Europäische Union

82/123/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/428-VBBB/VBVB) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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lt, umgerechnet nach dem Kurs, der von der Leitung der VBBB in regelmässigen Abständen nach Stellungnahme der »Commissie voor de Omrekeningsfactoren" (Umrechnungskommission) festgelegt wird. Seit 1978 veröffentlicht die Regierung die Umrechnungskurse im Erlaß über die Preise importierter Bücher. Diese Kurse bilden einen Berechnungsfaktor für die Hoechstpreise, die nach dem Erlaß über die Preise importierter Bücher (ausgenommen Taschenbücher) in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Preis ausländischer Taschenbücher kann vom Importeur festgelegt werden, sofern er Alleinvertreter ist und seinen Abnehmern ein Rückgaberecht einräumt. Der Erlaß über die Preise von importierten Büchern verpflichtet ihn, einen bestimmten Hoechstpreis nicht zu überschreiten. 7.2. Das Preisfestsetzungssystem für die nach dem niederländischsprachigen Teil Belgiens eingeführten Bücher (21) In Ergänzung zu den Ausführungen unter Ziffer 17 ist zu sagen, daß als Preis für ausländische Werke der vom Verleger festgelegte Einzelpreis gilt, umgerechnet nach dem Kurs, der von der Preiskommission des Wirtschaftsministeriums auf der Grundlage des Ministerialerlasses vom 13. Juli 1974 festgelegt wird. Nach diesem Ministerialerlaß bildet der festgelegte Umrechnungskurs einen Berechnungsfaktor für den Hoechstpreis, der in Rechnung gestellt werden darf. 8. Verlauf des Verfahrens in dieser Sache, neue Vorschläge der Beteiligten und Verfahren vor den nationalen Gerichten 8.1. Verlauf des Verfahrens in dieser Sache (22) Die Kommission stellte in dieser Sache VBBB am 19. Dezember 1977 und VBVB am 12. Januar 1978 ihre Beschwerdepunkte zu, in denen sie erklärte, daß sie beabsichtigt festzustellen, daß die Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, gegen Artikel 85 Absatz 1 verstosse und daß eine Freistellung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 nicht ins Auge gefasst werden könne. In ihren schriftlichen Bemerkungen und in ihren mündlichen Erläuterungen zu diesen Beschwerdepunkten erklärten die beteiligten Vereinigungen, daß die Vereinbarung nur noch theoretisch bestehe. (23) Am 8. Juni 1978 dehnte das Unternehmen Maxis B.V., ein Selbstbedienungswarenhaus in Muiden (NL), die Beschwerde, die es bei der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen das »Reglement Handelsverkeer" der VBBB und der VBVB aus. Da die Firma Maxis Buchausgaben aus Belgien nach den Niederlanden einführt, hat sie das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 geforderte berechtigte Interesse an dieser Sache. Dennoch stützt sich die Kommission in dieser Entscheidung nicht auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente. 8.2. Neue Vorschläge der Beteiligten (24) Nach der vorerwähnten Anhörung vom 15. und 16. März 1978 wurden zwischen den Beteiligten und den Vertretern der Kommission im Rahmen dieser Sache eine Reihe von Gesprächen geführt. Mit Schreiben vom 22. September 1978 wurde der Kommission ein Vorschlag (1) für eine neue Vereinbarung übermittelt. Die wichtigsten Punkte dieses Vorschlages sind: a) Beide Vereinigungen verpflichten sich gegenseitig, den gebundenen Ladenpreis für aus dem Nachbarland eingeführte Bücher anzuwenden. b) Beide Vereinigungen tragen dafür Sorge, daß die Verleger ihres Landes nicht nur einen Ladenpreis für ihr eigenes Land festlegen, sondern auch einen Ladenpreis für das Nachbarland. Der Preis für das Nachbarland darf - abgesehen von den Unterschieden in der Mehrwertsteuer - nicht niedriger sein als der Preis im eigenen Land. c) Beide Vereinigungen verpflichten sich, im Nachbarland zu einem gebundenen Ladenpreis herausgegebene Bücher im eigenen Land nicht zu einem Preis zu verkaufen, der