Europäische Union

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ein Originator (der Finanzmittler) Forderungen verbrieft, indem er sie in dem verbrieften Portfolio poolt und das verbriefte Portfolio an eine Zweckgesellschaft veräußert. Die Zweckgesellschaft finanziert den Erwerb des verbrieften Portfolios durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die durch entsprechende Forderungen unterlegt sind (Asset-Backed Securities — ABS). Die durch die Ausgabe dieser Schuldtitel erzielten Erlöse werden von der Zweckgesellschaft verwendet, um dem Finanzmittler den Kaufpreis des verbrieften Portfolios zu zahlen. Bei einer synthetischen Verbriefung verbleiben die betreffenden Forderungen in der Bilanz des Finanzmittlers und der EIF sichert einen Teil des Risikos des verbrieften Portfolios ab. Potenziell führt dies zu einer Kapitalentlastung für den Finanzintermediär. Der EIF tranchiert das verbriefte Portfolio nach dem Risiko der zugrunde liegenden Transaktionen. Die Junior-Tranche besteht aus dem risikoreichsten Teil des verbrieften Portfolios bis zur Höhe eines vorab festgelegten Prozentanteils, wobei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt werden. Der MS-Beitrag deckt bis zu 50 % der Junior-Tranche ab; der übrige Teil der Junior-Tranche wird vom Finanzmittler gehalten. In der Regel kann dies bedeuten, dass der entsprechende Betrag zu 100 % für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert wird. Die Mezzanine-Tranche besteht aus dem Teil des verbrieften Portfolios mit dem zweitgrößten Risiko und umfasst drei Untertranchen, bei denen eine Kombination aus EIF-Mitteln, EU-Haushaltsmitteln und Mitteln der Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. So deckt der MS-Beitrag das Risiko der unteren Mezzanine-Tranche, der auf der Grundlage [der COSME-Verordnung] und/oder [der H2020-Verordnung] geleistete Beitrag das Risiko der mittleren Mezzanine-Tranche und der Beitrag des EIF das Risiko der oberen Mezzanine-Tranche ab. Die Größe der Mezzanine-Tranche wird vom EIF bestimmt, der dabei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt. Die Größe der unteren und der mittleren Mezzanine-Tranche entspricht einem jeweils vorab festgelegten Prozentanteil des verbrieften Portfolios. Auf die Senior-Tranche entfällt das Restrisiko des verbrieften Portfolios; finanziert/gehalten wird sie durch Einsatz einer Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag sowie von Mitteln, die möglicherweise von nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen Investoren bereitgestellt werden. Die Senior-Tranche und die obere Mezzanine-Tranche werden so festgelegt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und aller anderen beteiligten Risikonehmer vereinbar ist. 2. Referenzportfolio (verbrieftes Portfolio)   Verbrieftes Portfolio Das verbriefte Portfolio kann bestehende Forderungen (Kreditfinanzierungen für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten) sowie Portfolios neuer Kreditfinanzierungen für KMU umfassen. Jedes verbriefte Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindung dürfen in das verbriefte Portfolio keine bestehenden Portfolios mehr aufgenommen werden. 3. Zusätzliches Portfolio   Das zusätzliche Portfolio Jeder Finanzmittler wird vertraglich verpflichtet, förderfähigen Endbegünstigen neue Kreditfinanzierungen anzubieten (zusätzliches Portfolio). Verstößt der Finanzmittler gegen eine der in der maßgeblichen operativen Vereinbarung genannten Anforderungen, bleibt die für das verbriefte Portfolio bestehende Garantie davon unberührt. Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen. Bereitstellungszeitraum EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu [3] Jahren), während dessen Transaktionen in das zusätzliche Portfolio aufgenommen werden können. Förderfähige Endbegünstigte Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß EFRE- und ELER-Verordnung erfüllen. COSME-Förderkriterien siehe COSME-Verordnung H2020-Förderkriterien siehe H2020-Verordnung Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen. Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen. 4. Preisgestaltung   Entgelt Das Entgelt wird auf Basis des Preises festgelegt, den jede Partei, die für das Finanzinstrument das Risiko trägt, für ihre jeweilige Tranche bestimmt (siehe unten). Der EIF stellt dem Finanzmittler [X] % p. a. für den abgedeckten Teil des verbrieften Portfolios in Rechnung. Bepreisung der Senior-Tranche Der Preis wird von der EIB und anderen potenziellen Risikonehmern im Einklang mit ihrer Preispolitik als vorab bestimmter Prozentsatz p. a. festgesetzt. Bepreisung der Mezzanine-Tranche Der Preis für die Mezzanine-Tranche wird vom EIF im Einklang mit seiner Preispolitik auf [X] % p. a. festgesetzt. Bei der mittleren und der unteren Mezzanine-Tranche wird der Preis so festgesetzt, dass das Risiko der erwartbaren Verluste der betreffenden Tranchen abgesichert wird. In hinreichend begründeten Fällen können die Preise auch niedriger angesetzt werden, um Finanzmittler zu gewinnen. Bepreisung der Junior-Tranche Der Preis wird mit Null angesetzt (d. h. der nicht beim Originator verbleibende Teil der Tranche wird unentgeltlich bereitgestellt). 