Europäische Union

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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renz zwischen dem gezahlten MS-Beitrag für das betreffende Vorhaben und dem entsprechenden generierten Betrag an neuen Kreditfinanzierungen. [Die Bedingungen zur Festsetzung der Strafen und die Modalitäten ihrer Anwendung auf Ebene jedes Vorhabens werden vertraglich festgelegt.] 7.4. Die Verwaltungsbehörde erkennt an, dass die Garantievereinbarungen und die relevanten Vorhaben davon unberührt bleiben, wenn es dem relevanten Finanzmittler nicht gelingt, die Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung zu erfüllen, die in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung oder in der jeweiligen operativen Vereinbarung festgelegt sind. 7.5. Die Strafe besteht in einem Einmalbetrag für jedes Vorhaben, der vom EIF für jedes Etappenziel berechnet wird, wobei die in Artikel 7 Absatz 3 genannten, zuletzt berechneten Beträge vom Finanzmittler an den EIF im Rahmen jeder operativen Vereinbarung zu zahlen sind, und zwar entweder (x) bei Kündigung der operativen Vereinbarung aus Gründen, die dem Finanzmittler zuzuschreiben sind, oder (y) am Ende des jeweiligen Aufnahmezeitraums für die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die betreffenden Beträge werden vom EIF an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet, sobald der entsprechende Finanzmittler die Zahlung geleistet hat. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 7.6. [Zur Klarstellung: Die Strafen gelten unbeschadet anderer im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag anwendbarer Strafen oder zu zahlender Gebühren im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen für [COSME-Finanzinstrumente] ODER [H2020-Finanzinstrumente]]. Artikel 8 Aufgaben und Verpflichtungen des EIF 8.1. Nach Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung und zum Zweck der Durchführung der Vorhaben bemüht sich der EIF, die erste operative Vereinbarung nicht mehr als [X] Monate nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung abzuschließen. 8.2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung wird der EIF a) für die Umsetzung jedes zweckbestimmten Fensters ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem für die Dauer der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung einrichten; b) die anwendbaren Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, insbesondere die Bestimmungen zur Hebelwirkung gemäß Artikel 7, im Rahmen der mit den Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen umsetzen; c) alle Beschlüsse über Mittelbindungen für Vorhaben und gegebenenfalls für die Aufhebung von Mittelbindungen treffen und den Investorenrat darüber informieren; d) alle Rechtsinstrumente aushandeln und abschließen, die der EIF aufgrund seines fachlichen Urteils für die Durchführung, Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Vorhaben für angemessen hält; e) von den Finanzmittlern die Rückzahlung jeglicher im Rahmen der operativen Vereinbarungen zu Unrecht gezahlter Beträge fordern; f) von den Finanzmittlern verlangen, dass sie im Rahmen jeder operativen Vereinbarung angemessene Schritte unternehmen, um jegliche fälligen Beträge von den jeweiligen Endbegünstigten im Rahmen der betreffenden Transaktionen wiedereinzuziehen; g) gegebenenfalls und unter der Voraussetzung der Erstattung der jeweiligen Verfahrenskosten gemäß Artikel 14 Absatz 9 Streitsachen im Zusammenhang mit jeglichem Vorhaben verwalten (einschließlich Einleitung, Durchführung, Beilegung und Verteidigung); h) das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnen, führen und schließen, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung Belastungen und Gutschriften für das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster tätigen, alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen leisten und alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Transaktionen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] durchführen; i) getrennte Geschäftsbücher führen sowie eine ordnungsgemäße und genaue Buchführung über die Verwendung des MS-Beitrags gewährleisten; j) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die im Besitz des EIF befindlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) sowie später erlassenen Änderungsrechtsakten zu schützen; k) sicherstellen, dass vertragliche Bestimmungen über die Weitergabe der mit den Finanzmittlern vereinbarten Zinsermäßigungen an die Endbegünstigten in die operativen Vereinbarungen aufgenommen werden, und deren Umsetzung überwachen; l) jegliche andere Maßnahme treffen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] innerhalb der Grenzen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung für notwendig erachtet werden. 8.3. Der EIF verpflichtet sich, alle seine Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen professionellen Sorgfalt zu erfüllen und insbesondere a) unter Berücksichtigung der Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung professionelle Standards und Verfahren anzuwenden, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten anwendet; b) angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ordnungsgemäß umzusetzen und verwalten zu können; c) das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu fördern und der Verwaltungsbehörde zu helfen, die Unionsunterstützung entlang der gesamten Umsetzungskette bis hin zu den Endbegünstigten, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt, sichtbar zu machen; d) die Gelder auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nicht durch Gebühren, Pfand- und Sicherungsrechte oder anderweitig belastet werden (abgesehen von den von Rechts wegen oder gemäß der üblichen Bankpraxis vorgesehenen); e) gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die Kassenmittelverwaltung für jeglichen Saldo auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführen. 