Europäische Union

2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR

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17.1.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 14/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/26/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (3), in Erwägung nachstehender Gründe: 1   VERFAHREN (1) Im Rahmen der förmlichen Prüfung der Beihilfesache C 51/05 im Zusammenhang mit Beihilfemaßnahmen, die Frankreich dem Institut Français du Pétrole (IFP) (4) gewährte, unterrichteten die französischen Behörden die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 2006, eingegangen am 19. Juli 2006, dass das IFP, das bis dato eine berufsständische Einrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrnehmung berufsständischer Interessen (Loi no 43-612 du 17 novembre 1943 sur la gestion des intérêts professionnels) war, am 7. Juli 2006 in ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (nachstehend „EPIC“ genannt) umgewandelt worden war. Diese Umwandlung geht aus zwei Schriftstücken hervor, die dem Schreiben der französischen Behörden beilagen: i) Dekret Nr. 2006-797 vom 6. Juli 2006 über die neue Satzung des IFP (Décret no 2006-797 du 6 juillet 2006 fixant les nouveaux statuts de l'établissement public IFP) und ii) Artikel 95 des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 über das Programm zur energiepolitischen Orientierung (Loi du no 2005-781 du 13 juillet 2005 de programme fixant les orientations de la politique énergétique) (auf dessen Grundlage das Dekret erlassen wurde). (2) Mit Schreiben vom 3. August 2007 und 7. Mai 2008 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um weitere Auskünfte. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 28. September 2007 und 26. Juni 2008. (3) Im Rahmen einer früheren Beihilfesache erließ die Kommission am 16. Juli 2008 eine Entscheidung (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 51/2005“ genannt) über eine erste Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hatte (5). In dieser Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass die Frage, ob das IFP aufgrund seines Status als EPIC in den Genuss einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe in Form einer unbeschränkten staatlichen Garantie kommt, separat im Rahmen eines anderen Verfahrens geprüft wird. (4) Dieses zweite, in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren war Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (6) (nachstehend „Eröffnungsentscheidung“ genannt) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) wegen der mutmaßlichen unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten der IFP-Gruppe. (5) Mit der Veröffentlichung dieser Eröffnungsentscheidung am 11. Oktober 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (6) Die Stellungnahme Frankreichs ging mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 bei der Kommission ein. (7) Mit Schreiben vom 6. November 2008, eingegangen bei der Kommission am gleichen Tag, unterrichteten die Anwälte des Unternehmens UOP Limited die Kommission über den Wunsch ihrer Mandantin, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern. Aufgrund der erforderlichen Zeit für die Übersetzung beantragten sie für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2008. Mit Schreiben vom 7. November 2008 gab die Kommission dem Antrag statt und bewilligte UOP Limited eine Nachfrist bis zum 30. November 2008. Mit Schreiben vom 28. November 2008, eingegangen bei der Kommission am gleichen Tag, übermittelten die Anwälte von UOP Limited die Stellungnahme ihrer Mandantin zur Eröffnungsentscheidung. (8) In diesem Schreiben vom 28. November 2008 ersuchten die Anwälte von UOP Limited im Namen ihrer Mandantin darum, sich im Laufe des Verfahrens ergänzend äußern zu dürfen. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 und gewährte UOP Limited eine Verlängerung der Frist für die Einreichung etwaiger ergänzender Stellungnahmen bis zum 23. Januar 2009. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 übermittelten die Anwälte von UOP Limited die ergänzenden Stellungnahmen ihrer Mandantin. (9) Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 leitete die Kommission alle Stellungnahmen von UOP Limited zur Eröffnungsentscheidung - wenn nötig, in einer vertraulichen Fassung - an die französischen Behörden weiter und forderte diese auf, sich bis spätestens 8. Juni 2009 dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 22. Juni 2009 mit der Begründung, die Stellungnahmen des Beteiligten würden eine eingehende Prüfung und die Hinzuziehung mehrerer Ministerialabteilung erfordern. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 bewilligte die Kommission die Verlängerung bis zum 22. Juni 2009. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 übermittelten die französischen Behörden ihre Erwiderung auf die Stellungnahmen von UOP Limited. (10) Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um zusätzliche Informationen und setzte ihnen für die Antwort eine Frist bis zum 24. August 2009. Mit Schreiben vom 19. August 2009 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 7. September 2009, die von der Kommission mit Schreiben vom 20. August 2009 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2009 übermittelten die französischen Behörden schließlich die verlangten Auskünfte. (11) Mit Schreiben vom 20. November 2009 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um weitere ergänzende Informationen und forderte sie auf, innerhalb von 20 Tagen zu antworten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 22. Januar 2010, die von der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 übermittelten die französischen Behörden schließlich die verlangten Auskünfte. (12) Am 20. Mai 2010 wurde von den Dienststellen der Kommission eine Zusammenkunft in Brüssel organisiert, um mit den französischen Behörden die Auswirkungen des Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) zugunsten von La Poste (8) (nachstehend „Beschluss in der Sache C 56/2007“ genannt) auf den vorliegenden Fall zu erörtern. Denn da die öffentliche Einrichtung La Poste bis dato einem EPIC gleichzustellen war (9), wies diese Sache (nachstehend „Sache La Poste“ genannt) große Ähnlichkeiten mit der fraglichen Maßnahme auf, so dass die französischen Behörden in ihren jeweiligen Stellungnahmen entsprechend die gleichen Argumente vorbrachten. Am 4. Juni 2010 wurde Frankreich per E-Mail eine Liste mit weiteren Fragen zugesandt, da die Dienststellen der Kommission einen schriftlichen Beitrag der französischen Behörden zu den während der Zusammenkunft angesprochenen Themen wünschten. Am 16. Juli 2010 teilten die französischen Behörden die verlangten Angaben mit. (13) Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um ergänzende Informationen und forderte sie auf, innerhalb von 20 Tagen zu antworten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 26. November 2010, die von der Kommission mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 26. November 2010 übermittelten die französischen Behörden schließlich die verlangten Auskünfte. 2   DIE IFP-GRUPPE (14) Wie die Kommission in der Eröffnungsentscheidung und in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 ausführte (10), hat das IFP drei Aufgaben: — Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, — Ausbildung von Ingenieuren und Technikern und — branchenrelevante Information und Dokumentation. In einem Zielvertrag mit dem Staat wird für jeweils fünf Jahre die Tätigkeit des IFP in Grundzügen vorgegeben. (15) Ferner kontrolliert das IFP direkt und indirekt Handelsgesellschaften, mit denen es Exklusivverträge über Forschung und Lizenzen geschlossen hat. Auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien, die in Erwägungsgrund 137 näher ausgeführt werden, betrachtete die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 die aus den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat und ihrer Muttergesellschaft IFP gebildete Gruppe (nachstehend „IFP-Gruppe“ genannt) als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts. (16) Das Unternehmen Axens ist auf dem Markt für Katalysatoren und Raffinations- und Petrochemietechnologien tätig und erzielte im Jahr 2006, als der Status der Muttergesellschaft geändert wurde, einen konsolidierten Umsatz von 308,45 Mio. EUR. Zwischen dem IFP und Axens bestehen zwei Exklusivverträge über eine Rahmenlizenz und eine Produktlizenz sowie eine Vereinbarung über industrielle Forschung (11). Als Gegenleistung für diese Verträge zahlt die Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft zum einen die in den Lizenzverträgen festgelegten Gebühren und zum anderen eine Vergütung […] (*2) für den Zugang zur IFP-Forschung. (17) Das Unternehmen Beicip-Franlab verlegt und vertreibt Software im Bereich Exploration-Lagerstätten und führt Studien und Beratung für diesen Bereich durch. Im Jahr 2006 belief sich sein Umsatz auf 42 Mio. EUR. Gemäß einer im Jahr 2003 für einen Zeitraum von zehn Jahren unterzeichneten Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Kommerzialisierung und Nutzung [bietet das IFP Beicip-Franlab