Europäische Union

82/123/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/428-VBBB/VBVB) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0123 82/123/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/428-VBBB/VBVB) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1982 S. 0036 - 0050 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/428 - VBBB/VBVB) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (82/123/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die von der Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Bökhandels, Amsterdam/Niederlande, und die von der Vereeniging ter Bevordering van het Vlaamsche Bökwezen, Antwerp/Belgien, am 30. Oktober 1962, bzw. 3. November 1962 gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung von Artikel 2 Absätze 2, 4, 6 und 7 (Bestimmungen über die gegenseitige Übertragung von Alleinvertriebsrechten) der zwischen diesen beiden Vereinigungen geschlossenen Vereinbarung, im Hinblick auf den von diesen Vereinigungen bei der Anmeldung gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests für diese Vereinbarung, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 7. Dezember 1977 zur Einleitung eines Verfahrens, im Hinblick auf den von Maxis B.V., Muiden/Niederlande, am 8. Juni 1978 bei der Kommission gestellten Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17, nach Anhörung der beteiligten Unternehmensvereinigungen am 15. und 16. März 1978 sowie am 18. Oktober 1979 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 20. Mai 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme - in Erwägung nachstehender Gründe: I SACHVERHALT 1. Gegenstand des Verfahrens (1) Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vereinbarung zwischen der Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Bökhandels (im folgenden »VBBB" genannt) und der Vereeniging ter Bevordering van het Vlaamsche Bökwezen (im folgenden »VBVB" genannt), die am 21. Januar 1949 zwischen diesen beiden Vereinigungen geschlossen und am 2. Juli 1958 geändert wurde und die sich auf den Buchhandel zwischen den Niederlanden und Flandern/Belgien bezieht. Diese Vereinbarung wurde am 30. Oktober 1962 von der VBBB und am 3. November 1962 von der VBVB aufgrund der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. Das Verfahren betrifft nicht die niederländischen und flämischen Systeme der kollektiven vertikalen Preisbindung. 2. Die an der Vereinbarung beteiligten Parteien a) VBBB (2) Die VBBB ist eine Vereinigung, in der sich in den Niederlanden ansässige Verleger, Buchgroßhändler, Buchhändler, Buchimporteure und Buchclub-Unternehmen zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser Vereinigung wird unterschieden zwischen Anerkannten und Eingetragenen. Als »Anerkannte" gelten jene, die gemäß dem »Reglement voor het Handelsverkeer van Böken in Nederland" (Bestimmungen über den Buchhandel in den Niederlanden) als Verleger, Buchhändler, Buchgroßhändler, Buchimporteur oder Buchclub-Unternehmer anerkannt sind. Als »Eigentragene" gelten jene, die gemäß dem »Reglement voor het Handelsverkeer van Böken in Nederland" als Bucheinzelhändler eingetragen sind. Die Anerkannten und Eingetragenen sind verpflichtet, das »Reglement voor het Handelsverkeer van Böken in Nederland" zu beachten. Daneben haben die Anerkannten die Möglichkeit, auf Wunsch Mitglied der Vereinigung zu werden. Es ist Aufgabe der VBBB, die gemeinsamen Interessen des Buchhandels und des Verlagswesens zu vertreten und die Zusammenarbeit im Buchwesen im weitesten Sinne zu fördern (Artikel 1 des Algemeen Reglement). Sie erfuellt diese Aufgabe durch: a) Festlegung und Durchsetzung von Regelungen für das Buchwesen; b) Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Einrichtungen und Fonds zur Förderung des Buchwesens; c) organisatorische Beratung im Interesse des Buchwesens; d) Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit und des