Europäische Union

2009/158/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms ((Text von Bedeutung für den EWR))

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26.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 53/41 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Februar 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/158/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG (nachstehend „Programmbeschluss“) wurde das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (nachstehend „zweites Gesundheitsprogramm“) angenommen. (2) Das zweite Gesundheitsprogramm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen, ihnen einen Mehrwert verleihen und auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Solidarität und größerem Wohlstand in der EU leisten. Es hat folgende Ziele: besseren Gesundheitsschutz der Bürger, Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung, und die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitfragen. (3) Gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan mit den Prioritäten und durchzuführenden Aktionen an, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, der Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, und Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9 des genannten Beschlusses. (4) Gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses an. (5) Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Durchführung des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch und sollte mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden. (6) Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „die Haushaltsordnung“) geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. (7) Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird. (8) Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „Durchführungsvorschriften für die Haushaltsordnung“) nimmt die Kommission den Jahresarbeitsplan für Finanzhilfen an. Er enthält Angaben zum Basisrechtsakt, zu den Zielen und zum Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie zu deren Richtbetrag und den erwarteten Ergebnissen. (9) Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresarbeitsplans als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung angesehen werden, sofern er einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt. (10) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann die Kommission Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewähren, die de jure oder de facto eine ordnungsgemäß begründete Monopolstellung innehaben. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und die in den Anhängen II, IV und V enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss für Finanzhilfen und Aufträge, deren Vergabe keinen Kommissionsbeschluss erfordert. (2)   Im Rahmen des Höchstbetrags der vorläufigen Haushaltsmittel für jede einzelne Aktion werden Änderungen, die in der Summe 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, als unerheblich betrachtet, sofern dadurch die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (3)   Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird. Artikel 2 Die in diesem Arbeitsplan genannten Finanzhilfen für Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsvorschriften der Haushaltsordnung gewährt. Artikel 3 Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2008—2013) nötigen Mittelzuweisungen werden unter den in Anhang I des Arbeitsplans festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gezahlt. Artikel 4 Die von dem Arbeitsplan gemäß Anhang I abgedeckten Mittel können gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung zur Zahlung von Verzugszinsen verwendet werden. Brüssel, den 23. Februar 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3. (2)   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. ANHANG I Jahresarbeitsplan 2009 mit Auswirkungen auf den Haushalt und Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen 1.   ALLGEMEINER HINTERGRUND 1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund Mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG (nachstehend „Programmbeschluss“) wurde das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (nachstehend „zweites Gesundheitsprogramm“) angenommen. Das zweite Gesundheitsprogramm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen, ihnen einen Mehrwert verleihen und auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Solidarität und größerem Wohlstand in der EU leisten. Es hat folgende Ziele: besseren Gesundheitsschutz der Bürger, Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung, sowie die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission folgende Maßnahmen an: a) den jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den i) Prioritäten und durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, ii) Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, iii) Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9; b) die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4. Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Nach Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen für die Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Festlegung des Jahresplans gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung als Finanzierungsbeschluss betrachtet werden, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen vorgegeben wird. Der vorliegende Plan dient der Erfüllung dieser Verpflichtung und beschreibt die verschiedenen für 2009 geplanten Tätigkeiten. Dabei handelt es sich um das zweite Jahr der Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms. Die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher unterstützt die Kommission bei der Durchführung des Arbeitsplans für 2009 entsprechend den Bestimmungen dieses Arbeitsplans und des Beschlusses K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008 zur Befugnisübertragung auf die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher. 1.2.   