seine Forschungsergebnisse] (**) im Bereich Algorithmen sowie die von ihm im Bereich Exploration-Lagerstätten [entwickelten] (**) Modelle und Methoden an und kann Beicip-Franlab beim IFP die Umsetzung in Produkte auf dieser Grundlage beantragen. Beicip-Franlab trägt alle dem IFP für Produktentwicklung entstandenen Kosten. Darüber hinaus zahlt Beicip-Franlab verschiedene zusätzliche Vergütungen […] (*) für die Softwarepflege und zur Abgeltung der Nutzungsrechte. Im Jahr 2005 wurde eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, mit der die Bestimmungen zur Vergütung geändert wurden; der Grundsatz, dass Beicip-Franlab die gesamten Entwicklungskosten trägt, wurde jedoch beibehalten. (18) Prosernat bietet Studien und Dienstleistungen sowie Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. Im Jahr 2006 belief sich sein Umsatz auf 49,9 Mio. EUR. Am 18. August 2003 unterzeichneten das IFP und Prosernat einen Rahmenlizenzvertrag und eine Vereinbarung über industrielle Forschung, die rückwirkend zum 1. Januar 2002 zehn Jahre lang gelten. Danach besitzt Prosernat eine Exklusivlizenz für die Patente des IFP [und bietet das IFP ihm die Ergebnisse seiner] (**) Forschung […] (*) im Bereich der Technologien zur Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. Als Vergütung zahlt Prosernat seiner Muttergesellschaft einen Anteil des Jahresumsatzes, der sich aus den Einnahmen aus der Lizenz für die Verfahren ergibt, sowie eine im Einzelfall festgelegte Vergütung in Bezug auf die Ausrüstung. Die Vergütung, die das IFP von Prosernat für den Zugang zu den Forschungsergebnissen erhält, beläuft sich auf […] (*)% des Jahresgesamtumsatzes von Prosernat. (19) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 wurde 2009 (12) eine Klausel in die Exklusivverträge zur Regelung der Vergütung, die das IFP von seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat erhält, aufgenommen, um sicherzustellen, dass eine nicht pauschale Mindestvergütung von mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vom 17. Februar 1996 (13) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996“ genannt), die das IFP in den Tätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften durchführt, an die Muttergesellschaft gezahlt wird. (14) (20) Gemäß der Eröffnungsentscheidung ist es im Rahmen der Prüfung der fraglichen Maßnahme erforderlich, die möglichen Auswirkungen der mit dem EPIC-Status des IFP verbundenen staatlichen Garantie auf alle Unternehmen der IFP-Gruppe (d. h. das IFP und seine drei privatrechtlichen Tochtergesellschaften) zu berücksichtigen (15). 3   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (21) Bis 2006 war das IFP eine juristische Person des Privatrechts, und zwar eine berufsständische Einrichtung (établissement professionnel) im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrnehmung berufsständischer Interessen, die der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung unterlag. (22) Mit Artikel 95 des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 über das Programm zur energiepolitischen Orientierung wurde der Grundsatz der Umwandlung des IFP in ein EPIC aufgestellt. Mit der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 2006-797 vom 6. Juli 2006 über die Satzung des IFP im Journal Officiel de la République Française wurde diese Umwandlung rechtswirksam. (23) Als EPIC ist das IFP seitdem eine juristische Person des öffentlichen Rechts (16). (24) Die rechtlichen Konsequenzen der Einstufung als EPIC werden in Abschnitt 2 („Beschreibung der Maßnahme“) des Beschlusses in der Sache C 56/2007 sowie in Abschnitt 3.2.1 („Rechtliche Konsequenzen des Status als EPIC des IFP“) der Eröffnungsentscheidung, auf welche die Kommission entsprechend verweist, erläutert. 4   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (25) In der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission zunächst insofern Zweifel an der Maßnahme, als die vom allgemeinen Recht abweichende Regelung für EPIC im Bereich der Insolvenz aus den folgenden Gründen einer unbeschränkten Garantie des Staates, der öffentliche Mittel bereitstellt, gleichzusetzen ist: — Nach dem Grundsatz der Unpfändbarkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der von der französischen Rechtsprechung seit dem Ende des 19. Jahrhunderts und insbesondere vom Cour de Cassation (17) anerkannt wird, sind auf juristische Personen des öffentlichen Rechts die Insolvenz- und Konkursverfahren nicht anwendbar. Im Hinblick auf weitere Einzelheiten verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 38 bis 40 in Abschnitt 