5. Sonstiges   Strafen siehe Artikel 7 Berichterstattung siehe Anhang 5 Überwachung und Rechnungsprüfung siehe Artikel 17 6. Weitergabe des Vorteils   Weitergabe des Vorteils Der EIF bewertet den Mechanismus, mit dem der Vorteil vom Finanzmittler an die Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben wird. Die Bewertung dieses Mechanismus ist eine Komponente des bei der Auswahl der Finanzmittler angewandten Bewertungssystems und ist ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantie- oder Investitionsvereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten für neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios in Rechnung gestellt wird und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe des gewährten Vorteils wird entsprechend dokumentiert. Gesamtvorteil Der Gesamtvorteil trägt dem Vorteil Rechnung, der dem Finanzmittler im Rahmen der jeweiligen Tranche des verbrieften Portfolios gewährt wird. Der Gesamtvorteil wird berechnet als Differenz zwischen dem Marktpreis und dem vom EIF für jede Tranche mit gleichem Risikograd in Rechnung gestellten Preis. Der Risikograd für die einzelnen Tranchen wird nach der internen Ratingmethode des EIF bestimmt. In Ermangelung eines Marktpreises wendet der EIF die für Garantien mit vergleichbarem Risiko festgelegte „SAFE-Harbour-Prämie“ an, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 25) vorgesehen ist. Die „SAFE-Harbour-Prämie“ für die Junior-Tranche beläuft sich auf 10 % p. a. Der Gesamtvorteil wird wie folgt berechnet: Gesamtvorteil = Summe der Vorteile für die Einzeltranchen Der für eine Einzeltranche gewährte Vorteil wird wie folgt berechnet: Vorteil für die Einzeltranche = (Marktpreis der Tranche — Entgelt) * Gesamtbetrag der Tranche in Euro * Fälligkeit der Tranche (gewichtete Durchschnittslaufzeit) 7. Staatliche Beihilfe   Beihilfebedingter Vorteil Der beihilfebedingte Gesamtvorteil ist ein dem MS-Beitrag (21) zum verbrieften Portfolio proportionaler Anteil des Gesamtvorteils. Der einem Finanzmittler gewährte beihilfebedingte Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet: Beihilfebedingter Gesamtvorteil (in Euro) = Summe (Vorteil für die Einzeltranche * % des MS-Beitrags zur betreffenden Tranche) Der beihilfebedingte Gesamtvorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an alle Endbegünstigen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben. Der beihilfebedingte Vorteil für die einzelnen Endbegünstigten wird nach folgender Formel berechnet: Beihilfebedingter Vorteil (Zinszuschuss in Basispunkten) = (beihilfebedingter Gesamtvorteil/neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios)/Fälligkeit des zusätzlichen Portfolios (gewichtete Durchschnittslaufzeit) Berechnung des BSÄ Der beihilfebedingte Vorteil, der den Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios gewährt wird, ist als Zinszuschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung anzusehen. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet: BSÄ = nominaler Darlehensbetrag * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit) des Darlehens * beihilfebedingter Vorteil Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen im zusätzlichen Portfolio und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen. Kein zusätzlicher Vorteil für die Kapitalentlastung In Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften zu den Eigenkapitalanforderungen darf das Volumen neuer Kreditfinanzierungen nicht geringer sein als das erwartbare Volumen der Kreditfinanzierungen für KMU, das die Finanzmittler generieren könnten, wenn sie das infolge des MS-Beitrags freigesetzte Kapital einsetzen würden. Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils Wird ein beihilfebedingter Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf. ANHANG 2 Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag 1.   AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR FINANZMITTLER Finanzmittler, die sich in einer der nachstehenden Situationen befinden, werden nicht ausgewählt, sofern dies nach fachlicher Einschätzung des EIF ihre Fähigkeit zum Einsatz eines Finanzinstruments beeinflussen würde: 1. Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage; 2. sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit zur Abwicklung einer Transaktion auswirken würde; 3. sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden; 4. sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Finanzmittler verlangten Auskünfte schwerwiegend falsche Erklärungen abgegeben; 5. sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e erfasst; 6. sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012) 8805); 7. ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten. Die Nummern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Finanzmittler in der Lage sind, dem EIF hinreichend nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen wurden, die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ihnen gegenüber verfügen und aus den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gründen verurteilt wurden. 2.   AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR ENDBEGÜNSTIGTE Endbegünstigte, die sich in einer oder mehreren der nachstehenden Situationen befinden, können nicht von den Finanzmittlern ausgewählt werden: 1. Sie sind nicht potenziell wirtschaftlich lebensfähig; 2. sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich angehalten werden sollen (C(2012) 8805); 3. sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage; 4. sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, auswirken würde; 5. sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden; 6. sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Endbegünstigter verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben; 7. sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst, die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingerichtet wurde und betrieben wird; 8. ihre Geschäftstätigkeit umfasst einen oder mehrere der nachstehenden Bereiche: a) eine illegale wirtschaftliche Tätigkeit (d. h. jedwede Produktion, jedweder Handel oder jedwede andere Tätigkeit, die nach den für den Finanzmittler oder den betreffenden Endbegünstigten geltenden Gesetzen oder Vorschriften illegal sind, einschließlich des Klonens von Menschen zu Reproduktionszwecken); b) die Produktion von und den Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränken sowie verwandten Produkten; c) die Finanzierung der Produktion von und den Handel mit Waffen und Munition jeglicher Art oder militärische Operationen jeglicher Art; d) Spielbanken und ähnliche Unternehmen; e) Online-Spielbanken und Glücksspiele im Internet; f) Pornografie und Prostitution; g) Kernenergie; h) Tätigkeiten gemäß Artikel 19 der H2020-Verordnung; i) Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen im Zusammenhang mit elektronischen Datenprogrammen oder -lösungen, die speziell darauf abzielen, die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten zu unterstützen, oder die es ermöglichen sollen, unrechtmäßig in elektronische Datennetze einzudringen oder elektronische Daten herunterzuladen; 9. ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten; 10. sie haben neue Kreditfinanzierungen erhalten, die die Kumulierungsvorschriften gemäß der einschlägigen De-minimis-Verordnung nicht berücksichtigen; 11. sie haben Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erhalten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; 12. sie haben Beihilfen erhalten, die an die Auflage geknüpft sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. 3.   FÖRDERKRITERIEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEM EU-BEITRAG 3.1. Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den COSME-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für COSME] 3.2. Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den H2020-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für H2020] (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320. (2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. (3)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (4)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33. (5)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104. (6)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965. (7)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1. (8)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9. (9)   ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. (10)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (11)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (12)   ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1. (13)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (14)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (15)   ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12. (16)   „Unbegrenzte Garantien“ ist der in Artikel 39 der Dachverordnung verwendete Begriff. (17)  Die spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Kompartiment umfassen Folgendes: a) Mindesthebelwirkung zur Erzielung eines Portfolios mit einem Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei die Fördervoraussetzungen für den MS-Beitrag zu berücksichtigen sind; b) Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei auch die Parameter für die Förderfähigkeit im Rahmen von COSME und/oder von Horizont 2020 zu berücksichtigen sind; c) Bewertung und Kontrolle der Förderkriterien; d) Strafen für den Fall, dass die Mindesthebelwirkung auf Ebene der Etappenziele nicht erreicht und der beihilfebedingte Vorteil nicht weitergegeben wird; e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weitergabe des Vorteils, einschließlich Bewertung des betreffenden Mechanismus und der Berichterstattung an den EIF; f) Berechnung des BSÄ für jedes einzelne Darlehen im Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und Berichterstattung an den EIF; g) Sichtbarkeit der EU-Unterstützung in den Vertragsunterlagen für die Endbegünstigten und in den Werbematerialien; h) Prüf- und Überwachungsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof. Die oben genannten Risiken und Anforderungen beinhalten implizite Kosten für den Finanzmittler, der keine Vergütung für die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Transaktion, auch keine Verwaltungsgebühren und keine Leistungsgebühr, erhält. (18)  Nur der MS-Beitrag ist für Erwägungen in Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen von Bedeutung. Mittel der Kommission und der EIB sowie Eigenmittel des EIF stellen keine staatliche Beihilfe dar. (19)  Betrag des garantierten Darlehens = nominaler Darlehensbetrag (nominaler Garantiebetrag) * Garantiesatz. (20)  Im Fall von Rückbürgschaften. (21)  Für beihilferechtliche Erwägungen relevant ist nur der Beitrag, den die Mitgliedstaaten zum verbrieften Portfolio leisten und an den EIF abführen. Zahlungen aus Mitteln der Kommission sowie der EIB und des EIF sind keine staatlichen Beihilfen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.