8.4. [Zur Klarstellung: Die Aufgaben und Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung gelten unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen des EIF im Rahmen der [COSME-] ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung[en]]. Artikel 9 Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen 9.1. Der EIF wählt eigenverantwortlich einen oder mehrere Finanzmittler für die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] aus, gegebenenfalls gemäß den Bedingungen der [COSME-] UND/ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung(en)]. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 9.2. Die Finanzmittler, mit denen der EIF operative Vereinbarungen abschließen will, werden auf der Grundlage der EIF-Politik und der EIF-Verfahren im Rahmen von offenen, transparenten, angemessenen, nicht diskriminierenden und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden und die Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] sowie die Erfahrung und die Finanzierungskapazität des Finanzmittlers gebührend berücksichtigt. Die Auswahl derartiger Finanzmittler erfolgt auf kontinuierlicher Basis und auf der Grundlage eines Bewertungssystems, bei dem die Finanzmittler anhand bestimmter Kriterien eingestuft werden. 9.3. Die vom EIF mit Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen berücksichtigen alle Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Insbesondere enthalten diese operativen Vereinbarungen Bestimmungen zur Haftung der Finanzmittler im Hinblick auf Strafen. 9.4. Die operativen Vereinbarungen verlangen, dass zum Zweck der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] die ausgewählten Finanzmittler a) im Hinblick auf die umfassende Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union b) und das Recht der Verwaltungsbehörde, ihre Befugnisse umfassend auszuüben, Folgendes sicherstellen: c) Sie stellen OLAF jegliche Unterstützung sowie sämtliche Informationen und Schriftstücke zu den betreffenden Vorhaben zu Verfügung, damit OLAF seine Befugnisse umfassend ausüben und Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (14) in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung durchführen kann, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] vorliegen. d) Sie bewahren die gesamte Dokumentation im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] für einen Zeitraum von ([7]) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums, Kündigung der operativen Vereinbarung oder Abschluss der Vorhaben — je nachdem, welcher Zeitraum länger ist — auf und können sie auf Verlangen vorlegen. e) Sie gewähren dem Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 161 der Haushaltsordnung jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. f) Sie halten die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung von Geldwäsche, Bekämpfung des Terrorismus und Bekämpfung von Steuerbetrug ein. g) Sie setzen die im vorliegenden Artikel 9 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf andere Finanzmittler und Endbegünstigte in ihren Vereinbarungen mit diesen um; bezüglich Artikel 9 Absatz 5 geben die Finanzmittler und die Endbegünstigten Erklärungen ab, dass sie sich nicht in einer der in Anhang 2 genannten Ausschlusssituationen befinden. h) Sie verpflichten sich, dem EIF im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben keinerlei Gebühren in Rechnung zu stellen. i) Sie berechnen das Bruttosubventionsäquivalent im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für jede Transaktion gemäß der in Anhang 1 festgelegten Formel und übermitteln die Berechnung dem EIF. j) Sie geben den der staatlichen Beihilfe entsprechenden Teil des aus dem MS-Beitrag erwachsenden finanziellen Vorteils in voller Höhe an die Endbegünstigten weiter, wie in Anhang 1 näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 9.5. Finanzmittler, die sich in einer der in Anhang 2 genannten Situationen befinden, werden nicht ausgewählt. 9.6. Der EIF informiert vor Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung die Verwaltungsbehörde schriftlich über die wichtigsten Elemente jedes Vorhabens, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung. 9.7. Der EIF informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über eine teilweise Annullierung, erhebliche Änderung oder vorzeitige Kündigung einer operativen Vereinbarung und die Gründe hierfür, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Artikel 10 Governance 10.1. Die Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF wird von einem Investorenrat („Investorenrat“) überwacht. Der Investorenrat umfasst [4] ordnungsgemäß ermächtigte Mitglieder, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden und diese vertreten, [1] vom EIF ernanntes Mitglied, [1] von der EIB ernannten Beobachter und [2] von der Europäischen Kommission ernannte Beobachter. 