Europäische Union

2009/501/EG: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Mitwirkenden an gemeinsamen Forschungsarbeiten abzuschließender Vertrag über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich jener im Zusammenhang mit Inhaberschaft und Nutzung (auch Veröffentlichung) von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten erworben bzw. geschaffen wird. Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Aspekte des geistigen Eigentums geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP werden auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt. Bei der Ausarbeitung des TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, die Notwendigkeit von Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und andere von den Mitwirkenden als geeignet betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich des geistigen Eigentums bei Forschungsergebnissen, die von Gastforschern (d. h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) erarbeitet werden, werden in den TMP geregelt. Die TMP müssen vor dem Abschluss der jeweiligen Verträge über die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung, denen sie beigefügt werden, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. 5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung erworben bzw. geschaffen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit, die durch das vereinbarte Verfahren zur Streitbelegung nicht ausgeräumt werden kann, gehört solches Wissen oder geistiges Eigentum gemeinsam allen Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, auf denen das Wissen oder geistige Eigentum beruht. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, hat das Recht, dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung zu nutzen. 6. Jede Vertragspartei stellt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen zugeteilten geistigen Eigentum erlangen können. 7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der in seinem Rahmen getroffenen Vereinbarungen erworbenen Rechte so ausgeübt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern: i) die Verbreitung und Nutzung des Wissens, das im Rahmen des Abkommens geschaffen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und ii) die Einführung und Anwendung internationaler Normen. 8. Die Kündigung oder das Außerkrafttreten des Abkommens lässt die Rechte und Pflichten der Mitwirkenden in Bezug auf geistiges Eigentum im Rahmen genehmigter laufender Projekte gemäß diesem Anhang unberührt. II.   Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, werden im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) behandelt. Unbeschadet des Abschnitts III werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren: 1. Werden von einer Vertragspartei oder öffentlichen Stellen dieser Vertragspartei wissenschaftliche oder technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten. 3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der (die) Verfasser die Erwähnung seines (ihres) Namens ausdrücklich ablehnt (ablehnen). Außerdem muss auf den Exemplaren deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hingewiesen werden. III.   Nicht offenbartes Wissen A.   Nicht offenbartes Dokumentationswissen 1. Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Behörden oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen des Abkommens nicht offenbart werden soll; dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Fachleuten dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind; b) tatsächlicher oder potentieller kommerzieller Wert des Wissens dank seiner Geheimhaltung; c) früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das gesamte während der gemeinsamen Forschung im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder geschaffene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen. 2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder einen einschränkenden Hinweis. Dies gilt auch für die Vervielfältigung dieses Wissens in seiner Gesamtheit oder in Teilen. Eine Vertragspartei, der im Rahmen des Abkommens nicht offenbartes Wissen übermittelt wird, hat dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der Öffentlichkeit offenbart. 3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen des Abkommens übermittelt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten haben, weitergegeben werden, sofern dies im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit geschieht und das nicht offenbarte Wissen entsprechend dem Vorstehenden ohne weiteres als solches zu erkennen ist. 4. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei dieses Wissen umfassender verbreiten, als dies nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen umfassenderen Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung in dem Umfang erteilt, den die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen. B.   Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Art Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Art oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern der Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens im Voraus schriftlich auf die Vertraulichkeit des übermittelten Wissens hingewiesen worden ist. C.   Überwachung Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass nicht offenbartes Wissen, das ihr im Rahmen des Abkommens übermittelt wird, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, so setzt sie die andere Vertragspartei davon unverzüglich in Kenntnis. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.