Europäische Union

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s [die] zweckbestimmte[n] Fenster einzuzahlen; b) die Verwaltungsbehörde hat es versäumt, ihren materiellen Verpflichtungen aus dieser Finanzhilfevereinbarung nachzukommen; jeweils vorausgesetzt, dass der EIF der Verwaltungsbehörde eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass die Verwaltungsbehörde innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat. 25.6. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 9 wird der EIF im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung von jeglicher Verpflichtung zur Durchführung der EIF-Tätigkeit ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Kündigung befreit. Die Verwaltungskosten und -gebühren, auf die der EIF für die Zeiträume vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Anspruch hätte, sind bis zu diesem Tag fällig und zahlbar. [Falls erforderlich, können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich möglicher Anpassungen der bei einer frühzeitigen Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zahlbaren Verwaltungskosten und -gebühren.] 25.7. Einer der Vertragsparteien entstandene Kosten in Zusammenhang mit einem Kündigungsereignis werden von der Vertragspartei getragen, die für das Eintreten des betreffenden Kündigungsereignisses verantwortlich ist. 25.8. Nach Ablauf der Geltungsdauer oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung wird der Nettosaldo des auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einbezahlten MS-Betrags im Rahmen der Ausstiegspolitik wieder der Verwaltungsbehörde zugeführt. Sämtliche Kosten, die dem EIF im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung entstehen, werden von der Verwaltungsbehörde getragen und von dem zurückzuzahlenden MS-Betrag abgezogen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt nach Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung aufgrund eines von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Kündigungsereignisses. 25.9. Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung berührt nicht die am Tag der Kündigung oder des Ablaufs der Geltungsdauer aufgelaufenen oder noch bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien; dies gilt ohne Einschränkung auch für aufgelaufene Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen. Nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer bleibt diese Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf jede tatsächliche Verbindlichkeit, jede Eventualverbindlichkeit oder jedes Engagement im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist; insbesondere ist der EIF berechtigt, Beträge einzubehalten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer operativen Vereinbarung für die Zahlung geschuldeter Beträge oder zur Befriedigung aufgelaufener oder eventueller Verpflichtungen im Rahmen ausstehender Vorhaben erforderlich sein können. 25.10 Stellt der EIF in Abstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass der Mindestgesamtbeitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern], welcher der Summe der Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, unter gebührender Berücksichtigung der in der Ex-ante-Bewertung festgelegten kritischen Masse unzureichend ist, kann er der Verwaltungsbehörde melden, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist. 25.11. Die Bestimmungen des Artikels 23 (Haftung), des Artikels 24 (Maßgebendes Recht und Gerichtsstand), des Artikels 25 (Wirksamkeit — Kündigung) und des Artikels 26 (Meldungen und Mitteilungen) gelten auch nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung. 25.12. Im Falle der Abwicklung der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER der [H2020-Finanzinstrumente] einigen sich die Vertragsparteien über die Verwendung des MS-Beitrags. Artikel 26 Meldungen und Mitteilungen 26.1. Meldungen und Mitteilungen einer Partei an die andere betreffend diese Finanzierungsvereinbarung werden schriftlich als Papierfassung oder in elektronischer Form nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 unter Angabe folgender Kontaktdaten übermittelt:   Für die Verwaltungsbehörde: [einfügen]   Für den EIF: Europäischer Investitionsfonds [einfügen] 15, Avenue J.F. Kennedy 2968 Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) Kontaktperson: [einfügen] E-Mail-Adresse: [einfügen] 26.2. Jede Änderung der Kontaktdaten wird erst gültig, nachdem sie der anderen Partei schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form mitgeteilt wurde. 