Europäische Union

97/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über Zusatzfristen, die Portugal für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0310 97/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über Zusatzfristen, die Portugal für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 133 vom 24/05/1997 S. 0019 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1997 über Zusatzfristen, die Portugal für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/310/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, gestützt auf die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communication (3), insbesondere auf Artikel 4, nachdem allen Betroffenen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 96/2/EG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (4), in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT UND RECHTLICHER HINTERGRUND I. Die Anträge der Portugiesischen Republik (1) Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 hat die portugiesische Regierung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/2/EG folgende Umsetzungsfristen beantragt: - Eine Frist bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf die Aufhebung der für Betreiber von Mobil- und Personalkommunikationssystemen geltenden Beschränkungen hinsichtlich des Aufbaus einer eigenen Infrastruktur. Nach Artikel 3c der Richtlinie 90/388/EWG hatte die Aufhebung unverzüglich zu erfolgen. - Eine Frist bis zum 1. Januar 1999 für die direkte Zusammenschaltung zwischen Mobilkommunikationssystemen. Nach Artikel 3d der Richtlinie 90/388/EWG war die Zusammenschaltung unverzüglich zu gestatten. Die portugiesische Regierung hält diese zusätzlichen Umsetzungsfristen aus folgenden Gründen für erforderlich: 1.1. Was die Aufhebung der Beschränkungen für Betreiber von Mobil- und Personalkommunikationssystemen hinsichtlich des Aufbaus ihrer eigenen Infrastruktur und der Nutzung von durch Dritte bereitgestellter Infrastruktur betrifft, so erwirtschaftet Portugal Telecom über die von GSM-Betreibern gemieteten Leitungen etwa 2 % ihrer Einnahmen. Der Verlust eines Teils dieser Einnahmen (7,423 Mrd. PTE im Jahre 1997, bei einem Umsatz von mehr als 375 Mrd. PTE) könne sich auf die Finanzierung des Universaldienstes auswirken, da Portugal Telecom gleichzeitig mit der Liberalisierung der Satellitenkommunikation und der Bereitstellung von Diensten an geschlossene Benutzergruppen konfrontiert sein werde. 1.2. Was das Recht von Mobilfunkbetreibern auf direkte Zusammenschaltung mit ausländischen Netzen betrifft, so seien die internationalen Tarife der Portugal Telecom für über Festnetz erbrachte Sprachtelefondienste immer noch nicht kostenorientiert. Bei sofortiger Einräumung dieses Rechts müsse Portugal Telecom daher entweder ihre internationalen Tarife massiv senken (mit Mindereinnahmen, die für 1997 auf 9,652 Mrd. PTE geschätzt werden) oder (schätzungsweise) 15 % ihres internationalen Festnetzgesprächverkehrs an Mobilfunkbetreiber verlieren (dies würde 1997 8,104 Mrd. PTE entsprechen). Außerdem würde sie die Einnahmen aus der Zusammenschaltung der Mobilfunknetze mit ausländischen Netzen einbüßen (5,519 Mrd. PTE im Jahre 1997). Dies könnte sich ebenfalls nachteilig auf die Finanzierung des Universaldienstes auswirken. (2) Im Anhang an ihr Schreiben vom 14. Mai 1996 übermittelte die portugiesische Regierung Ausführungen darüber, wie sich eine unverzügliche Durchführung der Richtlinie 96/2/EG auswirken würde. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG hat die portugiesische Regierung mit Schreiben vom 25. Juni 1996 weitere zusätzliche Umsetzungsfristen beantragt, und zwar: - Bis zum 1. Januar 2000 für die Aufhebung der ausschließlichen Rechte, über die Portugal Telecom gegenwärtig im Bereich der Sprachtelefondienste und der diesbezüglichen Netzinfrastruktur verfügt. Hierfür ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG der 1. Januar 1998 vorgesehen. - Bis zum 1. Juli 1999 für die Aufhebung der Beschränkungen bei der Bereitstellung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste unter Nutzung a) vom Erbringer der Telekommunikationsdienste errichtete Netze, b) durch Dritte bereitgestellter Infrastruktur und c) gemeinsamer Netze, sonstiger Anlagen und Standorte. Diese Bestimmungen sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 90/388/EWG vor dem 1. Juli 1996 umzusetzen. Sie beziehen sich nicht auf Kabelfernsehinfrastruktur, die in Artikel 4 derselben Richtlinie geregelt ist. Diese Zusatzfristen für die Umsetzung hält die portugiesische Regierung aus folgenden Gründen für notwendig: 3.1. Portugal Telecom erwirtschafte etwa 6 % ihrer Einnahmen durch die Bereitstellung von Mietleitungen (1995 etwa 23 Mrd PTE bei einem Umsatz von 393 Mrd. PTE). Die sofortige Aufhebung der Beschränkungen bei der Nutzung von alternativer Infrastruktur könnte innerhalb von fünf Jahren über Substitutionseffekte (Kundenverlust durch Anbieter alternativer Netze) und Einnahmeeffekte (Tarifsenkungen aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit) zu Verlusten in Höhe von 24 Mrd. PTE führen. Diese Einbußen könnten sich auf die Finanzierung des Universaldienstes auswirken, da Portugal Telecom gleichzeitig mit der Liberalisierung der Satellitenkommunikation und der Bereitstellung von Diensten an geschlossene Benutzergruppen konfrontiert sein werde. 3.2. Portugal Telecom strebe eine vollständige Umstrukturierung der Tarife für den Sprachtelefondienst an. Diese Umstrukturierung werde teilweise durch die derzeitige, bis 1998 geltende Preisvereinbarung gewährleistet, die eine reale Senkung des globalen Preisniveaus und Erhöhungen der nicht kostendeckenden Tarife um die Inflationsrate von 6 % vorsähe. Damit Portugal Telecom in einem vollständigen wettbewerbsoffenen Markt wirksam funktionieren kann, seien neben weiteren strukturellen Anpassungen Studien erforderlich, in denen geprüft wird, ob dieses Konzept für den Zeitraum 1998 bis 2000 überarbeitet werden muß, so daß die Tarifreform bis zu dem vorgesehenen Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. (4) Weitere Einzelheiten wurden bei einem bilateralen Gespräch am 18. Juni 1996 in Brüssel und in einem weiteren Schreiben der portugiesischen Regierung (vom 30. Juli 1996) mitgeteilt. Erneut erörtert wurden die Fragen bei bilateralen Gesprächen, die am 12. November in Straßburg und am 18. November 1996 in Brüssel stattfanden, sowie in einer im Anschluß daran übermittelten Fernkopie der portugiesischen Regierung vom 22. November 1996. II. Eingegangene Stellungnahmen (5) Nach der Bekanntmachung der Kommission vom 29. Juni 1996 gaben vier Unternehmen und Organisationen eine Stellungnahme ab. In bezug auf die Aufhebung der Beschränkungen für Betreiber von Mobil- und Personalkommunikationssystemen hinsichtlich des Aufbaus ihrer eigenen Infrastruktur wird in den meisten dieser Stellungnahmen folgendes ausgeführt: - Keine Rechtfertigung gebe es für eine Ausnahmeregelung, nach der sich die Portugiesische Republik gegen die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 94/46/EG der Kommission (5) über Satellitenkommunikation und der Liberalisierung der nicht vorbehaltenen Dienste, wie Sprachdienste für geschlossene Benutzergruppen, aufgrund der Richtlinie 90/388/EWG - deren Inkrafttreten bereits vor Jahren fällig war - schützten darf. Weder Satellitenkommunikation noch nicht vorbehaltene Dienste, wie z. B. Sprachdienste für geschlossene Benutzergruppen, würden genügend Gesprächsverkehr mit Ursprung oder Abschluß in GSM-Netzen abziehen, da sie sich hierfür nicht eignen. - Es sei unwahrscheinlich, daß beide GSM-Betreiber alle gemieteten Leitungen 1997 kündigen, da es mehrere Jahre dauere, um ein neues Netz aufzubauen und um als neu auf den Markt tretender Anbieter wirklich