Europäische Union

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

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Quellenkennung: 32014D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„COSME-Verordnung“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen; „Dachverordnung“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 3 zu verstehen; „zweckbestimmtes Fenster“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 8 zu verstehen; „Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster“ jegliche[s] separate[n] Konto [Konten], das [die] i) vom EIF auf seinen Namen bei einer Geschäftsbank im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet und ii) gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung im Auftrag der Verwaltungsbehörde verwaltet wird; „Übertragungsvereinbarung“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 7 zu verstehen; „benannte Dienststelle“ Dienststelle der Europäischen Kommission, die mit der indirekten Verwaltung der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente] betraut ist; für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die [GD ENTR] [UND/ODER die GD RTD] der Europäischen Kommission oder deren Nachfolgerin; „ELER“ Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; „EIF“ ist im Sinne der Präambel zu verstehen; „EIF-Tätigkeit“ Verpflichtungen und Aufgaben des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung; „EIF-Beitrag“ Gesamtbetrag der vom EIF gemäß Artikel 12 für das Kompartiment gebundenen Finanzmittel (einschließlich im Rahmen von EIB-Mandaten, aber ohne andere ESIF-Mittel und Mittel aus dem COSME- und dem H2020-Finanzinstrument); „EFRE“ Europäischer Fonds für regionale Entwicklung; „EU-Beitrag“ Gesamtbetrag der gegebenenfalls von der Europäischen Kommission für das Kompartiment gebundenen oder gezahlten Finanzmittel; „Euro-Konto“ auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist; „Evaluierung“ jegliche in Artikel 18 genannte für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführende Evaluierung oder Bewertung, mit Ausnahme der in Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung vorgesehenen Bewertung; „Ausstiegspolitik“ Verfahren für die Verteilung der Liquidationserlöse des [der] zweckbestimmten Fenster[s] nach Kündigung der Finanzierungsvereinbarung, insbesondere i) die Berechnung des Saldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster im Hinblick auf den Beitrag des Mitgliedstaats nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren, ii) die Erstattung des Nettosaldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster an die Verwaltungsbehörde und iii) die Auflösung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster [Das Verfahren vertraglich näher ausgeführt]; „Endbegünstigter“ KMU, das im Rahmen einer Transaktion neue Kreditfinanzierungen erhält; „Finanzmittler“ Finanzunternehmen wie Banken, Finanzinstitute, Fonds, Einrichtungen, die ein Garantieinstrument umsetzen, Bürgschaftseinrichtungen, Mikrofinanzinstitute, Leasing-Unternehmen oder jegliche sonstige vom EIF gemäß den in dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen für ein Vorhaben zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] ausgewählten juristischen Personen oder Unternehmen,; zur Klarstellung: der Begriff „Finanzmittler“ i) schließt gegebenenfalls auch die von einem Finanzmittler als nachgeordnete Finanzmittler ausgewählten Finanzunternehmen ein; ii) schließt nicht die vom EIF für die Vermögensverwaltung durch den EIF ausgewählten Gegenparteien oder — bei Option 2 im Fall von True-Sale-Verbriefungen — die Begünstigten der Garantievereinbarung ein; „Haushaltsordnung“ Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und zugehörige Anwendungsbestimmungen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (9) in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung; „höhere Gewalt“ unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eintreten, nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit einer Vertragspartei oder eines Unterauftragnehmers zurückzuführen sind und eine der Vertragsparteien daran hindern, ihre Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen; Leistungsausfall, Fehler an Material oder Ausrüstungsgegenständen sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung können nur dann als höhere Gewalt geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt sind; Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden; „Finanzierungsvereinbarung“ die vorliegende Finanzierungsvereinbarung in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung; „Garantievereinbarung“ die operative Vereinbarung und bei True-Sale-Verbriefungen im Rahmen von Option 2 die Garantievereinbarung zwischen dem EIF und einem Begünstigten im Zusammenhang mit einem