Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4862) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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KZUFORDERNDER GESAMTBETRAG   2012   BETRAG ZAHLUNGSDATUM   CAGLIARI (…) 18.4.2013   GESAMT [0-1 Mio. EUR]   [0-1 Mio. EUR] (432) Um die Vorleistungen zu berücksichtigen, die die Luftverkehrsunternehmen tatsächlich erhalten haben, können die in Tabelle 19 angegebenen Beträge gemäß den von Italien bereitgestellten Nachweisen, insbesondere den genauen Daten für alle Zahlungen, angepasst werden. (433) Wie in Erwägungsgrund 353 erläutert wurde, werden AMS und Ryanair für die Zwecke der Anwendung der Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen in diesem Fall als ein Unternehmen angesehen. Daher haften Ryanair und AMS gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Gesamtbetrags der erhaltenen Beihilfe. (434) Darüber hinaus muss Italien auf den Beihilfebetrag ab dem Datum, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu dem Datum der Rückzahlung (128) gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (129) Rückforderungszinsen berechnen. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG 9.1.   FINANZMITTEL, DIE LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN VON FLUGHAFENBETREIBERN FÜR DIE MAẞNAHMEN 1 UND 2 (GESETZ 10/2010) IM ZEITRAUM 2010-2013 BEREITGESTELLT WURDEN — VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE ZUGUNSTEN VON LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN (435) Italien hat die Beihilfe für Luftverkehrsunternehmen an zwei betroffenen Flughäfen nach dem Gesetz 10/2010 zur Finanzierung der Maßnahmen 1 und 2 im Zeitraum 2010-2013 unrechtmäßig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. (436) Die Beihilfe für Luftverkehrsunternehmen an den betreffenden Flughäfen nach dem Gesetz 10/2010 zur Finanzierung der Maßnahmen 1 und 2 im Zeitraum 2010-2013 ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die unvereinbare Beihilfe muss von den Luftverkehrsunternehmen, die an den Flughäfen Olbia und Cagliari tätig waren und von den Finanzmitteln für die Maßnahmen 1 und 2 nach dem Gesetz 10/2010 profitierten, zurückgefordert werden. Italien muss sicherstellen, dass alle Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Beihilfeempfänger den ungerechtfertigten Vorteil hieraus erstatten. 9.2.   FINANZAUSGLEICH VON DER REGION AN SARDISCHE FLUGHAFENBETREIBER ZUR FINANZIERUNG DER MAẞNAHMEN 1, 2 UND 3 (GESETZ 10/2010) IM ZEITRAUM 2010-2013 — VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE ZUGUNSTEN DER FLUGHAFENBETREIBER (437) Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei Flughafenbetreiber SOGEAAL, SOGAER und GEASAR durch die im Gesetz 10/2010 festgelegte Regelung im Zeitraum 2010-2013 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Regelung, die Italien mit dem sardischen Regionalgesetz Nr. 10 vom 13. April 2010 — Misure per lo sviluppo del trasporto aereo — eingeführt hat, enthält keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von SOGEAAL S.p.A, SOGAER S.p.A, Betreiber des Flughafens Cagliari-Elmas, und GEASAR S.p.A., Betreiber des Flughafens Olbia. (2)   Die Regelung, die Italien mit dem Gesetz 10/2010 eingeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten Ryanair/AMS, easyJet, Air Berlin, Meridiana, Alitalia, Air Italy, Volotea, Wizzair, Norwegian, JET2.COM, Niki, Tourparade, Germanwings, Air Baltic und Vueling dar, insofern sie sich auf die Tätigkeiten dieser Luftverkehrsunternehmen am Flughafen Cagliari-Elmas und am Flughafen Olbia bezieht. (3)   Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. (4)   Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück. (2)   Unter der Berücksichtigung, dass Ryanair und AMS eine einzelne wirtschaftliche Einheit für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bilden, sind sie gesamtschuldnerisch haftbar für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe, die die beiden Unternehmen erhalten haben. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: — Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, mit dem Gesamtbetrag der Beihilfe, den jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Regelung erhalten hat; — Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; — ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; — Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 152 vom 30.5.2013, S. 30. (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)  Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (4)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5.). (5)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (6)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (7)  Legge Regionale 13 aprile 2010, n.10 — Misure per lo sviluppo del trasporto aereo — Art. 3: Incentivi alla destagionalizzazione dei collegamenti aerei isolani. (8)  Decreto Assessorato della Programmazione, Bilancio, Credito e Assetto del Territorio n.122 del 17.5.2010. (9)  Deliberazione della Giunta regionale No 29/36 del 29.7.2010 — Attuazione dell'art. 3 della L.R. 13 aprile 2010, n.10. Misure per lo sviluppo del trasporto aereo. (10)  Deliberazione della Giunta regionale No 43/37 del 6.12.2010 — Legge regionale 13 aprile 2010, No 10, art. 3. Misure per lo sviluppo del trasporto aereo. Programmi di attività degli aeroporti. (11)  Deliberazione No 52/117 del 23.12.2011 — Legge regionale 13 aprile 2010, No 10. Misure per lo sviluppo del trasporto aereo. Programmi di attività triennio 2011-2013. (12)  Legge Regionale 19 gennaio 2011, n.1 — Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione (Legge finanziaria 2011). (13)  Legge Regionale 30 giugno 2011, n.12 Art.4, commi 32 e 33. (14)  Società Finanziaria Industriale Regione Sardegna SpA — www.sfirs.it — Finanzmakler gemäß Artikel 106 und 107 des Gesetzesdekrets Nr. 385 vom 1. September 1993. (15)   „Anticipazioni finanziarie a titolo di finanziamento soci oneroso“. (16)  Atto di affidamento a SFIRS, rep. 15 del 9 agosto 2011. (17)  Fondo regionale aeroporti. (18)  Determinazione del Direttore del Servizio Pianificazione e Programmazione Sistemi di trasporto No 694 del 2 ottobre 2012 di integrazione del regolamento di attuazione del Fondo aeroporti a seguito della legge regionale No 15/2012. (19)  Determinazione No 22 del 30.1.2012 — Legge regionale 30 giugno 2011, No 12 — Art. 4, commi 32 e 33 — Fondo regionale per anticipazioni finanziarie — Regolamento attuativo. (20)  Legge Regionale 7 agosto 2012, No 15, Art. 2. (21)  Determinazione Prot. No 7641 Rep. No 694 del 2 ottobre 2012 — Legge regionale 30 giugno 2011, No 12 — Art. 4, commi 32 e 33, modificata e integrata dalla legge regionale 7 agosto 2012, No 15, art. 2 — Fondo regionale per anticipazioni finanziarie — Rimodulazione e integrazione Regolamento attuativo. (22)  Deliberazione No 4/34 del 5.2.2014 — Legge regionale 13 aprile 2010, n. 10. Misure per lo sviluppo del trasporto aereo. Riparto risorse annualità 2013. (23)  Zum Beispiel Werbe- oder Reiseagenturen. (24)  Deliberazione Nr. 29/36 vom 29. Juli 2010, S. 1. (25)  Der Flughafen Oristano, auf dem der Flugverkehr 2011 eingestellt wurde, hatte im Jahr 2010 rund 7 000 Passagiere und im Jahr 2011 rund 1 300 Passagiere. Der Flughafen Tortolì-Arbatax hatte 2010 rund 13 500 Passagiere und 2011 rund 2 800 Passagiere. (26)   Quelle: Google Maps. (27)   Quelle: Mitteilung Italiens an die Kommission vom 5. Mai 2016. (28)  Das Gesetz Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 regelt den Status der Handelskammern in Italien. (29)  Der Hauptanteilseigner des Flughafens möchte in sehr naher Zukunft 40 % seiner Anteile verkaufen (Quelle: Jahresbericht 2013). (30)   Quelle: Wikipedia. (31)  Diese Anteilsverhältnisse von SOGEAAL spiegeln die Änderungen wieder, die im Verlauf des Jahres 2010 stattfanden. Der Flughafen wird derzeit privatisiert. (32)  Concessione di gestione totale. (33)   Quelle: Offizielle Webseite des Flughafens. (34)  Societa per azioni costituita nel 1985. (35)   Quelle: Wikipedia. (36)  Wie in Erwägungsgrund 53 erklärt, war der Ausgleich ursprünglich für alle sardischen Flughäfen vorgesehen, einschließlich dem Flughafen Oristano; dies wurde jedoch nachträglich geändert. (37)  Siehe Erwägungsgrund 44. (38)  Seit 2000 bestehen für inländische Strecken zwischen sardischen Flughäfen und Flughäfen auf dem italienischen Festland gemäß den Luftverkehrsvorschriften der Union gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (39)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). (40)  Hinsichtlich Tortolì-Arbatax wird in dem Rechtsakt darauf hingewiesen, dass der Flughafenbetreiber den Plan nur für den Dreijahreszeitraum eingereicht hat (nicht für 2010). (41)  In der Mitteilung an die Kommission vom 11. September 2015 (Erwägungsgrund 14) nennt Italien das Beispiel des Betreibers GEASAR, der 2013 seine Marketingmaßnahmen im Vergleich zu den ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen reduziert hat (im Rahmen der von der Region finanzierten Maßnahme 2). Die Region senkte daraufhin ihren endgültigen Beitrag. (42)  Italien nennt hierfür das Beispiel des Flughafens Oristano, für den die Region eine spezifische Strecke, die in den Maßnahmenplänen des Flughafens vorgesehen war, ablehnte — Mitteilung von Italien an die Kommission vom 5. Mai 2015, S. 5-6. (43)  Fondo regionale per anticipazioni finanziarie — Legge Regionale 30 giugno 2011, n.12 Art.4, commi 32 e 33. (44)  Maximal 90 % für 2011 — Vgl. Determinazione prot. No 7641 rep. No 694 del 2/10/2012. (45)  Dieser Betrag entspricht dem von der Region festgelegten Beitrag, abzüglich des Rückbehalts von 4 % und der bereits an die Flughafenbetreiber gezahlten finanziellen Vorleistung. (46)  Italien legte der Kommission Tabellen mit Angaben zu dem endgültigen von der Region gewährten Betrag vor. (47)  Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden nicht erklären, warum die finanziellen Vorleistungen in den Tabellen in manchen Fällen den von der Region festgelegten Beitrag übersteigen. Diese Differenzen sind jedoch nicht relevant für die Prüfung der Beihilfemaßnahme, da die Kommission nur die Mittelbindung (Spalte A) und den tatsächlich von den Flughafenbetreibern erhaltenen Betrag (Spalte D) berücksichtigt — siehe Tabelle 14. (48)   „ Disposti ma non erogati “. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (49)  Siehe Erwägungsgrund 47: Obwohl im sardischen Rechtsrahmen Ausschreibungen vorgesehen waren, wurden keine Ausschreibungen zur Auswahl der Luftverkehrsunternehmen durchgeführt. (50)  Italien gibt in seiner Mitteilung vom 11. September 2015 einen Betrag von […] EUR zur Finanzierung der Maßnahme 3 für 2011 an. Italien nennt in seiner Mitteilung vom 16. Dezember 2015 (Bericht von Deloitte Financial Advisory S.r.l.) den Betrag von […] EUR anstatt […] EUR ohne eine Begründung für die Differenz. (51)  Der Einleitungsbeschluss umfasst nicht die von den Flughafenbetreibern an andere Dienstleistungsanbieter als Luftverkehrsunternehmen für die Maßnahme 3 gezahlte potentielle Beihilfe. Daher kann die Kommission zu diesem Aspekt nicht Stellung nehmen. (52)  Siehe Erwägungsgründe 48-52. (53)  Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (ABl. L 250 vom 25.9.2015, S. 38). (54)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (55)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011), ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15. (56)  Siehe Fußnote 4. (57)  Siehe Fußnote 8. (58)  Atto di affidamento a SFIRS, rep. 15 del 9 agosto 2011. (59)  ISC — Indicatore Sintetico di Costo. (60)  Siehe Fußnote 3. (61)  Italien übermittelte der Kommission drei Berichte mit einer wirtschaftlichen und finanziellen Analyse der Flughäfen im Hinblick auf die im Gesetz 10/2010 vorgesehenen Maßnahmen. Die Kommission stützt ihre Untersuchung auf diese Berichte. (62)  Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (63)  Gewinn vor Zinsen und Steuern (64)   Quelle: Jahresfinanzberichte von SOGAER für den Zeitraum 2010-2013. (65)   Quelle: Jahresfinanzberichte von SOGEAAL für den Zeitraum 2010-2013. (66)  Aus diesem Grund übermittelte GEASAR der Kommission eine Finanzsimulation mit einer Neuverschuldung des Unternehmens zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß dem Gesetz 10/2010 und schlussfolgert, dass sich die wichtigsten Finanzindikatoren des Unternehmens verschlechtert hätten. (67)   „Valutazione economica degli accordi tra GEASAR S.p.A. e i vettori aerei stipulati nell'ambito della legge regionale n.10/2010“ — Deloitte Financial Advisory S.r.l. — 15/12/2015. (68)   Quelle: Jahresfinanzberichte von GEASAR für den Zeitraum 2010-2013. (69)  Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. (70)   Oxera-Bericht vom 28. Juni 2013. (71)  Beihilferechtssachen von Ryanair, vorbereitet für Ryanair von Oxera, 9. April 2013. (72)  Grundsätze der Rentabilitätsanalyse für Prüfungen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Beihilferechtssachen von Ryanair, vorbereitet für Ryanair von Oxera, 9. April 2013. (73)  Vorbereitet für Ryanair von Professor D.P. McLoughlin, 10. April 2013. (74)  Flughafendienstleistungen. (75)  Die gemeinsame Rentabilitätsanalyse von AMS-Dienstleistungen und Flughafendienstleistungen wurde für all jene Flughäfen durchgeführt, für die das Beratungsunternehmen die erforderlichen Daten erhalten hat. (76)  Oxera-Bericht vom 12. September 