Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-31

Quellenkennung: 32017R0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Mindestanforderungen an das Poster gemäß Artikel 12 Postergröße: mindestens A3 Buchstaben: mindestens 1 cm Titel: „Schulprogramm“ der Europäischen Union Inhalt: mindestens folgende Angabe: „Unser(e) [Art der Bildungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte/Vorschule/Grundschule oder weiterführende Schule)] nimmt am 'EU-Schulprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.“ Das Poster trägt das Emblem der Union. ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.