Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4862) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1861. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ari (Camera di Commercio) 10,00 C.C.I.A.A. di Nuoro (Camera di Commercio) 8,42 Regione Sardegna 1,59 Consorzio Costa Smeralda 0,20 (63) GEASAR begann seine Tätigkeit im Jahr 1989 mit einer Teilkonzession für die Verwaltung des Flughafens Olbia. Olbia befindet sich im nordöstlichen Teil Sardiniens. Der Flughafen wird von traditionellen Unternehmen wie Alitalia und Lufthansa, Billigfluganbietern wie easyJet und Vueling und Charterunternehmen wie Smartwings und Mistral Air angeflogen. (64) 2014 wurden an diesem Flughafen 2 127 718 Passagiere abgefertigt (35). Er wickelt hauptsächlich inländischen und internationalen kommerziellen Passagierluftverkehr ab. Der Flughafen hat eine touristische Ausrichtung, da er das Touristengebiet Costa Smeralda bedient. Daher findet der Flugverkehr vor allem zwischen Mai und Oktober statt: Von 2007 bis 2009 wurden 84 % der Passagiere an diesem Flughafen von April bis Oktober abgefertigt. (65) Am 31. Dezember 2013 verzeichnete GEASAR einen Umsatz von 27,0 Mio. EUR und ein positives Nettoergebnis von 2,8 Mio. EUR. Das Gesamtvermögen belief sich auf 57,3 Mio. EUR. 2.7.   FUNKTIONSWEISE UND STRUKTUR DER VON DER REGION SARDINIEN EINGEFÜHRTEN FÖRDERUNG 2.7.1.   GESAMTBETRAG DER VON DER REGION SARDINIEN VORGESEHENEN BEITRÄGE (66) Ursprünglich erlaubte Artikel 3 des Gesetzes 10/2010 der Region, den Flughafenbetreibern 19 700 000 EUR für das Jahr 2010 und jeweils 24 500 000 EUR für die folgenden Jahre 2011, 2012 und 2013 zu gewähren. (67) Während dieses Zeitraums reduzierte die Region die ursprünglich vorgesehenen Beträge zur Finanzierung der Regelung, unter Berücksichtigung der eigenen Mittel und der von den Flughäfen vorgelegten Maßnahmenpläne, wie in Tabelle 3 angegeben. Tabelle 3 Vorgesehener Ausgleich für sardische Flughäfen — 2010-2013 (EUR)   2010 2011 2012 2013 Gesamt Alghero 9 960 000 10 559 913,00 9 094 919,77 8 029 737,87 37 644 570,64 Cagliari 5 000 000 4 777 320,33 8 405 080,23 9 261 925,37 27 444 325,93 Olbia 4 000 000 3 057 654,00 4 000 000,00 4 208 336,76 15 265 990,76 Oristano 300 000 — — — 300 000 Gesamt 19 260 000 18 394 887,33 21 500 000 21 500 000 80 654 887,33 (68) Mit dem Beschluss Nr 4/34 vom 5. Februar 2014 wurde der regionale Beitrag für das Jahr 2013 geändert und ein Gesamtbetrag von 17 500 000 EUR für das Jahr 2013 für die drei Flughafenbetreiber wie in Tabelle 4 festgelegt. Tabelle 4 Vorgesehener Ausgleich für sardische Flughäfen — 2013 (gemäß dem Beschluss Nr. 4/34 vom 5. Februar 2014) (EUR)   2013 Alghero 8 235 603 Cagliari 5 264 397 Olbia 4 000 000 Gesamt 17 500 000 (69) Die sich aus den verschiedenen Änderungen ergebenden endgültigen Beiträge, die von der Region Sardinien an die drei Flughäfen gezahlt wurden, sind in Tabelle 5 (36) aufgeführt. Tabelle 5 Endgültig vorgesehener Ausgleich für sardische Flughäfen — 2010-2013 (EUR)   2010 2011 2012 2013 Gesamt Alghero 9 960 000 10 559 913 9 094 920 8 235 603 37 850 436 Cagliari 5 000 000 4 777 320 8 405 080 5 264 397 23 446 797 Olbia 4 000 000 3 057 654 4 000 000 4 000 000 15 057 654 Oristano 300 000 — — — 300 000 Gesamt 19 260 000 18 394 887 21 500 000 17 500 000 76 654 887 (70) Die Maßnahme erfolgt in Form von Direktzuschüssen, die von der Region an die sardischen Flughafenbetreiber gezahlt werden, welche dann die entsprechenden Beträge an die Luftverkehrsunternehmen und andere beteiligte Unternehmen weitergeben. Die Beihilfe wird direkt aus dem regionalen Haushalt finanziert. Die Flughafenbetreiber müssen separate Konten führen, um die erhaltenen Beträge nachzuverfolgen. 