Europäische Union

2009/501/EG: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

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1.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 171/17 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (2009/501/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (nachstehend „Abkommen“ genannt) genehmigt. (2) Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen wird und nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden kann. (3) Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Indien am 15. und 16. November 2006 in Brüssel haben beide Parteien ihr Interesse an der Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Fünfjahreszeitraum zum Ausdruck gebracht. (4) Der Inhalt des verlängerten Abkommens ist mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 14. Oktober 2007 abgelaufen ist, identisch. Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass eine rasche Verlängerung dieses Abkommens im beiderseitigen Interesse liegt. (5) Das Abkommen beruht auf den Grundsätzen einer Partnerschaft im Interesse des ausgewogenen gegenseitigen Nutzens, der Gegenseitigkeit, des rechtzeitigen Austauschs von Wissen und des angemessenen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum. (6) Das am 20. Dezember 1993 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung (3) verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Verfahren einzuführen, um eine möglichst breite Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forschungszentren an der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu erleichtern. (7) Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit stellt auch einen der Bereiche dar, auf die in dem Gemeinsamen Aktionsplan für eine Strategische Partnerschaft zwischen Indien und der EU vom 7. September 2005 Bezug genommen wird, der u. a. auf eine höhere Mobilität, einen vermehrten Austausch und einen verstärkten Zugang von Forschern zwischen Indien und Europa abzielt. (8) Durch seinen Beschluss vom 26. November 2007 genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Abkommens zur Verlängerung des Abkommens (nachstehend das „verlängerte Abkommen“ genannt) im Namen der Gemeinschaft. (9) Das verlängerte Abkommen wurde am 30. November 2007 unterzeichnet. (10) Das verlängerte Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien wird namens der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des verlängerten Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert namens der Gemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des verlängerten Abkommens der Republik Indien, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind (4). Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident P. GANDALOVIČ (1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29. (3)   ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 24. (4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des verlängerten Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN, nachstehend „Indien“ genannt, andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung, IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und Indien auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse gemeinsame Ziele in den Bereichen Forschung und Technologie verfolgen und dass die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien von beiderseitigem Nutzen wäre, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Rahmen des am 20. Dezember 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Gemeinschaft und Indien in mehreren wissenschaftlichen und technologischen Bereichen eine lebhafte Zusammenarbeit und ein aktiver Informationsaustausch stattgefunden haben, IN ANBETRACHT der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der EU und Indien im Oktober 2006 in Helsinki, in denen die Hoffnung auf die Verlängerung des Abkommens zwischen der EU und Indien im Bereich Wissenschaft und Technologie im Jahr 2007 zum Ausdruck gebracht wurde, IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu verstärken, um die Kooperationstätigkeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu vertiefen und die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit in Bereichen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung von gemeinsamem Interesse zwischen der Gemeinschaft und Indien. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Kooperationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt; b) „Wissen“ wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens sowie andere Daten, die die Mitwirkenden und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten; c) „geistiges Eigentum“ solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft; d) „gemeinsame Forschung“ Projekte im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung oder Demonstration, die mit finanzieller Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und Indien durchgeführt werden und die von den Vertragsparteien oder ihren Handlungsbeauftragten schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen werden. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden der betreffenden Projekte ausgewiesen; e) „Mitwirkender“ oder „Forschungseinrichtung“ jede Person, jede akademische Einrichtung, jedes Forschungsinstitut oder jede sonstige rechtliche Einheit oder jedes sonstige Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder Indien, die bzw. das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst. Artikel 3 Grundsätze Die Zusammenarbeit wird nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: a) Partnerschaft im Interesse des ausgewogenen beiderseitigen Nutzens; b) beiderseitige Möglichkeit, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken; c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das sich auf die Kooperationsmaßnahmen auswirken kann; d) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Artikel 4 Bereiche der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend „FTE“ genannt, erstrecken, die unter das Rahmenprogramm nach Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, sowie sämtliche ähnlichen FTE-Maßnahmen in Indien auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten. Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Indiens an anderen Gemeinschaftsmaßnahmen. Artikel 5 Art der Zusammenarbeit Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein: — Teilnahme indischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an indischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren der Vertragsparteien; — gemeinsame FTE-Projekte; die gemeinsamen FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden einen Technologiemanagementplan (betreffend die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen sowie die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen) gemäß dem Anhang aufgestellt haben; — Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien; — Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten; — gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen; — konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse/zum Austausch von Erfahrungen bei gemeinsamen FTE-Projekten, die finanziert wurden; — Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen; — Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Rechtsvorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; — sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien vereinbar sind. Artikel 6 Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Indien dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Department of Science & Technology) und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Handlungsbeauftragte fungieren. b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuss für die W&T-Zusammenarbeit, nachstehend „Lenkungsausschuss“ genannt, ein; dieser Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen und sieht jeweils Mitvorsitzende der Vertragsparteien vor; er gibt sich eine Geschäftsordnung. c) Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, i) die in Artikel 4 genannten Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen anderer, nicht unter das Rahmenprogramm fallender Gemeinschaftsmaßnahmen durchgeführten Maßnahmen, die