26.3. Diese Meldungen und Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn [zu ergänzen]. Artikel 27 Änderungen und Verschiedenes 27.1. Jede Änderung, Modifikation oder Ergänzung dieser Finanzierungsvereinbarung setzt ein schriftliches von jeder Vertragspartei ordnungsgemäß unterzeichnetes Instrument voraus, in dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgehalten ist. 27.2. Aus der Tatsache, dass eine Vertragspartei in einem oder mehreren Fällen nicht auf der (unmittelbaren) Erfüllung einer Bestimmung dieser Finanzierungvereinbarung besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vertragspartei auf ihre Rechte in Bezug auf die künftige Erfüllung der betreffenden Bestimmung verzichtet und die diesbezügliche Verpflichtung der anderen Partei nicht weiterhin uneingeschränkt gültig und wirksam bleibt. Artikel 28 Anhänge Die Erwägungsgründe und die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Finanzierungsvereinbarung: Anhang 1 : Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster [Fenstern] — Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1) — Verbriefungsinstrument (Option 2) Anhang 2 : Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen] Anhang 3 : Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Anhang 4 : Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Anhang 5 : Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Anhang 6 : Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] ANHANG 1 INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN  (16) KMU-Initiative — Option 1 INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN IM RAHMEN DER KMU-INITIATIVE — OPTION 1 Dieses Instrument sieht die Gewährung unbegrenzter Garantien vor, die vom EIF zur Deckung des Kreditrisikos von Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU gestellt werden. Das Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative basiert auf dem Risiko, das auf verschiedenen Ebenen durch EU-Mittel (COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken und nationaler Garantieinstrumente getragen wird. Im Rahmen des Instruments für unbegrenzte Garantien würde der EIF unbegrenzte Garantien bis zu vereinbarten Höchstbeträgen übernehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Abstimmung der Interessen („skin in the game“) soll beim Originator-Finanzinstitut eine wesentliche Beteiligung an seinen jeweiligen abgesicherten Portfolios verbleiben, indem es bei jedem garantierten Darlehen ein Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Höhe von 20 % behält. Die Finanzmittler erhalten jeweils eine unbegrenzte Garantie des EIF im Gegenzug zur Zahlung einer Garantiegebühr. Das höhere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination aus dem MS-Beitrag und Mitteln aus COSME und/oder Horizont 2020 gedeckt. Das geringere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu vereinbarten Höchstbeträgen und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente getragen. Ein solcher Risikotransfer ohne Forderungsübertragung, der die teilweise Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz des Finanzinstituts erlaubt, würde dem Originator-Finanzinstitut die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals zu erreichen. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen. Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des Portfolios, das aus förderfähigen Darlehens-, Leasing- oder Bürgschaftstransaktionen für KMU besteht, übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. Der Finanzmittler (bzw. der nachgeordnete Finanzmittler im Fall von Rückbürgschaften) unterhält die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen Endbegünstigten. Der Finanzmittler informiert den EIF regelmäßig über das Portfolio; der EIF leitet alle relevanten Informationen an die Risikonehmer gemäß den geltenden Vereinbarungen weiter. Der Finanzmittler gibt den beihilfebedingten Vorteil im Sinne der nachstehenden Begriffserläuterung und gemäß der Formel in den Abschnitten 5 und 6 in vollem Umfang an die KMU weiter. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die impliziten Kosten (Reputationsrisiko, finanzielles Risiko, administratives Risiko, kompartimentbezogenes Risiko (17)), die dem Finanzmittler entstehen, einen etwaigen Vorteil aufgrund des Einsatzes staatlicher Mittel (d. h. des MS-Beitrags) ausgleichen, so dass gewährleistet ist, dass der Finanzmittler nicht in den Genuss unrechtmäßiger Beihilfen kommt. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, haben die in diesem Anhang 1 definierten Begriffe dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden in der vorliegenden Muster-Finanzierungsvereinbarung definierten Begriffe. Begriffserläuterungen — Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1) 1. Hauptmerkmale   Ausgestaltung des Finanzinstruments Der Finanzmittler stellt ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen bereit (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung), für die er eine unbegrenzte Garantie auf Portfoliobasis (in Form einer direkten, einer Rück- oder einer Mitbürgschaft) des EIF gegen Zahlung einer Garantiegebühr erhält. Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung], des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos. Garantie Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantie gegen eine Garantiegebühr. Die Garantie deckt einen Teil des Kreditrisikos (bis zum Garantiesatz) im Zusammenhang mit einem Portfolio mit zugrunde liegenden neuen Kreditfinanzierungen (das „Portfolio“) ab. Garantiesatz Bis zu 80 % jeder einzelnen Transaktion im Portfolio, so dass beim Finanzmittler eine wesentliche wirtschaftliche Beteiligung am Portfolio verbleibt, die mindestens 20 % des Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspricht; auf diese Weise soll die Abstimmung der Interessen gewährleistet werden. Struktur Die Garantie deckt zulasten des Finanzmittlers ausstehende Beträge in Bezug auf jede ausstehende im Portfolio enthaltene förderfähige Transaktion bis zum Garantiesatz ab. Der MS-Beitrag wird zur Deckung des höchsten Risikos des Portfolios verwendet, und zwar bis zu einem bestimmten Prozentsatz, der unter Berücksichtigung des Multiplikatoreffekts für den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten MS-Beitrag festgelegt wird. Demzufolge können 100 % dieses Betrags für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert werden. Der Teil des Portfolios mit dem zweithöchsten Risiko wird durch eine Kombination von Mitteln aus dem EIF, dem EU-Haushalt und der Verwaltungsbehörde gedeckt. Das Restrisiko des Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente gedeckt. Die von den verschiedenen Risikonehmern bereitgestellten Mittel werden auf einem Niveau festgelegt, das sicherstellt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und anderer potenzieller Risikonehmer vereinbar ist. Jedes Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann. Ausstehende Beträge Der Begriff bezieht sich auf unbezahlte Kapital- und Zinsbeträge zulasten des Finanzmittlers im Zusammenhang mit ausstehenden im Portfolio enthaltenen Transaktionen. 2. Portfolio   Bereitstellungszeitraum EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu drei Jahren), während dessen Transaktionen in das Portfolio aufgenommen werden können. Förderfähige Endbegünstigte Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß der EFRE- und der ELER-Verordnung erfüllen. COSME-Förderkriterien siehe Anhang 2 H2020-Förderkriterien siehe Anhang 2 Ausschlussverfahren Erfüllt eine Transaktion die Förderkriterien nicht, wird sie vom Portfolio ausgeschlossen (und fällt nicht unter die Garantie). In bestimmten begrenzten Fällen und in Anwendung der Vorschriften des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a der Dachverordnung kann die Feststellung, ob eine solche Nichteinhaltung außerhalb des Einflussbereichs des Finanzmittlers liegt, zu einer Weiterführung der Garantiedeckung führen. Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen. Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen. Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen. 3. Preisgestaltung   Garantiegebühr Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantiegebühr in Zusammenhang mit den im Portfolio enthaltenen Transaktionen in Rechnung. Die Garantiegebühr ([x] % p. a.) wird vierteljährlich für den ausstehenden Betrag des Portfolios berechnet. Bepreisung des MS-Beitrags Der Preis für den MS-Beitrag wird auf einem Niveau festgesetzt, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko steht; dies gilt nicht für die Deckung des risikoreichsten Teils des Portfolios, für die der Preis mit Null angesetzt wird (d. h. der MS-Beitrag wird unentgeltlich bereitgestellt). 4. Sonstiges   Strafen siehe Artikel 7 Berichterstattung siehe Anhang 5 Überwachung und Prüfungen siehe Artikel 17 5. Weitergabe des Vorteils   Weitergabe des Vorteils Der EIF bewertet den Mechanismus der Weitergabe des Vorteils an die Endbegünstigten. Dieser Mechanismus ist eine Komponente des Verfahrens zur Auswahl der Finanzmittler und ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantievereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt für den Teil der durch die Garantie gedeckten neuen Kreditfinanzierungen beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten in Rechnung gestellt wird, und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie/der Garantieprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe wird entsprechend dokumentiert. Gesamtvorteil Der Gesamtvorteil wird für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens wie folgt festgelegt: Senkung des Zinssatzes bzw. der Garantiegebühr, den bzw. die der Finanzmittler den Endbegünstigten in Rechnung stellt, wobei das zugrunde liegende eingegangene Kreditrisiko sowie die Wirkung und die Kosten der Garantie berücksichtigt werden. Da der Finanzmittler keinerlei Vergütung/Mittel aus dem EIF erhält, konzentriert sich die Bewertung des Gesamtvorteils ausschließlich auf die Kreditrisikoprämie. Der Finanzmittler berücksichtigt die Kosten der Garantie (Garantiegebühr) bei der Berechnung der neuen Kreditrisikoprämie/Garantieprämie für jedes Darlehen oder jede Garantie. Der Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet: Gesamtvorteil = Basiskreditprämie/Garantierisikoprämie — Garantiegebühr 6. Staatliche Beihilfe   Beihilfebedingter Vorteil Der beihilfebedingte Vorteil für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens ist ein dem MS-Beitrag zum Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (18) proportionaler Anteil des Gesamtvorteils; die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Vorteil der staatlichen Beihilfe = Gesamtvorteil * % des MS-Beitrags in der Garantie (garantierter Teil des Portfolios neuer Kreditfinanzierungen). Der beihilfebedingte Vorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben. Berechnung des BSÄ Auf Ebene der Endbegünstigten gilt als beihilfebedingter Vorteil ein Zinszuschuss im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung.. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet: BSÄ = Betrag des garantierten Darlehens (19) * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit (Garantie) (20) * beihilfebedingter Vorteil Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen (jede einzelne Garantie) (20) in dem Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen. Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils Wird der beihilfebedingte Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf. VERBRIEFUNGSINSTRUMENT KMU-Initiative — Option 2 VERBRIEFUNGSINSTRUMENT — OPTION 2 Das Instrument sieht durch Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften unterlegte Verbriefungstransaktionen vor, bei denen EU-Mittel (im Rahmen von COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, eingesetzt werden, um bestimmte Beträge mit unterschiedlichem Risikograd zu zeichnen oder zu garantieren. Im Rahmen des Verbriefungsinstruments dient ein Portfolio zulässiger Finanzinstrumente für KMU als Sicherheit für handelbare Wertpapiere (Tranchen), die nach Risikograd diversifiziert sind. Denkbar wären auch Risikoübertragungsvereinbarungen ohne Forderungsübertragung (synthetische Verbriefung). Dies erlaubt eine Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz der Bank. Der Originatorbank bietet dies die Möglichkeit einer Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen. Mit Hilfe des Verbriefungsinstruments wird ein signifikanter Teil des zugrunde liegenden Portfolios an zulässigen KMU-Kreditfinanzierungen garantiert, so dass der jeweilige Finanzmittler ein zusätzliches Portfolio schaffen kann, für das er auch Mittel einsetzt, die infolge der Verbriefungstransaktion für neue KMU-Finanzierungen mobilisiert werden. Im Rahmen dieses Verbriefungsinstruments würden EIF und EIB (unter Umständen gemeinsam mit nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen institutionellen Anlegern) bestimmte Tranchen bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag zeichnen oder eine entsprechende Garantie übernehmen. Beim Originator-Finanzinstitut soll eine wesentliche Beteiligung an der Transaktion — etwa in Form eines angemessenen Teils (mindestens 50 %) der Junior-Tranche und eines angemessenen Risikos in Bezug auf jede bei Anlegern platzierte Tranche oder auch in anderer Form — verbleiben, damit die erforderliche Abstimmung der Interessen gewährleistet ist („skin in the game“) und die Anforderung an den Risikoselbstbehalt gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt wird. Das Rating der Senior-Tranche und der Mezzanine-Tranchen muss vereinbar sein mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe sowie gegebenenfalls nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, die ebenfalls in die Senior-Tranchen derartiger Verbriefungen investieren und damit die Hebelwirkung der gebundenen Haushaltsmittel erhöhen können. Junior- und Mezzanine-Tranchen, die nicht beim Originator verbleiben, werden unter Einsatz einer Kombination von EFRE/ELER-Mitteln, COSME/Horizont 2020-Mitteln und EIF-Mitteln gezeichnet. Verwaltungsbehörden, die bereit sind, sich (über den EIF, aber auf Risiko des ESI-Fonds-Beitrags) am Garantieinstrument zu beteiligen, garantieren/investieren bis zu 50 % der Junior-Tranche. Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des aus Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften für KMU und Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten bestehenden verbrieften Portfolios übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. In der Regel unterhalten die Finanzmittler die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen KMU. Die Finanzmittler stellen der EIB bzw. dem EIF bis zum Abschluss der Verbriefungstransaktion vierteljährlich Informationen sowohl zum verbrieften Portfolio als auch zum zusätzlichen Portfolio (neu bereitgestellte KMU-Finanzierungen) zur Verfügung. Begriffserläuterungen — Verbriefungsinstrument (Option 2) 1. Allgemeine Bedingungen   Ausgestaltung des Finanzinstruments Mit der Verbriefung von Forderungen wollen Finanzmittler aufsichtlich vorgeschriebenes oder ökonomisches Kapital freisetzen und/oder neue Finanzierungsquellen erschließen, die es ihnen ermöglichen, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte bereitzustellen (und ein zusätzliches Portfolio aufzubauen). Der Finanzmittler erhält vom EIF gegen Zahlung einer Gebühr/eines Entgelts eine Garantie/Investition zur Abdeckung des verbrieften Portfolios und verpflichtet sich, ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung) bereitzustellen. Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung]), des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos. Transaktionsstruktur Zulässig sind „True-sale-Verbriefungen“ (mit Forderungsübertragung) und synthetische Verbriefungen (ohne Forderungsübertragung). Eine „True-sale-Verbriefung“ ist eine Transaktion, bei der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.