2014. (77)  Siehe Fußnote 52. (78)  Oxera-Bericht vom 26. September 2014. (79)  Mitteilung von Ryanair vom 26. Januar 2015. (80)  Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (81)  Mitteilung von Ryanair vom 27. Februar 2015. (82)  Oxera-Bericht vom 2. März 2015. (83)  Für Ryanair vorbereiteter Oxera-Bericht vom 4. Dezember 2015. (84)  Das Beratungsunternehmen bezog sich auf den von der Kommission in den Beschlüssen für die Flughäfen Pau und Nîmes verwendeten Ansatz, in denen die Kommission die erwarteten nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je abfliegendem Passagier auf der Grundlage der vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen festgestellten Daten auf dem Flughafen berechnete, wobei entsprechende Inflationsanpassungen vorgenommen wurden. Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 109), insbesondere Erwägungsgrund 414. Beschluss (EU) 2016/633 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 32), insbesondere Erwägungsgrund 436. (85)  Das Beratungsunternehmen betrachtet den Beginn der Tätigkeiten von Ryanair als das Jahr, in dem Ryanair „wesentliche“ Tätigkeiten an einem Flughafen aufgenommen habe; dieses Jahr wird als das erste Jahr definiert, in dem die abfliegenden Passagiere von Ryanair 50 % der maximalen Gesamtzahl der abfliegenden Passagiere von Ryanair in einem Jahr am gleichen Flughafen im Zeitraum 1994-2012 überschritten. (86)  Der Vertrag mit dem Flughafen Cagliari betrifft die Bedienung der folgenden Strecken: Stansted, Genf, Basel, Schönefeld. (87)  Der Vertrag mit dem Flughafen Olbia betrifft die Bedienung der folgenden Strecken: Bristol, Basel, Genf, London-Gatwick, Milano Malpensa, Schönefeld, Lyon, Orly und Madrid-Barajas (88)  Keiner der beiden Wirtschaftspläne wurde der Kommission übermittelt. (89)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415 (90)  Hauptsächlich Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. L 137 vom 30. April 2004, S. 1) und Beschluss 2013/664/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.23324 — C 25/07 (ex NN 26/07) — Finnland Finavia, Airpro und Ryanair am Flughafen Tampere-Pirkkala (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 27). (91)  Die Untersuchung wurde ohne Zugang zum Flughafen zur Besprechung der aus öffentlichen Quellen und von easyJet gesammelten Daten erstellt; die Informationen stammen aus den relevanten Marketingvereinbarungen, Rechnungsdaten, Bodenabfertigungsvereinbarungen, veröffentlichten Preislisten und den Jahresabschlüssen des Flughafens Olbia. (92)  Die betreffenden Kriterien wurden von der Kommission in Randnummer 133 ff. des „Einleitungsbeschlusses“ untersucht. (93)  2011/2196(INI). (94)  Die betreffenden Kriterien wurden von der Kommission in Randnummer 133 ff. des „Einleitungsbeschlusses“ untersucht. (95)  Ente Nazionale per l'Aviazione Civile — ENAC. (96)  Siehe Erwägungsgründe 51-54. (97)  Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (ABl. L 250 vom 25.9.2015, S. 38). (98)  Hinsichtlich der Durchführung der Regelung stellt die Kommission fest, dass Italien bereits im Rahmen des förmlichen Verfahrens in der Rechtssache SA.23098 angegeben hat, dass die Entscheidung, kommerzielle Vereinbarungen zwischen SOGEAAL und Luftverkehrsunternehmen abzuschließen, im Einklang mit der Region in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsanteilseigner von SOGEAAL getroffen wurde (siehe insbesondere Erwägungsgrund 383). (99)  Siehe die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Abschnitt 2.1, und die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98, C-181/98, C-182/98, C-183/98 und C-184/98, EU:C:2000:428. (100)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil Pavlov u. a., EU:C:2000;428, Rn. 75. (101)  Siehe hierzu den Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 109), insbesondere Erwägungsgrund 290. Siehe auch den Beschluss der Kommission zum Flughafen Altenburg — noch nicht veröffentlicht. (102)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais/Kommission T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209. (103)  Die begrenzte Eigenfinanzierung der Maßnahmen durch die Flughafenbetreiber resultiert nicht aus willkürlichen Entscheidungen der Flughafenbetreiber, sondern daher, dass die Region die Höhe der öffentlichen Finanzmittel für die Flughafenbetreiber nachträglich reduziert hat, obwohl diese bereits die entsprechenden Kosten z

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