Vorhaben; „H2020-Finanzierungsinstrumente“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen; „H2020-Verordnung“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen; „Umsetzungszeitraum“ Zeitraum, in dem der EIF einen Teil des MS-Beitrags für Vorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] binden kann; der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2016; dies gilt nicht für Erstattungen und Einnahmen, die bis zum Abschluss des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden werden können; „Umsetzungsstrategie“ Politik des EIF in Bezug auf die Zuweisung von Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 6; „interne Kontrolle“ Prozess auf allen Ebenen der Verwaltung, der darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr für die Erreichung folgender Ziele zu bieten: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) zuverlässige Berichterstattung; c) Sicherung von Vermögenswerten und Informationen; d) Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen; „Investorenrat“ der gemäß Artikel 10 eingesetzte Lenkungsausschuss für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster; „Hebelwirkung“ im Zusammenhang mit dieser Finanzierungsvereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und dem entsprechenden MS-Beitrag oder im Zusammenhang mit einer besonderen operativen Vereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen dieser operativen Vereinbarung und dem entsprechenden MS-Beitrag; „Verwaltungskosten und -gebühren“ ist im Sinne von Artikel 14 zu verstehen; „Verwaltungsbehörde“ ist im Sinne der Präambel zu verstehen; „Etappenziel“ jedes der in Artikel 39 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegte und in Artikel 7 genannte Etappenziel; „MS-Beitrag“ gebundener oder gezahlter MS-Beitrag oder gegebenenfalls beides; „gebundener MS-Beitrag“ Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Haushaltsmittel des [operationellen EFRE-Programms] [und des ELER-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster; „gezahlter MS-Beitrag“ Gesamtbetrag der Finanzmittel aus dem [operationellen EFRE-Programm] [und dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums], der von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] gezahlt wurde, einschließlich Einnahmen und Erstattungen; „neue Kreditfinanzierungen“ neue Darlehen, Leasingmöglichkeiten oder Bürgschaften für Endbegünstigte, die vom Finanzmittler bis zum 31. Dezember 2023 gemäß den Bedingungen in der operativen Vereinbarung bereitgestellt werden; „Devisenkonto“ nicht auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist; „OLAF“ Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung; „Vorhaben“ die Tätigkeiten, die [vom EIF und einem Finanzmittler] [ Option 1 ] UND/ODER [vom EIF, einem Finanzmittler und anderen Vertragsparteien] [ Option 2 ] gemäß Anhang 1 zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durchgeführt werden; „operative Vereinbarung“ die Vereinbarung zwischen [dem EIF und einem Finanzmittler, in der die Bedingungen für ein Vorhaben festgelegt werden] [ Option 1 ] UND/ODER [dem EIF und dem Finanzmittler über die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen] [ Option 2 ]; „Option 1“ ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer i zu verstehen; „Option 2“ ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen; „Option 3“ ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen; „Zahlungsaufforderung“ die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 11 Absatz 3; „Strafen“ die in Artikel 7 festgelegten und von einem Finanzmittler gemäß einer operativen Vereinbarung zu zahlenden und dem anwendbaren Recht unterliegenden Vertragsstrafen; „Erstattungen“ Beträge aus freigegebenen Garantien und im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wiedereingezogene Beträge; „Einnahmen“ jegliche Einnahmen, einschließlich Garantiegebühren und Zinsen auf Beträge auf Treuhandkonten, die im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurden, einschließlich jeglicher derartiger Beträge im Zusammenhang mit der Ausstiegspolitik; „Sekretariat“ das gemäß Artikel 10 eingerichtete Sekretariat des Investorenrates; „einziges zweckbestimmtes nationales Programm“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 9 zu verstehen; „KMU“ Mikrounternehmen (einschließlich Einzelunternehmer/Selbständige), kleines oder mittleres Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommissionvom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (10); „KMU-Initiative“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 1 zu verstehen; „Kündigungsereignis“ jedes der in Artikel 25 Absatz 5 genannten Ereignisse; „Aufgabenbeschreibung“ die vom EIF erstellte offene Aufforderung zur Interessenbekundung; „Transaktion“ Darlehens-, Leasing- oder Garantietransaktion im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungen zwischen einem Finanzmittler (oder einem nachgeordneten Finanzmittler) und einem Endbegünstigten; „Verwaltung der Kassenmittel“ Verwaltung des gezahlten MS-Beitrags gemäß Artikel 13; „EU-Emblem“ Logo der Europäischen Union mit zwölf gelben Sternen auf blauem Hintergrund. 