unter den im Nachbarland festgelegten Ladenpreis liegt. d) Die Mitglieder der drei flämischen Berufsvereinigungen und die in den Niederlanden durch das »Reglement voor het Handelsverkeer" gebundenen Personen sind für den Fall, daß sie am Handelsverkehr im anderen Land teilnehmen, verpflichtet, die Bestimmungen des dort geltenden »Reglement Handelsverkeer" - vor allem die Bestimmungen über die Sonderpreise und Preisnachlässe sowie über die Erhöhung oder Ausserkraftsetzung von Preisen - zu beachten. e) Die beiden Vereinigungen tragen dafür Sorge, daß die Preise in den beiden Ländern tatsächlich von den Verlegern bzw. Importeuren festgelegt werden. f) Bei der Wiedereinfuhr von Büchern aus den Niederlanden und Belgien gilt wieder der ursprünglich festgelegte Ladenpreis. Die Vereinigungen tragen dafür Sorge, daß die an die nationalen Regelungen für den Handelsverkehr gebundenen Verleger oder Wiederverkäufer bei der Wiederausfuhr die gebundenen Preise auch tatsächlich anwenden. (25) Nach einer weiteren Untersuchung dieser Sache durch die Kommissionsdienststellen wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 9. August 1979 mitgeteilt, daß die Kommission gegen die neuen Vorschläge für eine Vereinbarung dieselben Einwände hat wie gegen die vorherige angemeldete Vereinbarung. Ausserdem wurden die Beteiligten aufgefordert, ihren Standpunkt schriftlich und mündlich darzulegen. Diese Anhörung fand am 18. Oktober 1979 statt. (26) Danach unterbreiteten die beteiligten Vereinigungen Vorschläge, um das kollektive System der Preisbindung für niederländische Bücher durch weniger zwingende Regelungen zu ersetzen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1980 wurden der Kommission unter anderem die folgenden Vorschläge (2) vorgelegt: a) Die kollektive vertikale Preisbindung gilt nur für ein Jahr nach dem ersten Erscheinen eines Titels. b) Der unter a) genannte Preis verfällt nach einem Jahr, es sei denn, daß der Verleger individuell und frei an der Preisbindung für die einzelnen Bücher festhält. c) Die unter a) und b) genannten Regelungen gelten auf jeden Fall für allgemeine Bücher und vorzugsweise auch für Schulbücher und wisseschaftliche Bücher, nicht aber für eine Reihe von Sonderfällen. d) Die Einführung einer Preisbindung für das erste Jahr erfolgt nach dem »Reglement Handelsverkeer". Entscheidet sich der Verleger nach dem ersten Jahr für eine Beibehaltung der Preisbindung, so geschieht dies auf die gleiche Weise. e) Die Anwendung des Ladenpreises auch jenseits der Grenze soll durch die Freistellung der Vereinbarung zwischen der VBBB und der VBVB durch die Kommission ermöglicht werden. Die Bindung für Bücher aus dem Nachbarland soll für die Angeschlossenen über das »Reglement Handelsverkeer" und für die übrigen über die Lieferbedingungen bei der Einfuhr erfolgen. (27) Im September/Oktober 1980 wurden der Kommission nochmals neue Vorschläge (2) unterbreitet. Damit beabsichtigten die Beteiligten, den auf einem Anerkennungssystem aufgebauten ausschließlichen Handelsverkehr aufzuheben und eine kollektive Verpflichtung im Buchhandel zwischen Belgien und den Niederlanden abzuschaffen. Diese Vorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen: (28) 1. Lieferbedingungen für niederländischsprachige allgemeine Bücher mit einem festgelegten Einzelpreis in Belgien und den Niederlanden: a) Ein Verleger oder Alleinvertriebshändler von allgemeinen Büchern in niederländischer Sprache kann - ohne hierzu verpflichtet zu sein (1) - für jedes seiner Bücher eine Preisbindung einführen, die beim Verkauf an den Endverbraucher/Verwender gilt. Jeder Abnehmer von Büchern, für die ein Einzelverkaufspreis gilt, ist verpflichtet, beim Verkauf an Händler diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, den jeweils gebundenen Einzelverkaufspreis anzuwenden. b) Ein Einzelverkaufspreis im Sinne von Buchstabe a) darf vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Erscheinen des Werkes nicht aufgehoben werden. c) In einer Reihe von Fällen kann für einen begrenzten Zeitraum eine Abweichung vom Einzelpreis zugestanden werden (beispielsweise Subskriptionspreis, Mitgliedspreis, Serienpreis, Kombinationspreis, Kreditpreis und Gutscheinpreis). d) Bei der Lieferung von Büchern mit einem gebundenen Ladenpreis an Händler müssen die einheitlichen allgemeinen Lieferbedingungen auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung aufgeführt werden. Durch die Bestellung nehmen die Händler diese Bedingungen an und sind an sie gebunden. e) Bei der Lieferung von Büchern aus den Niederlanden (Belgien) an einen Händler in Belgien (Niederlande) wird diesem die Anwendung des gebundenen Preises vorgeschrieben und die Verpflichtung zur Anwendung dieses Preises im Falle einer Wiedereinfuhr nach den Niederlanden (Belgien) auferlegt. Diese Verpflichtungen müssen beim Weiterverkauf an Händler weitergegeben werden. f) Der Einzelpreis gilt nicht für Buchclubs, die eine Reihe von Bedingungen erfuellen. (29) 2. Vereinbarung zwischen der VBBB und VBVB: Nach der Reglung über den gebundenen Ladenpreis für niederländischsprachige Bücher tragen die Verleger oder Alleinvertriebshändler in beiden Ländern dafür Sorge, daß diese Bücher bei der Ausfuhr und beim Wiederverkauf von Büchern mit einem gebundenen Preis auch im anderen Land gemäß der dort geltenden Regelung über den gebundenen Ladenpreis verkauft werden. Die gleiche Regelung gilt für den Fall einer Wiedereinfuhr von Büchern. (30) Am 13. November 1980 teilte die Kommission den beteiligten Parteien mit, daß sie keine Freistellung für die neu eingebrachten Vorschläge erteilen können. Die geltend gemachten Gründe bezueglich der Bedingung der Anwendung der Preisbindung in zwei Mitgliedstaaten seien solcher Art, daß die Kommission eine Freistellung nicht gewähren könne, selbst wenn die Preise individuell festgesetzt werden. (31) Nach einer Besprechung am 19. März 1981 zwischen den Vertretern der beteiligten Parteien und der Kommission wurde ihnen mit Schreiben vom 27. März 1981 mitgeteilt, daß die Kommission ihre Einwände zu der angemeldeten Vereinbarung aufrechterhält. Im selben Brief wurde bestätigt, daß weder die angemeldete Vereinbarung noch die nachträglich ergangenen Vorschläge freigestellt werden könnten. Den Parteien wurden bei verschiedenen Anlässen die Gründe dargelegt, warum eine Freistellung für eine Vereinbarung nicht gewährt werden kann, die als Inhalt die Anwendung einer Preisbindung für den Verkauf einer Ware hat, in diesem Falle Bücher, und die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Parteien wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats die Anwendung der angemeldeten Vereinbarung zu unterbinden und der Kommission die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Aufhebung dieser Vereinbarungen mitzuteilen. Die Parteien sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen. 8.3. Verfahren vor den nationalen Gerichten (32) a) N i e d e r l a n d e Die Vereinbarung, auf die sich diese Entscheidung bezieht, war Gegenstand des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Amsterdam vom 26. Mai 1977 in einem Rechtsstreit zwischen der VBBB und mehreren Verlegern einerseits und Maxis B. V. andererseits. In diesem Urteil heisst es, daß in den Niederlanden herausgegebene Bücher, die nachweislich im Ausland gekauft worden sind, in den Niederlanden unter dem vom Verleger festgelegten Einzelhandelspreis verkauft werden dürfen. Dieses Urteil wurde durch das Urteil des Gerichtshofes Amsterdam vom 28. Dezember 1977 in seinen Grundzuegen bestätigt. Das Revisionsurteil des Obersten Gerichtshofs der Niederlande (Hoge Raad) brachte im Hinblick auf den Sachverhalt im vorliegenden Fall nichts Neues. (33) b) Belgien Mit Urteil des Präsidenten des Handelsgerichts