Europäische Union

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

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12.9.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 271/58 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen (2014/660/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit 2009 leiden die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union unter der Finanzkrise, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die europäischen Banken ihre Fremdverschuldung abgebaut haben, um die in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (2) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) verankerten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Um ein daraus resultierendes potenzielles Versagen des Markts für Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu verhindern, hat der Europäische Rat die Kommission beauftragt, Optionen für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten für KMU auf europäischer Ebene zu erkunden. (2) Die Kommission hat zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Dezember 2013 eine Ex-ante-Bewertung (4) fertiggestellt, die ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in der Europäischen Union in der Größenordnung von 20 bis 112 Mrd. EUR aufzeigt. (3) In der Ex-Ante-Bewertung wurde die Notwendigkeit unterstrichen, rasch auf die Auswirkungen der Finanzkrise auf die KMU zu reagieren, und zwar in Form gemeinsamer europäischer Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken. (4) Ein Teil der Reaktion besteht darin, zweckbestimmte Fenster im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (5) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (6) auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente zu eröffnen. (5) Da gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 (COSME) und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über Horizont 2020 explizit die Komplementarität sowie Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sichergestellt werden sollen, besteht ein anderer Teil der Reaktion darin, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zurückzugreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den im Rahmen von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten. (6) Diese auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente werden indirekt von der Kommission verwaltet, die der EIB oder dem EIF gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten zugunsten von KMU überträgt. Zu diesem Zweck schließt die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds (EIF). (7) Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit in Anspruch nimmt, einen Finanzbeitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln zu den auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten, so muss der beteiligte Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Finanzierungsvereinbarung mit der EIB oder dem EIF schließen. (8) Die auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente können nur dann die gewünschte rasche Reaktion ermöglichen, wenn ihre Funktionsweise zwei Bedingungen erfüllt. Erstens: Es müssen einheitliche Bedingungen und die Gleichbehandlung der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Nutzung der EFRE- und ELER-Mittel sichergestellt werden. Zweitens: Die Bedingungen für den Beitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln gemäß individuellen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EIB oder dem EIF geschlossen werden, und die in den Übertragungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen für andere Quellen im Rahmen von COSME und Horizont 2020 müssen kohärent sein. Die Erstellung eines Musters der Finanzierungsvereinbarung, das sowohl den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch der EIB und dem EIF zur Verfügung steht, ist der beste Weg, um die Erfüllung dieser Bedingungen zu gewährleisten. Daher muss ein Muster der Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. (9) Im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der betreffenden EFRE- und ELER-Mittel sollte das Muster der Finanzierungsvereinbarung unter anderem folgende Aspekte abdecken: die Aufgaben und Verpflichtungen der EIB oder des EIF — wie etwa die Vergütung —, die in klar definierten Etappen zu erreichende Mindesthebelwirkung, die Bedingungen für die Schaffung neuer Kreditfinanzierungen zugunsten von KMU, Bestimmungen über nicht förderfähige Tätigkeiten und Ausschlusskriterien, einen Zeitplan für EFRE- und ELER-Zahlungen an die Finanzinstrumente, Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die betreffenden Finanzmittler, Bestimmungen zur Auswahl der Finanzmittler, Bestimmungen über Überwachung, Berichterstattung, Prüfungen und Sichtbarkeit der Finanzinstrumente sowie Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung. (10) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen, die zwischen der Europäischen Investitionsbank oder dem Europäischen Investitionsfonds und jedem der beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist, wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 11. September 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320. (2)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338. (3)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (4)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 517 final. (5)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33. (6)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104. (7)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. ANHANG [VERWALTUNGSBEHÖRDE DES AN DER KMU-INITIATIVE TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS] und [EUROPÄISCHER INVESTITIONSFONDS]/[EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK] MUSTER-FINANZIERUNGSVEREINBARUNG Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung Artikel 2 Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung Artikel 3 Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen Artikel 4 Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Artikel 5 Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Artikel 6 Geografischer Anwendungsbereich Artikel 7 Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen Artikel 8 Aufgaben und Verpflichtungen des EIF Artikel 9 Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen Artikel 10 Governance Artikel 11 MS-Beitrag Artikel 12 EIF-Beitrag Artikel 13 Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung Artikel 14 Verwaltungskosten und -gebühren Artikel 15 Rechnungsführung Artikel 16 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung Artikel 17 Prüfungen, Kontrollen und Überwachung Artikel 18 Evaluierung Artikel 19 Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen Artikel 20 Sichtbarkeit Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler Artikel 22 Abtretung von Rechten und Pflichten Artikel 23 Haftung Artikel 24 Maßgebendes Recht und Gerichtsstand Artikel 25 Wirksamkeit — Kündigung Artikel 26 Meldungen und Mitteilungen Artikel 27 Änderungen und Verschiedenes Artikel 28 Anhänge Anhang 1 Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster[n] Anhang 2 Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen] Anhang 3 Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Anhang 4 Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Anhang 5 Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Anhang 6 Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] Diese Vereinbarung wird am [•] 2014 geschlossen zwischen: (1) [Verwaltungsbehörde des an der KMU-Initiative teilnehmendem Mitgliedstaats] („Verwaltungsbehörde“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], und (2) [dem Europäischen Investitionsfonds]/[der Europäischen Investitionsbank], [15, avenue J. F. Kennedy]/[98-100 Boulevard Konrad