Europäische Union

2012/638/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2012 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510)

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gsbereiche von 25 ha, davon die Hälfte mit Versuchsfischerei Übersichtskarten mit der Lage der Forschungsgebiete zu den Auswirkungen der Krabbenfischerei Noordzeekustzone und Waddenzee Lage der 12 BACI-Untersuchungsbereiche (Nrn. 1 bis 12) und des Untersuchungsbereichs zur Fischereiintensität (A). Zone 1 in der Nordseeküstenzone ist rot schraffiert. Die Kreise bei der Insel Ameland sind unbefischte Gebiete in der Nähe von 2 Bohrtürmen. Vlakte van de Raan 3 BACI-Untersuchungsbereiche (Nrn. 13 bis 15). Die 6 blauen Striche im nördlichen Teil des Voordelta geben grob die Bereiche der derzeit im Voordelta durchgeführten Auswirkungsuntersuchung an. Die Untersuchungsbereiche zu den Auswirkungen der Krabbenfischerei liegen innerhalb der folgenden Eckpunkte: 1.   Schiermonnikoog Nr. nB öL 1 53° 34.03 06° 07.49   53° 34.08 06° 07.99   53° 33.91 06° 07.99   53° 33.87 06° 07.54 2 53° 33.23 06° 04.69   53° 33.28 06° 05.14   53° 33.12 06° 05.19   53° 33.07 06° 04.74 2.   Ameland Nr. nB öL 3 53° 31.21 05° 42.05   53° 31.21 05° 42.51   53° 31.04 05° 42.51   53° 31.04 05° 42.05 4 53° 31.67 05° 37.24   53° 31.67 05°.37.70   53° 31.50 05° 37.70   53° 31.50 05° 37.24 3.   Terschelling Nr. nB öL 5 53° 28.77 05° 21.48   53° 28.87 05° 21.90   53° 28.72 05° 21.99   53° 28.62 05° 21.57 6 53° 28.70 05° 18.06   53° 28.80 05° 18.48   53° 28.65 05° 18.57   53° 28.55 05° 18.15 4.   Petten Nr. nB öL 7 52° 42.16 04° 35.87   52° 42.14 04° 36.14   52° 41.87 04° 36.08   52° 41.89 04° 35.81 8 52° 41.73 04° 33.65   52° 41.71 04° 33.91   52° 41.44 04° 33.86   52° 41.46 04° 33.59 9 52° 40.11 04° 34.05   52° 40.09 04° 34.31   52° 39.82 04° 34.26   52° 39.84 04° 33.99 5.   Waddenzee: Afsluitdijk Nr. nB öL 10 53° 01.19 05° 05.84   53° 01.06 05° 06.23   53° 00.92 05° 06.10   53° 01.05 05° 05.71 11 53° 00.77 05° 09.08   53° 00.81 05° 09.52   53° 00.62 05° 09.57   53° 00.61 05° 09.12 12 53° 01.19 05° 10.85   53° 01.36 05° 11.21   53° 01.23 05° 11.38   53° 01.06 05° 11.03 6.   Waddenzee: Molenrak Nr. nB öL A 53° 10.30 05° 19.06   53° 10.30 05° 20.41   53° 10.03 05° 20.41   53° 10.03 05° 19.06 7.   Vlakte van de Raan Nr. nB öL 13 51° 31.06 03° 21.61   51° 30.90 03° 21.97   51° 30.68 03° 21.71   51° 30.84 03° 21.35 14 51° 33.00 03° 16.86   51° 32.81 03° 17.16   51° 32.62 03° 16.84   51° 32.82 03° 16.54 15 51° 30.82 03° 16.48   51° 30.68 03° 16.86   51° 30.45 03° 16.64   51° 30.58 03° 16.26 (*1)  Geöffnet für die Krabbenfischerei, solange in den Zuidoostlauwers (Waddenzee) noch auf Krabben gefischt werden darf. (*2)  Fischerei mit Elektrokurren zulässig, umliegendes Gebiet als Ausgleich dafür zur Zone III erklärt. ANHANG III Erlass Nr. … des Staatssekretärs für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom … zur Änderung des Durchführungserlasses für die Fischerei zwecks Schließung von Gebieten für die Krabben- und die Grundfischerei auf der Vlakte van de Raan DER STAATSSEKRETÄR FÜR WIRTSCHAFT, LANDWIRTSCHAFT UND INNOVATION, gestützt auf die Artikel 3, 4 und 6d der See- und Küstenfischereiordnung 1977, Beschliesst: Artikel I Der Durchführungserlass für die Fischerei wird wie folgt geändert: A. In Artikel 13 Buchstabe b wird der Satzteil „in den in den Anhängen 3a und 5 genannten Gebieten“ ersetzt durch „in den in den Anhängen 3a, 3b und 5 genannten Gebieten“. Artikel 13 bekommt damit folgenden Wortlaut: Artikel 13 Verboten ist das Fischen mit a. Schleppnetzen mit oder ohne Scheuchketten in der Oosterschelde östlich des Oosterschelde-Sturmflutwehrs und b. Schleppnetzen mit Scheuchketten in den in den Anhängen 3a, 3b und 5 genannten Gebieten. B. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b wird der Satzteil „in den in den Anhängen 3, 3a und 5 genannten Gebieten“ ersetzt durch „in den in den Anhängen 3, 3a, 3b und 5 genannten Gebieten“. C. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c wird der Satzteil „in den in den Anhängen 3a und 6 genannten Gebieten“ ersetzt durch „in den in den Anhängen 3a, 3b und 6 genannten Gebieten“. Artikel 35 bekommt damit folgenden Wortlaut: Artikel 35 1.   Eine Genehmigung im Sinne von Artikel 33 wird nicht erteilt für a. das Fischen in dem in Anhang 3 genannten Gebiet, b. das Fischen mit für den Fang von Schalentieren geeigneten Geräten in den in den Anhängen 3, 3a, 3b und 5 genannten Gebieten und c. das Fischen mit für den Fang von Krabben geeigneten Geräten in den in den Anhängen Anhang 3a, 3b und 6 genannten Gebieten. 2.   Abweichend vom Einleitungsteil des Absatzes 1 und von dessen Buchstabe b kann jedoch eine Genehmigung erteilt werden für das ohne mechanische Hilfsmittel ausgeübte Fischen auf Herzmuscheln in den in Anhang 5a genannten Gebieten. D. Nach dem Anhang 3a wird der dem vorliegenden Erlass beigefügte Anhang als Anhang 3b eingefügt. Artikel II Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Dieser Erlass wird zusammen mit seinem Anhang und der Erläuterung im Staatsanzeiger veröffentlicht. DER STAATSSEKRETÄR FÜR WIRTSCHAFT, LANDWIRTSCHAFT UND INNOVATION Dr. Henk Bleker Anhang im Sinne von Artikel I Abschnitt D Anhang 3b. Abgrenzung der Gebiete auf der Vlakte van de Raan für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1. I.   Vlakte van de Raan, Nr. 13 Das Gebiet wird durch eine durch die folgenden Koordinatenpunkte verlaufende Linie begrenzt: nB   öL   51 31 062 3 21 612 51 30 902 3 21 966 51 30 682 3 21 706 51 30 842 3 21 352 II.   Vlakte van de Raan, Nr. 14 Das Gebiet wird durch eine durch die folgenden Koordinatenpunkte verlaufende Linie begrenzt: nB   öL   51 33 004 3 16 858 51 32 806 3 17 157 51 32 618 3 16 839 51 32 818 3 16 537 III.   Vlakte van de Raan, Nr. 15 Das Gebiet wird durch eine durch die folgenden Koordinatenpunkte verlaufende Linie begrenzt: nB   öL   51 30 815 3 16 479 51 30 682 3 16 861 51 30 445 3 16 644 51 30 578 3 16 263 Erläuterung 1.   Gegenstand des Erlasses Mit dem vorliegenden Erlass wird der Durchführungserlass für die Fischerei (im Folgenden: Durchführungserlass) geändert. Durch diese Änderungen werden drei Gebiete auf der Vlakte van de Raan für die Grundfischerei geschlossen, um die Auswirkungen der Krabbenfischerei erforschen zu können. 2.   Begründung Im Jahr 2012 wird eine Untersuchung der Auswirkungen der Krabbenfischerei auf das Meeresbodenleben im Voordelta, der Nordzeeküstenzone und dem Wattenmeer beginnen. Ziel der Studie ist die Sammlung von Informationen und deren einschlägige Beurteilung zwecks Vorbereitung der Genehmigungserteilung für die Krabbenfischerei ab dem Jahr 2014. Für die Durchführung des Forschungsprogramms ist es erforderlich, bestimmte Gebiete für jede Form von Grundfischerei zu schließen. Auf der Vlakte van de Raan betrifft dies drei Gebiete mit einer Ausdehnung von jeweils 500 × 500 Meter (25 ha) in der Westerschelde-Mündung. Dank dieser Schließung können u. a. die Entwicklung langlebiger und empfindlicher Benthosarten, die Auswirkungen der Krabbenfischerei auf das Bodenökosystem sowie Umfang und Zusammensetzung der Beifänge besser erforscht werden. 