Europäische Union

97/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über Zusatzfristen, die Portugal für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rgütung erhalten kann, und zwar auf verschiedene Weise, wie z. B. tarifäre Mechanismen, EU-Förderprogramme für die Grundversorgung, eine Verringerung der an den portugiesischen Staat zu zahlenden jährlichen Konzessionsvergütung (1 % des Umsatzes) und über die Errichtung einer besonderen Kasse, in die Portugal Telecom und die anderen Telekommunikationsbetreiber einzahlen. Zur Zeit besteht die Finanzierungsmethode darin, von den meisten Benutzern höhere Preise zu verlangen, um so die nicht kostendeckenden Tarife auszugleichen. Da eine adäquate Kostenrechnungsmethode nicht angewandt wurde, konnte Portugal die Kosten des Universaldienstes nicht genau beziffern, sondern nannte nur eine grobe Schätzung von 81 Mrd. PTE für die gesamte Investition (ausgehend von den von Portugal Telecom angewandten Abschreibungssätzen (10) wird die Kommission daher in ihrer Würdigung der Sache davon ausgehen, daß diese Gesamtinvestition einer jährlichen Belastung von rund 15 Mrd. PTE entspricht, also einem Drittel der Nettogewinne, die Portugal Telecom 1995 erzielte). Die Kosten des Universaldienstes in Portugal umfassen nicht allein die Investitionskosten, sondern auch die Betriebskosten, u. a. für Instandhaltung. Diese finanzielle Belastung wurde teilweise durch die EG subventioniert, nämlich über Zuschüsse, die Portugal Telecom zur Entwicklung ihres Netzes aufgrund der Programme PROTER, STAR, TELEMATIQUE und THERMIE erhielt, sowie durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank. Diese Finanzhilfen waren jedoch nicht unmittelbar mit den Kosten des Universaldienstes verknüpft. (9) Aufgrund der Richtlinie ist also zu klären, inwieweit der beantragte zeitweilige Ausschluß des Wettbewerbs seitens anderer Wirtschaftsakteure "unbedingt erforderlich" ist, um die notwendigen "strukturellen Anpassungen zu erreichen". Ausgangspunkt für die Prüfung hat der Umstand zu sein, daß ein mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes Unternehmen der Verpflichtung unterliegt, seine Dienste so zu erbringen, daß es sich in einem betriebswirtschaftlichen Gleichgewicht befindet, so daß es ihm möglich sein muß, weniger gewinnbringende Sektoren mit Hilfe der rentablen auszugleichen; dies rechtfertigt es, in den betriebswirtschaftlich rentablen Sektoren den Wettbewerb seitens einzelner Unternehmen zu beschränken. Wäre es einzelnen Unternehmen gestattet, mit dem Inhaber der ausschließlichen Rechte in Sektoren ihrer Wahl zu konkurrieren, so könnten sich diese Unternehmen nämlich auf die betriebswirtschaftlich rentablen Vorgänge konzentrieren und günstigere Tarife als der Inhaber der ausschließlichen Rechte anbieten, da sie ja, anders als dieser, nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen sind, Verluste aus nicht rentablen Sektoren durch Gewinne aus rentableren wettzumachen. Richtlinie 90/388/EWG gewährte daher eine vorübergehende Ausnahmeregelung aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 in bezug auf ausschließliche und besondere Rechte für die Bereitstellung des Sprachtelefondienstes, da die finanziellen Ressourcen für die Entwicklung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes immer noch in erster Linie aus dem Betrieb des Sprachtelefondienstes stammen. Diesen Dienst zu diesem Zeitpunkt dem Wettbewerb zu öffnen, könnte daher die Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit der die Telekommunikationsorganisationen betraut sind, beeinträchtigen. Gerechtfertigt sind Wettbewerbsbeschränkungen nur bei Diensten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Voraussetzungen, unter denen sie auf einem Wettbewerbsmarkt angeboten werden, das wirtschaftliche Gleichgewicht bei der Bereitstellung des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gefährden oder in irgendeiner anderen Weise beeinträchtigen würden. Beschränkungen der Bereitstellung solcher Dienste können daher nur dann zugelassen werden, wenn