2.7.2.   MAẞNAHMENPLÄNE UND STRECKEN VON STRATEGISCHEM INTERESSE (71) Die Betreiber der sardischen Flughäfen müssen Maßnahmenpläne entwerfen und sie der Region zur Genehmigung vorlegen. In diesen Maßnahmenplänen sind die Maßnahmen zur Eröffnung von Punkt-zu-Punkt-Flugverbindungen zwischen nationalen und europäischen Flughäfen und den sardischen Flughäfen, die mittels Vereinbarungen mit den Luftverkehrsunternehmen erreicht werden soll, aufzuführen. Hierzu muss im Maßnahmenplan selbst angegeben werden, welche der aufgeführten Initiativen (37) die Flughafenbetreiber in Bezug auf die Ziele der Stärkung des Luftverkehrs und der Saisonunabhängigkeit, wie in Gesetz 10/2010 vorgesehen, als realisierbar betrachten. (72) In den Maßnahmenplänen müssen die Strecken von strategischem Interesse (inländisch und international) sowie die jährlichen Ziele im Hinblick auf die Flugfrequenz, die Auslastung, neue Strecken, die Anzahl der Passagiere und die Marketingmaßnahme aufgeführt werden. (73) Bei den Maßnahmenplänen sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Die Strecken von strategischem Interesse dürfen sich nicht mit den bereits im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführten Strecken (38) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) überschneiden. b) Die streckengebundenen Subventionen müssen im Laufe der Zeit abnehmen. c) Die mit den Luftverkehrsunternehmen getroffenen finanziellen Vereinbarungen müssen einen Plan zur Förderung des Umlands umfassen, der mit der Kommunikationsstrategie zur Förderung des Fremdenverkehrs der Region im Einklang ist. d) Wenn der von den Flughäfen beantragte Gesamtausgleich die im Haushaltsplan der Region genehmigte Summe übersteigt, sind internationale Flugverbindungen (gegenüber inländischen Strecken mit Ausnahme von Flugzielen, die mehr als 3 Mio. Einwohner bedienen), Strecken zu wichtigen Drehkreuzen, Strecken mit hohem Verkehrspotenzial, Strecken, die das ganze Jahr über bedient werden können und nicht nur saisonal ausgelastet sind, und Unternehmen, die am lokalen Flughafen einen Standort aufbauen möchten, zu bevorzugen. (74) Die Bedienung der Strecken von strategischem Interesse stellt eine DAWI dar, die Luftverkehrsunternehmen als Gegenleistung für den Ausgleich anbieten müssen (vorausgesetzt, die für den Passagierverkehr gesetzten Ziele werden erreicht). Den Maßnahmenplänen sind entsprechende wirtschaftliche und finanzielle Prognosen beizulegen, in denen die Rentabilitätsaussichten der betreffenden Initiativen dargelegt werden und der Finanzbedarf für die Maßnahmen der jeweiligen Jahre aufgeführt ist. In diesem Finanzbedarf sind die Höhe der vom Flughafenbetreiber investierten Eigenmittel sowie die Investitionen durch Dritte, die von der Erhöhung des Flugverkehrs profitieren, anzugeben. (75) Die während des förmlichen Verfahrens von Italien eingereichten tatsächlichen Maßnahmenpläne müssen den Anforderungen in Erwägungsgrund 73 entsprechen. Sie enthalten die von der Region geforderten Pflichtangaben, wie eine