3.2.1.1 der Eröffnungsentscheidung (18); — Für EPIC gelten dagegen das Gesetz vom 16. Juli 1980 und seine Durchführungsbestimmungen. Darin wird als zuständige Behörde zur Beitreibung der Verbindlichkeiten öffentlicher Einrichtungen ausdrücklich der Staat genannt und werden dem Staat wichtige Befugnisse wie Zahlungsanweisungen von Amts wegen und das Erschließen ausreichender Mittel verliehen. Zudem wird der Grundsatz der letztinstanzlichen Haftung des Staates für Schulden juristischer Personen des öffentlichen Rechts aufgestellt. Im Hinblick auf weitere Einzelheiten verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 41 bis 45 in Abschnitt 3.2.1.2 der Eröffnungsentscheidung (19); — Im Fall der Auflösung eines EPIC gilt im Allgemeinen der Grundsatz der Übertragung der Verbindlichkeiten auf den Staat oder eine andere öffentliche Stelle (20), so dass jeder Gläubiger eines EPIC die Sicherheit hat, seine Forderung gegenüber einem öffentlichen Unternehmen nie zu verlieren. Im Hinblick auf weitere Einzelheiten verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 46 bis 51 in Abschnitt 3.2.1.3 der Eröffnungsentscheidung (21); — EPIC könnten über einen bevorzugten Zugang zu den Vorschusskonten der Staatskasse verfügen. Im Hinblick auf weitere Einzelheiten verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 52 in Abschnitt 3.2.1.4 der Eröffnungsentscheidung (22). (26) Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 74 ausgeführt, auf welche die Kommission zwecks näherer Einzelheiten verweist, waren die von den französischen Behörden vorgelegten Klarstellungen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend, um diese Zweifel von Vornherein auszuräumen. (27) Ferner teilte die Kommission mit, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus dieser Situation - hauptsächlich aufgrund günstigerer Finanzierungsbedingungen - ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil erwächst, auch wenn das öffentliche Unternehmen IFP und seine Tochtergesellschaften nicht von externen Ratingagenturen bewertet werden. Der IFP-Gruppe hätte auf Ebene ihrer Beziehungen zu Kunden und Lieferanten auch daraus ein Vorteil entstehen können, dass diese möglicherweise der Überzeugung waren, ihre Forderungen seien durch eine Garantie des Staates abgesichert. In der Phase der vorläufigen Prüfung konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass Lieferanten oder Kunden dem IFP bei forderungsbegründenden Lieferungen oder Käufen von Waren oder Dienstleistungen günstigere Konditionen gewährten als einem Unternehmen, das nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kommt. (28) Auf der Grundlage der nach der vorläufigen Prüfung vorliegenden Informationen sah die Kommission es zudem aufgrund der Unbeschränktheit der Garantie von der Höhe, der Dauer und dem Umfang her als äußerst schwierig an, die marktübliche Prämie zu berechnen, die das IFP für die Gewährung dieses Schutzes an den Staat zahlen müsste. (29) Schließlich äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, da diese offenbar nicht vorrangig dazu dient, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern. 5   STELLUNGNAHMEN UND VORSCHLÄGE DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN 5.1   ERSTE STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (30) Nach der Eröffnungsentscheidung übermittelten die französischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 ihre Stellungnahmen und Vorschläge. Damit ergänzten sie die Stellungnahmen und Vorschläge in früheren Schreiben der französischen Behörden (23), die in der Eröffnungsentscheidung zusammengefasst sind. (31) In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 wiesen die französischen Behörden zunächst darauf hin, dass das Verfahren gegen die IFP-Gruppe parallel zur Sache La Poste eingeleitet worden sei und sie daher die bei der Prüfung dieser Sache ausgeführten Argumente entsprechend übernehmen würden (24). Trotz dieser Ähnlichkeiten wiesen die französischen Behörden auf die Besonderheiten des öffentlichen Unternehmens IFP hin, das als Forschungsinstitut drei Aufgaben von allgemeinem Interesse (Forschung, Ausbildung und Dokumentation) wahrnehme und überwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübe, was die staatliche Förderung rechtfertige. Als Gründe für die Umwandlung in ein EPIC gaben sie an, dass der rechtliche Status an die Art der Tätigkeiten und die Finanzierungsart des IFP angepasst werden sollte und das IFP mit der Aufgabe des Status als privatrechtliche berufsständische Einrichtung stärker in die öffentliche Sphäre gerückt werden sollte. (32) Die französischen Behörden bestritten das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Begründung, dass zwei der Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt seien, da zum einen der fragliche Mechanismus keine Übertragung staatlicher Mittel darstelle (5.1.1) und zum anderen dem öffentlichen Unternehmen IFP kein Vorteil verschafft werde (5.1.2). 