10.2. Der Investorenrat a) billigt die Aufgabenbeschreibung und gegebenenfalls deren Änderungen und Überarbeitungen und überprüft die vom EIF vorgelegten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor ihrer Veröffentlichung; b) überprüft die Fortschritte bei der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich des Erreichens der Etappenziele und der geplanten neuen Vorhaben; c) prüft strategische und politische Fragen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] und gibt Stellungnahmen dazu ab; d) berät in Fragen der Auslegung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 4 dargelegten Förderkriterien: e) überprüft die in Artikel 16 genannten Jahresberichte über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster; f) überprüft die Aufgabenbeschreibung für Evaluierungen und gegebenenfalls die Evaluierungsberichte zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n]; g) überprüft die vorgeschlagenen Anpassungen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß den in Artikel 18 genannten Evaluierungsberichten; h) schlägt gegebenenfalls Änderungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor; i) [sonstige Aufgaben]. [Gegebenenfalls können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden.] 10.3. Der Investorenrat beschließt einvernehmlich und untergräbt unter keinen Umständen die Beschlüsse des in der [den] jeweiligen Übertragungsvereinbarung[en] vorgesehenen Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Gesamtstrategie der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente]. 10.4. Der Investorenrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der Verwaltungsbehörde. Der Investorenrat tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder, mindestens jedoch [•] pro Jahr, zusammen. Die Sitzungen des Investorenrates werden von dessen Sekretariat organisiert. 10.5. Der Investorenrat gibt sich auf Vorschlag des Sekretariats eine Geschäftsordnung. 10.6. Die Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates wird nicht vergütet. Die Einrichtung, die das jeweilige Mitglied ernannt hat, trägt alle Kosten, die diesem Mitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates — einschließlich An- und Abreise — entstehen. 10.7. Gemäß dieser Finanzierungsvereinbarung werden die Sekretariatsgeschäfte vom EIF geführt. Das Sekretariat hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Organisation der Sitzungen des Investorenrates, einschließlich Erstellung und Verteilung der Unterlagen, Tagesordnungen und Protokolle; b) sonstige [in dieser Finanzierungsvereinbarung oder] vom Investorenrat festgelegte Aufgaben; c) Weiterleitung von Mitteilungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Investorenrates. Artikel 11 MS-Beitrag 11.1. Der MS-Beitrag wird ausschließlich für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und jegliches damit verbundene Vorhaben verwendet. 11.2. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde spätestens am [X] eines jeden Jahres Folgendes vor: i) die Aufstellung der Vorhaben, die im laufenden Jahr unterzeichnet werden sollen, und den vorgeschlagenen Betrag des im laufenden Jahr zu zahlenden MS-Beitrags, ii) den Fälligkeitsplan für den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen zu zahlen ist, einschließlich Verwaltungsgebühren, sowie iii) etwaige für notwendig erachtete Änderungen des gemeldeten MS-Beitrags und im laufenden Jahr zu bindende Mittel. Der EIF stellt der Verwaltungsbehörde bis zum [X] eines jeden Jahres gegebenenfalls aktualisierte Zahlen zum vorstehenden Unterabsatz zur Verfügung. 11.3. Nach einer Due-Diligence-Prüfung der Finanzmittler, die gemäß Artikel 9 ausgewählt werden sollen, schickt der EIF immer, wenn er es für erforderlich hält, eine Zahlungsaufforderung in der in Anhang 3 („Zahlungsaufforderung“) festgelegten Form an die Verwaltungsbehörde. Die Zahlungsaufforderung enthält i) den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, um die Verpflichtungen im Rahmen von Garantievereinbarungen zu decken, die innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zahlungsaufforderung unterzeichnet werden sollen, und ii) einen Fälligkeitsplan für den MS-Beitrag, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorhaben zu zahlen ist. 11.4. Der in einer Zahlungsaufforderung vorgeschlagene Betrag des MS-Beitrags kann sich auf 100 % der für die Verpflichtungen im Rahmen einer Garantievereinbarung erforderlichen Beträge belaufen. 11.5. Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel überweist die Verwaltungsbehörde ohne unbillige Verzögerung und in jedem Fall vor Unterzeichnung einer Garantievereinbarung durch den EIF einen MS-Beitrag auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster, der dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag des MS-Beitrags entspricht, und informiert den EIF darüber. 