eine derartige Wirkung hinreichend belegt ist. (10) In einigen Stellungnahmen wurde geltend gemacht, auch neu auf den Markt tretende Akteure könnten an der Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mitwirken. Sinn der Ausnahmeregelung ist es in der Tat, die Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, nicht aber einzelne Unternehmen zu schützen. Kurzfristig wird Portugal Telecom jedoch das einzige Unternehmen sein, das ein universelles öffentliches Fernsprechnetz in Portugal bereitstellt. Daher hat die Kommission bei jeder der beantragten Zusatzfristen geprüft, ob sie tatsächlich erforderlich ist, um Portugal Telecom in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu erfuellen, während die gebotenen Strukturanpassungen vorgenommen werden. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Antrag auf eine zusätzliche Umsetzungsfrist in bezug auf die Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung mobiler Telekommunikationsnetze Zu den Auswirkungen einer sofortigen Aufhebung der Beschränkungen Argumentation der Portugiesischen Republik (11) Portugal ist der Auffassung, eine Zusatzfrist für die Umsetzung der Richtlinie in bezug auf die direkte internationale Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen sei notwendig, damit die Bereitstellung des Inlands- und Auslandssprachtelefondienstes nicht in Gefahr gerät. Portugal beantragt zum einen, die verschiedenen Liberalisierungsschritte hinauszuschieben, damit Portugal Telecom sich auf die verschiedenen Konsequenzen einstellen kann, ohne Störungen zu erleiden, die eine normale Entwicklung gefährden würden. Portugal kündigt an, daß es die Satellitenkommunikation nach der Richtlinie 94/46/EG und Sprachdienste für geschlossene Benutzergruppen nach der Richtlinie 90/388/EWG zugelassen hat. Der Umsatz von Portugal Telecom verringere sich hierdurch um schätzungsweise etwa 11 Mrd. PTE pro Jahr, da Portugal Telecom gezwungen sei, ihre Leitungsmiettarife erheblich herabzusetzen, um gegenüber den neuen Alternativen wettbewerbsfähig zu bleiben. Dieser Effekt müsse zu dem Einkommensverlust hinzugerechnet werden, der aus der sofortigen Umsetzung der Richtlinie 96/2/EG in bezug auf die direkte internationale Zusammenschaltung resultieren würde: insgesamt 50 Mrd. PTE. Gegenwärtig wird die direkte Zusammenschaltung weder zwischen den beiden portugiesischen GSM-Betreibern noch zwischen diesen und ausländischen Fest- und Mobilfunknetzen von Portugal gestattet. Diese Beschränkung sei erforderlich, da die Tarife für das Telefonfestnetz noch nicht kostenorientiert seien. Die Einnahmen aus der Zusammenschaltung beliefen sich 1995 auf rund 8,5 Mrd. PTE. Wäre die ungehinderte Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen gestattet, so könnte sich ein GSM-Betreiber in Portugal mit einem Festnetz oder Mobilfunknetz in einem andere Staat zusammenschalten und Lieferpreise für Auslandsgespräche erhalten, die in der Nähe der (niedrigeren) Zusammenschaltungssätze liegen, die in dem betreffenden Land gelten. Auf diese Weise könnten Mobilfunkbetreiber ihren GSM-Abonnenten niedrigere Tarife anbieten als Portugal Telecom. Ginge in dieser Lage Portugal Telecom nicht ebenfalls mit den Preisen herab, so sei davon auszugehen, daß sie nicht nur den gesamten Verkehr zwischen Mobilfunk und Mobilfunk und Mobilfunk und Auslandsnetzen, sondern auch 15 % ihres Festnetztelefonverkehrs an die Mobilfunkbetreiber verlieren würde, was einem Verlust von 27 Mrd. PTE im Zeitraum 1996 bis 2000 entspräche; bei dem anderen Szenario, bei dem Portugal Telecom seine internationalen Tarife senkt, würde der Einkommensverlust in dem Zeitraum 25 Mrd. PTE betragen. Portugal bestätigt jedoch, die Umgestaltung der Tarife werde unabhängig von der Durchführung der Richtlinie 90/388/EWG in ihrer veränderten Fassung fortgesetzt. (12) Außerdem hebt Portugal hervor, die unmittelbare Einführung der direkten internationalen Zusammenschaltung könne sich auf den Festnetzsauslandstelefonverkehr auswirken, d. h. auf den Einnahmeanteil, den die Kommission zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtung für nötig hält. Bei Gesprächen in andere europäische Länder könnten die derzeitigen internationalen Mobilfunktarife von 163 PTE pro Minute auf 100 PTE gesenkt werden (11). Bei Gesprächen in andere Länder würden die Preise rund 60 % höher bleiben, könnten aber gegenüber den derzeitigen Gebühren von 260 PTE bis 490 PTE pro Minute sinken. Zum Vergleich: die Festnetz-Auslandsgesprächstarife (Spitzenzeiten) der Portugal Telecom beliefen sich (im April 1996) auf 112 PTE pro Minute in die EU, 149 PTE in die übrigen europäischen Länder, 164 PTE in die USA, 183 PTE nach Kanada und 237 PTE nach Brasilien. Portugal führt aus, daß Portugal Telecom ab 1997 15 % ihres Festnetz-Auslandssprachetelefonverkehrs an Mobilfunkbetreiber verlieren werde, sofern sie ihre Preise nicht senkt, um im Wettbewerb mit den potentiellen Auslandstarifen der Mobilfunkbetreiber zu bestehen. Hieraus würde sich ein jährlicher Einnahmeverlust in Höhe von 8,104 Mrd. PTE ergeben. Könnte Portugal Telecom hingegen ihren Anteil am Verkehr halten, indem sie die Tarife senkt, so käme es zu einem Verlust in Höhe von 9,652 Mrd. PTE (1997). Standpunkt der Kommission (13) Die verspätete Durchführung früherer EG-Richtlinien, dies sei eingangs betont, kann die Kommission nicht als Rechtfertigung dafür anerkennen, daß die Umsetzung anderer Richtlinien hinausgeschoben wird. Nichtsdestotrotz ist zu untersuchen, wie sich die sofortige Umsetzung der Richtlinien der Kommission auf die Erfuellung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auswirken würde, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen Portugal Telecom diesen Dienst bereitstellt. Die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG, u. a. geändert durch die Richtlinie 94/46/EG, hätte der portugiesischen Regierung zufolge zu einem Sinken der Mietleitungstarife und -einnahmen von Portugal Telecom geführt und ist daher mit der Wirkung der Aufhebung von Beschränkungen für Betreiber von Mobil- und Personalfunksystemen hinsichtlich des Aufbaus ihrer eigenen Infrastruktur verknüpft. Wie sich Senkungen der Mietleitungstarife von Portugal Telecom und entsprechend niedrigere Einnahmen des Unternehmens auf seine Fähigkeit zur Bereitstellung des Universaldienstes auswirken würden, wird im Zusammenhang mit der Frage geprüft, inwieweit die Zusatzfrist gerechtfertigt ist, die in bezug auf die Durchführung von Artikel 3c der Richtlinie 90/388/EWG beantragt wurde. (14) In ihrem Zusatzantrag vom 22. November 1996 führt die portugiesische Regierung aus, nach vollständiger Durchführung der Richtlinie 96/2/EG würden die portugiesischen Mobilfunkbetreiber die Möglichkeit haben, sich direkt mit öffentlichen Telefondienstnetzen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuschalten und damit Portugal Telecoms Dienste und Infrastruktur zu umgehen. Anstelle der Zahlungen, die sie zur Zeit an Portugal Telecom leisten (106 PTE je Minute bei Gesprächen innerhalb Europas, was den üblichen Gebührensätzen des öffentlichen Telefondienstes abzüglich 19,20 PTE je Minute entspricht), würden die Mobilfunkbetreiber den ausländischen Festnetztelefondienstbetreibern eine Abschlußgebühr zahlen. Nach Angaben Portugals beträgt die Abschlußgebühr für europäische Gespräche im Durchschnitt 35 PTE je Minute. Zur Zeit berechneten Mobilfunkbetreiber für Auslandsgespräche 164 PTE je Minute. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einer an Portugal Telecom zu zahlenden Zusammenschaltungsgebühr von 106 PTE je Minute und der Summe aus Betriebskosten und Gewinn in Höhe von 58 PTE je Minute. Um zu einem Schätzwert für den Preis für Gespräche innerhalb Europas zu gelangen, den Mobilfunkbetreiber nach der Liberalisierung berechnen würden, addierte die portugiesische Regierung die betrieblichen Aufwendungen von 58 PTE je Minute, die Abschlußgebühr von 35 PTE je Minute und die halben Kosten der Auslandsübertragung, die sich auf das Ursprungsland beziehen. Nach der Empfehlung der internationalen Telekommunikationsunion D.300R (TEUREM) würde sich