Europäische Union

Beschluss 2008/783/GASP des Rates vom 15. September 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA)

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9.10.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/32 BESCHLUSS 2008/783/GASP DES RATES vom 15. September 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) („Operation EUFOR TCHAD/RCA“) angenommen. (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln. (3) Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Operation EUFOR TCHAD/RCA („Abkommen“) ausgehandelt. (4) Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. KOUCHNER (1)   ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) DIE EUROPÄISCHE UNION (EU) einerseits und DIE REPUBLIK KROATIEN andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) angenommen hat, dass die Republik Kroatien eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen, dass der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Befehlshaber der EU-Operation und der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, der Beteiligung der Republik Kroatien an der EU-geführten Operation zuzustimmen, dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss CHAD/1/2008 vom 13. Februar 2008 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) und den Beschluss CHAD/2/2008 vom 18. März 2008 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (2), beide geändert durch den Beschluss CHAD/3/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Mai 2008 (3) und den Beschluss CHAD/4/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. September 2008 (4), angenommen hat, dass die Republik Kroatien am 15. Juli 2008 beschlossen hat, sich an der Operation EUFOR TCHAD/RCA zu beteiligen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Beteiligung an der Operation (1)   Die Republik Kroatien schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR TCHAD/RCA) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt. (2)   Der Beitrag der Republik Kroatien zu der Operation EUFOR TCHAD/RCA erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. (3)   Die Republik Kroatien gewährleistet, dass ihre an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe — der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP und etwaiger späterer Änderungen, — des Operationsplans, — aller Durchführungsbestimmungen ausführen. (4)   Die von der Republik Kroatien für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Operation EUFOR TCHAD/RCA leiten. (5)   Die Republik Kroatien unterrichtet den Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation. Artikel 2 Rechtsstellung der Einsatzkräfte (1)   Die Rechtsstellung der von der Republik Kroatien für die Operation EUFOR TCHAD/RCA bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Staaten vereinbarten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geregelt. (2)   Die Rechtsstellung der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Kroatien geregelt. (3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte übt die Republik Kroatien die Gerichtsbarkeit über ihre an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus. (4)   Die Republik Kroatien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Operation EUFOR TCHAD/RCA zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Sie ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. (5)   Die Republik Kroatien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Staaten abzugeben. Der Anhang dieses Abkommens enthält den Wortlaut einer solchen Erklärung. Artikel 3 Verschlusssachen (1)   Die Republik Kroatien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation. (2)   Die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen vom 10. April 2006 finden im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA Anwendung. Artikel 4 Befehlskette (1)   Alle an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin in jeder Hinsicht ihren jeweiligen nationalen Behörden. (2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA kann seine Befugnisse delegieren. (3)   Die Republik Kroatien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4)   Der Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA kann — nach Konsultationen mit der Republik Kroatien — jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Kroatien ihren Beitrag zurücknimmt. (5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA ernennt die Republik Kroatien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. Artikel 5 Finanzaspekte (1)   Die Republik Kroatien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation EUFOR TCHAD/RCA entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2007/384/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (6) gemeinsam finanziert. (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen der Staaten, in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Kroatien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte. Artikel 6 Beitrag zu den gemeinsamen Kosten Die Republik Kroatien ist von der Leistung von Beiträgen zu den gemeinsamen Kosten der Operation EUFOR TCHAD/RCA ausgenommen. Artikel 7 Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Kroatien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. Artikel 8 Nichterfüllung der Verpflichtungen Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. Artikel 9 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 10 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Wege notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung. (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Kroatien einen Beitrag zu der Operation EUFOR TCHAD/RCA leistet. Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Europäische Union Für die Republik Kroatien (1)   ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 64. (2)   ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 60. (3)   ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 82. (4)   ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 54. (5)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. (6)   ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 14. ERKLÄRUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 5 UND 6 DES ABKOMMENS Erklärung der EU-Mitgliedstaaten „Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Kroatien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus der Republik Kroatien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Kroatien bei der Nutzung dieser Mittel.“ Erklärung der Republik Kroatien „Die Republik Kroatien schließt sich der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) an und ist bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der Operation EUFOR TCHAD/RCA verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation EUFOR TCHAD/RCA genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals bei der Nutzung dieser Mittel.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.