11.6. Die Verwaltungsbehörde kann die Zahlung des MS-Beitrags jederzeit aussetzen, indem sie dem EIF mitteilt, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil a) diese in wesentlichen Punkten nicht den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung entspricht oder b) ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten zugrunde liegenden Ausgaben bestehen oder c) der Verwaltungsbehörde Informationen über erhebliche Funktionsmängel des internen Kontrollsystems vorliegen oder die vom EIF bescheinigten Ausgaben mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit behaftet sind und keine Berichtigung vorgenommen wurde. In diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Zahlung nur dann aussetzen, wenn dies erforderlich ist, um ernsthaften Schaden für ihre finanziellen Interessen gegenüber dem EU-Haushalt abzuwenden. Jegliche Aussetzung ist ordnungsgemäß von der Verwaltungsbehörde zu begründen und ist nicht rückwirkend möglich. Der EIF wird so rasch wie möglich über die Aussetzung der Zahlungsfrist sowie über die Gründe dafür unterrichtet. Die Aussetzung gilt ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde den EIF hierüber unterrichtet. Die verbleibende Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Prüfungen samt Überprüfungen vor Ort abgeschlossen sind. Übersteigt die Dauer der Aussetzung [zwei] Monate, kann der EIF die Verwaltungsbehörde auffordern zu überprüfen, ob sie verlängert werden soll. Artikel 12 EIF-Beitrag Der EIF leistet seinen Beitrag zum Kompartiment gemäß den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen. Artikel 13 Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung 13.1. In Einklang mit den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung in Anhang 4 obliegt die Kassenmittelverwaltung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster dem EIF oder einer von ihm nach Billigung durch den Investorenrat benannten Stelle. 13.2. In Übereinstimmung mit seinen internen Strategien und Verfahren eröffnet und führt der EIF für jedes zweckbestimmte Fenster ein Konto [für die Mittel aus dem operationellen EFRE-Programm und ein Konto für die Mittel aus dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums]. 13.3. Der MS-Beitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] wird auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung einbezahlt. 13.4. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] jederzeit und in jeder Hinsicht getrennt von anderen Mitteln oder Konten des EIF zu nutzen, einzusetzen oder anderweitig zu verwenden oder buchhaltungstechnisch zu führen. Bei allen Transaktionen ist das Wertstellungsdatum anzugeben. 13.5. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] ausschließlich in Zusammenhang mit Transaktionen oder Vorhaben gemäß dieser Finanzierungvereinbarung zu nutzen. 13.6. Die Kassenmittel werden in Einklang mit den Strategien und Verfahren des EIF, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und nach den Grundsätzen in Anhang 4 verwaltet. Sie werden auf Risiko der Verwaltungsbehörde (auch in Bezug auf Negativzinsen und Verluste bei der Kassenmittelverwaltung) entsprechend einem Risikoprofil und einer Anlagestrategie, die vorab vereinbart werden, und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung nach Anhang 4 investiert. 13.7. Für die Kassenmittelverwaltung durch den EIF selbst oder in seinem Namen berechnet der EIF der Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß Artikel 14. 13.8. Als Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnet und führt der EIF ein Euro-Konto und gegebenenfalls ein Devisenkonto für Vorgänge in einer anderen Währung als dem Euro. 13.9. Dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster werden gutgeschrieben: a) der gezahlte MS-Beitrag; b) Erstattungen; c) Einnahmen. 13.10. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] mit folgenden Beträgen belastet: a) für die Vorhaben erforderliche Beträge; b) dem EIF gemäß Artikel 14 geschuldete Beträge; c) der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Ausstiegspolitik erstattete Beträge; d) für die Kassenmittelverwaltung erforderliche Beträge. 13.11. Überweisungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c erfolgen auf folgendes Bankkonto der Verwaltungsbehörde: Name [der Bank]: [•] Anschrift [der Bank]: [•] BIC: [•] IBAN: [•] Name des Empfängers: [•] Anschrift des Empfängers: [•] BIC des Empfängers: [•] Verwendungszweck: Erstattung von Beträgen im Rahmen der Ausstiegspolitik von [Akronym des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und sonstige Kenndaten angeben] 13.12. Mit Blick auf die Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 25 schließt der EIF das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und teilt dies unverzüglich der Verwaltungsbehörde mit. 13.13. Der EIF verwendet die Einnahmen und Erstattungen im Rahmen der Zwecke des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Zahlung der Verwaltungskosten und -gebühren, und führt Aufzeichnungen über die Verwendung der Einnahmen und Erstattungen. 13.14. [Gegebenenfalls, auf jeden Fall jedoch nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und spätestens am [X] jedes Jahres teilt der EIF der Verwaltungsbehörde den Betrag des gebundenen MS-Beitrags mit, der nicht auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurde und der nicht mehr für die Zwecke dieser Finanzierungsvereinbarung oder einer Garantievereinbarung erforderlich ist, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen.] [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 13.15. [Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und falls kein weiterer MS-Beitrag zu leisten ist, teilt der EIF jährlich und spätestens am [X] jedes Jahres der Verwaltungsbehörde die Beträge mit, die nicht mehr in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] oder einer Garantievereinbarung benötigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann dem EIF folglich eine Zahlungsaufforderung zur Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags zugunsten des Budgets der Verwaltungsbehörde zustellen.] Artikel 14 Verwaltungskosten und -gebühren 14.1. Die Verwaltungsbehörde vergütet dem EIF seine Tätigkeit mittels Gebüh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.