mit Portugal Telecom konkurrieren zu können. Die Verlustschätzungen seien daher viel zu hoch gegriffen. In einer Stellungnahme wird auf eine Studie verwiesen, aus der folgendes hervorgeht: Sollte Portugal Telecom auf das Preisniveau konkurrierender Netze heruntergehen (Wettbewerbseffekt), anstatt bei ihren hohen Preisen zu bleiben (Substitutionseffekt), dann würde der Einnahmeverlust aufgrund der Richtlinie nur 1,3 % der Einnahmen von Portugal Telecom betragen und nicht 15 %, wie von der portugiesischen Regierung behauptet. Außerdem wird in der Stellungnahme betont, daß GSM-Betreiber auf kürzere Sicht mehr neuen Gesprächsverkehr einbringen als Verkehr von Portugal Telecom auf sich ziehen. - Außerdem seien in den meisten statistischen Angaben, die in dem portugiesischen Antrag verwendet werden, nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt. So gingen die Berechnungen nicht auf die Unternehmen im Portugal Telecom Konzern ein, die von der Richtlinie profitieren und nicht unter ihr leiden würden. Die behaupteten Auswirkungen müßten daher stark nach unten korrigiert werden. In bezug auf das Recht der Mobilfunkbetreiber, sich direkt mit ausländischen Netzen zusammenzuschalten, wird in den Stellungnahmen folgendes aufgeführt: - Wenn die portugiesische Regierung ausführt, die direkte Zusammenschaltung zwinge Portugal Telecom zu einer massiven Tarifsenkung, andernfalls sie 15 % ihres internationalen Festnetzverkehrs an Konkurrenten verlöre, so werde dabei weder der Kostenrückgang noch die erhöhte Inanspruchnahme in Rechnung gestellt, was den negativen Effekt auf Portugal Telecom jeweils stark vermindere. - Hinsichtlich des Argumentes der portugiesischen Regierung, durch die Mobilfunkbetreiber werde sich der internationale Verkehr von Portugal Telecom verringern, sei es höchst unwahrscheinlich, daß die Benutzer (die zum größten Teil gewerbliche Benutzer sind) für internationale Gespräche der GSM anstelle des öffentlichen Fernsprechnetzes benutzen werden. - Portugal Telecom müßte in der Lage sein, ihre internationalen Tarife um mindestens 30 % herabzusetzen. Verschiedenen großen Endverbrauchern werde ein solcher Abschlag bereits eingeräumt. Durch Mengenrabatte für Mobilfunkbetreiber würden fairere Rahmenbedingungen geschaffen, da sie es konkurrierenden Mobilfunkbetreibern ermöglichen würden, Auslandsgesprächstarife anzubieten, die den Festnetz-Auslandsgesprächstarifen der Portugal Telecom besser entsprechen. Zur Zeit werden GSM-Betreibern von Portugal Telecom nahezu (6) 100 % ihres Auslandsgespräch-Gebührensatzes für Einzelkunden in Rechnung gestellt. Wie in einer Stellungnahme dargelegt wird, würde eine solche Tarifsenkung die Geschäftstätigkeit von Portugal Telecom nicht stark berühren, aber die Nutzeffekte aufgrund niedrigerer Preise mit sich bringen. - Die tatsächlichen Auswirkungen auf den Universaldienst wären vernachlässigbar gering. Die einzigen in der Dokumentation der Regierung aufgeführten Zahlen bezögen sich auf die Höhe der Investitionen, die zur Erfuellung der Universaldienstverpflichtungen erforderlich sind. Daß derlei Investitionen auch wachsende Einnahmen nach sich ziehen (Anschlußgebühren, Grundgebühren, einlaufende Gespräche, allgemeine Förderung der Dienste von Portugal Telecom), werde nicht erwähnt, und auch nicht, daß zur kostenwirksameren Erbringung des Universaldienstes neueste Technologie eingesetzt werde. Sinnvoll sei das EG-Konzept eines Universaldienst-Fonds, der etwaige aus den Universaldienstverplichtungen sich ergebende Unterschiede finanziell ausgleicht, anstatt Mobilfunkbetreibern Beschränkungen aufzuerlegen. Ein Rechnungssystem sollte geschaffen werden, mit dem die Kosten des Universaldienstes genauer zu schätzen sind. Die vorliegenden Schätzungen seien nicht zuverlässig. - Eine Ausnahmeregelung in diesem Bereich werde lediglich die Entwicklung der grenzübergreifenden Mobilkommunikation