Beitritts zu Schiedsklauseln; und ausserdem durch Ergreifen aller Maßnahmen, die ihr zur Erfuellung ihrer Aufgabe nützlich und notwendig erscheinen (Artikel 2 des Algemeen Reglement). (3) Die VBBB ist berechtigt, mit Organisationen in den Niederlanden oder im Ausland Vereinbarungen über das Buchwesen zu treffen (Artikel 24 Buchstabe c) 1 des Algemeen Reglement). Die Mitglieder sind aufgrund von Artikel 14 Buchstabe a) 3 des Algemeen Reglement verpflichtet, sich an diese Vereinbarungen zu halten. Dieselbe Verpflichtung gilt nach Artikel 3 Buchstabe e) des »Reglement Handelsverkeer" für Anerkannte und Eingetragene. Das »Reglement Handelsverkeer", das von der VBBB aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 des »Algemeen Reglement" eingeführt wurde, hat den Zweck, die Regeln und Gepflogenheiten festzulegen, die für den Buchhandel in den Niederlanden gelten, sowie deren Beachtung und Anwendung zu fördern. b) VBVB (4) Der VBVB gehörten bis 1971 die Buchhändler und Verleger aus dem niederländisch sprechenden Teil Belgiens sowie die Angehörigen von Berufszweigen an, die mit dem Buchwesen in Verbindung stehen. Seit 1971 ist die VBVB eine Dachorganisation von Verbänden und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeiten, denen Verleger, Buchhändler, Alleinvertreter in- oder ausländischer Verlage und Angehörige von mit dem Buchwesen verwandten Berufszweigen angehören. Ihre derzeitigen Mitglieder sind die Vereniging van Uitgevers van Nederlandstalige Böken (Vereinigung von Verlegern niederländischsprachiger Bücher), der Algemene Vlaamse Bökverkopersbond (Gesamtverband der flämischen Buchhändler) und der Bond van Alleenverkopers van Nederlandstalige Böken (Verband der Alleinvertriebshändler von niederländischsprachigen Büchern). Ziel der VBVB ist es, die Interessen des Buchwesens im weitesten Sinne zu vertreten. Ihr Aufgabenbereich umfasst daher insbesondere: a) die Herstellung von Kontakten mit amtlichen Stellen, wenn die Interessen der Vereinigung oder des Buchwesens dies erfordern; b) die Herstellung von Kontakten mit gleichartigen Vereinigungen im In- und Ausland, um die beiderseitigen Interessen zu vertreten und mit ihnen gegebenenfalls Vereinbarungen zu schließen oder Mitglied dieser Vereinigungen zu werden; c) die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit im Buchwesen; d) die Förderung verbindlicher Absprachen über den Buchhandel und die Überwachung ihrer Einhaltung, nach Ausschöpfung aller Schlichtungsversuche; e) den Ausbau eines Hilfsdienstes für das Buchwesen; f) die Schaffung eines Organs zur gemeinsamen Werbung für das Buch, das Lesen und das Buchwesen; und weiter alles, was zur Erfuellung ihrer Aufgabe für nützlich und erforderlich erachtet wird (Artikel 2 der seit dem 1. Januar 1971 gültigen Satzung). (5) Bis 1972 gab es in der VBVB ausserdem ein »Verkoopreglement voor het Vlaamse Bökbedrijf", in dem die wichtigsten Gebräuche und Gepflogenheiten im flämischen Buchwesen festgelegt waren und das die Regelung des Buchhandels zum Zweck hatte. Artikel 18 Buchstabe b) dieser Verkaufsregelung sieht vor, daß die von VBVB anerkannten Buchhändler, Alleinvertriebshändler und Großhändler sich verpflichten, nur diejenigen belgischen oder niederländischen Bücher für den Verkauf vorrätig zu halten, die durch von der VBVB oder von der VBBB anerkannte Verleger herausgegeben wurden. (6) Im Jahre 1975 wurde eine »Overeenkomst tussen de Bonden" (Vereinbarung zwischen den Verbänden), d. h. zwischen den der VBVB beigetretenen Verbänden und Vereinigungen abgeschlossen, die vor allem die Anwendung des vom Verleger festgelegten Einzelhandelspreises (1) bezweckt. Diese Vereinbarung enthält keine Bestimmungen über die Beachtung der zwischen der VBBB und der VBVB geschlossenen Vereinbarung. Sie löste das seit 1929 gültige »Verkoopreglement voor het Vlaamse Bökbedrijf" ab, von dem es sich inhaltlich grundsätzlich nicht unterschied. (7) Die Vereinbarung zwischen den Verbänden wurde im April 1979 durch ein neues »Reglement Handelsverkeer" ersetzt. Darin wird zwischen der VBVB und den drei Mitgliedsverbänden bzw. -vereinigungen vereinbart, daß die Mitglieder dieser Verbände bzw. Vereinigungen verpflichtet sind, die Vereinbarungen zu beachten, die von der VBVB oder den Mitgliedsverbänden bzw. -vereinigungen mit in- oder ausländischen Organisationen abgeschlossen werden. 3. Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung (8) Die zwischen der VBBB und der VBVB am 21. Januar 1949 geschlossene Vereinbarung regelt den Buchhandel zwischen Belgien und den Niederlanden. (9) Seit der Änderung vom 2. Juli 1958 enthält die Vereinbarung unter anderem die folgenden Bestimmungen: a) Verleger und/oder Buchhändler, die in einem der beiden Länder Mitglied der Vereinigung dieses Landes sind, können auf Antrag Mitglied der Vereinigung im anderen Land werden, mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Verleger und Buchhändler, die im anderen Land Mitglied der Vereinigung sind. Verleger und/oder Buchhändler, die im einen Land Mitglied der Vereinigung sind und auch im anderen Land als solche tätig sind, ohne von der Vereinigung dieses Landes anerkannt zu sein, können dort nicht als Mitglied aufgenommen werden (Artikel 1). b) Die Verlagserzeugnisse dürfen in Belgien bzw. in den Niederlanden nicht zu einem niedrigeren Preis verkauft oder zum Kauf angeboten werden als zu dem von den niederländischen bzw. belgischen Verlegern festgelegten Einzelhandelspreis, umgerechnet auf der Grundlage der von der flämischen und der niederländischen Vereinigung festgelegten Umrechnungsfaktoren. Ein Preisnachlaß darf nur jenen Buchhändlern und Großhändlern eingeräumt werden, die als solche von den Vereinigungen in beiden Ländern anerkannt worden sind. Es ist nicht erlaubt, Verlagserzeugnisse, die im einen Land erschienen sind, zu kaufen, vorrätig zu halten oder auf irgendeine Weise den Verkauf dieser Ausgaben im anderen Land zu fördern, wenn sie nicht von Verlegern herausgegeben wurde, die als solche im Land des Vertragspartners anerkannt sind. Schließlich ist es nicht gestattet, jemand als Alleinvertreter oder Lagerhalter im anderen Land zu bestellen, der dort systematisch oder gelegentlich - auch wenn es sich nur um eine einzige Ausgabe handelt - gegenüber der Öffentlichkeit als Verleger, Buchhändler oder Importeur auftritt, ohne als solcher von der Vereinigung in diesem Land anerkannt zu sein (Artikel 2). c) In den Artikeln 3 und 4 der Vereinbarung ist niedergelegt, welche Bestimmungen die im einen Land anerkannten Verleger und Buchhändler beachten müssen, wenn sie im anderen Land am Buchhandel teilnehmen. So müssen die in Belgien anerkannten Verleger und Buchhändler die folgenden Bestimmungen beachten, wenn sie sich am Buchhandel in den Niederlanden beteiligen möchten: - Der Verleger ist verpflichtet, einen einzigen Einzelpreis für gleichartige Exemplare seiner jeweiligen Ausgaben festzulegen. - Er ist berechtigt, neben diesem Einzelhandelspreis einen niedrigeren Preis für die Lieferung in den in der Vereinbarung aufgeführten Sonderfällen festzulegen. Diese Ausgaben müssen zu diesem niedrigeren Preis auch über den Buchhandel bezogen werden können. Dieser niedrigere Preis darf aber niemals als Nachlaß auf den Einzelpreis dargestellt werden. - Der Verleger ist berechtigt, unter den in der Vereinbarung genannten Bedingungen den Einzelhandelspreis für eine oder mehrere seiner Ausgaben herabzusetzen. - In der Vereinbarung wird auch angegeben, was als Lieferung unter dem vom Verleger festgelegten Einzelpreis angesehen wird. - Die Verleger sind verpflichtet, stets deutlich anzugeben, daß die in den Rundschreiben, Prospekten, Katalogen und Anzeigen angekündigten Ausgaben über den Buchhandel bezogen werden können. - Es ist nicht gestattet, in den für die Öffentlichkeit bestimmten Anzeigen den