Darstellung des subventionierten Verkehrsangebots, eine detaillierte Berechnung des zu zahlenden Ausgleichs und den erwarteten wirtschaftlichen Nutzen der öffentlichen Förderung. (76) Sobald die Maßnahmenpläne genehmigt wurden, entscheidet die Region entsprechend über die jährlichen Mittel, die den jeweiligen Flughäfen gewährt werden, und prüft die durchgeführten Maßnahmen auf Grundlage einer Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit in Sardinien. (77) Die Finanzierung der Pläne erfolgt folgendermaßen: a) der begünstigte Flughafenbetreiber erhält eine erste Rate als Vorschuss, die 20 % des insgesamt in den Plänen vorgesehenen Betrags entspricht; b) 60 % des gesamten Förderbetrags werden als Zwischenzahlung nach Erhalt eines Quartalsberichts gezahlt; c) die Zahlung der letzten Rate erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Dokumentation sowie nach Prüfung der durchgeführten Maßnahme, der erreichten Ziele und der entsprechenden Kosten durch die Region. (78) Die Maßnahmenpläne wurden mit zwei Beschlüssen der Region genehmigt: a) Der sardische Beschluss Nr. 43/37 vom 6. Dezember 2010 genehmigt die von den Betreibern der Flughäfen Cagliari, Olbia, Alghero und Oristano für 2010 eingereichten Maßnahmenpläne und die spezifischen Beträge, die den jeweiligen Flughafenbetreibern gewährt werden (40). b) Der sardische Beschluss Nr. 52/117 vom 23. Dezember 2011 genehmigt die Maßnahmenpläne der Betreiber der Flughäfen Cagliari, Olbia und Alghero für den Zeitraum 2011-2013. Die jährlichen Passagierziele je Flughafen und die Aufteilung des Ausgleichs auf die drei Flughäfen werden angegeben. Der Beschluss stellt außerdem klar, dass die Pläne für 2011 als endgültig zu betrachten sind, da sie Maßnahmen betreffen, die bereits durchgeführt wurden, während die Pläne für die folgenden beiden Jahre 2012 und 2013 noch geändert werden können. 2.7.3.   DAS ÜBERWACHUNGSVERFAHREN (79) Die Flughafenbetreiber müssen die Maßnahmenpläne gemäß den Bestimmungen im Gesetz 10/2010 und den entsprechenden Durchführungsrechtsakten vorbereiten. Sie müssen bei der Vorbereitung der Pläne mit den Luftverkehrsunternehmen zusammenarbeiten und die endgültigen Pläne müssen von der Region genehmigt werden. Sollte die Region mit den Plänen nicht einverstanden sein oder Unstimmigkeiten mit den Bestimmungen des Gesetzes 10/2010 feststellen, kann sie eine Änderung der Maßnahmenpläne verlangen. (80) Die Flughafenbetreiber werden von der Region aufgefordert, die Leistungen der Luftverkehrsunternehmen zu überwachen und Sanktionen für die Nichterfüllung der vorab festgelegten Ziele, insbesondere in Bezug auf Frequenzen und Passagiere, zu verhängen. Dieser Sanktionsmechanismus ist in den Vereinbarungen mit den Luftverkehrsunternehmen festzulegen. (81) Die Beschlüsse der Regionalregierung zur Umsetzung des Gesetzes 10/2010 sehen vor, dass die Region einen Überwachungsmechanismus erstellt, um eine Überkompensation für die jährlich prognostizierten Kosten für die betreffenden Maßnahmen zu vermeiden. Die Region muss vorab Maßnahmen zur Kontrolle, Prüfung und für eventuelle Rückforderung zu viel gezahlter Beträge festlegen, insbesondere durch Überwachung der tatsächlichen Anzahl der Flüge und Passagiere. (82) Die Region überwacht die tatsächlichen Kosten der Flughafenbetreiber zur Umsetzung der betreffenden Maßnahmen durch Prüfung der