sich auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auswirken und dieser förderlich sein könnten, zu fördern und zu überwachen; ii) die Entwicklung gemeinsamer FTE-Projekte zu erleichtern, die von den Parteien auf Kostenteilungsbasis finanziell unterstützt werden und die im Rahmen einer von den Handlungsbeauftragten gleichzeitig veröffentlichten genehmigten gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Die gemeinsamen Projekte werden von jeder Vertragspartei nach ihrem jeweiligen Auswahlverfahren unter möglicher Beteiligung von Experten beider Seiten ausgewählt; iii) für das folgende Jahr nach Artikel 5 erster und zweiter Gedankenstrich von den potentiellen Bereichen für eine FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird; iv) gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich den Mitwirkenden beider Vertragsparteien die Zusammenlegung von Projekten vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären und sich ergänzen können; v) Empfehlungen gemäß Artikel 5 vierter bis achter Gedankenstrich abzugeben; vi) die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann; vii) die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen, zu überprüfen; viii) jährlich den Vertragsparteien über den Stand, den erreichten Grad und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzt wurde. d) Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, vorzugsweise vor der Sitzung des im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschusses; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Indien statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden. e) Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das eine Aufzeichnung der Entscheidungen und der wichtigsten erörterten Punkte enthält. Dieses Protokoll wird von den designierten Mitvorsitzenden des Lenkungsausschusses genehmigt. f) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von den Vertragsparteien getragen, denen diese angehören. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Artikel 7 Finanzierung a) Kooperationsmaßnahmen setzen voraus, dass entsprechende Finanzmittel vorhanden sind und unterliegen den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Vorschriften über Befreiungen von Steuern und Zöllen); sie stehen im Einklang mit der Politik und den Programmen der Vertragsparteien. b) Die für ausgewählte Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von den Mitwirkenden geteilt, ohne dass eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei zur anderen erfolgt. c) Die administrativen und finanziellen Modalitäten für Kooperationsmaßnahmen werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt. d) FTE-Projekte, in die Indien einbezogen wird und die im Rahmen von nicht unter das Rahmenprogramm fallenden Gemeinschaftstätigkeiten finanziell unterstützt werden, sind von den Bestimmungen der Buchstaben b und c ausgenommen. Artikel 8 Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Personal sowie die Ein- und Ausfuhr und den Verbleib von Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird. Artikel 9 Verbreitung und Verwendung von Wissen Die Verbreitung und Verwendung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 10 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Indien andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen. Artikel 11 Inkrafttreten, Kündigung und Streitbeilegung a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. b) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden. c) Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. d) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das Außerkrafttreten oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind. e) Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt. Artikel 12 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Съставено в Ню Делхи на тридесети ноември две хиляди и седма година. Hecho en Nueva Delhi, el treinta de noviembre de dos mil siete. V Dillí dne třicátého listopadu dva tisíce sedm. Udfærdiget i New Delhi den tredivte november to tusind og syv. Geschehen zu New Delhi am dreißigsten November zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta novembrikuu kolmekümnendal päeval New Delhis. Έγινε στo Nέο Δελχί, στις τριάντα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at New Delhi on the thirtieth day of November in the year two thousand and seven. Fait à New Delhi, le trente novembre deux mille sept. Fatto a Nuova Delhi, addì trenta novembre duemilasette. Ņūdeli, divtūkstoš septītā gada trīsdesmitajā novembrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų lapkričio trisdešimtą dieną Naujajame Delyje. Kelt Újdelhiben, a kétezer-hetedik év november harmincadik napján. Magħmul fi New Delhi, fit-tletin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te New Delhi, de dertigste november tweeduizend zeven. Sporządzono w Nowym Delhi, dnia trzydziestego listopada roku dwa tysiące siódmego. Feito em Nova Delhi, em trinta de Novembro de dois mil e sete. Întocmit la New Delhi, la treizeci noiembrie două mii șapte. V Dillí tridsiateho novembra dvetisícsedem. V New Delhiju, dne tridesetega novembra leta dva tisoč sedem. Tehty New Delhissä kolmantenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i New Delhi den trettionde november țjugohundrasju. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské spolecenství På vegne af Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos Bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Gћall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За правителството на Република Индия Por el Gobierno de la República de la India Za vládu Indické republiky På vegne af regeringen for Republikken Indien Für die Regierung der Republik Indien India Vabariigi valitsuse nimel Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας For the Government of the Republic of India Pour le gouvernement de la République de l'Inde Per il governo della Republica dell'India Indijas Republikas valdības vārdā Indijos Respublikos Vyriausybės vardu Az Indiai Köztársaság kormánya részéről Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja Voor de Regering van de Republiek India W imieniu Rządu Republiki Indii Pelo Governo da República Índia Pentru Guvernul Republicii India Za vládu Indickej republiky Za Vlado Republike Indije Intian tasavallan hallituksen puolesta För Republiken Indiens regering ANHANG RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen des Abkommens geschaffen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs aufgeteilt. GELTUNGSBEREICH Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen des Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. I.   Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung 1. Die Bedeutung des Begriffs „geistiges Eigentum“ im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c des Abkommens festgelegt. 2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die auf sie nach Maßgabe dieses Anhangs entfallenden Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert oder berührt weder die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden noch die Regeln für die Verbreitung und Verwendung von Wissen, die sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweiligen Vertragspartei richten. 3. Die Vertragsparteien lassen sich ferner von folgenden Grundsätzen leiten, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind: a) wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich gegenseitig in angemessener Zeit über die Schaffung von geistigem Eigentum im Rahmen des Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen unterrichten und sich rechtzeitig um einen Schutz dieses geistigen Eigentums bemühen; b) effiziente Verwertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden; c) nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden in Bezug auf die Inhaberschaft, die Verwendung und Verbreitung von Wissen und die Inhaberschaft, die Aufteilung und die Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum; d) Schutz von Betriebsgeheimnissen. 4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP). Der TMP ist ein spezifischer, zwischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.