Brüssel vom 18. Juni 1979 (in einem Rechtsstreit zwischen dem Warenhaus GB/INNO/BM, Klägerin, einerseits und der VBVB und einigen Verlegern, Beklagte, andererseits) wurde den Beklagten aufgegeben, die Verpflichtungen aufzuheben, »den Verkauf von niederländischsprachigen Büchern an die Klägerin davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichtet, die von den Lieferanten festgesetzten Preise für den Verbraucher anzuwenden". Damit stellte der Präsident fest, daß das »Reglement Handelsverkeer" gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages verstösst und nicht bewiesen wurde, daß die Kommission aller Wahrscheinlichkeit nach von der Möglichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 3 Gebrauch macht. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 (34) Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festlegung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen. A. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN (35) Die Vereinbarung zwischen der VBBB und der VBVB, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, ist formell als eine Vereinbarung zwischen Unternehmensvereinigungen anzusehen, in denen Verleger, Buchclub-Unternehmer, Importeure, Alleinvertriebshändler, Großhändler und Buchhändler zusammengeschlossen sind. Diese Mitglieder oder Angeschlossenen sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1, da sie wirtschaftliche oder Handelstätigkeiten ausüben. (36) Die von VBBB Anerkannten und Eingetragenen sind aufgrund von Artikel 14 des »Algemeen Reglement" und Artikel 3 des »Reglement Handelsverkeer" (siehe Ziffer 3) verpflichtet, die vom VBBB mit Organisationen in den Niederlanden oder im Ausland geschlossenen Vereinbarungen über das Buchwesen zu beachten. Die Mitglieder der Mitgliedsverbände bzw. -vereinigungen in Flandern sind aufgrund des zwischen der VBVB und den Mitgliedsverbänden bzw. -vereinigungen geschlossenen »Reglement Handelsverkeer" (siehe Ziffer 7) verpflichtet, die von der VBVB mit Organisation im In- oder Ausland geschlossenen Vereinbarungen zu beachten. (37) Die zwischen der VBBB und der VBVB geschlossene Vereinbarung, um die es in dieser Entscheidung geht, ist eine Vereinbarung, die von den vorerwähnten Mitgliedern der VBBB und der VBVB und von den ihnen Angeschlossenen so beachtet werden muß, als ginge es um eine zwischen diesen Mitgliedern oder Angeschlossenen getroffene Vereinbarung, die in der Praxis als eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 angesehen werden kann (1). (38) An dieser Schlußfolgerung vermag die Tatsache, daß die Beteiligten der Kommission gegenüber erklärt haben, daß die Vereinbarung nur noch theoretisch bestehe und daß die Bestimmungen über das kollektive Ausschließlichkeitssystem auf jeden Fall in einer Neufassung der Vereinbarung gestrichen würden, nichts zu ändern. Die betreffende Vereinbarung ist nämlich noch immer Gegenstand der in Ziffer 1 genannten Anmeldung und wurde von den Beteiligten nicht gekündigt. Die Vorschläge, die die Beteiligten der Kommission vorgelegt haben (siehe Ziffern 28 und 29), führten nicht zur Aufhebung der ursprünglichen Vereinbarung und lassen daher das Verfahren betreffend die ursprüngliche Vereinbarung unberührt. B. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES 1. Das kollektive Ausschließlichkeitssystem (39) Artikel 2 der Vereinbarung bestimmt, daß nur bei einer Lieferung an Anerkannte ein Nachlaß auf den Einzelhandelpreis eingeräumt werden darf. Ausserdem ist es nicht gestattet, Bücher, die im einen Land bei einem nicht anerkannten Verleger erschienen sind, im anderen Land zu verkaufen bzw. vorrätig zu halten oder ihren Verkauf zu fördern. Schließlich wird in diesem Artikel festgelegt, daß nur anerkannte Verleger, Buchhändler oder Importeure im anderen Land zum Alleinvertreter oder Lagerhalter bestellt werden können. (40) Diese Bestimmungen