Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7438) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 297/71 BESCHLUSS (EU) 2022/2255 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7438) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (1) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. (2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. (3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. (4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission (6) bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, wurde an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. (5) In Bezug auf den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 (im Folgenden „FABEC-Leistungsplanentwurf“) stellte die Kommission fest, dass die Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab. (6) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Zahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Auf Unionsebene waren die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Zahl der Flüge jedoch begrenzt und nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. (7) Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande haben am 13. Juli 2022 einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 zur Bewertung durch die Kommission vorgelegt. (8) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurfs vorgelegt. (9) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat. (10) In der im Juni 2022 veröffentlichten „STRATFOR Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol werden die in Erwägungsgrund 6 genannten veränderten Umstände berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass sich für Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande die Flugverkehrsströme im RP3 infolge des russischen Krieges in der Ukraine nicht erheblich verändern dürften. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht unmittelbar auf die im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG EINER EINGEHENDEN PRÜFUNG Fragwürdige Leistungsziele (11) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Belgien-Luxemburg im RP3, die in dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem im Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten sind. Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (die im 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten sind), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 73,13 EUR 83,28 EUR 189,52 EUR 113,26 EUR 108,51 EUR 103,82  EUR Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (die im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten sind), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 81,78 EUR 83,26 EUR 189,52 EUR 104,47 EUR 94,18 EUR 89,87  EUR (12) Die Kommission stellt fest, dass die Leistungsziele für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 nach unten korrigiert wurden, während der Basiswert für 2014 nach oben korrigiert wurde. Darüber hinaus wurde in Bezug auf den Basiswert für 2019 eine geringfügige technische Anpassung vorgenommen, die für die Bewertung der Leistungsziele jedoch nicht von Bedeutung ist. (13) Belgien und Luxemburg haben die vorgeschlagene Anpassung des Basiswerts für 2014 hauptsächlich mit den im RP3 vorgenommenen Änderungen der Methode für die Kostenzuweisung zwischen Streckendiensten und an- und abflugbezogenen Diensten begründet. Eine ähnliche Anpassung wurde in Bezug auf den Basiswert für 2019 vorgenommen und war bereits in dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten. (14) Die Kommission stellt fest, dass die Überarbeitung der Kosteneffizienzziele für den Zeitraum 2022 bis 2024 zu einer Verringerung der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von insgesamt – 11,6 % über diese drei Kalenderjahre und von – 8,2 % über den gesamten RP3 führt. Diese Verringerungen der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ergeben sich sowohl aus den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf verwendeten aktualisierten Verkehrsannahmen als auch aus der Abwärtskorrektur der in realen Preisen von 2017 ausgedrückten festgestellten Kosten. (15) Die Änderungen in der Verkehrsprognose für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf verwendete Verkehrsprognose auf der im Juni 2022 veröffentlichten „STRATFOR Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruht. Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2022 2023 2024 Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 2 066 2 226 2 387 Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 2 108 2 445 2 542 Differenz +2,0  % +9,8  % +6,5  % (16) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2022 2023 2024 Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 234 Mio. EUR 242 Mio. EUR 248 Mio. EUR Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 220 Mio. EUR 230 Mio. EUR 228 Mio. EUR Differenz –5,9  % –4,7  % –7,8  % (17) Die Kommission stellt fest, dass die zur Festsetzung der festgestellten Kosten zugrunde gelegten Inflationsannahmen, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, deutlich nach oben korrigiert wurden. Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2022 2023 2024 Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 107,7 (1,9  %) 109,7 (1,8  %) 111,6 (1,8  %) Überarbeiteter Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 115,6 (7,8  %) 119,6 (3,4  %) 121,8 (1,9  %) (18) Aufgrund der Aktualisierung der Inflationsprognose bleiben die überarbeiteten nominalen festgestellten Kosten für die Kalenderjahre 2022 bis 2024, wie nachstehend dargestellt, weitgehend unverändert und erhöhen sich im Kalenderjahr 2023 sogar um + 2,9 %, obwohl sie, wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, real niedriger sind. Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2022 2023 2024 Ursprüngliche festgestellte Kosten — nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 250 Mio. EUR 262 Mio. EUR 273 Mio. EUR Überarbeitete festgestellte Kosten — nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 250 Mio. EUR 269 Mio. EUR 272 Mio. EUR Differenz +0,1  % +2,9  % –0,3  % (19) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die festgestellten Kosten für 2024 eine einmalige Verringerung in Höhe von nominal etwa 8,3 Mio. EUR umfassen. (20) Die Kommission stellt fest, dass drei Flugsicherungsorganisationen, nämlich skeyes, MUAC und ANA Luxembourg, in den Anwendungsbereich der Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg fallen. Bezüglich der Kosten für die Erbringung von Diensten in der Gebührenzone entfallen 62 % der festgestellten Kosten des Jahres 2024 auf skeyes, während 35 % der Kostenbasis für dasselbe Jahr dem MUAC zuzurechnen sind. Lediglich 3 % der Gesamtkosten für die Erbringung von Diensten in der Gebührenzone werden ANA Luxembourg zugerechnet, wobei diese Kosten ausschließlich für die Erbringung von Anflugdiensten