben. Gesamtzahl weiterer Luftfahrzeugbetreiber, die die Anforderungen des EU-EHS hätten erfüllen sollen   Wenn Aspekte im Zusammenhang mit der Anzahl dieser weiteren Luftfahrzeugbetreiber angesprochen werden sollen, diese bitte nachstehend angeben. 4.   Genehmigung von Anlagen Frage 4.1 und der erste Teil von Frage 4.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. 4.1. Wurden die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen in die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgeschriebenen Verfahren integriert? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie die Integration durchgeführt wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Integration der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (EHS-Genehmigung) und der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Genehmigung) Ja/Nein Anmerkungen (optional) Ist die EHS-Genehmigung Bestandteil der IED-Genehmigung?     Sind die Genehmigungsverfahren im Rahmen der IED-Richtlinie und der EHS-Richtlinie integriert?     Werden die Genehmigung der Monitoringkonzepte und die Bewertung von Emissionsberichten von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt?     Wird die Kontrolle der Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt?     Wird die Integration in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: Wenn nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, wie die Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung erfolgt. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung Ja/Nein Anmerkungen (optional) Die IED-Aufsichtsbehörden prüfen, ob eine EHS-Genehmigung anwendbar und erforderlich ist, und unterrichten die für die Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS zuständige Behörde.     Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IED-Richtlinie sehen keine Emissions- oder Konzentrationsgrenzwerte für CO2 vor.     Die IED-Aufsichtsbehörden erteilen der Behörde, die während des Genehmigungsverfahrens für den Emissionshandel zuständig ist, verbindliche Anweisungen.     Die IED-Aufsichtsbehörden erteilen der Behörde, die während des Genehmigungsverfahrens für den Emissionshandel zuständig ist, nichtverbindliche Ratschläge auf freiwilliger Basis.     Wird die Koordination in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: 4.2. Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Änderungskategorien Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften Wann können Genehmigungen durch die zuständige Behörde entzogen werden?   Läuft die Gültigkeit von Genehmigungen nach nationalem Recht ab? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?   Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätssteigerung geändert?   Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätsverringerung geändert?   Wann wird eine Genehmigung infolge von Änderungen des Monitoringkonzepts geändert?   Gibt es weitere Arten von Genehmigungsaktualisierungen? Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben:   Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bek

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.