hinauszögern und Wachstum und Entwicklung im Mobilfunkmarkt behindern, der in anderen Ländern, in denen frühzeitig ein unbeschränkter Wettbewerb zugelassen worden ist, Beschäftigungszuwächse und andere wirtschaftliche Nutzeffekte gebracht hat. Mit Schreiben vom 20. August 1996 übermittelte die Kommission der portugiesischen Regierung die vier Stellungnahmen dieser Betroffenen, die nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Komission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1996 eingegangen waren. Die Kommission ersuchte die portugiesische Regierung, sich zu den Auslassungen der betroffenen Dritten zu äußern. (6) Im Anschluß an die Bekanntmachung, die die Kommission am 7. September 1996 veröffentlichte, übermittelten sieben Unternehmen und Organisationen eine Stellungnahme. Eines dieser Unternehmen teilte der Kommission allerdings mit Schreiben vom 18. November 1996 mit, seine Stellungnahme entspreche möglicherweise nicht mehr der aktuellen Situation in Portugal, da Portugal Telecom die Anwendung kostenorientierter Zusammenschaltungstarife auf Auslandsgespräche plane. In bezug auf die Aufhebung der ausschließlichen Rechte, die Portugal Telecom gegenwärtig bei der Bereitstellung von Sprachtelefondiensten und der entsprechenden Netzinfrastruktur innehat, sowie der Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste, wird in den Stellungnahmen folgendes aufgeführt: - Die beherrschende Position des derzeitigen öffentlichen Telefondienstbetreibers sollte nicht noch dadurch gestärkt werden, daß man ihm allein gestattet, massiv in die Infrastruktur (wie z. B. Kabel) zu investieren, die die wichtigsten alternativen Träger von Telekommunikationsdiensten abgeben sollten. Ein Unternehmen mit einem Telekommunikationsmarktanteil von über 90 %, das höhere Gewinne erziele (sie nahmen 1996 um 40 % gegenüber 1995 zu und lagen, nach Steuern und Abschreibungen, bei 50 Mrd. PTE) als British Telecom, France Telecom, Tele Danmark und AT& T, sei nicht schutzbedürftig. Die von der Öffnung des Marktes bewirkte Effizienzsteigerung konnte den Verbrauchern sowie der gesamten portugiesischen Wirtschaft zugute. Die portugiesische Regierung verwechsle möglicherweise das Allgemeininteresse mit den Interessen von Portugal Telecom. Sollte die vollständige Umsetzung der Richtlinien tatsächlich erhebliche Einkommenseinbußen für Portugal Telecom mit sich bringen, so könne dies nur bedeuten, daß Portugal Telecom bisher die Möglichkeit gehabt hat, auf Kosten der anderen Marktakteure und der Verbraucher überhöhte Preise für ihre Dienstleistungen zu verlangen. Überhaupt sei fraglich, ob Portugal Telecom zwangsläufige Verluste erleiden werde, und daß etwaige Verluste unbedingt zu einem schlechteren Dienstleistungsangebot führen müßten. Des weiteren gehe die portugiesische Regierung von einer zu hohen Preiselastizität der Nachfrage aus. Es sei nicht gesagt, daß man auf diesem schnell wachsenden Markt bei Schätzungen einfach Zahlen der Vergangenheit zugrundelegen könne. Eine Preiskontrolle seitens der portugiesischen Regierung schließlich sei nicht realistisch oder nicht ausreichend. - Die Universaldienstverpflichtungen könnten durchaus von neu auf den Markt kommenden Akteuren erfuellt werden, was die portugiesische Regierung auch immer betont habe. Der Wettbewerb werde zu niedrigeren Kosten und damit auch zu niedrigeren Kosten des Universaldienstes führen. Gegenwärtig erhalte Portugal Telecom staatliche Subventionen für bestimmte fortgeschrittene Dienstleistungen und habe schließlich auch den Marktvorteil des universellen Anbieters. Außerdem sei der europäische Regionalentwicklungsfonds zur Hilfestellung bei der Erfuellung bei der Universaldienstverpflichtungen eingesetzt worden. Die Schätzungen der portugiesischen Regierung könnten nicht vollständig nachgeprüft werden, da das Berechnungsverfahren nicht transparent sei. In den meisten