dieser Posten auf 10 % des Gesamtpreises belaufen. Die Gesamtkosten lägen dementsprechend bei etwa 100 PTE je Minute. (15) In bezug auf die Substituierbarkeit von Festnetz- und Mobilfunktelefondiensten ist die Kommission in aktuellen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, daß sie nicht erheblich sein kann, da beide Dienste unterschiedlichen Nachfragekategorien zuzuordnen sind, was sich u. a. auch darin niederschlägt, daß die Tarife des GSM-Mobilfunks höher liegen als beim klassischen Sprachtelefondienst. Trotzdem stellen aber die Inlandsgespräche in Portugal das wichtigste Marktsegment für GSM-Betreiber dar. Außerdem sind die Kosten der Gesprächsbearbeitung für Mobilfunkbetreiber offensichtlich mindestens zur Hälfte nicht vom Gesprächsverkehrsvolumen abhängig. Daher ist nicht auszuschließen, daß eine Mobilfunkbetreiber einen höheren Anteil dieser verkehrsunabhängigen Kosten auf die Inlandsgespräche abwälzt und Auslandsgesprächstarife auf demselben Niveau wie gegenwärtig Portugal Telecom anbietet, um dadurch Gesamtumsatz, Netzauslastung und Marktanteil zu erhöhen. Die Zahl der GSM-Kunden in Portugal wird derzeit auf etwa 600 000 geschätzt; es handelt sich um einen Wachstumsmarkt, so daß davon ausgegangen werden kann, daß noch mehr Festnetzgesprächsverkehr durch Mobilfunkverkehr ersetzt wird. (16) Zu den von Portugal genannten Schätzwerten für Verluste aus der unmittelbaren Umsetzung der direkten Auslandszusammenschaltung stellt die Kommission fest, daß, wie in verschiedenen Stellungnahmen betont wird, der Mobiltelefonmarkt ein neuer, wachsender Markt ist, der Portugal Telecom bereits zusätzliche Einnahmen bringt, nämlich durch die abschließende Bearbeitung von Anrufen, die von Mobiltelefonen aus getätigt werden. Die Rentabilität des Festnetz-Sprachtelefondienstes der Portugal Telecom hängt von diesen Zusatzeinnahmen nicht ab. Die Mobilfunkbetreiber bewirkten einen Zusatzumsatz von 8,5 Mrd. PTE für Portugal Telecom, während mit Gesprächen innerhalb des Festnetzes 301,5 Mrd. PTE eingenommen wurden. (17) Die Kommission stimmt trotzdem der Auffassung zu, es sei nicht auszuschließen, daß kurzfristig bei direkter Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen mit ausländischen Netzen Festnetzauslandsgespräche durch GSM-Auslandsgespräche ersetzt werden könnten. Auch würden die substitutionsbedingten Einbußen nicht zwangsläufig durch Zusatzeinnahmen kompensiert, die Portugal Telecom aus dem Wachstum des GSM-Markts entstuenden. Dies würde sich nämlich auf eines der Sprachtelefondienstsegmente auswirken, die zur Zeit für Portugal Telecom am stärksten gewinnbringend sind, nämlich die Auslandsgespräche, und könnte zusammen mit den Auswirkungen der Aufhebung der Beschränkungen bei alternativen Netzen für liberalisierte Dienstleistungen ab dem 1. Juli 1997 dazu führen, daß die Gesamtrentabilität von Portugal Telecom so stark zurückgeht, daß sie nicht mehr in der Lage wäre, den Universaldienst unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu gewährleisten. Anders wäre das Ergebnis, falls Portugal die Beschränkungen in bezug auf die Nutzung eigener und alternativer Netzinfrastruktur für die Bereitstellung liberalisierter Telekommunikationsdienste nicht aufheben müßte. Die Gefahr nimmt jedoch in dem Maße ab, wie Portugal Telecom ihre Auslandsgesprächstarife senkt. Daher kann das Argument der portugiesischen Regierung im Hinblick auf die beantragte Dauer der Zusatzfrist nicht akzeptiert werden. Unter Berücksichtigung der geplanten Tarifumstrukturierung kann die Gefahr, daß Festnetzgespräche durch GSM-Gespräche ersetzt werden, nur eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, die spätestens Ende 1998 ausläuft. Zu diesem Termin nämlich sollte Portugal Telecom ihre Auslandsgesprächstarife bereits so weit herabgesetzt haben, daß eine Substitution durch GSM-Mobilfunkgespräche auszuschließen ist. Erfolgt die Liberalisierung der Auslandszusammenschaltung von Mobilfunknetzen mindestens ein Jahr vor der vollständigen Liberalisierung des Sprachtelefondienstes, so stellt dies