1.2. Sofern der Kontext nichts anderes verlangt, gilt für die vorliegende Vereinbarung Folgendes: a) Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und wirken sich nicht auf die Gliederung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Finanzierungsvereinbarung aus; b) Begriffe in der Einzahl beinhalten die Mehrzahl und umgekehrt; c) Verweise auf einen Artikel, einen Abschnitt, einen Teil oder einen Zeitplan beziehen sich auf den betreffenden Artikel, Abschnitt, Teil oder Zeitplan der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Artikel 2 Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung 2.1. Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für die Verwendung des MS-Beitrags im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF. 2.2. Der voraussichtliche Höhe des MS-Beitrags zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] beläuft sich auf bis zu [•] Mio. EUR. 2.3. Die Verwaltungsbehörde beauftragt hiermit den EIF mit der Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Zusammenhang mit dem MS-Beitrag im Namen des EIF und für Rechnung und Risiko der Verwaltungsbehörde — im Einklang mit den Bestimmungen der Dachverordnung und der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Artikel 3 Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen 3.1. Der EIF weist den MS-Beitrag Vorhaben zur Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zu, die KMU unterstützen und folgende Ziele haben: — Gründung neuer Unternehmen, — Bereitstellung von Kapital für die Anlaufphase (d. h. Startkapital und Start-up-Kapital), — Bereitstellung von Expansionskapital, — Bereitstellung von Kapital zur Stärkung der allgemeinen Tätigkeiten eines Unternehmens oder — Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen, jeweils unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den spezifischen Regelungen des EFRE bzw. des ELER. 3.2. Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Kriterien gilt Folgendes: i) Das [die] zweckgebundene[n] Fenster kann [können] Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte als auch in Betriebskapital innerhalb der Grenzen der anwendbaren Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll[en] den Privatsektor zur Bereitstellung von Finanzierungen für Unternehmen anregen. Die Investitionen können ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt. ii) Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Investitionen unterstützt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die neuen Kreditfinanzierungen weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt sind. iii) Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Endbegünstigte unterstützt, die zum Zeitpunkt der Unterstützung durch den MS-Beitrag als potenziell wirtschaftlich lebensfähig angesehen werden gemäß den in der Dachverordnung, der [COSME-Verordnung] ODER der [H2020-Verordnung] dargelegten Zielen; dies kann in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt werden. [3.3] [Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] kann nur Betriebskapital unterstützt werden, das eine neue Investition in der Land- oder Forstwirtschaft ergänzt oder mit einer solchen Investition verbunden ist, wobei der Betrag höchstens 30 % des Gesamtbetrags der Transaktion ausmachen darf und gegenüber dem Finanzmittler hinreichend begründet werden muss. Bei Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft kann kein Betriebskapital unterstützt werden.] [Dieser Absatz findet nur bei zweckbestimmten Fenstern Anwendung, die aus dem ELER unterstützt werden.] 3.4. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wird unter Berücksichtigung der für den EU-Beitrag aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] geltenden Ausschlusskriterien gewährt, die zur Information in Anhang 2 dargelegt werden. 3.5. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Teil der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geschaffenen neuen Kreditfinanzierungen, der einem Vielfachen des EU-Beitrags aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] entspricht, den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] für den EU-Beitrag unterliegt. Artikel 4 Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] 4.1. Für die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß der Finanzierungsvereinbarung, den anwendbaren Bestimmungen der Dachverordnung, der [den] Übertragungsvereinbarung[en], der Haushaltsordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen, ist der EIF zuständig. Der EIF wendet dabei seine gegebenenfalls geänderten, ergänzten oder überarbeiteten eigenen Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren, die bewährte branchenübliche Praxis und angemessene Überwachungs-, Kontroll- und Prüfmaßnahmen an, die dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. 