Stellungnahmen wird hervorgehoben, die von der portugiesischen Regierung vorausgeschätzten Verluste erschienen übertrieben. Hoechst unwahrscheinlich sei, daß Portugal Telecom alle Leitungsmietkunden verlieren werde; viele Mietleitungsbenutzer seien Tochtergesellschaften von Portugal Telecom. Sollte es überhaupt zu einer allgemeinen Einnahmeminderung für Portugal Telecom kommen, so würde dies zu höheren Einnahmen bei diesen Tochtergesellschaften führen. Beispielsweise hielten Telepac 75 % des Datenübermittlungsmarkts, TMN 50 % des Mobilfunkmarkts, CONTACTEL und TLM 67 % des Paging-Markts, TV Cabo 75 % des Kabelfernsehmarkts und Radiomóvel 70 % des Gruppierungmarkts. Beim öffentlichen Sprachtelefondienst habe Portugal Telecom eindeutig eine Monopolstellung inne, und hier würde der bei weitem größte Teil ihrer Einnahmen anfallen. Der Universaldienst werde also größtenteils hieraus finanziert und nicht aus etwaigen Einnahmen aus der Leitungsvermietung. - Portugal Telecom arbeite rentabel, dem Unternehmen gehe es finanziell gut. Die Gewinne seien 1995 um 70 % gestiegen, bei sinkenden Tarifen. Portugal Telecoms Aktienkurs habe sich besser entwickelt als der allgemeine Aktienindex in Portugal und den USA, wo Portugal Telecom börsengehandelt wird: an der New Stock Exchange lag der Kurs im Februar 1996 bei 22,375 US-Dollar, gegenüber einem Plazierungskurs von 18,275 US-Dollar. Zur Zeit suche Portugal Telecom einen strategischen Partner, um sich in der in Vorbereitung befindlichen nächsten Privatisierungsphase auf dem Markt zu positionieren. - Die portugiesische Regierung habe den Tarifreformbedarf bei den Sprachtelefondiensten falsch eingeschätzt. Die Durchschnittskosten eines Ortsgesprächs seien in Portugal mit denen im UK, in Belgien, Dänemark und Österreich vergleichbar, lägen aber höher als in Deutschland un den Niederlanden. Andererseits sei ein durchschnittliches Ferngespräch um 43 % teurer als im europäischen Durchschnitt. Allerdings beruhe dieser Vergleich möglicherweise auf unzutreffenden Annahmen und sei nicht überprüfbar. Ortsgespräche seien in Portugal als Anrufe innerhalb eines Radius von 5 km definiert (im UK hingegen von 30 km). Auch sei die dem Vergleich zugrundeliegende Gebühreneinheit in Portugal mit 3 Minuten länger als in anderen Mitgliedstaaten. Die Tarife müßten also nicht neu austariert, sondern einfach nur in allen Bereichen gesenkt werden. Wenn eine neue Tarifskala überhaupt erforderlich sei, dann nur als unvermeidliches Ergebnis des Liberalisierungsprozesses. Ohne ein transparentes Berechnungsverfahren sei es im übrigen unmöglich, die Angaben der portugiesischen Regierung gebührend zu überprüfen. - Bei 2-Mbs-Leitungen über 100 km lägen Portugal Telecoms Preise 2,6 mal höher als die von British Telecom. Diese Differenz sei eindeutig nicht kostenbegründet. Auch sei die Richtlinie des Rates 92/44/EWG vom 5. Juni 1992 (7) zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen nicht ordnungesgemäß in portugiesisches Recht umgesetzt worden, denn sonst wären die Preise auf jeden Fall gesunken. Daß Portugal Telecom nicht in der Lage sei, Dienstleistungen, die Konkurrenten auf alternativer Infrastruktur anbieten würden, zu den gleichen Bedingungen bereitzustellen, sei kein Grund, um die Konkurrenten davon abzuhalten, auf dem Markt tätig zu werden. Im übrigen besitze Portugal Telecom auf dem Kabelfernsehmarkt eine beherrschende Stellung, der eine äußerst wichtige alternative Telekommunikationsinfrastruktur darstellt. Eine Ausnahmeregelung, wie von der portugiesischen Regierung beantragt, würde diese Stellung nur verstärken. Mit Schreiben vom 29. November 1996 übermittelte die Kommission der portugiesischen Regierung die Stellungnahme dieser sieben betroffenen Dritten, die auf die Bekanntmachung der Kommission vom 7. September 1996 hin eingegangen waren. Die Kommission ersuchte die portugiesische Regierung, sich