Europäische Union

2013/48/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-01-24

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2013D0048 — DE — 24.01.2013 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland (2013/48/EU) (ABl. L 021, 24.1.2013, p.30) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 186 vom 5.7.2013, S. 12 (2013/48/EU) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland (2013/48/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin mit dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates ( 2 ) finanziellen Beistand gewährt, um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, der Wirtschaft die Rückkehr zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Europäische Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Zusammenwirken mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum achten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. (3) Erhebliche Fortschritte konnten in Richtung der mit dem Programm angestrebten Verringerung des Fremdkapitalanteils erzielt werden. Zwei inländische Banken haben hinsichtlich des Kredit/Einlagen-Verhältnisses, das ursprünglich bis Ende 2013 auf 122,5 % gesenkt werden sollte, ihr Ziel entweder bereits erreicht oder befinden sich auf gutem Wege dahin. Die verbleibende inländische Bank konnte einige nicht zum Kerngeschäft gehörende Vermögenswerte veräußern; die Programmanforderungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils werden nach einem Beschluss der Europäischen Kommission über den Umstrukturierungsplan der Bank erneut geprüft. (4) Angesichts dieses deutlichen Fortschritts würde eine Anpassung der im Programm vorgesehenen Überwachung der Verringerung des Fremdkapitalanteils der Banken in Richtung nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und einer fortgeschrittenen Überwachung mit dem Ziel einer Verbesserung der strukturellen Liquiditätsquote (NET Stable Funding Ratio, NSFR) und der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) dazu beitragen, unverhältnismäßige Verzerrungen bei der Konditionengestaltung im Einlagengeschäft zu vermeiden und die Banken auf die Erfüllung der Basel III-Liquiditätsanforderungen vorzubereiten. (5) Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert: 1. Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und ►C1  Amortisierungen im Einklang mit der PLAR 2011, ◄ sofern im Zuge der laufenden Bewertung der Umstrukturierungspläne der Banken keine anders lautenden Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission getroffen werden, sowie Überwachung der Fortschritte in Richtung der Basel III-Anforderungen an Liquidität und strukturelle Liquiditätsquote gemäß des im Programm vereinbarten fortgeschrittenen Überwachungsrahmens;“. 2. Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10)  Irland wird in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2013: a) Stresstests für Banken nach dem Muster der Tests der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und auf der Grundlage der Ergebnisse der PCAR 2011 und des Finanzpolitischen Programms 2012 abschließend durchführen. Die Stresstests werden streng sein und weiterhin auf robusten Kreditverlustprognosen und einem hohen Maß an Transparenz beruhen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird dem Zeitplan der nächsten EBA-Testreihe angepasst. b) den Fremdkapitalanteil bei den inländischen Banken in Richtung bis Ende 2013 zu erfüllender nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und ►C1  Amortisierungen im Einklang mit der PLAR 2011, ◄ absenken, sofern im Zuge der laufenden Bewertung der Umstrukturierungspläne der Banken keine anders lautenden Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission getroffen werden, sowie die Fortschritte in Richtung der Basel III-Anforderungen an Liquidität und strukturelle Liquiditätsquote gemäß des im Programm vereinbarten fortgeschrittenen Überwachungsrahmens überwachen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. ( 1 ) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. ( 2 ) ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

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