Europäische Union

97/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1997 gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über die Lotsentarife im Hafen von Genua (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0745. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hl von Anlaufvorgängen der Lotsendienst verringert ist oder ganz entfällt. In Genua werden bei vier Anlaufvorgängen wöchentlich (jährlich 208) je Unternehmen wesentliche Ermäßigungen gewährt. Die Ermäßigungen werden nicht je Kapitän, sondern je Unternehmen verbucht. Ein neuer Kapitän eines Unternehmens, das eine große Zahl von Schiffen besitzt, berechtigt also zu einer Ermäßigung, obwohl die Dienstleistung der Lotsen vollständig erbracht wird. Wegen der Anzahl von Schiffen der betreffenden Unternehmen sind die Schwellen, die zu einer Ermäßigung berechtigen, spürbar höher als in den anderen Mitgliedstaaten, ohne daß die Ein- oder Ausfahrt im Hafen von Genua nachweislich besonders schwierig wäre. Gemäß dem Dekret des Ministers für Verkehr und Schiffahrt vom 2. September 1996 können Schiffe ab 15 000 BRT im Linienverkehr mit festen Fahrstrecken und Fahrplänen und regelmäßigen Fahrzeiten die Funklotsendienste nur ausgehend von Porto Vecchio als einem Teil des Hafens benutzen, sofern sie keine Schlepperdienste in Anspruch nehmen, wenn der Kapitän die italienische Sprache beherrscht und an Bord desselben Schiffstyps zehn Anlaufvorgänge mit einem Lotsen an Bord ausgeführt hat (Hafenein- und -ausfahrten). Jedoch besteht diese Möglichkeit nicht bei Hafeneinfahrten nach Porto Vecchio oder Kaiausfahrten von Porto Vecchio. (20) Die von den italienischen Behörden vorgelegten Studien zeigen bei der Erbringung von Lotsendiensten für die vier begünstigten Unternehmen, die die Ermäßigung von 65 % erhalten, gegenüber den anderen Unternehmen, die vom Hafen von Genua aus tätig sind, keine größenbedingten Kostenvorteile. Indes zeigen die Studien, daß die Lotsenkosten für die Linienunternehmen geringer sind als die gleichen Leistungen für Nichtlinienunternehmen. Die bei der Erbringung von Lotsendiensten für sämtliche Linienunternehmen erzielte Kostenersparnis entspricht längst nicht 65 % der Kosten der Leistung. Der Studie vom 6. November 1995 zufolge entspräche sie maximal 20 %. Diese Einsparung dürfte also nicht nur auf die vier genannten Begünstigten, sondern müßte angemessen auf alle Linienunternehmen aufgeteilt werden. Folglich bewirkt die jetzige Regelung daß für verschiedene Seeschiffahrtsunternehmen ungleiche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen für die Manöver bei der Ein-, Durch- oder Ausfahrt des Hafens angewandt werden, wodurch für sie ein Wettbewerbsnachteil entsteht. (21) In ihrem Antwortschreiben auf das Fristsetzungsschreiben führten die italienischen Behörden aus, daß ein Wirtschaftsteilnehmer auch bei einer Monopolstellung die Möglichkeit haben muß, seinen wichtigsten Kunden Anreize zu bieten und so den Hafen zu vermarkten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (8) können als ordnungsgemäß geltende Handelspraktiken Mißbräuche im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstellen, wenn eine beherrschende Stellung eines Unternehmens vorliegt. Eine unterschiedliche Behandlung der Kunden eines Unternehmens in beherrschender Stellung muß aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein. Der Hafen von Genua ist in Anbetracht seiner geographischen Lage und des damit verbundenen Kommunikationsnetzes für einen Großteil seines Verkehrsaufkommens, insbesondere für den Fahrgastverkehr, mit einem natürlichen Monopol ausgestattet. Seeverkehrsunternehmen, die Beförderungen nach den Mittelmeersinseln (Korsika, Sizilien, Sardinien) vornehmen wollen, müssen den Hafen von Genua nützen. Für die Seeschiffahrtsunternehmen gibt es keine Alternative. Das Risiko, daß das Unternehmen seine Seeverkehrsverbindung ändert und folglich den Hafen wegen eines interessanteren Lotsenangebots eines Konkurrenzhafens wechselt, ist äußerst gering. Ohne objektive Rechtfertigungsgründe können die Lotsen nicht ein Seeverkehrsunternehmen gegenüber anderen bevorzugen. Als objektive Gründe können beispielsweise das Bestehen von größenbedingten Kostenvorteilen und der Schutz des Meeresbodens gelten. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese größenbedingten Kostenvorteile im vorliegenden Fall gering und liegen unter den 65 %igen Ermäßigungen, die bestimmten Seeschiffahrtsunternehmen gewährt werden. Im übrigen beruhen die Ermäßigungen nicht auf einem Kriterium, das an den Schutz des Meeresbodens anknüpft. Aus den vorstehend dargelegten Gründen stellt die Tatsache, daß ein Unternehmen in der Lage des Lotsenkorps gegenüber Handelspartnern unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag dar. Genehmigt ein Mitgliedstaat ein derartiges System auf dem Verordnungsweg, d. h. durch förmliche Genehmigung der betreffenden Tarife mittels Rundschreiben, verstößt diese staatliche Maßnahme gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit den früheren Lotsentarifen im Hafen von Genua festgestellt, daß ein Mitgliedstaat gegen die Artikel 90 und 86 verstößt, wenn er das Unternehmen durch Genehmigung der von diesem festgesetzten Tarife dazu veranlaßt, seine beherrschende Stellung mißbräuchlich auszunutzen, indem es im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen gegenüber Handelspartnern anwendet (Urteil Corsica Ferries). Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (22) So wie das System der Ermäßigungen angewandt wird, wirkt es sich nachteilig auf den Beförderungspreis der Verkehrsunternehmen aus, für die keine derartige Regelung gilt. In den Betriebskosten eines Seeschiffahrtsunternehmens sind die Hafengebühren ein wichtiger Ausgabenposten. In seinem Urteil Corsica Ferries (9) befand der Gerichtshof, daß diskriminierende Verhaltensweisen, die für gleichwertige Leistungen des genannten Dienstes angewandt werden, "geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie Unternehmen berühren, die Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten vornehmen". Artikel 90 Absatz 2 (23) Obgleich die italienischen Behörden darauf hingewiesen haben, daß der Lotsendienst eine bedeutende Komponente öffentlicher Dienste enthält, haben sie sich nicht auf die Ausnahme gemäß Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen, um die Einführung und Aufrechterhaltung der Ermäßigungen zu rechtfertigen. Außerdem steht im vorliegenden Fall die Anwendung der Wettbewerbsregeln der dem Lotsenkorps übetragenen besonderen Aufgabe, nämlich der Kontrolle und der Wahrung der Sicherheit des Verkehrs im Hafen und dem Schutz des Meeresbodens, nicht entgegen. Die Ausnahmebestimmung nach Artikel 90 Absatz 2 findet somit keine Anwendung. Schlußfolgerung Nach alledem ist die Kommission der Auffassung, daß die in Randnummer 1 genannte staatliche Maßnahme gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag verstößt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das System der Tarifermäßigungen für Lotsendienste im Hafen von Genua, das zuletzt durch Rundschreiben Nr. 5203359 des Ministeriums für Verkehr und Schiffahrt vom 4. September 1996 eingeführt wurde, stellt eine mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbare Maßnahme dar. Artikel 2 Die italienische Regierung hat den in Artikel 1 genannten Verstoß abzustellen und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung über die deswegen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Slg. 1994, I-1783. (2) Vgl. zu diesem Dekret Erwägungsgrund 5. (3) Slg. 1994, I-1783, Randnummer 41 der Entscheidungsgründe. (4) Slg. 1991, I-1979. (5) Slg. 1991, I-2925. (6) Slg. 1991, I-5889. (7) Die Koeffizienten K beziehen sich auf die verfügbaren Stunden der Lotsen, den Arbeitsanfall, die Raumzahl der gelotsten Schiffe, den Anteil der Nachtarbeit, die meteorologischen Voraussetzungen, den Mangel oder die Ungeeignetheit anderer Hafendienste. (8) Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnummer 69 der Entscheidungsgründe. (9) Slg. 1994, I-1783, Randnummer 44 der Entscheidungsgründe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.