aussagekräftigen Dokumentation und Berichte über die jährlichen Kosten (Rechnungen der Luftverkehrsunternehmen an die Flughafenbetreiber). Die Flughafenbetreiber müssen einen Bericht über die Finanzierung der Maßnahmen auf Basis der von den Vertragspartnern (Luftverkehrsunternehmen für die Maßnahmen 1 und 2 und andere Unternehmen für die Maßnahme 3) erhaltenen Rechnungen an die Region übermitteln. Sie prüft außerdem, ob die Strecke, für die der Ausgleich gezahlt wird, keine Strecke ist, die gemeinschaftlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unterliegt. (83) Die regionale Finanzierung gemäß dem Gesetz 10/2010 kann nur im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmenplänen, die von der Region genehmigt werden müssen, gewährt werden. Da diese Pläne vor der Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Gesetz 10/2010 erstellt wurden, kann es gewisse Abweichungen bei ihrer Umsetzung geben. Daher sieht der von der Region organisierte Mechanismus vor, dass der endgültige Beitrag an die Änderungen bei der Umsetzung der Maßnahmen bzw. an die tatsächlichen Kosten der Flughäfen angepasst werden kann (41). Daher werden beim endgültigen Beitrag, der von der Region beschlossen wird, die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmenpläne und die Kohärenz der Maßnahmen, für die Mittel für die Ziele des Gesetzes 10/2010 und des touristischen Marketingplans der Region beantragt wurden, berücksichtigt. Bei Unstimmigkeiten wird der endgültige Beitrag von der Region angepasst (42). (84) Die von Italien eingereichte Dokumentation zeigt, dass die Flughafenbetreiber tatsächlich gegenüber der Region Berichte über die erhaltenen öffentlichen Mittel (einschließlich Belegen wie Rechnungen über entstandene Kosten) und Belege über Marketing- und Fördermaßnahmen vorgelegt haben. Die Region hat diese Informationen geprüft und die restlichen Raten an die Flughafenbetreiber gezahlt. 2.7.4.   FINANZIELLE VORLEISTUNGEN UND DIE ROLLE DES REGIONALFONDS (85) Wie bereits in Abschnitt 2.3 erwähnt, wird mit dem Regionalgesetz vom 30. Juni 2011 der Regionalfonds (43) eingeführt, der von SFIRS verwaltet und von der Region finanziert wird. (86) Folgender Finanzierungsmechanismus wurde von der Region gemäß dem Gesetz 10/2010 erstellt: a) Die Finanzmittel für die Durchführung der drei Maßnahmen werden von den Flughafenbetreibern an die Luftverkehrsunternehmen an den entsprechenden Flughäfen (im Falle der Maßnahmen 1 und 2) und die anderen betroffenen Dienstleister (im Falle der Maßnahme 3) im Voraus gezahlt. b) Die Region entscheidet jährlich nach Anträgen der Flughafenbetreiber auf Vorfinanzierung darüber, ob SFIRS — über den Regionalfonds — den Flughafenbetreibern finanzielle Vorleistungen gewährt. Der Regionalfonds gewährt dann den Flughafenbetreibern, auf Antrag, eine entgeltliche Finanzierung (Provision und Zinsen) als Vorauszahlung für den gemäß dem Gesetz 10/2010 zugeteilten Betrag. Diese Vorauszahlung darf maximal 85 % (44) des von der Region für Flughafenbetreiber festgelegten Beitrags betragen. Für die Vorauszahlung werden Zinsen (Euribor 6 M + 2 % für 2010 und Euribor 6 M + 1,5 % für 2011-2013) und eine Provision (1 % für 2010 und 0,5 % für 2011-2013) berechnet, die von den Flughafenbetreibern an SFIRS zu zahlen sind. c) Die Region bestätigt daraufhin die endgültigen Beträge, die den Flughafenbetreibern („die Beiträge“ der Region) im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der tatsächlich von den Flughafenbetreibern für die Durchführung der drei Maßnahmen gezahlten Beträge, gewährt werden. Hierzu übermitteln die Flughafenbetreiber geeignete Berichte, die i) die erreichten Ergebnisse aufführen und eine Folgenabschätzung enthalten; ii) detailliert die tatsächlich von dem Flughafen für die durchgeführten Initiativen gezahlten Kosten aufführen und auch die notwendigen Belege enthalten (Rechnungen oder Ähnliches). d) Der Regionalfonds zieht von dem Betrag des regionalen Beitrags einen Rückbehalt von 4 % ab, der an die Region zurückgezahlt wird. Sobald über den endgültigen Beitrag entschieden wurde, gewährt der Regionalfonds den restlichen Teil der Finanzmittel (45) für den Flughafenbetreiber. Der Fonds soll dem Flughafenbetreiber den restlichen Betrag innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Abschluss der Maßnamenpläne gewähren. 2.8.   FINANZFLÜSSE 2.8.1.   FINANZFLÜSSE VON DER REGION AN DIE FLUGHAFENBETREIBER (87) Obwohl die Region zugesagt hatte, einen Gesamtbetrag von 76 654 887 EUR für den Zeitraum von 2010 bis 2013 zu gewähren (siehe Tabelle 5), überwies sie 68 510 256 EUR an die Flughafenbetreiber zur Finanzierung der drei Maßnahmen nach dem Gesetz 10/2010 (46) (siehe Tabelle 6 Spalte A): 35 516 988 EUR für SOGEAAL, 19 250 617 EUR für SOGAER und 13 742 651 EUR für GEASAR. (88) Die Gesamtsumme der vom Regionalfonds an die Flughafenbetreiber überwiesenen Vorleistungen beträgt 42 987 645 EUR (Tabelle 6 Spalte B). Die Provision und die Zinsen werden von der Vorleistung berechnet und vom Fonds abgezogen, wenn die Vorleistung an den Flughafenbetreiber ausgezahlt wird. Der Rückbehalt beträgt 4 % des von der Region zugesagten Beitrags; er wird vom Fonds von der Beitragssumme abgezogen, wenn der restliche Teil der von der Region gewährten Summe an den Flughafen (nach Zahlung der Vorleistungen) gezahlt wird (47). (89) Daher kann der Nettobetrag, den die Flughafenbetreiber erhalten (Tabelle 6 Spalte C) als Beitrag der Region, abzüglich der drei Finanzkosten (Provision, Zinsen und Rückbehalt) betrachtet werden. Die Beträge, die Italien als tatsächlich an die Flughafenbetreiber gezahlten Beträge übermittelt hat (Tabelle 6 Spalte D), weichen leicht von den theoretischen Beträgen ab: a) Im Falle von SOGEAAL erklärt Italien, dass der Flughafenbetreiber noch 167 661 EUR von der Region als Beitrag für 2013 zu erhalten habe. b) Über die regionalen Beiträge an SOGAER und GEASAR für 2013 (4 946 576 EUR bzw. 3 795 930 EUR) wurde am 19. Juni 2014 bzw. am 10. Juni 2014 entschieden; sie sind jedoch nie gezahlt worden (48): Italien erkennt an, dass der regionale Beschluss eine rechtlich bindende Zusage für die Zahlung der betreffenden Beträge darstellt, die vor einem nationalen Gericht eingeklagt werden können. Dennoch hat Italien entschieden, abzuwarten bis das laufende Beihilfeverfahren abgeschlossen ist. Tabelle 6 Effektive Finanzflüsse von der Region zu den Flughafenbetreibern SOGEAAL — ALGHERO (EUR) Bezugszeitraum der Maßnahme Von der Region festgelegter Beitrag (A) Vorleistung (B) Finanzkosten Betrag, den der Flughafenbetreiber erhalten soll (C) Nettobetrag, den der Flughafenbetreiber tatsächlich erhalten hat (D) Differenz (C)-(D) Betrag Tag der Zusage Betrag Zahlungsdatum Rückbehalt von 4 % Provision Zinsen 2010 8 517 963 7.11.2012 […] (*1) 20.9.2011 (…) (…) (…) (…) (…) (…) 2011 9 041 162 12.11.2012 (…) 8.2.2012 und 23.8.2012 (…) (…) (…) (…) (…) (…) 2012 9 062 413 3.6.2013 (…) 22.10.2012 (…) (…) (…) (…) (…) (…) 2013 8 895 449 27.10.2014 (…) 17.10.2013 (…) (…) (…) (…) (…) (…) Gesamt 35 516 988   (…)   (…) (…) (…) (…) (…) (…) SOGAER — CAGLIARI (EUR) Bezugszeitraum der Maßnahme Von der Region festgelegter Beitrag (A) Vorleistung (B) Finanzkosten Betrag, den der Flughafenbetreiber erhalten soll (C) Nettobetrag, den der Flughafenbetreiber tatsächlich erhalten hat (D) Differenz (C)-(D) Betrag Tag der Zusage Betrag Zahlungsdatum Rückbehalt von 4 % Provision Zinsen 2010 4 657 311 7.11.2012 (…) 10.9.2012 (…) (…) (…) (…) (…) (…) 2011 4 777 320 7.11.2012 (…) 15.6.2012 (…) (…) (…) (…) (…) (…) 2012 4 869 410 13.6.2013 — — (…) — — (…) (…) (…) 2013 4 946 576 19.6.2014 — — (…) — — (…) (…) (…) Gesamt 19 250 617   (…)   (…) (…) (…) (…) (…) (…) GEASAR — OLBIA (EUR) Bezugszeitraum der Maßnahme Von der Region festgelegter Beitrag (A) Vorleistung (B) Finanzkosten Betrag, den der Flughafenbetreiber erhalten soll (C) Nettobetrag, den der Flughafenbetreiber tatsächlich erhalten hat (D) Differenz (C)-(D) Betrag Tag der Zusage Betrag Zahlungsdatum Rückbehalt von 4 % Provision Zinsen 2010 3 972 223 7.11.2012 (…) 19.9.2011 (…) (…) (…) (…) (…) 0 2011 2 945 363 7.11.2012 (…) 1.6.2012 (…) (…) (…) (…) (…) 0 2012 3 029 135 12.6.2013 — — (…) — — (…) (…) 0 2013 3 795 930 10.6.2014 — — (…) — — (…) (…) (…) Gesamt 13 742 651   (…) — (…) (…) (…) (…) (…) (…) 2.8.2.   FINANZFLÜSSE VON DEN FLUGHAFENBETREIBERN AN DIE LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN UND DRITTE DIENSTLEISTUNGSANBIETER ZUR FINANZIERUNG DER DREI MAẞNAHMEN (90) Die Betreiber der Flughäfen Alghero, Cagliari und Olbia haben Luftverkehrsunternehmen und dritte Dienstleistungsanbieter für die Durchführung der Maßnahmen 1, 2 und 3 für den Zeitraum 2010 bis 2013 finanziert. Laut Italien sind die Beiträge der Region, die die Flughafenbetreiber im Zeitraum von 2010 bis 2013 zur Finanzierung der Maßnahmen 1, 2 und 3 erhalten haben, an die Luftverkehrsunternehmen und dritte Dienstleistungsanbieter weitergegeben worden. Die Luftverkehrsunternehmen erhielten Finanzmittel für die Maßnahmen 1 und 2 und wurden nach dem Grundsatz des „günstigsten wirtschaftlichen Angebots“ ausgewählt (49). Die für Marketingmaßnahmen zuständigen Dienstleistungsanbieter, wie Werbe- oder Reiseagenturen, erhielten Finanzmittel für die Maßnahme 3. (91) Tabelle 7 fasst die Finanzflüsse von den Flughafenbetreibern zu den Luftverkehrsunternehmen und dritten Dienstleistungsanbietern zur Finanzierung der Maßnahmen 1, 2 und 3 zusammen. Tabelle 7 Finanzflüsse von den Flughafenbetreibern zu den Luftverkehrsunternehmen und dritten Dienstleistungsanbietern zur Finanzierung der Maßnahmen 1, 2 und 3 SOGEAAL — ALGHERO (EUR) Bezugszeitraum der Maßnahme Finanzmittel der Maßnahmen Maßnahmen 1 und 2 Maßnahme 3 Gesamt (A) 2010 (…) (…) 8 517 963 2011 (…) (…) 9 041 162 2012 (…) (…) 9 062 413 2013 (…) (…) 8 895 449 Gesamt (…) (…) 35 516 987 (100 %) SOGAER — CAGLIARI (EUR) Bezugszeitraum der Maßnahme Finanzmittel der Maßnahmen Maßnahmen 1 und 2 Maßnahme 3 Gesamt (A) 2010 (…) (…) 4 657 311 2011 (…) (…) 4 977 946 2012 (…) (…) 4 869 410 2013 (…) (…) 4 946 576

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.