bezwecken, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken. Sie bewirken, daß der grösste Teil des Buchhandels zwischen Belgien und den Niederlanden auf die Unternehmen beschränkt wird, die in beiden Ländern oder in einem davon von der betreffenden Vereinigung anerkannt worden sind. Diese Verpflichtung hindert anerkannte Verleger und Händler daran, mit nicht anerkannten Verlegern und Händlern im anderen Land Handel zu treiben. Ausserdem werden Unternehmen, die nicht anerkannt sind (da sie die Anerkennungskriterien nicht erfuellen oder nicht erfuellen wollen), in ihren Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten eingeschränkt. Sie können Buchausgaben nicht an Anerkannte im anderen Land verkaufen oder von ihnen beziehen. 2. Die kollektive vertikale Preisbindung (41) Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Bestimmungen, die verhindern sollen, daß in einem Land herausgegebene Bücher im anderen Land zu einem Einzelhandelspreis verkauft werden, der von dem vom Verleger im ursprünglichen Land festgelegten Preis abweicht. Wer Bücher verkauft oder zum Kauf anbietet, ist gemäß Artikel 2 verpflichtet, die von den niederländischen oder den belgischen Verlegern vorgeschriebenen (und anhand der festgelegten Umrechnungskurse umgerechneten) Preise zu beachten. Ein Verleger oder Buchhändler im einen Land, der sich am Handel im anderen Land beteiligen möchte, muß hinsichtlich der Preisfestsetzung für die Bücher eine Reihe von Verpflichtungen auf sich nehmen. Die wichtigste davon ist jene, die dem Verleger vorschreibt, für jede seiner Ausgaben einen einheitlichen Einzelpreis festzulegen. (42) Dieses System der kollektiven vertikalen Preisbindung über die nationale Grenze bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Es schließt Initiativen zu einem Preiswettbewerb bei einem Titel zwischen Buchhändlern in beiden Ländern aus. Diese Regelung führt dazu, daß die Händler daran gehindert werden, ihre Marktanteile durch eigene autonome Wettbewerbsanstrengungen, d. h. durch den Weiterverkauf von Büchern zu Preisen, die unter den von den Verlegern festgelegten Preisen liegen, zu vergrössern und die durch Rationalisierungsmaßnahmen erlangten Vorteile an die Verbraucher weiterzugeben. Ausserdem engt dieses System die Handlungsfreiheit der Verleger und Importeure ein. Diese können den Absatz von Büchern, die im einen Land erschienen sind, im anderen Land nicht durch eine zeitweise oder ständige Preisermässigung fördern oder etwaige von ihnen erzielte Kosteneinsparungen an die Verbraucher im anderen Land weitergeben. 3. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung (43) Das durch die Vereinbarung eingeführte kollektive Ausschließlichkeitssystem und die kollektive vertikale Preisbindung schränken den Wettbewerb spürbar ein. Die Mehrzahl der im belgischen Flandern und in den Niederlanden im Buchsektor tätigen Unternehmen (Verleger, Buchclub-Unternehmer, Alleinvertriebshändler, Großhändler, Buchhändler) sind von beiden Vereinigungen anerkannt oder ihnen beigetreten. Die Bestimmungen der Vereinbarung sind für sie verbindlich. Für den Fall der Nichtbeachtung sind Sanktionen vorgesehen. Nicht anerkannte oder nichtangeschlossene Unternehmen haben daher in Belgien und in den Niederlanden nur geringe Einkaufs- und Absatzmöglichkeiten. Bei den Verlegern ist es so, daß die anerkannten Verleger in den Niederlanden einen Marktanteil von mehr als 70 % auf sich vereinigen und daß in Flandern 80 % aller Verleger der VBVB angehören. Dies zeigt, daß höchstwahrscheinlich auch ein sehr grosser Teil der aus den Niederlanden nach Flandern und der aus Flandern nach den Niederlanden eingeführten Buchausgaben von den anrkannten oder angeschlossenen Verlegern stammt und daher dem in der Vereinbarung festgelegten kollektiven Ausschließlichkeitssystem und der kollektiven vertikalen Preisbindung unterliegt. Die Buchhändler werden daher daran gehindert, bei einem Grossteil der von ihnen vertriebenen Bücher in einen Preiswettbewerb mit anderen Händlern einzutreten. C. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (44) Die Vereinbarung betrifft den Buchhandel zwischen Belgien und den Niederlanden. Sie bezweckt, für diesen Handel bestimmte Regeln aufzustellen, die dazu führen, daß die Verleger und Händler im einen Land über ihre Einkaufsquellen und Absatzkanäle im anderen Land und über die Bedingungen, unter denen dieser Einkauf und Absatz erfolgt, nicht mehr frei entscheiden können. Daher ist die Vereinbarung geeignet, auf den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten derart einzuwirken, daß ein freier Wettbewerb zwischen Buchhändlern nicht möglich ist, und dazu angetan, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (45) Das (am 9. September 1980 unterzeichnete, aber noch nicht ratifizierte) Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die niederländische Sprachunion, das die Integration der Niederlande und der niederländischen Gemeinschaft in Belgien auf dem Gebiet der niederländischen Sprache und Literatur bezweckt und unter anderem in gewissem Umfang die Herausgabe und die Verbreitung von Büchern betrifft, lässt die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 von dem Augenblick an unberührt, in dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten - im vorliegenden Fall zwischen Belgien und den Niederlanden - beeinträchtigt wird. (46) Die Beeinträchtigung ist auch spürbar. Der Buchhandel zwischen den Niederlanden und Belgien ist sehr umfangreich. Rund 80 % der in Flandern verkauften Bücher stammen aus den Niederlanden. Sie entsprachen im Jahre 1977 einem Wert von rund 36 Millionen ECU. Der Marktanteil der in Flandern herausgegebenen Bücher in den Niederlanden ist zwar erheblich niedriger, stellte aber 1979 doch noch einen Wert von rund 18 Millionen ECU dar. Wie (1) Dieser Vorschlag war nicht Gegenstand einer Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 des Rates. (2) Diese Vorschläge waren nicht Gegenstand einer Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 des Rates. (1) Bei Schulbüchern und wissenschaftlichen Büchern ist der Verleger verpflichtet, einen Einzelpreis für jedes seiner Bücher festzulegen. Diese Verpflichtung beruht aber nicht auf den Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der VBBB und der VBVB, sondern auf den Regeln, die von den beiden Vereinigungen als auf den Vertrieb im eigenen Land anwendbar erklärt worden sind. (1) Siehe Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1974 in der Sache Nr. IV/26.602 Frubo, (ABl. Nr. L 237 vom 29. 8. 1974, Seite 16), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache Nr. 71/74. bereits weiter oben unter Ziffer 43 ausgeführt, wird ein sehr grosser Teil der eingeführten Bücher höchstwahrscheinlich von den anerkannten oder angeschlossenen Verlegern herausgegeben. Deshalb unterliegt ein sehr grosser Teil des Buchhandels zwischen beiden Ländern den Bestimmungen der Vereinbarung. III ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (47) Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den betreffenden Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (48) Bezueglich des kollektiven Ausschließlichkeitssystems muß festgestellt werden, daß die Beteiligten weder in ihren schriftlichen noch in ihren mündlichen Bemerkungen Argumente vorgebracht haben, die eine Freistellung dieses Teils der infragestehenden Vereinbarung rechtfertigen. Ausserdem haben die Beteiligten erklärt, daß dieses System in eine neue Vereinbarung nicht wieder aufgenommen werden sollte. Im Hinblick darauf ist die Kommission der Auffassung, daß das kollektive Ausschließlichkeitssystem nicht dazu beiträgt, die Erzeugung oder Verteilung der infragestehenden Waren, d. h. Büch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.