im Luftraum um den Flughafen Luxemburg anfallen. Feststellungen (21) Die Kommission hat die Kohärenz der für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (22) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der Trend bei den streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone von + 1,9 % im RP3 hinter dem unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 5,7 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (23) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 1,1 % im zweiten Bezugszeitraum (RP2) und im RP3 der langfristige Trend hinter dem langfristigen Trend für die gesamte Union (– 1,3 %) im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem langfristigen Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 4,0 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, ist diese Verbesserung zum Teil auf die Anpassung des Basiswerts für 2014 für die Gebührenzone zurückzuführen. (24) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der Basiswert von 83,26 EUR für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von Belgien und Luxemburg im Jahr 2017 um 13,2 % über dem durchschnittlichen Basiswert für 2017 von 73,53 EUR der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Differenz im Verlauf des RP3 noch größer wird, da die festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit von Belgien und Luxemburg im Jahr 2024 um 29,8 % über dem Durchschnitt der entsprechenden Vergleichsgruppe liegen. (25) Des Weiteren muss geprüft werden, ob die in den Erwägungsgründen 22 bis 24 festgestellten Abweichungen von den in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriterien nach Nummer 1.4 Buchstabe d dieses Anhangs für notwendig und verhältnismäßig erachtet werden können, d. h. die festgestellten Abweichungen vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit bzw. vom unionsweiten Langzeittrend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit müssen ausschließlich auf festgestellte Zusatzkosten zurückzuführen sein, die im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zur Erreichung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität erforderlich sind, oder mit Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stehen. (26) Die Kommission weist darauf hin, dass die vom Leistungsüberprüfungsgremium geschätzte Differenz zwischen den im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf von Belgien und Luxemburg angegebenen festgestellten streckenbezogenen Kosten für den RP3 und den festgestellten Kosten, die notwendig wären, um dem unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit für den RP3 zu entsprechen, bei etwa 8,2 Mio. EUR liegt, während die entsprechende geschätzte Abweichung vom langfristigen unionsweiten Trend bei etwa 43,7 Mio. EUR (jeweils zu realen Preisen des Jahres 2017) liegt. (27) Ähnlich wie im 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf machen Belgien und Luxemburg weiterhin geltend, dass die Komplexität des Luftraums eine der Hauptursachen für die Abweichung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs von den unionsweiten Trends der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ist. Im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf wird weiterhin hervorgehoben, dass die Komplexität des belgisch-luxemburgischen Luftraums einen Faktor darstellt, der die relative Arbeitsbelastung der Fluglotsen erhöht und sich daher negativ auf deren Produktivität sowie die streckenbezogene Kostenbasis auswirkt. (28) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Belgien und Luxemburg im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf nicht nachgewiesen haben, dass die Komplexität der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gebührenzone im Vergleich zum RP2 zugenommen habe oder dass im RP3 aufgrund einer Änderung der Komplexität des Flugbetriebs zusätzliche Kosten entstanden seien. (29) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Belgien und Luxemburg im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf auf festgestellte Zusatzkosten verweisen, die den Streckenflugsicherungsorganisationen skeyes und MUAC im Verlauf des RP3 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung entstanden sind. (30) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf sieben kapazitätsbezogene Maßnahmen für skeyes und MUAC als Begründung für die festgestellte Abweichung von den unionsweiten Kosteneffizienztrends angeführt werden. Vier dieser Maßnahmen wurden bereits in dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf aufgeführt, drei weitere Maßnahmen, die sich speziell auf das MUAC beziehen, wurden zusätzlich aufgenommen. (31) In Bezug auf skeyes werden im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Kapazität von Fluglotsen dargelegt, um dem zunehmenden Alter der Fluglotsenbelegschaft und der daraus resultierenden hohen Zahl von Pensionierungen im RP3 und im vierten Bezugszeitraum (RP4) Rechnung zu tragen. (32) Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Einstellung und Ausbildung neuer Fluglotsen, um die durch anstehende Pensionierungen frei werdenden Stellen zu besetzen, sowie einen aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens erforderlichen Kapazitätsausbau. Darüber hinaus wird dargelegt, dass skeyes erhebliche Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsprogramm DISPO entstehen, gemäß dem Fluglotsen im Einklang mit dem belgischen Recht (7) fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters aus dem Dienst entlassen werden müssen. In diesen fünf Jahren haben Sie Anrecht auf Vorruhestand und erhalten eine Vergütung von 75 % bis 85 % ihres letzten Gehalts. Nach den im Leistungsplanentwurf bereitgestellten Informationen werden Fluglotsen in Belgien derzeit mit 56 Jahren in den Vorruhestand versetzt; diese Altersgrenze soll 2025 auf 57 Jahre angehoben werden. Die Kommission stellt fest, dass Belgien keine Abhilfemaßnahmen vorgelegt hat, um die erheblichen und zunehmenden finanziellen Auswirkungen des DISPO-Vorruhestandsprogramms auf die Kostenbasis für den RP3 zu begrenzen. (33) Die Kommission stellt ferner fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgelegten Gesamtkosten in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 31 und 32 dargelegten Maßnahmen für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 neu bewertet wurden, was zu einem Anstieg um 22,4 % im Jahr 2022, um 49,0 % im Jahr 2023 und um 36,8 % im Jahr 2024 führt. (34) Außerdem wird im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf darauf hingewiesen, dass skeyes zusätzliche Kosten entstehen werden, da die Organisation beabsichtigt, sein System für das Flugverkehrsmanagement („Air Traffic Management“, im Folgenden „ATM“) durch ein einheitliches, integriertes und harmonisiertes Luftraumm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.