Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7438) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2255. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anagementsystem zu ersetzen, das gemeinsam mit dem MUAC und dem belgischen Militär genutzt werden soll. Mit diesem System soll die Integration von zivilen und militärischen ATM-Diensten unterstützt und die Kapazität und operative Effizienz optimiert werden. Die Kommission stellt fest, dass die Kosten im Zusammenhang mit dieser Maßnahme schätzungsweise niedriger ausfallen als im 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf angegeben, nämlich um – 9,5 % im Jahr 2023 und um – 11,9 % im Jahr 2024. (35) In Bezug auf das MUAC legen Belgien und Luxemburg ähnlich wie im 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf dar, dass der 2019 geschlossene Tarifvertrag eine Maßnahme zur Erreichung der Kapazitätsziele darstellt, da er im Wesentlichen darauf abzielt, die Verfügbarkeit von Fluglotsen zu erhöhen, um der Verkehrsnachfrage gerecht zu werden. Die in den Vertrag aufgenommenen Flexibilitätsbestimmungen gehen einher mit einem Anstieg der Besoldungsstufen um nahezu 11 %, was sich über den gesamten Bezugszeitraum hinweg auf die Kostenbasis auswirken wird. Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vorgelegten Kosten in Bezug auf diese Maßnahme für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 neu bewertet wurden, was zu einem Anstieg um 7,4 % im Jahr 2022, um 9,0 % im Jahr 2023 und um 9,2 % im Jahr 2024 führt. (36) Angesichts des Umfangs der in den Erwägungsgründen 33, 34 und 35 genannten Kostenänderungen ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien und Luxemburg die Annahmen, die der Berechnung dieser Kosten zugrunde liegen, näher erläutern und präzisieren sollten. (37) Im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf wird bekräftigt, dass zur Erreichung der Kapazitätsziele durch das MUAC ein verbessertes nachbetriebliches Analyseverfahren, die dazugehörigen Instrumente und „Business Intelligence“-Systeme erforderlich sind, die eine weitere Optimierung der Planung des täglichen Betriebs ermöglichen. Belgien und Luxemburg weisen darauf hin, dass mit diesem als „PABI-Projekt“ bezeichneten Maßnahmenpaket eine „geringfügige zusätzliche Kapazität“ bereitgestellt und einige ATFM-Verspätungen verringert werden sollen, indem unnötige Betriebsbeschränkungen für Luftraumnutzer (eine sogenannte Überregulierung) vermieden werden. Die voraussichtlichen Kosten dieses Projekts bleiben gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf unverändert. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Beitrag der PABI-Initiative zur Erreichung lokaler Kapazitätsziele weiter belegt werden sollte, um zu bewerten, ob die durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten verursachte Abweichung von den unionsweiten Kosteneffizienztrends als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden kann. (38) Darüber hinaus enthält der überarbeitete Leistungsplanentwurf drei zusätzliche Maßnahmen des MUAC, die nach Ansicht Belgiens und Luxemburgs zusätzliche Kosten für die Erreichung der Kapazitätsziele verursachen werden. Diese Maßnahmen umfassen die Grundausbildung von Fluglotsen, die Einstellung zusätzlicher Fluglotsen für den Brüsseler Sektor des MUAC und ein neues Personalplanungssystem. (39) Aus der Bewertung durch das Leistungsüberprüfungsgremium geht hervor, dass die von Belgien und Luxemburg vorgelegten zusätzlichen Gesamtkosten für die in den Erwägungsgründen 30 bis 38 genannten Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung deutlich geringer sind als die in den Erwägungsgründen 23 und 26 festgestellte Abweichung vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass alle diese Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der lokalen Kapazitätsziele notwendig und verhältnismäßig sind, ist festzuhalten, dass die Abweichung vom langfristigen Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit die mit diesen Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Kosten in finanzieller Hinsicht übersteigt. Diese Abweichung ist daher nicht ausschließlich auf zusätzliche festgestellte Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zurückzuführen, die zur Erreichung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität erforderlich sind. (40) Daher wird das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium von Belgien und Luxemburg nicht erfüllt. (41) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannte Kriterium sei lediglich darauf hingewiesen, dass der von Belgien und Luxemburg vorgelegte überarbeitete Leistungsplanentwurf keine Umstrukturierungsmaßnahmen enthält, die eine Abweichung vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit bzw. vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit rechtfertigen würden. Daher wird das in Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii festgelegte Kriterium von Belgien und Luxemburg nicht erfüllt. SCHLUSSFOLGERUNGEN (42) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11 bis 41 ist die Kommission in dieser Phase der Bewertung des überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurfs der Auffassung, dass weiterhin Zweifel an der Kohärenz der für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele bestehen. (43) Dementsprechend stellt die Kommission fest, dass die Empfehlungen in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf diese Leistungsziele im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf nicht angemessen berücksichtigt wurden. (44) Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die überarbeiteten Kosteneffizienz-Leistungsziele, die für die belgisch-luxemburgische Gebührenzone vorgeschlagen wurden, weder mit dem unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3 noch mit dem langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit im Einklang stehen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die festgestellten Kosten für die Gebührenzone nicht in ausreichendem Maße gesenkt wurden, um Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu gewährleisten. (45) Darüber hinaus ist die Kommission nach Prüfung der im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Elemente und Begründungen nicht zu dem Schluss gelangt, dass die erhebliche Abweichung vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ausschließlich auf zusätzliche Kosten zurückzuführen ist, die zur Erreichung der lokalen Kapazitätsziele erforderlich sind. (46) Zudem stellt die Kommission fest, dass der überarbeitete FABEC-Leistungsplanentwurf keine größeren strukturellen Maßnahmen enthält, die die geplanten Kostensteigerungen im RP3 abschwächen und mittel- und langfristig zur Kosteneffizienz beitragen würden. (47) Die Kommission hat daher beschlossen, die eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg einzuleiten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden, für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegten überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 enthalten sind, geben Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen: WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste Streckengebühren-zone Belgien-Luxemburg 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020–2021 2022 2023 2024 Im überarbeiteten Entwurf enthaltene Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 81,78 EUR 83,26 EUR 189,52 EUR 104,47 EUR 94,18 EUR 89,87  EUR Artikel 2 (1)   Eine eingehende Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kosteneffizienzziele eingeleitet. (2)   Zur Unterstützung der weiteren Bewertung der in Artikel 1 genannten Leistungsziele übermitteln Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande auf Anfrage der Kommission relevante zusätzliche Daten und Informationen zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Elementen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 24. Oktober 2022 Für die Kommission Adina-Ioana VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4). (7)  Königlicher Erlass vom 23. April 2017. ANHANG NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VON ELEMENTEN ZUR WEITEREN ANALYSE IN BEZUG AUF DIE KOSTENEFFIZIENZZIELE FÜR DIE STRECKENGEBÜHRENZONE BELGIEN-LUXEMBURG (1)    Maßnahmen, die von Belgien und Luxemburg zur Rechtfertigung der festgestellten Abweichungen von den unionsweiten Kosteneffizienztrends für die Erreichung der Kapazitätsziele angeführt und mit Zusatzkosten begründet werden; (2)    Komplexität der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gebührenzone und ihre Entwicklung im Laufe der Zeit; (3)    Detaillierte Annahmen und Parameter, die den festgestellten Kosten von skeyes und MUAC zugrunde liegen, für jedes Jahr des RP3, aufgeschlüsselt nach Kostenkategorien und Dienste; (4)    In der Gebührenzone tatsächlich erfasste und prognostizierte Diensteinheiten, aufgeschlüsselt nach Flugsicherungsorganisationen; (5)    Verteilung der MUAC-Kosten und der Diensteinheiten zwischen dem Brüsseler Sektor und den anderen Sektoren im Zuständigkeitsbereich des MUAC; (6)    Kapazitätsplanung von skeyes und MUAC, auch in Bezug auf die geplante Anzahl von Fluglotsen, Fluglotsen-Schulungen und geplante Investitionen in Anlagevermögen; (7)    Kostenzuweisung zwischen Streckendiensten und An- und Abflugdiensten sowie zwischen Diensten im Anwendungsbereich des Leistungsplans und andere Dienste; (8)    Vorruhestandsprogramm DISPO für Fluglotsen in Belgien; (9)    Grenzübergreifende Dienstleistungsvereinbarungen mit Nachbarländern und deren operative und finanzielle Auswirkungen; (10)    Kosten, die den Luftraumnutzern im RP2 für verschobene oder verzögerte Investitionen in Anlagevermögen in Rechnung gestellt wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.