Adenauer], [L-2968]/[L-2950] Luxemburg [„EIB“] [„EIF“], [der] [die] zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], je nach Kontext gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln die „Vertragspartei“ genannt, IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 haben die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Kommission eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt, deren Ziel es war, das derzeit auf EU-Ebene festzustellende Marktversagen im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu analysieren („Ex-ante-Bewertung“); dies erfolgte im Kontext der gemeinsamen europäischen Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken („KMU-Initiative“). (2) Die Ex-ante-Bewertung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen und belegte ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in [Name des Mitgliedstaats] in einer geschätzten Größenordnung von [•] bis [•] Mio. EUR. (3) Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) („Dachverordnung“) erlassen. (4) Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung können die Verwaltungsbehörden einem auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrument einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Dachverordnung kann [Name des Mitgliedstaats] bis zu 7 % seiner gesamten EFRE- und ELER-Zuweisungen als finanziellen Beitrag zu diesen indirekt von der Europäischen Kommission verwalteten Finanzinstrumenten verwenden, wobei die EIB-Gruppe (EIB ist in Artikel 2 Nummer 23 der Dachverordnung definiert als die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds oder jedwede von der EIB eingerichtete Tochtergesellschaft) („EIB-Gruppe“) gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) (Haushaltsordnung) mit Haushaltsvollzugsaufgaben in Bezug auf [unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung] UND/ODER [Verbriefungen entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]] betraut wird. (5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (4) („COSME-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („COSME-Finanzinstrumente“), die KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zugunsten von KMU ergänzen sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den COSME-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR. (6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (5) sowie gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (6) (zusammen „H2020-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („H2020-Finanzinstrumente“), die den Endbegünstigten, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, den Zugang zur Risikofinanzierung erleichtern sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den H2020-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR. (7) Am [Datum] [bzw. am [Datum]] haben die Europäische Kommission [, die EIB] und der EIF eine Übertragungsvereinbarung [Übertragungsvereinbarungen] ( „Übertragungsvereinbarung[en]“ ) unterzeichnet, in der [denen] unter anderem die Bedingungen festgelegt werden für i) die [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente] und insbesondere für die zweckbestimmten Fenster für verschiedene eigen- und fremdkapitalbasierte Finanzprodukte (einschließlich im Kontext der KMU-Initiative vorgeschlagener Produkte), zu denen die Mitgliedstaaten ebenfalls Beiträge leisten können, und für ii) den Beitrag der Europäischen Kommission zu derartigen zweckbestimmten Fenstern der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente]. (8) Die Parteien sind im Zusammenhang mit der KMU-Initiative bereit, bei der Umsetzung und Verwaltung eines [von] zweckbestimmten Fensters [Fenstern] im Rahmen des MS-Beitrags zu den [COSME-Finanzinstrumenten] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumenten] („zweckbestimmte[s] Fenster“) zusammenzuarbeiten mit Blick auf [die Bereitstellung unbegrenzter Garantien für neue Kreditfinanzierungsportfolios zugunsten förderfähiger KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung (Option 1)] UND/ODER [die Verbriefung im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2)] [unter Zusammenführung des Beitrags des Mitgliedstaats mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]. (9) Gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b der Dachverordnung hat [Name des Mitgliedstaats] am [Tag. Monat] 2014 der Kommission ein einziges zweckbestimmtes nationales Programm für seine Beteiligung an dem] [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] („einziges zweckbestimmtes nationales Programm“) vorgelegt. Am [Tag. Monat] 2014 wurde das einzige zweckbestimmte nationale Programm mit dem Beschluss C(2014)[•] der Europäischen Kommission angenommen. (10) Gemäß Artikel 39 der Dachverordnung müssen die Bedingungen für die Teilnahme an der KMU-Initiative in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB-Gruppe festgelegt werden. (11) Das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] als Teil eines Kompartiment des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] zugunsten von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] („Kompartiment“) umgesetzt. Das Kompartiment kann gemäß den Bedingungen der Übertragungsvereinbarung[en] und gegebenenfalls anderer zwischen dem EIF und relevanten Investoren geschlossener Vereinbarungen auf den EU-Beitrag sowie auf den EIF-Beitrag und auf Mittel der EIB und anderer Investoren zurückgreifen. Zur Berücksichtigung des Umfangs und der Rolle des MS-Beitrags im Rahmen des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] beabsichtigen die Parteien, eine besondere Governance-Struktur für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu schaffen mit unter anderem einem Ad-hoc-Investorenrat mit beratender Funktion, der die Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] zu den MS-Beitrag betreffenden Aspekten ergänzt. (12) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung und der Gespräche mit relevanten Einrichtungen und Marktteilnehmern über die Höhe der für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel wird [werden] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster mit einem voraussichtlichen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von [•] Mio. EUR ausgestattet. Der voraussichtliche Beitrag der EU beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR. (13) Die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar. [NAME DES MITGLIEDSTAATS] und der EIF erkennen an, dass die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (7) (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (8) oder mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Einklang stehen müssen und dass anderenfalls eine Meldung an die Europäische Kommission im Hinblick auf eine individuelle Bewertung erforderlich ist. (14) Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch die Verwaltungsbehörde wurde von [von der Verwaltungsbehörde anzugeben] genehmigt. (15) Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch den EIF wurde von [vom EIF anzugeben] genehmigt — sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung 1.1. Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung: „Geschäftstag“ jeder Arbeitstag, an dem die Dienststellen der Verwaltungsbehörde und des EIF in [Geschäftssitz im Mitgliedstaat] und Luxemburg geöffnet sind; „Geltungsdauer der Mittelbindungen“ Zeitraum, während dessen [NAME DES MITGLIEDSTAATS] den Beitrag des Mitgliedstaats aus dem Haushalt [NAME DES MITGLIEDSTAATS] zum EIF für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster binden kann; die Geltungsdauer der Mittelbindungen endet am 31. Dezember 2016; „Kompartiment“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 11 zu verstehen; „COSME-Finanzierungsinstrumente“ ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.