zu den Ausführungen dieser betroffenen Dritten zu äußern. III. Antwort der Portugiesischen Republik (7) Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 übermittelten die portugiesischen Behörden eine erste Erwiderung auf die Stellungnahmen der betroffenen Dritten, die ihnen mit Schreiben vom 20. August übermittelt worden waren. Sie hoben darin hervor, von den GSM-Betreibern in Portugal sei keine Lizenzgebühr (außer einer Vergütung für das Zulassungsverfahren) verlangt worden, so daß die GSM-Betreiber durchaus weiter für die Inanspruchnahme der Infrastruktur von Portugal Telecom zahlen könnten. Trotz dieser Zusatzkosten hätten die GSM-Betreiber eine Marktstellung erreicht, mit der Portugal den sechsten Rang in der EU einnehme. In einem weiteren Schreiben (Fernkopie vom 22. November 1996) führten die portugiesischen Behörden erneut aus, alternative Infrastrukturbetreiber würden in der Lage sein, Portugal Telecoms Leitungsmietpreise für zusammengeschaltene Leitungen um 50 % zu unterbieten, und Anbieter liberalisierter Telekommunikationsdienste würden nur noch 10 % der von ihnen benötigten Leitungen von Portugal Telecom mieten. Die Nachfrageminderung würde sich sofort einstellen, da öffentliche Einrichtungen bereits Kapazität installiert hätten, außer auf örtlichem Niveau. Durch mehr Wettbewerb würden die Einnahmen von Portugal Telecom um schätzungsweise 2 Mrd. PTE pro Jahr zurückgehen, da alternative Infrastruktur zu niedrigeren Preisen vermieten würde. Entschiede sich Portugal Telecom für die andere Möglichkeit, nämlich den Zusammenschaltungspreis für die gemieteten Leitungen erheblich zu senken, um ihren Marktanteil bei etwa 80 % zu halten, dann würden Portugal Telecom in diesem Bereich Einnahmen in Höhe von 14 Mrd. PTE entgehen. Mit Schreiben vom 3. Januar 1997 - bei der Kommission eingegangen am 17. Januar 1997 - übermittelten die portugiesischen Behörden Ausführungen, in denen sie ihre Haltung gegenüber der zweiten Serie von Stellungnahmen betroffener Dritter verteidigte. IV. Artikel 4 der Richtlinie 96/2/EG und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG (8) Nach Artikel 4 der Richtlinie 96/2/EG und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG gestattet die Kommission bestimmten Mitgliedstaaten auf Antrag, die in Richtlinie 90/388/EWG genannten Termine nicht einzuhalten und innerhalb von Zusatzfristen die ausschließlichen Rechte aufrechtzuerhalten, die mit der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste betrauten Unternehmen gewährt wurden, soweit dies erforderlich ist, um die gebotene Strukturanpassung durchzuführen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag auf den Telekommunikationssektor ist geregelt in Richtlinie 90/388/EWG, geändert durch Richtlinie 96/2/EG in bezug auf Mobil- und Personalkommunikation und Richtlinie 96/19/EG in bezug auf die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten. Was die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste und -netze anbetrifft, so ist Portugal Telecom unbestreitbar mit einem Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut, gemäß Abschnitt III ihrer Konzession als öffentliches Telekommunikationsunternehmen aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 40/95 vom 15. Februar 1995 (8). Nach ihrem Konzessionsvertrag hat Portugal Telecom Universaldienstverplichtungen in bezug auf die Bereitstellung des Telefonfestnetz-, Telex-, Telegraphen- und Datenübertragungsdienstes. Diese Aufgaben sind unabhängig von den besonderen Bedingungen des einzelnen Vorgangs und seiner betriebswirtschaftlichen Rentabilität "gleichwertig und kontinuierlich" (9) zu erfuellen. Die Konzession sieht vor, daß bei Liberalisierung von Diensten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Telefonnetz Portugal Telecom für die Bereitstellung des Universaldienstes eine Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.