Europäische Union

82/123/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/428-VBBB/VBVB) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er, zu verbessern, da das System zum Zweck und Ziel hat, ein Schutzsystem zugunsten der Verleger und Verkäufer, die an die betreffenden Vereinigungen gebunden sind, zu errichten, das spürbar die Ein- und Verkaufsmöglichkeiten der nicht anerkannten oder nicht eingetragenen Unternehmen im Buchsektor eines Landes im anderen Land begrenzt und die freie Entwicklung anderer Formen des Vertriebs und der Verkaufsmethoden einschränkt oder verhindert. Was die kollektive vertikale Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen den Niederlanden und Belgien betrifft, so hält es die Kommission für zweckmässig, die von den Beteiligten vorgebrachten Argumente sorgfältig im Hinblick auf jede der vier Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 zu prüfen, obwohl sich dies im Prinzip grundsätzlich erübrigt, wenn die Vereinbarung bereits eines dieser Kriterien nicht erfuellt. In ihrer Gegenargumentation hat die Kommission ihren Standpunkt bekanntgegeben bezueglich des Teils der Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. Die Kommission möchte ausserdem darauf aufmerksam machen, daß sie in dieser Entscheidung einige Aspekte der kollektiven vertikalen Preisbindung im allgemeinen behandelt, da die Würdigung der Vereinbarung, die die Preisbindung für Bücher im Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, nicht vollständig von den generellen Aspekten getrennt gesehen werden kann. A. BEITRAG ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG (49) Das in der Vereinbarung festgelegte System der kollektiven vertikalen Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden trägt weder zur Verbesserung der Produktion der betreffenden Erzeugnisse - im vorliegenden Fall der Herausgabe niederländischsprachiger Bücher - noch zur Verbesserung des Vertriebs dieser Bücher bei. (50) Die Beteiligten machten geltend, daß die in der Vereinbarung festgelegte vertikale Preisbindung zur Verbesserung der Produktion und der Verteilung der betreffenden Erzeugnisse beitrage, da der gebundene Preis für niederländischsprachige Bücher auch jenseits der Grenze es den Verlegern durch ein System des internen Ausgleichs zwischen Büchern mit grosser Auflage und schnellem Umsatz und Büchern mit kleiner Auflage und niedrigem Umsatz ermöglichen solle, ein breites Sortiment von Titeln auf den Markt zu bringen. Der gebundene Preis solle den Verlegern bei ihren Entscheidungen zur Herausgabe eines Buchs jene Sicherheit geben, die erforderlich sei, um ein breites Sortiment zu gewährleisten. Der Verleger könne bei einer Preisbindung sicher sein, daß der organisierte Buchhandel bereit sein werde, auch Bücher mit niedrigem Umsatz vorrätig zu halten und ihren Verkauf zu fördern. Der gebundene Preis solle ausserdem kleineren und mittelgrossen Verlegern, die sich häufig auf kommerziell wenig interessante Bücher spezialisiert hätten, helfen, sich auf dem Markt zu behaupten. Beim Vertrieb bedeute der gebundene Preis für den Buchhändler, daß er in seinem Laden ein breites und aufgefächertes Sortiment von Büchern vorrätig halten könne, da die Kosten für schlecht gehende Bücher durch den Gewinn aus gut gehenden Titeln ausgeglichen würden. Dieser Gewinn solle es ihm ermöglichen, die Kundschaft gut zu bedienen und für Einzelkunden Sonderbestellungen aufzugeben. (51) Die zusammengefassten Ausführungen der Beteiligten stützen sich auf die Verbindung zwischen dem Grundsatz des internen Ausgleichs für den Hersteller (Verleger) wie auch für den Verteiler (Buchhändler), einerseits und dem System der kollektiven vertikalen Preisbindung andererseits. Die Kommission kann diesen Ausführungen nicht zustimmen, da der interne Ausgleich - soweit er im vorliegenden Fall ein brauchbares wirtschaftliches Argument darstellt - nicht zwangsläufig von einem System der kollektiven vertikalen Preisbindung abhängig ist. Die Entscheidung eines Verlegers, zwischen den Kosten von wirtschaftlich wenig interessanten Werken und den Kosten von Werken mit hoher Auflage einen gewissen Ausgleich vorzunehmen, ist im allgemeinen eine individuelle, selbständige Entscheidung jedes einzelnen Verlegers bei der Festsetzung seines Verkaufspreises gegenüber dem Wiederverkäufer. Um das vom Verleger gesteckte Ziel zu