außerdem einen starken Anreiz zur rechtzeitigen Durchführung der schrittweisen Tarifreform dar. Entwicklung des Handelsverkehrs (18) Ein Hinausschieben der Liberalisierung der direkten Auslandszusammenschaltung von Mobilfunkbetreibern wird sich auf den zweiten GSM-Betreiber und, soweit sie in naher Zukunft zugelassen werden, die künftigen DCS-1800-Betreiber auswirken. Die Möglichkeit der direkten Zusammenschaltung mit anderen Betreibern würde Aufbau und Entwicklung ihrer Tätigkeit auf dem portugiesischen Markt erheblich fördern. Eine Zusatzfrist für die Richtlinienumsetzung berührt außerdem auch ausländische Akteure, da die Verkehrsweiterleitung zum Gesprächsabschluß durch die portugiesischen Mobilfunkbetreiber umständlicher und kostspieliger wird. (19) Diese Beeinträchtigung der Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten wäre jedoch geringer, wenn die portugiesische Regierung im Rahmen der Konzession vom März 1995 dafür sorgen würde, daß Portugal Telecom kostenbezogene Gebührensätze auf die Zusammenschaltung zwischen ihrem Netz und den Mobilfunktelefonnetzen anwendet, insbesondere in bezug auf die Bearbeitung von Auslandsgesprächen. Schlußfolgerung (20) Die sofortige Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung von Mobiltelekommunikationsnetzen nach Artikel 3d der Richtlinie 90/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/2/EG würde die erheblichen Einnahmen von Portugal Telecom aus dem Auslandsgesprächsverkehr in Gefahr bringen und damit ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die Basisversorgung im Bereich des Sprachtelefondienstes in Portugal unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen weiter zu gewährleisten. Die Entwicklung des Handelsverkehrs würde durch eine Zusatzfrist bis zum 1. Januar 1999 nicht in einer dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Weise berührt. II. Antrag auf eine zusätzliche Umsetzungsfrist in bezug auf die Nutzung eigener und alternativer Netze für die Bereitstellung von Mobil- und Personalkommunikationsdiensten Zu den Auswirkungen einer sofortigen Aufhebung der Beschränkungen Argumentation der Portugiesischen Republik (21) Die von Mobilfunkbetreibern (einschließlich Funkruf- und Fernetzbetreiber) gemieteten Leitungen machten zur Zeit rund 35 % aller Mietleitungen und rund 2 % der Gesamteinnahmen von Portugal Telecom aus. Werden die Beschränkungen für Betreiber von Mobil- und Personalkommunikationssystemen hinsichtlich des Aufbaus einer eigenen Infrastruktur vor dem 1. Januar 1998 aufgehoben, so würden sich beide GSM-Betreiber ihre eigene Infrastruktur geben, so daß Portugal Telecom 1997 Umsatz in Höhe von 7,4 Mrd. PTE entgehen würde. Nach Berechnung der portugiesischen Regierung würde der entgangene Umsatz bis Ablauf des Jahres 2000 insgesamt 25,6 Mrd. PTE ausmachen. Die Gründe hierfür sind folgende: Zwar würde es, wie Portugal einräumt, viele Jahre dauern, bis Parallelnetze zu den gegenwärtig von Mobilfunkbetreibern genutzten Leitungen von Portugal Telecom entstanden sind, doch wird andererseits auch implizit anerkannt, daß sich auch der Anreiz für Mobilfunkbetreiber verringert, sich ihre eigene Infrastruktur zu geben, da Portugal Telecom auf jeden Fall ihre Leitungsmiettarife schrittweise senken wird. Die Auswirkungen der Umsatzverminderung bei den Mietleitungen werden sich daher für Portugal Telecom in den folgenden Jahren ebenfalls allmählich verringern. Desweiteren sind der portugiesischen Regierung zufolge die Auswirkungen einer Aufhebung der Beschränkungen für Mobilfunkbetreiber zusammen mit den Auswirkungen einer Liberalisierung des Sprachdienstes für geschlossene Benutzergruppen nach der Richtlinie 90/388/EWG zu prüfen, bei denen es sich um einen Umsatzverlust für Portugal Telecom in der Höhe von 11 Mrd. PTE handelt. Damit würde sich der entgangene Umsatz 1997 auf insgesamt 18,4 Mrd. PTE belaufen. Standpunkt der Kommission (22) Weder Kommission noch Rat haben je die Meinung vertreten, Einnahmen aus Leitungsmiete seien für die Finanzierung des Universaldiensts unbedingt