Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-01

Quellenkennung: 32019R2014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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“ bei Nennkapazität (JR) X,X g/kg Spülwirkung des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (JR) X,X g/kg Dauer des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (tw) X:XX h:min Dauer des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (tw) X:XX h:min Dauer des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (tw) X:XX h:min Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität (tWD) X:XX h:min Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (tWD) X:XX h:min Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T) X °C Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T) X °C Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T) X °C Temperatur, die in der Wäsche während des Waschgangs im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T) X °C Temperatur, die in der Wäsche während des Waschgangs im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T) X °C Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (S) X U/min Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (S) X U/min Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (S) X U/min Gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D) X,X % Endfeuchte nach dem Trocknen X,X % Luftschallemissionen während des Programms „eco 40-60“ (Schleudergang) X dB(A) re 1 pW Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) (falls zutreffend) X,XX W Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) (falls zutreffend) X,XX W Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt? Ja/Nein — Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (falls zutreffend) X,XX W Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (falls zutreffend) X,XX W ▼B 3. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell —  anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird, und/oder —  durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt, ▼C2 so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen. ▼B ANHANG VII In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet) 1. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung für Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 2. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial für Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 3. Im papiergestützten Fernabsatz von Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrocknern sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 4. Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben: a)  für Haushaltswaschmaschinen: als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; b)  für Haushaltswaschtrockner: als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; c)  die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen; d)  das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und e)  die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen. Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein. Abbildung 1 ▼C2 Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen 5. Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können. ▼B 6. In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten. ANHANG VIII Beim Fernabsatz im Internet bereitzustellende Informationen ▼M1 1. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 2 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. ▼B 2. Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2 a)  für Haushaltswaschmaschinen: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein; b)  für Haushaltswaschtrockner: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus auf dem Label sein; c)  auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht; d)  das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und e)  eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf. Abbildung 2 ▼C2 Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ▼B 3. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a)  Die in Nummer 2 gezeigten Bilder werden auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt; b)  die Bilder sind mit einem Link zum Label gemäß Anhang III versehen; c)  das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d)  das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e)  für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f)  die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g)  der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklassen des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht. 4. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG IX Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht ▼M1 Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte. ▼B Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: 1.  Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. 2.  Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn a)  die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten; b)  die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse, die angegebene Luftschallemissionsklasse sowie die angegebene Schleudereffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen und c)  bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegen. 3.  Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. 4.  Wird das in Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. 5.  Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt. 6.  Wird das in Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. ▼M1 7.  Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. ▼B Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 9 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind. ▼M1 Tabelle 9 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen EW,full, EW,½, EW,¼, EWD,full, EWD,½ Der ermittelte Wert (*1) darf den für EW,full, EW,½, EW,¼, EWD,full und EWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Gewichteter Energieverbrauch (EW und EWD) Der ermittelte Wert (*1) darf den für EW bzw. EWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full, WWD,½ Der ermittelte Wert (*1) darf den für WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full und WWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Gewichteter Wasserverbrauch (WW und WWD) Der ermittelte Wert (*1) darf den für WW bzw. WWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Wascheffizienzindex (IW und JW) für alle relevanten Beladungen Der ermittelte Wert (*1) darf den für IW bzw. Jw angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. Spülwirkung (IR und JR) für alle relevanten Beladungen Der ermittelte Wert (*1) darf den für IR bzw. JR angegebenen Wert nicht um mehr als 1,0 g/kg überschreiten. Dauer des Programms oder des Betriebszyklus (tW und tWD) für alle relevanten Beladungen Der ermittelte Wert (*1) der Programm- oder Betriebszyklusdauer darf den für tW bzw. tWD angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % oder mehr als 10 Minuten überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist. Höchste Temperatur in den behandelten Textilien (T) während des Waschzyklus für alle relevanten Beladungen Der ermittelte Wert (*1) darf den für T angegebenen Wert nicht um mehr als 5 K unterschreiten und den für T angegebenen Wert nicht um mehr als 5 K überschreiten. Gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D) Der ermittelte Wert (*1) darf den für D angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Endfeuchte nach dem Trocknen für alle relevanten Beladungen Der ermittelte Wert (*1) darf 3,0 % nicht überschreiten. Schleuderdrehzahl (S) für alle relevanten Beladungen Der ermittelte Wert (*1) darf den für S angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) Der ermittelte Wert (*1) der Leistungsaufnahme Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*1) der Leistungsaufnahme Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert der Leistungsaufnahme Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*1) der Leistungsaufnahme Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert der Leistungsaufnahme Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. Luftschallemissionen Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten. (*1)    Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. ▼B ANHANG X Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen und Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner Die Bestimmungen der Anhänge II und III gelten bei Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen für jede Trommel mit einer Nennkapazität von 2 kg oder mehr und bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern für jede Trommel mit einer Nennkapazität (Waschen) von 2 kg oder mehr gemäß den in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden. Die Bestimmungen der Anhänge II und III gelten für jede einzelne Trommel, sofern sie nicht in dasselbe Gehäuse eingebaut sind und im Programm „eco 40-60“ oder im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ nur gleichzeitig betrieben werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine oder den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes wie folgt: a)  die Nennkapazität (Waschen) ist die Summe der Nennkapazitäten (Waschen) der einzelnen Trommeln; bei Haushaltswaschtrocknern ist die Nennkapazität die Summe der Nennkapazitäten der einzelnen Trommeln; b)  der Energie- und Wasserverbrauch der Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel; c)  der Energie- und Wasserverbrauch des vollständigen Betriebszyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel; d)  der Energieeffizienzindex (EEIW) wird anhand der Nennkapazität (Waschen) und des Energieverbrauchs berechnet; bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird der Energieeffizienzindex (EEIWD) anhand der Nennkapazität und des Energieverbrauchs berechnet; e)  die Dauer ist die Dauer des jeweils längsten in jeder Trommel laufenden Programms „eco 40-60“ oder Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“; ▼M1 f)  die Restfeuchte nach dem Waschen wird als gewichteter Durchschnitt entsprechend der Nennkapazität jeder einzelnen Trommel berechnet; ▼B g)  bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird die Endfeuchte nach dem Trocknen einzeln für jede Trommel gemessen; h)  die Messung der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme, der Luftschallemissionen und der Luftschallemissionsklasse beziehen sich auf die Haushaltswaschmaschine als Ganzes. Im Produktdatenblatt und in der technischen Dokumentation sind die gemäß Anhang V und Anhang VI vorgeschriebenen Informationen für alle Trommeln, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, enthalten und zusammen aufgeführt. Die Bestimmungen der Anhänge VII und VIII gelten für jede Trommel, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fällt. Das Nachprüfungsverfahren nach Anhang IX gilt für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes, wobei die Prüftoleranzen für jeden der in Anwendung dieses Anhangs ermittelten Parameter gelten. ( 1 ) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357). ( 2 ) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62). ( 3 ) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.