erreichen, ist ein System, wonach für jedes Buch der Wiederverkaufspreis bis zum Endverbraucher vom Verleger festgelegt wird und dieser Preis danach von allen Anerkannten, Eingetragenen oder Angeschlossenen im anderen Land angewandt werden muß, nicht erforderlich. Für die Verleger müsste es nämlich genügen, eine Reihe von gut verkäuflichen Büchern auf den Markt zu bringen, von denen sie eine ausreichend hohe Auflage verkaufen können, um in der Lage zu sein, mit den relativ hohen Einnahmen hieraus die Herausgabe schwieriger absetzbarer Titel zu finanzieren. Daß hiermit eine vertikale Preisbindung verbunden ist, kann vor allem deswegen nicht hingenommen werden, weil die Verleger von Unterhaltungsliteratur in der Praxis oft davon absehen, Bücher mit begrenzter Auflage - beispielsweise Fachbücher oder weniger populäre Literatur - herauszugeben. Genausowenig kann die Kommission dem von den Beteiligten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument hinsichtlich der Buchhändler beipflichten. Trotz des Systems der kollektiven Preisbindung ist nämlich die Zahl der allgemeinen Buchhandlungen unter anderem wegen des Erfolgs von Buchhandlungen ohne Kaufzwang, in denen fast ausschließlich Unterhaltungsliteratur und Zeitschriften angeboten werden, sowie wegen des relativ starken Wachstums des Umsatzes von Buchclubs, die im allgemeinen ein eher begrenztes Sortiment von Büchern anbieten, in den Niederlanden bereits stark zurückgegangen. (52) Ferner kommt es bei der Entscheidung der Frage, ob bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot freigestellt werden können, nur darauf an, ob die Beschränkungen - objektiv gesehen - im Vergleich zu der Lage, die ohne diese Beschränkungen bestehen würde, eine Verbesserung herbeizuführen. Folglich ist nicht entscheidend, ob das System der kollektiven vertikalen Preisbindung über die Grenze hinaus für bestimmte Marktteilnehmer gewisse Vorteile mit sich bringt. Vielmehr muß nachgewiesen werden, daß individuelle Entscheidungen, wirtschaftlich wenig interessante Ausgaben über gut gehende Bücher zu fördern, aus industrieller und geschäftlicher Sicht kaum möglich sind oder kaum erwartet werden können. Dazu muß glaubhaft gemacht werden, daß die Existenz von kleineren und mittelgrossen Fachverlagen in einem System des freien Handels und der freien Preisfestsetzung ernsthaft gefährdet ist, was bisher noch nicht nachgewiesen wurde. (53) Die Kommission ist denn auch der Auffassung, daß die etwaigen objektiven Vorteile, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile nicht aufwiegen. Die Kommission weist darauf hin, daß sich die Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, auf die Buchverteilung eher nachteilig als günstig auswirkt, da das System der kollektiven vertikalen Preisbindung die Ausschaltung jeglichen Preiswettbewerbs bei ein und demselben Verlagswerk auf der Vertriebsstufe zur Folge hat. Dies ist um so schwerwiegender, als bei Fehlen eines spürbaren Wettbewerbs zwischen unterschiedlichen Titeln der Preiswettbewerb zwischen den Vertriebskanälen bei ein und demselben Titel ein wichtiges Mittel zur Rationalisierung und Verbesserung des Vertriebsapparates bildet. B. ANGEMESSENE BETEILIGUNG DER VERBRAUCHER (54) Die Parteien brachten vor, daß das System der kollektiven vertikalen Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden die Verbraucher in angemessener Weise an dem Gewinn beteilige, der sich daraus auf Ebene der Produktion und des Vertriebs von Büchern ergebe. Auf Ebene der Produktion oder der Herausgabe von Büchern gebe es ein breiteres Angebot von Titeln als im Falle eines Verzichts auf eine kollektive vertikale Preisbindung. Schon deswegen, weil ein Verleger häufig nicht gleichzeitig Unterhaltungsliteratur und spezialisierte Bücher herausgibt, sondern sich vielmehr auf die Herausgabe der einen oder anderen Buchart beschränkt, gilt diese Bedingung als nicht erfuellt. Das Argument, daß der Buchhandel nur dann bereit und imstande sei, seine Dienste in der Form anzubieten, daß er gut berate und Einzelbestellungen entgegennehme, wenn es ein System der kollektiven vertikalen Preisbindung gebe, kann nicht ohne weiteres anerkannt werden. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum ein Buchhändler ohne ein System der vertikalen Preisbindung keine normalen Handelstätigkeiten ausüben könnte, wenn er für die von ihm geleisteten Dienste eine angemessene Vergütung enthält. Ausserdem wird dem Verbraucher dadurch die Möglicheit genommen, selbst darüber zu entscheiden, ob er Bücher zu einem Preis zu kaufen wünscht, der eine Vergütung für Serviceleistungen enthält, oder sich an Buchhändler wenden will, die keine derartigen Leistungen anbieten und bei denen er seine Bücher billiger kaufen kann. Der Abnehmer zahlt daher ungeachtet seiner Wünsche bei den Serviceleistungen überall denselben Preis für ein im anderen Land herausgegebenes niederländischsprachiges Buch und ist verpflichtet, eine Vergütung für Serviceleistungen zu zahlen, auch wenn er derartige Leistungen nicht in Anspruch nehmen will, was häufig der Fall zu sein scheint. (55) Auch wenn ein breites Titelangebot und die Möglichkeit von Serviceleistungen an den Abnehmer als günstig beurteilt werden können, kommen mögliche Rationalisierungsvorteile für den Buchhandel letzterem aber im allgemeinen nicht zugute. Ein Buchhändler ist nämlich nicht berechtigt, einem guten Kunden Preisnachlässe zu gewähren. Da der Preis für ein Erzeugnis - dies gilt auch beim Kauf von Büchern - für viele Abnehmer einen wichtigen Faktor bei ihren Kaufentscheidungen darstellt, ist die Kommission der Auffassung, daß die Verbraucher nicht in angemessener Weise an etwaigen Vorteilen aus der von dieser Entscheidung erfassten Vereinbarung beteiligt werden. (56) Die Anwendung des Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung für niederländischsprachige Bücher bewirkt, daß die grösste Gruppe der Abnehmer, die mehr populäre Bücher vorzieht, an den Kosten für die Herausgabe von Büchern mit einer begrenzten Auflage beteiligt wird, die in der Regel für einen kapitalkräftigeren Teil der Bevölkerung bestimmt sind. Beim Abwägen der möglichen Vor- und Nachteile aus einer Vereinbarung von der vorliegenden Art kann dem Argument nicht zugestimmt werden, daß die Nachteile, die sich daraus für die Mehrheit der Abnehmer ergeben, die Vorteile für eine Minderheit der Bevölkerung aufwiegen. C. UNERLÄSSLICHKEIT DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN AUFGRUND DER VEREINBARUNG (57) Im Hinblick auf die dritte Bedingung des Artikels 85 Absatz 3 erklärten die Beteiligten, daß das System der kollektiven vertikalen Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen den Niederlanden und Belgien für eine Verbesserung der Produktion und des Vertriebs von Büchern unerläßlich sei. Ohne dieses System würden gewerbliche Buchhändler den grössten Teil ihrer Verkäufe von Unterhaltungsliteratur an »cash and carry"-Betriebe verlieren, was zur Folge habe, daß sie die Vorratshaltung von weniger gut gehenden Titel und Serviceleistungen an den Abnehmer nicht mehr mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Erfolgsbüchern finanzieren könnten. Der Buchhandel müsste dann die Zahl der vorrätig gehaltenen schlecht gehenden Titel drastisch verringern. Die Folge davon wäre, daß der Verleger nicht mehr die Sicherheit hätte, diese Werke über den Buchhandel absetzen zu können. Er wäre daher weniger geneigt, Minderheitenwerke herauszugeben. Diese Entwicklung würde zum Verschwinden der kleinen und mittelgrossen Fachverlage führen. (58) Die Kommission ist der Auffassung, daß ein System der kollektiven vertikalen Preisbindung für eine etwaige Verbesserung der Produktion und des Vertriebs niederländischsprachiger Bücher durch gewerbliche Buchhändler nicht unerläßlich ist. Vor allem ist es hierzu nicht erforderlich, im Handel zwischen Belgien und den Niederlanden Wettbewerbsbeschränkungen von der Art aufzuerlegen, wie sie in der von dieser Entscheidung erfassten Vereinbarung vorgesehen ist. Wenn die Produktion oder der Vertrieb niederländischsprachiger Bücher in den letzten Jahren zurückgegangen ist, so ist dies nicht unbedingt auf die Anwendung oder Nichtanwendung eines Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung über die Grenze hinaus zurückzuführen, sondern kann genausogut das Ergebnis einer allgemeinen Verschlechterung des wirtschaftlichen Klimas sein. Nach Ansicht der Kommission verfügen die Beteiligten über weniger einschränkende Mittel, um die Verbesserung der Produktion und den Vertrieb niederländischsprachiger Bücher zu erreichen. (59) Die Kommission erkennt die wichtige Aufgabe des Buchs als Kulturträger neben anderen Kulturträgern wie beispielsweise dem Theater, der