4.2. Der EIF ist für die Rekrutierung und Beschäftigung von Personal und/oder Beratern zuständig, die er mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] betrauen kann und die für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung der Verantwortung des EIF unterstehen und in allen Aspekten den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren des EIF für sein Personal und/oder seine Berater unterliegen. 4.3. Der EIF erfüllt seine in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] mit der gebotenen professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die er auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lässt. 4.4. Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art der höheren Gewalt, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen unverzüglich mit. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge höherer Gewalt entstehenden Kosten und möglichen Schäden zu begrenzen oder möglichst gering zu halten. 4.5. Die Verwaltung und Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt nach dem Grundsatz der Abstimmung der Interessen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechend befolgt der EIF die in Artikel 12 und in Anhang 1 dargelegten Grundsätze. 4.6. Die Zuweisung von Vorhaben basiert auf den in der Umsetzungsstrategie dargelegten Kriterien. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde seine Umsetzungsstrategie innerhalb von [3] Monaten nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor und unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jegliche Änderung dieser Umsetzungsstrategie. 4.7. Der MS-Beitrag darf keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen, insbesondere keine ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinne für Dritte, mit Ausnahme der in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Vorteile. 4.8. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darf keinen Finanzmittlern oder Endbegünstigten gewährt werden, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Situation befinden. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Artikel 5 Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Wie in Anhang 1 näher ausgeführt, soll[en] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster folgende Risiken abdecken: i) Risiken im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungsportfolios durch unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für Eigenkapitalanforderungen bis zu 80 % jedes Darlehens in den einschlägigen Portfolios („Option 1“) ODER ii) Risiken im Zusammenhang mit [bestehenden Portfolios aus Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] ODER [Portfolios für neue Kreditfinanzierungen] durch Verbriefung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „Option 2“ ) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten ( „Option 3“ )]. Artikel 6 Geografischer Anwendungsbereich Der MS-Beitrag wird für neue Kreditfinanzierungen ausschließlich für Endbegünstigte verwendet, die auf dem Gebiet [von [NAME DES MITGLIEDSTAATS]] eingetragen und tätig sind, gemäß folgender Aufschlüsselung: [•][Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Artikel 7 Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen 7.1. Der EIF stellt sicher, dass in jeder operativen Vereinbarung Bestimmungen enthalten sind, die vom Finanzmittler das Erreichen der folgenden Etappenziele verlangen: i) binnen [•] Monaten nach Unterzeichnung der operativen Vereinbarung sollte die Hebelwirkung mindestens [•] betragen; ii) nach der Kündigung dieser Vereinbarung bzw. am 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches Datum das frühere ist —, sollte die Hebelwirkung mindestens [•] betragen. 7.2. Der EIF teilt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Berichts schriftlich vor oder nach den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten mit, dass ein Etappenziel erreicht wurde, und informiert die Verwaltungsbehörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, über den Umfang der neuen Kreditfinanzierungen. 7.3. Jede operative Vereinbarung sieht folgende Strafen für Finanzmittler vor, die letztendlich an die Verwaltungsbehörde abgeführt werden: a) liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels unter [A] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [X] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen; b) liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels über [A] %, aber unter [B] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [Y] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen. Darüber hinaus für zweckbestimmte Fenster unter Option 2: Wenn ein Finanzmittler nicht eine Hebelwirkung von mindestens 1 erzielt, eine Strafe in Höhe der Diffe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.