3.   Notifizierung Die drei Gebiete müssen gegen Fangtätigkeiten der Grundfischerei geschützt werden. Neben den niederländischen Fischern sind hierdurch auch ausländische Fischer betroffen, da zwei der Gebiete (Nrn. 14 und 15) in der 3- bis 6-Meilenzone liegen. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften dürfen in der genannten Zone sowohl belgische als auch deutsche Fischer die Krabbenfischerei ausüben. Um die Forschungsgebiete somit vor Fischereitätigkeiten schützen zu können, ist der Europäischen Kommission der Änderungserlass am … notifiziert worden. 4.   Zweck des Erlasses Mit dem vorliegenden Erlass werden die drei kleinen Gebiete in der Mündung der Westerschelde sowohl für die Krabbenfischerei als auch die Grundfischerei geschlossen, damit die erforderliche Untersuchung der Auswirkungen der Krabbenfischerei durchgeführt werden kann. 5.   Lasten der Regelungsbefolgung Der vorliegende Erlass führt nicht zu einer Änderung der Verwaltungslasten und Befolgungskosten. Die Schließung der drei Gebiete, die für die Durchführung der Untersuchung zur Krabbenfischerei erforderlich ist, erstreckt sich auf eine Gesamtfläche von 75 ha, was ca. 0,4 % des Natura-2000-Gebiets der Vlakte van de Raan entspricht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung benötigt der Krabbensektor selbst, um ab 1. Januar 2014 eine neue Genehmigung nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes beantragen zu können. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten oder Befolgungskosten. Um die Auswirkung auf den Umsatz der Fischereiunternehmen so gering wie möglich zu halten, sind die drei Gebiete in Konsultation mit dem Krabbensektor festgelegt und danach mit den Natur- und Umweltschutzorganisationen abgestimmt worden. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass bei der Umsetzung der betreffenden Maßnahme die am wenigsten belastende Variante gewählt wurde. Von dem vorliegenden Erlass sind maximal 215 Krabbenfischer betroffen. 6.   Feste Änderungszeitpunkte Gemäß dem Kabinettsbeschluss zur Einführung fester Änderungszeitpunkte gibt es pro Jahr vier Zeitpunkte, an denen Ministerialerlasse in Kraft treten können, wobei die Erlasse mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde beschlossen, von diesen Terminen und Fristen abzuweichen, da dem Krabbensektor an einem schnellen Inkrafttreten außerordentlich gelegen ist. Die Schließung der Gebiete zwecks Durchführung der Untersuchung zu den Auswirkungen der Krabbenfischerei muss verfahrensmäßig rasch durchgezogen werden. Die betreffende Untersuchung muss nämlich im Sommer 2012 beginnen, weil die Ergebnisse des ersten Untersuchungsjahres als notwendig für die Beantragung einer Genehmigung ab 2014 betrachtet werden. 7.   Erläuterung zu den einzelnen Artikeln Artikel I Abschnitte A, B, C und D Durch die in diesen Abschnitten enthaltenen Änderungen werden Gebiete für die Krabbenfischerei (Abschnitte B und C) und auch für die Grundfischerei (Abschnitt A) geschlossen. Diese Schließung erstreckt sich auf diejenigen Gebiete, die in dem mit Abschnitt D eingefügten Anhang aufgeführt sind. Der Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation H. Bleker

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.