Eindruck zu erwecken, daß der Einzelhandelspreis unterschritten wird. - Ausserdem ist es untersagt, für den Buchvertrieb Personen einzustellen oder zu entlohnen, die nicht von Berufswegen Sortimenter sind. - Die in Artikel 3 Buchstabe a) des »Nederlands Verkeersreglement" genannten Ausgaben dürfen nur bei einer Zweigniederlassung oder bei einer damit gleichgestellten Verkaufsstelle im Sinne des genannten Reglements bestellt oder gekauft werden (Artikel 3). d) Die in den Niederlanden anerkannten Verleger und Buchhändler müssen die folgenden Bestimmungen beachten, wenn sie am Handelsverkehr in Belgien teilnehmen: - Der Verleger ist verpflichtet, den Einzelverkaufspreis für seine jeweiligen Ausgaben bei Erscheinen festzulegen, ebenso etwaige Serienpreise, Prämien und etwaige Vergünstigungen für den Einzelabnehmer. - Er darf diesen Einzelverkaufspreis unter den in der Vereinbarung genannten Bedingungen herabsetzen. - Es ist untersagt, auf irgendeine Weise den Eindruck zu erwecken, daß Lieferungen zu einem niedrigeren als dem Einzelverkaufspreis erfolgen. - Die Bücher, die zur Gruppe der »Preisbücher" gehören, dürfen von den Buchhändlern und Verlegern nur in dem in der Vereinbarung angegebenen Zeitraum und mit dem darin festgelegten Preisnachlaß an Schulen und öffentliche Einrichtungen angeboten werden. - Die Verleger sind berechtigt, die von ihnen für Rechnung des Staates bzw. für Rechnung von Gesellschaften oder Vereinigungen in den Handel gebrachten Ausgaben zu einem ermässigten Preis unmittelbar an die dafür in Betracht kommenden Gruppen von Interessenten zu liefern, sofern sie dies beim Angebot und in der im Organ der flämischen Vereinigung veröffentlichten Anzeige angeben. - Die Verleger sind verpflichtet, deutlich anzugeben, daß die Ausgaben beim anerkannten Buchhandel erhältlich sind. - Nimmt der Verleger, Alleinvertriebshändler, Großhändler oder Buchhändler die Dienste eines Maklers oder Sortimenters in Anspruch, so ist er im Hinblick auf die Regelungen der flämischen Vereinigung für die Handlungen dieser Personen verantwortlich (Artikel 4). 4. Der Vertrieb und das System der Preisfestsetzung bei niederländischsprachigen Büchern in den Niederlanden 4.1. Der Vertrieb (10) Der Buchmarkt in den Niederlanden verzeichnete in der Zeit von Ende der vierziger Jahre bis Mitte der siebziger Jahre eine jährliche Steigerung von 6-7 %. Seither stagniert der Buchmarkt, insbesondere bezueglich der Unterhaltungsliteratur (1). Insgesamt gibt es in den Niederlanden etwa 65 000 verfügbare niederländische Bücher. Jährlich kommen 8 000-8 500 Neuerscheinungen und 5 000 Wiederauflagen auf den Markt. Der Buchhandel in den Niederlanden liegt hauptsächlich in Händen der von der VBBB anerkannten Verleger, Großhändler, Buchhändler, Importeure und Buchclub-Unternehmen oder der von dieser Vereinigung eingetragenen Einzelhändler. (11) Insgesamt gibt es in den Niederlanden etwa 1 000 Betriebe, die sich fast ausschließlich mit dem Verlegen von Büchern befassen. Hiervon sind etwa 500 von der VBBB anerkannt, und sie vereinigen etwa 72 % der insgesamt in den Niederlanden verkauften Bücher auf sich. Von den anerkannten Verlagshäusern gehören etwa 100 den grossen Verlagsgruppen wie De Bör, Combo, Elsevier, ICV, Kluwer und VNU an. Der Marktanteil dieser Gruppen für Unterhaltungsliteratur beträgt 50 %. Die anderen unabhängigen Verleger kommen für die andere Hälfte auf. Trotz dieser Konzentration scheinen noch gute Chancen für kleine unabhängige Verleger zu bestehen, sich auf dem Markt zu halten oder als Neue in den Markt einzudringen, vor allem in spezifischen kleinen Sektoren. Das kommt vor allem daher, daß sich in den letzten Jahren die Anzahl der von der VBBB anerkannten Verlagshäuser erhöht hat. Ausserdem verhindert die Konzentration nicht, daß die übernommenen Verlage unter ihrem eigenen Namen ihre Tätigkeiten als Objektunternehmen fortsetzen. Eine Anzahl von grossen