Musik, dem Film und der Malerei an. Sie ist mit den Beteiligten gegen eine Entwicklung, die dahin führt, daß kulturell wertvolle Bücher nicht mehr herausgegeben werden können; sie steht jedoch auf dem Standpunkt, daß ein kollektives System der vertikalen Preisbindung für alle Buchkategorien im Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten dazu nicht notwendig ist. Andere Lösungen, die die Stellung des Buches als Kulturträger nicht antasten, mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags aber im Einklang stehen, sollten hier möglich sein. (60) Um zu zeigen, warum es unerläßlich ist, das von den niederländischen Verlegern angewandte System der vertikalen Preisbindung auf Flandern auszudehnen, wobei die durch das »Reglement" der VBBB angeblich erreichten Verbesserungen des Vertriebs nur auf dem niederländischen Hoheitsgebiet wirksam sind, was im Hinblick auf die Niederlande umgekehrt auch für das »Reglement" der VBVB gilt, führten die Beteiligten ferner an, daß die Niederlande und Flandern aufgrund ihrer kulturellen Einheit einen einzigen Markt für niederländischsprachige Bücher bildeten. Um die Einheit dieses Marktes zu erhalten und die Entwicklung der niederländischen Kultur zu ermöglichen, müssten die vom Herausgeber festgelegten Preise nicht nur in jedem der betreffenden Länder beachtet werden, sondern auch im Handelsverkehr zwischen ihnen. Ohne ein solches System würde die kulturelle Einheit des niederländischen Sprachgebiets gefährdet. Nach Auffassung der Kommission gefährdet die Aufhebung des kollektiven Systems der vertikalen Preisbindung im Handel zwischen Belgien und den Niederlanden nicht die kulturelle Einheit des niederländischen Sprachgebiets. Abgesehen von der Tatsache, daß das niederländischsprachige Buch nur eines der Elemente dieser kulturellen Einheit ist, betrifft die Vereinbarung, um die es in dieser Entscheidung geht, nur eine der Formen, in denen die kulturelle Einheit beim niederländischsprachigen Buch ihren Ausdruck findet. Das Hauptgewicht muß vielmehr auf die Methoden der Zusammenarbeit gelegt werden, die unter Wahrung der Freiheit der Meinungsäusserung der Schriftsteller allen Gruppen von Lesern zum Vorteil gereichen und den an der Organisation des Buchvertriebs beteiligten Wirtschaftssubjekten die grösstmögliche Freiheit lassen. Die Kommission ist der Auffassung, daß es nicht Sache der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ist, Kulturabkommen zu schließen, für die der Staat in ganz besonderem Masse zuständig ist. Jedoch erkennt sie an, daß auch Unternehmen einen wertvollen Beitrag zur Ausbreitung des Kulturgutes leisten können. Die Kommission ist davon überzeugt, daß die betreffenden Mitgliedstaaten für den Fall, daß Maßnahmen zum Schutz bestimmter kultureller Werte erforderlich werden sollten, sicherlich alle erforderlichen Schritte unternehmen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission unter anderem auf das zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande geschlossene Übereinkommen über die niederländische Sprachunion, das eine Integration auf dem Gebiet der niederländischen Sprache und Literatur im weitesten Sinne herbeiführen soll und das vorsieht, daß Initiativen auf dem Gebiet der Herausgabe und der Verteilung von Büchern ergriffen werden können. D. AUSSCHALTUNG DES WETTBEWERBS FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN (61) Schließlich führten die Parteien aus, daß das kollektive System der vertikalen Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden nicht für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb ausschalte. Zunächst gebe es eine Gruppe nicht anerkannter Verleger, die sich an dem kollektiven System nicht beteiligten. Sodann stuenden die anerkannten Verleger bei derselben Gruppe von Büchern miteinander im Wettbewerb. Schließlich könnten die Buchhändler bei der Vorratshaltung, der Spezialisierung, den Serviceleistungen und den Bestellmöglichkeiten mit anderen Händlern in Wettbewerb treten. (62) Auch wenn es zutrifft, daß es bei Ausgaben nicht anerkannter Verleger einen Preiswettbewerb zwischen den Buchhändlern geben kann, so ist doch zu bemerken, daß der Anteil der nicht anerkannten Verleger am Gesamtverkauf von Büchern im Vergleich zum Anteil der anerkannten Verleger gering ist. Der überwiegende Teil der in einem Land verkauften, aber im anderen Land