5.1.1   NICHTVORLIEGEN EINER DEM STAAT ZUZURECHNENDEN GARANTIE UND DAMIT EINER ÜBERTRAGUNG STAATLICHER MITTEL (33) Nach Auffassung der französischen Behörden verfügen öffentliche Unternehmen nicht automatisch aufgrund ihres Status über eine Garantie (A) und ist die Argumentation der Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung falsch (B). A.   Nichtvorliegen einer unbeschränkten staatlichen Garantie (34) Wie in den Erwägungsgründen 41 bis 45 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, führen die französischen Behörden zur Stützung ihrer Argumentation fünf Aspekte an. (35) Zum Ersten werde weder mit einem Text noch mit einer Entscheidung der Grundsatz aufgestellt, dass der Staat grundsätzlich unbegrenzt für die Schulden der EPIC hafte. (36) Zum Zweiten habe sich der Conseil d'État zum Nichtvorliegen von Garantien geäußert, insbesondere in seinem Urteil Société de l'hôtel d'Albe (25) sowie in den beiden Entscheidungen in der Rechtssache Campoloro (26). (37) Zum Dritten sehe das Organgesetz vom 1. August 2001 betreffend die Haushaltsgesetze (Loi organique du 1er août 2001 relative aux lois de finances, LOLF) vor, dass eine Garantie nur mit einer entsprechenden Bestimmung im Haushaltsgesetz bestellt werden könne (27), was der Conseil d'État in seinem Jahresbericht für 2006 (28) ausdrücklich bestätigt habe. Nach Angaben des Sachverständigen, den die französischen Behörden in der Sache La Poste beauftragten (29), hätte daher seit dem vollständigen Inkrafttreten des LOLF am 1. Januar 2005 keine implizite Garantie rechtmäßig gewährt werden können. Für die nach dem 1. Januar 2005 eingegangen Verbindlichkeiten gelte keine implizite Garantie. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2005 eingegangenen Verbindlichkeiten vertritt der Sachverständige die Auffassung, dass mangels einer streitigen Entscheidung nicht bestimmt werden könne, ob die Nichtigkeit von vor dem 1. Januar 2005 gewährten impliziten Garantien, deren Gewährung im Haushaltsgesetz nicht ausdrücklich genehmigt worden sei, auf der Grundlage der Achtung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Gläubiger ausgeschlossen werden könne oder nicht. (38) Zum Vierten müssten nach Auffassung Frankreichs, falls die EPIC über eine Staatsgarantie verfügen würden, bei einer Statusänderung Maßnahmen zur Wahrung der Gläubigeransprüche ergriffen werden. Daraus, dass solche Maßnahmen nie ergriffen wurden (30), folgern sie, dass EPIC nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen. (39) Zum Fünften zitieren die französischen Behörden aus einem Artikel von Daniel Labetoulle (31), dem ehemaligen Präsidenten der Rechtsprechungsabteilung (section du contentieux) des Conseil d’Etat. Labetoulle zufolge „existiert im Recht kein Automatismus bei der Gewährung oder Ausweitung dieser Bürgschaft [einer Bürgschaft des Staates, die von Rechts wegen für öffentliche Unternehmen des Staates gelten würde]“. B.   Falsche Argumentation der Kommission (32) (40) Nach Auffassung der französischen Behörden ist a) die Begleichungen einzelner Forderungen nicht abgesichert und ist b) auch der Fortbestand des öffentlichen Unternehmens oder seiner Verpflichtungen nicht abgesichert. a)   Nichtvorliegen einer Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen (41) Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 49 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, kann nach Ansicht der französischen Behörden mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 keine Garantie begründet werden. Auf der Grundlage der vorbereitenden Arbeiten des Gesetzes, einer Auslegung der Gerichtsentscheidungen im Fall Campoloro vom 10. November 1999 (33) und 18. November 2005 (34) und von rechtswissenschaftlichen Aufsätzen (35) teilt Frankreich mit, dass im Gesetz vom 16. Juli 1980 seiner Auffassung nach keine Verpflichtung des Staates vorgesehen sei, eigene Mittel einzusetzen. Der Ausdruck„trägt dafür Sorge“ in Artikel 1 verleihe dem Staat lediglich ein „Eintrittsrecht“ für das Exekutivorgan der Person, an deren Stelle er trete, bei dem „grundsätzlich der Eintretende über die gleichen Zuständigkeiten wie derjenige, an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.