Europäische Union

97/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über Zusatzfristen, die Portugal für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esteht, die Mitarbeiter im Infrastrukturbereich von Portugal Telecom daran hindern würde, Informationen an Kollegen weiterzugeben, die liberalisierte Dienste verkaufen. Schlußfolgerung (44) Da nach Richtlinie 92/44/EWG über die Einführung des offenen Netzzuganges bei Mietleitungen Leitungsmiettarife sich nach den Kosten zu richten haben, wäre eine lange zusätzliche Umsetzungsfrist nicht gerechtfertigt. In Anbetracht der relativ niedrigen durchschnittlichen Kaufkraft des portugiesischen Benutzers ist es jedoch wahrscheinlich, daß der Markt für bereits liberalisierte Dienste relativ langsam zunimmt. Eine sofortige Aufhebung der Beschränkungen bei der Bereitstellung eigener und alternativer Infrastruktur würde sich kurzfristig auf die Einnahmen von Portugal Telecom auswirken, was wiederum zusammen mit der zur Zeit laufenden Umgestaltung der Sprachtelefondiensttarife den Netzausbau und die Telefondienst-Grundversorgung negativ beeinflussen könnte. (45) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Entwicklung des Handelsverkehrs durch die Einräumung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist für die Liberalisierung der alternativen Infrastruktur an Portugal nicht in einem den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Ausmaße beeinträchtigt werden würde, wenn diese Frist den 1. Juli 1997 nicht überschreitet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Portugal darf bis zum 1. Januar 1999 die Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen mit ausländischen Netzen verschieben. Zum gleichen Zeitpunkt hat sie der Kommission die gesetzlichen Maßnahmen anzuzeigen, mit denen Artikel 3d der Richtlinie 90/388/EWG umgesetzt wird. Artikel 2 Nicht verschieben darf Portugal die in Artikel 3c der Richtlinie 90/388/EWG vorgesehene Aufhebung der Beschränkungen für Betreiber von Mobil- und Personalkommunikationssystemen in bezug auf a) den Aufbau einer eigenen Infrastruktur, b) die Nutzung von durch Dritte bereitgestellter Infrastruktur und c) die gemeinsame Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten. Die portugiesische Regierung unterrichtet die Kommission über alle Genehmigungen, welche sie Mobilfunkbetreibern, die eine eigene Infrastruktur aufbauen wollen, und anderen Telekommunikationsinfrastrukturbesitzern, die Kapazität an Mobilfunkbetreiber vermieten wollen, erteilt, und über diesen - auf Antrag - zugeteilte Frequenzen. Artikel 3 Portugal darf bis zum 1. Januar 2000 die Aufhebung der ausschließlichen Rechte verschieben, die Portugal Telecom gegenwärtig in bezug auf die Erbringung des Sprachtelefondienstes und des Aufbaus und der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze eingeräumt werden, sofern die nachstehenden Bedingungen gemäß den angegebenen Terminen erfuellt werden: - Bis zum 1. Juli 1997 anstatt zum 1. Juli 1996: Unterrichtung der Kommission über sämtliche Maßnahmen zur Aufhebung der Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste a) über vom Erbringer der Telekommunikationsdienste errichtete Netze, b) über von Dritten bereitgestellte Infrastruktur und c) unter gemeinsamer Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten. - Bis zum 12. November 1997 anstatt zum 11. Januar 1997: Unterrichtung der Kommission über gesetzliche Änderungen zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs bis zum 1. Januar 2000, insbesondere in bezug auf die Finanzierung des Universaldienstes. - Bis zum 1. Januar 1999 anstatt zum 1. Januar 1997: Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Lizenzen für Sprachtelefondienst-Anbieter bzw. die Betreiber der dazugehörigen Netze. - Bis zum 1. Juli 1999 anstatt zum 1. Juli 1997: Bekanntgabe der Lizenzbedingungen für sämtliche Dienste und der Zusammenschaltungstarife, jeweils entsprechend den einschlägigen EG-Richtlinien. - Bis zum 1. Januar 2000 anstatt zum 1. Januar 1998: Erteilung von Lizenzen und Änderung bestehender Lizenzen zur Einführung des Wettbewerbs im Sprachtelefondienst. Artikel 4 Portugal darf die Aufhebung der Beschränkungen, die für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste a) über vom Erbringer des Telekommunikationsdienstes errichtete Netze, b) über von Dritten bereitgestellte Infrastruktur und c) unter gemeinsamer Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten gelten, bis zum 1. Juli 1997 verschieben. Portugal wird der Kommission bis zum 1. Juli 1997 anstatt zum 1. Juli 1996 alle Maßnahmen mitteilen, die sie ergriffen hat, um diese Beschränkungen aufzuheben. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet. Brüssel, den 12. Februar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (2) ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (3) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 59. (4) ABl. Nr. C 189 vom 29. 6. 1996, S. 9 und ABl. Nr. C 260 vom 7. 9. 1996, S. 3. (5) ABl. Nr. L 268 vom 19. 10. 1994, S. 15. (6) GSM-Betreiber erhalten einen Abschlag in Höhe von 16,4 PTE je Minute (unabhängig von dem Ort des Anrufs). (7) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. (8) DR I Reihe A Nr. 39/95 vom 15. Februar 1995 in der Fassung vom 28. Februar 1995 DR I Reihe A Nr. 50/95. (9) Nach der Definition des Universaldienstes in Artikel 1 Buchstabe o) der Konzession von Portugal Telecom als öffentlicher Telekommunikationsdienst. (10) Prospekt der Portugal Telecom, Mai 1996, S. 76. (11) Diese Annahme basiert auf dem Durchschnitt der Gebührensätze ("accounting rate shares") der British Telecom für die Bearbeitung des Auslandsverkehrs, d. h. 35 PTE pro Minute. Gibt der Mobilfunkbetreiber 75 % der Ersparnisse an den Endverbraucher weiter, so wäre der Preis für diesen 115 PTE pro Minute (Schreiben vom 30. Juli 1996, S. 9). (12) Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze - Teil 1 - Grundsätze und Terminplan (KOM(94) 440 endg. vom 25. 10. 1994) (13) Schreiben vom 30. Juli 1996, S. 5. (14) Tarifica-Studie für CEC-GD XIII. (15) Ein direkter Vergleich von Portugal Telecoms Telefontarifen mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt (der kein gewichteter Durchschnitt ist) wäre nicht aussagekräftig, da die Tarifstrukturen der Telekommunikationsorganisationen in den 15 EG-Ländern immer noch stark voneinander abweichen und außerdem zur Zeit gerade Tarifreformen laufen. Ein Vergleich mit British Telecom wurde auch bei der Kommissionsentscheidung in bezug auf Irland vom 27. November 1996 unternommen. (16) Die durchschnittliche Haushaltsgröße beträgt in Portugal 2,9 Personen, d. h. mehr als in allen anderen Mitgliedstaaten außer Irland und Spanien (EG-Durchschnitt: 2,6). Dadurch verringert sich das Potential für die Erhöhung der Anschlußdichte bei den privaten Haushalten. (17) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 49. (18) Schreiben vom 3. Januar 1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.