Unternehmen haben Beteiligungen an Buchhandlungen und Buchclubs erworben. (12) Rund 80 % der Großhändler sind von der VBBB anerkannt, wobei zu berücksichtigen ist, daß der einzige Großhändler, dessen Tätigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, ausschließlich an anerkannte Buchhändler liefert. Der Verteilungsweg, der die grösste Wachstumsrate verzeichnet, sind die Buchclubs, von denen es in den Niederlanden etwa 10 gibt. Ihr Marktanteil hat sich in vier Jahren um 50 % erhöht; 1979 wurden 24 % der Unterhaltungsliteratur über diese Clubs verkauft. Die fünf grössten sind ECI, NBC (beide haben auch Mitglieder in Flandern), NLK - Bök en Plaat, VCL und Silhoütte. Die Buchclubs haben 25 bis 30 Verkaufsstellen, wo der Verkauf zu Preisen mit Nachlässen bis zu 50 % ausschließlich an Mitglieder reserviert ist. Eine gewisse Anzahl von grossen Verlagen hat grosse Beteiligung an diesen Buchclubs. Von den rund 10 000 Bücherverkaufsstellen sind etwa 1 900 von der VBBB als Buchhändler anerkannt. Diese setzen etwa 55 % der in den Niederlanden verkauften Bücher der Unterhaltungsliteratur ab. Die Bruttoverkaufsmarge der Buchhandlungen beträgt 30 %. 300 bis 500 Buchhandlungen verfügen über ein grosses Sortiment. 4.2. Das Preisfestsetzungssystem (13) Das »Reglement Handelsverkeer" verpflichtet die anerkannten Verleger, für jedes ihrer Bücher einen einzigen Einzelpreis festzulegen, mit Ausnahme einiger genau festgelegter Sonderfälle (Artikel 5 und 6). Unter diesem Preis dürfen keine Bücher verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Ein Preisnachlaß darf nur bei Lieferung an Anerkannte und Eingetragene und im Handelsregister der »Kamer van Koophandel" ausschließlich als Einzelhändler für bestimmte Artikel eingetragene Firmen eingeräumt werden, sofern der Inhalt dieser Bücher in engem Zusammenhang zu dem von diesen Händlern im Rahmen ihres Betriebs verkauften Artikel steht, sowie bei Lieferung von Büchern von allgemeinem Interesse unterhalb der Preisgrenze von 35 hfl an im »Handelsregister der Handelskammer" eingetragene Klein- und Großhändler (Artikel 12 und 13). 5. Der Vertrieb und das System der Preisfestsetzung bei niederländischsprachigen Büchern in Belgien 5.1. Der Vertrieb (14) Im Jahre 1977 wurden auf dem flämischen Büchermarkt, bei einem Sprachgebiet von 6 Millionen niederländischsprachigen Einwohnern, Bücher im Werte von rund 96 Millionen ECU verkauft. Der Bücherkonsum je Kopf der Bevölkerung ist niedriger als in den Niederlanden. Ungefähr 25 % der Gesamtzahl der Bücher, die sich im niederländischsprachigen Teil Belgiens und im zweisprachigen Gebiet von Brüssel im Handel befinden, werden von flämischen Verlegern herausgegeben. Die Zahl der verfügbaren Titel steigt jährlich um etwa 2,5 %. Die Zahl der neuen Titel liegt bei rund 5 000, wovon ungefähr ein Drittel von flämischen Verlagen stammt und zwei Drittel aus den Niederlanden eingeführt werden. Rund 140 Verleger (d. h. rund 80 % der Gesamtzahl der Verleger im niederländischsprachigen Teil Belgiens), darunter alle grösseren Verleger, gehören der »Vereniging van Uitgevers van Nederlandstalige Böken" an. Viele der in Flandern ansässigen Verlage gingen in das Eigentum niederländischer Konzerne über. Die übrigen flämischen Verlage sind im allgemeinen klein. (15) Etwa die Hälfte der im niederländischsprachigen Teil Belgiens und im zweisprachigen Gebiet von Brüssel tätigen Großhändler sind Mitglied des »Algemene Vlaamse Bökverkopersbond". In der Praxis gibt es nur 13 Großhändler, von denen die drei grössten rund 80 % des Marktes auf sich vereinigen. Die kleineren haben vor allem regionale Bedeutung. (16) Von allen echten Buchhändlern (d. h. Händler, die den Buchhandel als Hauptttätigkeit ausüben) gehören etwa 700 (d. h. rund 90 %) dem »Algemene Vlaamse Bökverkopersbond" and. Daneben gibt es im flämischen Landesteil etwa 2 250 Zeitungsverkaufsstellen, die auch Buchhandel betreiben. Rund 45 % aller Buchverkäufe werden von den echten Buchhandlungen getätigt. 