herausgegebenen Bücher fällt unter das System der kollektiven vertikalen Preisbindung. Der Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern ist bei allen diesen Ausgaben ausgeschaltet. Die restlichen Wettbewerbsmöglichkeiten bei der Vorratshaltung, der Spezialisierung, den Serviceleistungen und den Bestellmöglichkeiten können aus der Sicht des Abnehmers, der an sehr spezialisierten Büchern häufig kein besonders grosses Interesse hat, im Vergleich zum Preiswettbewerb jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung haben. Auf Ebene des Bucheinzelhandels wird der Wettbewerb daher für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet. An dieser Schlußfolgerung vermag die Tatsache, daß zwischen den Verlegern ein gewisser Preiswettbewerb besteht, nichts zu ändern. Dieser Wettbewerb ist ausserdem auf eine geringe Zahl von Titeln oder Serien beschränkt. Die meisten Bücher sind grundsätzlich in vollem Umfang Originalleistungen, die vom Verfasser geschrieben werden, wie es ihm die Inspiration des Augenblicks eingibt. Diese Bücher können daher nicht miteinander verglichen werden. Bei einigen Ausgaben steht gleichwohl nicht die subjektive schöpferische Leistung des Verfassers im Vordergrund, sondern die in seinem Werk enthaltene objektive Information. In diesem Fall sind Bücher, die die gleiche objektive Information enthalten, bis zu einem gewissen Grad austauschbar und können daher zum selben Markt gehören. Diese Werke machen aber nur einen geringen Teil der Gesamtzahl der auf dem Markt befindlichen Bücher aus. (63) Da die vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind, kann die angemeldete Vereinbarung nicht vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden. IV ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 (64) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Wie vorstehend ausgeführt, stellt die angemeldete Vereinbarung zwischen der VBBB und der VBVB eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. Die beteiligten Unternehmensvereinigungen müssen daher verpflichtet werden, die Zuwiderhandlung unverzueglich und auf formelle Weise abzustellen. (65) Damit alle Unternehmen des Buchhandels eindeutig darüber informiert werden, daß die mit der Vereinbarung zwischen der VBBB und der VBVB eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und Niederlanden tatsächlich beendet wurden, müssen die beteiligten Unternehmensvereinigungen ver- pflichtet werden, den Mitgliedern, Angeschlossenen, Anerkannten und Eingetragenen schriftlich mitzuteilen, daß die in der Vereinbarung enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktischen Folgen sich daraus für den Buchhandel zwischen Belgien und den Niederlanden ergeben. Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ist der Kommission daher ein Entwurf für eine solche Mitteilung vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 21. Januar 1949 zwischen der »Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Bökhandels" und der »Vereeniging ter Bevordering van het Vlaamsche Bökwezen" geschlossene und am 2. Juli 1958 geänderte Vereinbarung über ein kollektives Alleinvertriebssystem und eine kollektive vertikale Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Der Antrag auf Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird abgelehnt. Artikel 3 Die in Artikel 5 genannten Unternehmensvereinigungen haben die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Die in Artikel 5 genannten Unternehmensvereinigungen haben ihre Mitglieder, die ihnen Angeschlossenen sowie die von ihnen Anerkannten und Eingetragenen schriftlich von dieser Entscheidung zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, daß die mit der in Artikel 1 genannten Vereinbarung eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktischen Folgen sich daraus für den Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden ergeben. Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung haben sie der Kommission einen Entwurf für diese Mitteilung vorzulegen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmensvereinigungen gerichtet: 1. Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Bökhandels, Postbus 5475 NL-1007 AL Amsterdam 2. Vereeniging ter Bevordering van het Vlaamsche Bökwezen, Frankrijklei 93, bus 3 B-2000 Antwerpen Brüssel, den 25. November 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.