notwendig. U. a. aus diesem Grunde sieht Artikel 10 der Richtlinie 92/44/EWG des Rates zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen vor, daß die Leitungsmiettarife kostenorientiert sein müssen, d. h. nur tatsächlich entstandene Kosten und nicht die Kosten der Bereitstellung des Festnetzsprachtelefondienstes - welcher ein Dienst für sich ist - in unrentablen Gebieten und an unrentable Kunden in rentablen Gebieten zugrundelegen dürfen. Obwohl Artikel 13 der Richtlinie 92/44/EWG dies gestattete, beantragte die Portugiesische Republik nicht, die Umsetzung der Kostenorientierungspflicht für Mietleitungen zugunsten von Portugal Telecom hinauszuschieben. Da Richtlinie 92/44/EWG insbesondere verlangt, daß die Mietleitungen auf kostenorientierter Basis angeboten werden müssen und die Mitgliedstaaten sich an diese Bestimmung zu halten haben, dürfte sich die Marktposition von Telekommunikationsorganisationen in diesem Bereich nicht erheblich dadurch ändern, daß alternative [Infrastruktur-] Angebote zugelassen werden (12). Daher war die Portugiesische Republik verpflichtet, zu gewährleisten, daß Portugal Telecom bis zum 31. Dezember 1993 ein Abrechnungssystem für Mietleitungen im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/44/EWG aufbaut. Wie erwähnt, sind Wettbewerbsbeschränkungen in bezug auf besondere Dienste, die vom Sprachtelefondienst trennbar sind, jedoch nicht gerechtfertigt, sofern der Mitgliedstaat nicht nachweisen kann, daß derartige Dienste aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Voraussetzungen, unter denen sie angeboten werden, das wirtschaftliche Gleichgewicht der Bereitstellung des Sprachtelefondienstes beeinträchtigen. Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht worden. Dem portugiesischen Antrag zufolge erwirtschaftete Portugal Telecom 6 % ihrer Einnahmen (23 Mrd. PTE) mit der Bereitstellung von Mietleitungen, 79 % mit der Bereitstellung des Festnetzsprachtelefondienstes (310 Mrd. PTE). Der obenerwähnten Annahme zufolge beträgt die jährliche Belastung durch Universaldienstverpflichtungen rund 15 Mrd. PTE. Es ist nicht gezeigt worden, daß die im Rahmen ausschließlicher Rechte erzielten Einnahmen aus dem Festnetzsprachtelefondienst nicht ausreichen, um die Belastung durch den Universaldienst zu decken, und daß der Monopolbereich daher auf andere Märkte ausgedehnt werden muß. Darüber hinaus beruhen nach Ansicht der Kommission die Schätzwerte für die Auswirkungen, die die Aufhebung der Beschränkungen für Mobilfunkbetreiber hinsichtlich des Aufbaus einer eigenen Infrastruktur hätte, auf einem unrealistischen Szenario, und zwar aus folgenden Gründen: - Wie der zweite GSM-Betreiber feststellt, setzt die Errichtung eines vollständig getrennten Grundnetzes hohe fixe Investitionen voraus, so daß die Schaffung eines solchen Parallelnetzes nur schrittweise vor sich gehen könnte. - Ein vollständig getrenntes Grundnetz birgt auch erhebliche Risiken (wie bei Störungen). Daher würden die GSM-Betreiber auf jeden Fall weiter Leitungen von Portugal Telecom oder Drittanbietern als Auffangkapazität nutzen, um bei Störungen im eigenen Netz ihren Dienst aufrechterhalten zu können. Desweiteren sind Investitionen in eigene Infrastruktur nur dann gerechtfertigt, wenn das Gesprächsaufkommen genügend groß ist, was aber bei den Funkruf- und Fernnetzbetreibern wahrscheinlich nicht der Fall sein wird. Wie im portugiesischen Antrag festgestellt wird, sind im übrigen die Fernnetzmiettarife am wenigsten kostenorientiert, die Ortsnetzmiettarife hingegen eher. Wäre es andererseits Mobilfunkbetreibern gestattet, ihre eigene Infrastruktur aufzubauen, so könnten sie sich Netze mit höherer Kapazität geben (8, 34 und 140 MBs), wie sie Portugal Telecom gegenwärtig den Mobilfunkbetreibern (einer Stellungnahme zufolge) nicht anbietet. Daher ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Nachfrage für Mietleitungen werde 1997 um 100 % zurückgehen, und dies um so weniger, als Portugal Telecom für die folgenden Jahre Tarif

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.