5.2. Das Preisfestsetzungssystem (17) Das »Reglement Handelsverkeer" verpflichtet die Verleger oder die Alleinvertriebshändler, einen einzigen Einzelpreis für jedes ihrer Bücher festzulegen, ausgenommen in einigen genau definierten Sonderfällen (Artikel 3 und 4). Unter diesem Preis dürfen Bücher nicht verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Preisnachlässe dürfen nur bei Lieferung an Wiederverkäufer eingeräumt werden. Für den Fall der Lieferung an nicht angeschlossene Wiederverkäufer enthalten die Verkaufsbedingungen die Verpflichtung zur Anwendung der festgelegten Einzelhandelspreise sowie die Verpflichtung zur Auferlegung derselben Verpflichtung im Falle der Lieferung zum Wiederverkauf bis zum Endverbraucher/Verwender. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Die Ausdrücke »Einzelhandelspreis", »Ladenpreis" und »Einzelpreis" haben in dieser Entscheidung die gleiche Bedeutung und werden in den verschiedenen Vereinbarungen benutzt. (1) Nach Angaben in den »Struktuuronderzök Böken" stellen die Unterhaltungsbücher 60 %, die Lehrbücher 20 % und die wissenschaftlichen Bücher 14 % der Gesamtauflage dar. 6. Der Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen den Niederlanden und dem niederländischsprachigen Teil Belgiens 6.1. Die Einfuhr von niederländischsprachigen Büchern nach den Niederlanden (18) Die genaue Zahl der Importeure in den Niederlanden ist nicht bekannt. Von den Importeuren, die sich berufsmässig mit der Einfuhr von Büchern befassen, sind aber zehn von der VBBB anerkannt. In den Niederlanden gibt es ausserdem verschiedene Auslieferungslager ausländischer Verleger. Letztere beliefern den niederländischen Markt von diesen Lagern oder Niederlassungen aus. Die Lagerhalter führen den Import nicht auf eigene Rechnung und Gefahr durch. Ferner führen eine Reihe niederländischer Verleger bestimmte ausländische Verlagswerke, für die sie die Alleinvertretung haben, auf eigene Rechnung und Gefahr ein. Neben den Händlern, die sich ausschließlich mit der Einfuhr von Büchern befassen, gibt es noch ungefähr 44 sogenannte wissenschaftliche Buchhändler, bei denen die Einfuhr von vor allem wissenschaftlichen ausländischen Werken, die sie selbst vornehmen, einen wichtigen Teil ihrer Tätigkeiten ausmacht. Diese Buchhändler sind alle bis auf eine einzige Ausnahme anerkannt. Der Anteil der im Ausland verlegten Bücher am niederländischen Markt beträgt ungefähr 7 %. Der Wert der aus Belgien nach den Niederlanden eingeführten Bücher wächst alljährlich um etwa 7 % und belief sich im Jahre 1979 auf rund 18 Millionen ECU. Etwa die Hälfte davon besteht aus Comics. 6.2. Die Einfuhr niederländischsprachiger Bücher nach dem niederländischsprachigen Teil Belgiens (19) Von der Gesamtzahl der Bücher, die sich im niederländischsprachigen Teil Belgiens und im zweisprachigen Gebiet von Brüssel im Handel befinden, werden rund 80 % aus den Niederlanden (im Jahre 1977 im Werte von 36 Millionen ECU) und 5 % aus anderen Ländern eingeführt. Von den zehn in den flämischen Provinzen und in Brüssel ansässigen Importeuren niederländischsprachiger Bücher gehören neun dem »Bond van Alleenverkopers van Nederlandstalige Böken" an. Rund 90 % der aus den Niederlanden eingeführten Bücher laufen über diese Importeure, die das ausschließliche Recht zur Einfuhr der Bücher eines niederländischen Verlegers für den belgischen Markt besitzen. 7. Das System der Preisfestsetzung für die nach den Niederlanden und nach dem niederländischsprachigen Teil Belgiens eingeführten niederländischsprachigen Bücher 7.1. Das Preisfestsetzungssystem für die nach den Niederlanden eingeführten Bücher (20) In Ergänzung zu den Ausführungen unter Ziffer 13 ist zu sagen, daß als Preis für ausländische Ausgaben der vom Verleger festgelegte Einzelpreis gi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.