Mittelausstattung Der Programmbeschluss setzt eine Gesamtmittelausstattung von 321 500 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 fest. Die Haushaltsbehörde hat für 2009 eine Gesamtmittelausstattung von 48 480 000 EUR (1) aus den Haushaltslinien 17 03 06 und 17 01 04 02 genehmigt. Haushaltslinie EUR 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 47 000 000 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben 1 480 000 Insgesamt 48 480 000 Die Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben des Programms wird für die Veranstaltung von Workshops und Sachverständigensitzungen, Veröffentlichungen, verschiedene Kommunikationstätigkeiten und andere laufende Ausgaben verwendet, welche die Programmziele unterstützen. Die Kommission bleibt für die Durchführung dieser Haushaltslinie verantwortlich. Im Laufe des Jahres werden EFTA-Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie Kandidatenländer, die sich am Programm beteiligen, weitere Beiträge leisten. Erwartet werden 1 163 520 EUR von den EFTA/EWR-Ländern und 138 000 EUR von Kroatien (2). Der Gesamthaushalt für 2009 wird daher auf 49 781 520 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 48 261 000 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 520 520 EUR veranschlagt. Die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm fallen unter die Haushaltslinie 17 01 04 30. 1.2.1.   Richtwerte Die in den folgenden Kapiteln genannten Beträge sind Richtwerte. Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sind geringfügige Abweichungen in Höhe von +/– 20 % bei jedem Posten unter jedem Finanzierungsmechanismus möglich. 2.   FINANZIERUNGSMECHANISMEN Im Jahr 2009 wird das gesamte Spektrum der im zweiten Gesundheitsprogramm zur Verfügung stehenden Finanzierungsmechanismen ausgeschöpft. Die Haushaltsmittel für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen wurden reduziert, und es wurde stärkeres Gewicht auf Ausschreibungen und andere Finanzierungsmechanismen wie gemeinsame Maßnahmen und Betriebskostenzuschüsse gelegt, um die Effizienz und den Mehrwert der finanzierten Maßnahmen zu maximieren und sicherzustellen, dass die Mittel gezielter für die Programmziele eingesetzt werden. Falls Ende 2009 noch Mittel aus dem operationellen Haushalt zur Verfügung stehen sollten, werden diese zur Finanzierung von Projekten verwendet, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 als vorrangig ausgewählt wurden. Alle Finanzierungsmechanismen werden in der Verantwortung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher durchgeführt, ausgenommen Nummer 2.9, die in die direkte Zuständigkeit der Kommission fällt. Entsprechende Ausschreibungen und Informationen werden auf der Website (3) der Exekutivagentur veröffentlicht. 2.1.   Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen Die Finanzhilfen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 24 130 500 EUR veranschlagt (etwa 50 % des operationellen Haushalts). Voraussichtlich Ende Februar 2009 soll ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, der die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreibt. Alle Projekte sollten einen hohen europäischen Mehrwert bieten, innovativ sein und in der Regel nicht länger als drei Jahre laufen. Die erwarteten Auswirkungen des Projekts sollten anhand geeigneter Indikatoren, vorzugsweise des Indikators „gesunde Lebensjahre“ gemessen werden. Gegebenfalls sollten Informationen darüber gegeben werden, wie die Geschlechterperspektive und gesundheitliche Ungleichheiten berücksichtigt werden sollen. Alle Vorschläge müssen aufzeigen, dass Synergien mit den laufenden Forschungsarbeiten bestehen, die im Rahmen des Themas Gesundheit und damit verbundener Themen des 7. Forschungsrahmenprogramms finanziert werden (4). Bei der Zuweisung von Mitteln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird man sich um Ausgewogenheit bei den Aktionsbereichen des Programms bemühen und gleichzeitig Qualität und Quantität der eingegangenen Vorschläge berücksichtigen, es sei denn, dass Krisenfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit (z. B. eine Grippepandemie) auftreten, die eine Umverteilung von Mitteln rechtfertigen. Da die Finanzhilfen der Gemeinschaft komplementär und motivierend sein sollen, sind mindestens 40 % der Gesamtkosten für ein Projekt aus anderen Mitteln aufzubringen. Der übliche finanzielle Beitrag kann also bis zu 60 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Projekte ausmachen. In jedem Einzelfall wird der zu gewährende Höchstprozentsatz festgelegt. Eine Kofinanzierung von höchstens 80 % der förderfähigen Kosten für die einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann in Frage kommen, wenn ein Projekt einen außergewöhnlichen Zweck erfüllt, wie unter Nummer 3.1 beschrieben. Höchstens 10 % der bezuschussten Projekte sollten eine Kofinanzierung von mehr als 60 % erhalten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Richtwert für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den ausgewählten Projekten von -10 % bis + 10 % von der beantragten Summe abweichen kann. Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfe für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4 des Programmbeschlusses sind in Anhang II aufgeführt. Einzelheiten über die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten sind Anhang III zu entnehmen. 2.2.   Ausschreibungen Dienstleistungen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Richtzahlen für die Aufträge sind unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 angegeben. Alle Aufträge sind Dienstleistungsaufträge. Der allgemeine Richtwert für Ausschreibungen dürfte bis zu 9 652 000 EUR (etwa 20 % des operationellen Haushalts) betragen; Ausschreibungen werden, wenn möglich, in der ersten Jahreshälfte veröffentlicht. 2.3.   Gemeinsame Maßnahmen Gemeinsame Maßnahmen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird insgesamt auf höchstens 7 239 000 EUR (etwa 15 % des operationellen Haushalts) veranschlagt. Einige Maßnahmen können 2009 als gemeinsame Maßnahmen von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden anderer am Programm beteiligter Länder gefördert werden. Die beteiligten Länder werden gebeten, Vorschläge im Rahmen eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen, die ausdrücklich als solche in den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Arbeitsplans genannt sind, vorzulegen. Gemeinschaftliche Finanzhilfen können nur einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde in einem transparenten Verfahren benannt wurde. Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen darf 50 % nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, in denen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 70 % nicht überschreiten darf. Außergewöhnlich zweckdienlich sind gemeinsame Maßnahmen, die — die unter Nummer 3.1 genannten Kriterien erfüllen und — an denen Stellen aus mindestens 10 Ländern beteiligt sind oder aus 3 Ländern, sofern die Aktion von einer Stelle aus einem Kandidatenland oder aus einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wird, der der EU seit dem 1. Mai 2004 beigetreten ist. Die Auswahl- und Vergabekriterien für gemeinsame Maßnahmen sind in Anhang IV detailliert aufgeführt. Das Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen wird Ende Februar 2009 mit dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sowie den Kriterien und der Frist für die Einreichung der Vorschläge, veröffentlicht. Einzelheiten über die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten sind Anhang III zu entnehmen. 2.4.   Betriebskostenzuschüsse Betriebskostenzuschüsse sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt 2 500 000 EUR (etwa 5 % des operationellen Haushalts) veranschlagt. Finanzielle Unterstützung kann europäischen Organisationen gewährt werden, die die in Anhang V aufgeführten Kriterien erfüllen. Den Vorzug erhalten Organisationen, die in Bereichen tätig sind, welche in diesem Arbeitsplan unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 genannt sind, sowie in den Bereichen grenzübergreifende Gesundheitsversorgung, seltene Krankheiten, Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, Patientensicherheit, Organspende und -transplantation, Krebsvorsorge und -bekämpfung, Grippeimpfung, umsichtige Verwendung von Antibiotika, Impfung von Kindern, psychische Gesundheit und Gesundheit von Jugendlichen. Ende Februar 2009 wird ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, der die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreibt. Die Finanzhilfe darf 60 % der Kosten für die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten nicht übersteigen. In Fällen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft 80 % nicht überschreiten. Außergewöhnliche Zweckdienlichkeit kann vorliegen, wenn die Tätigkeiten einen sehr beträchtlichen europäischen Mehrwert im Sinne der Nummer 3.1 erbringen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der geltenden Rechtsgrundlage kann die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b für nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. 2.5.   Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung Finanzhilfen für Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt 1 100 000 EUR veranschlagt: 300 000 EUR für Konferenzen, die von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltet werden, und 800 000 EUR für sonstige Konferenzen. Aus verwaltungstechnischen Gründen müssen förderfähige Konferenzen in den letzten beiden Monaten des Jahres 2009 oder im Jahr 2010 stattfinden. 2.5.1.   Von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen Drei von der EU-Ratspräsidentschaft organisierte Konferenzen — jeweils eine pro Präsidentschaft (zweites Halbjahr 2009 und 2010) — können von der Gemeinschaft jeweils mit bis zu 100 000 EUR mit dem Kofinanzierungshöchstsatz von 50 % der förderfähigen Kosten kofinanziert werden. Die in diesen Konferenzen zu erörternden Strategiefragen sollen den besseren Gesundheitsschutz der Bürger, die Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung, sowie die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen behandeln. Diese Veranstaltungen, die hoch politisch sind und an der sowohl Vertreter der nationalen Behörden als auch der europäischen Institutionen auf höchster Ebene mitwirken, sind ausschließlich von demjenigen Mitgliedstaat zu organisieren, der den Ratsvorsitz innehat. Angesichts der herausragenden Rolle der Präsidentschaft im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten kommt dem für die Organisation der Veranstaltung zuständigen Mitgliedstaat de jure eine Monopolstellung zu. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung können Organisationen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, Finanzhilfen ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn dies in der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird. Die Präsidentschaft stellt mindestens vier Monate vor der betreffenden Konferenz über die Ständige Vertretung bei den Kommissionsdienststellen einen Antrag auf Finanzhilfe. Dieser Antrag muss das Thema der Konferenz, den Programmentwurf, die veranschlagten Finanzmittel und die Zusammensetzung der wissenschaftlichen und Organisationsausschüsse enthalten. 2.5.2.   Sonstige Konferenzen Nach Artikel 2 Absatz 2 und Nummer 3 des Anhangs des Programmbeschlusses können Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Veranstaltung von Konferenzen gewährt werden, die — eine oder mehrere Prioritäten dieses Arbeitsplans, wie sie in den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 beschrieben werden, oder folgende Themen behandeln: grenzübergreifende Gesundheitsversorgung, seltene Krankheiten, Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, Patientensicherheit, Organspende und -transplantation, Krebsvorsorge und -bekämpfung, Grippeimpfung, umsichtige Verwendung von Antibiotika, Impfung von Kindern, psychische Gesundheit und Gesundheit von Jugendlichen; — von europaweiter Bedeutung sind, also z. B. durch die Mitwirkung von Vertretern aus 10 oder mehr Ländern, die sich am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligen; — von einer auf europäischer Ebene tätigen öffentlichen oder einer von der Kommission anerkannten gemeinnützigen Einrichtung mit einer ausgewogenen geografischen Abdeckung und mit Sitz in einem Land, das am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligt ist, veranstaltet werden. Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Konferenzen wird Ende Februar 2009 veröffentlicht werden und die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreiben. Ausgewählte Konferenzen können von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe von bis zu 100 000 EUR (höchstens 50 % der Gesamtkosten) je Konferenz erhalten, allerdings ist auch hierbei eine Kofinanzierung erwünscht. 2.6.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.