Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1047 der Kommission vom 5. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. Februar 2020 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021L1047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) nicht belegt seit 2011; c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und unbemannte „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, 2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung; d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; e) Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. von Unternummer ML10a erfasste „Luftfahrzeuge“oder 2. von Unternummer ML10c erfasste unbemannte „Luftfahrzeuge“; f) ‚Bodengeräte‘, besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; Technische Anmerkung: Zu ‚Bodengeräten‘ zählen Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten. g) nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“; Anmerkung: Unternummer ML10g erfasst nicht Helme für Flugzeugbesatzungen, die nicht mit von diesem Anhang erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen. Ergänzende Anmerkung: Zu Helmen siehe auch Unternummer ML13c. h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Fallschirme, nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, 2. Paragleiter, 3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung); i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten. Anmerkung 1: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften: a) kein Kampf-„Luftfahrzeug“, b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen. Anmerkung 2: Unternummer ML10d erfasst nicht: a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile, b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind. Anmerkung 3: Für die Zwecke der Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. Anmerkung 4: Für die Zwecke der Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. Anmerkung 5: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften: a) erstmalig vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von diesem Anhang erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von diesem Anhang erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden. Anmerkung 6: Unternummer ML10d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden. ML11   Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, wie folgt: a) Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer ML11a schließt ein: a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören, b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes), c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken, d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen, e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden, f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management-, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung, g) Lenk- und Navigationsausrüstung, h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung, i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung; j) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“. Ergänzende Anmerkung: „Software“ in Verbindung mit militärischen „Software“-definierten Funkgeräten (SDR): siehe Nummer ML21. b) Ausrüstung zum Stören von „Satellitennavigationssystemen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) „Raumfahrzeuge“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und „Raumfahrzeug“-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke. ML12   Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4. Anmerkung 1: Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie: a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können, b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms, Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung, d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse. Anmerkung 2: Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden: a) elektromagnetisch, b) elektrothermisch, c) Plasmaantrieb, d) Leichtgasantrieb oder e) chemisch (sofern in Kombination mit den unter a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet). ML13   Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt: a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder 2. geeignet für militärische Zwecke; Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten: siehe Unternummer ML13d2. b) Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen hierfür; Ergänzende Anmerkung: Für andere Bestandteile von militärischen Helmen oder Ausrüstung hierfür siehe entsprechenden Eintrag in diesem Anhang. d) Körperpanzer oder Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür wie folgt: 1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer ML13d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Splitterschutz-Spezifikationen ein. 2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0 101,06 , Juli 2008) oder entsprechenden „vergleichbare Standards“ bewirken. Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. Anmerkung 3: Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden. Anmerkung 4: Unternummer ML13c erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU. Ergänzende Anmerkung 2: „Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU. ML14   ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür. Technische Anmerkung: Der Begriff ‚spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrtzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen. Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. ML15   Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; c) Bildverstärkerausrüstung; d) Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung; e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung; f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. Anmerkung: Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“. Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“: siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU. ML16   Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren. Anmerkung: Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. ML17   Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, 2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer ML17a1 erfassten Tauchgeräten; Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 8A002q. b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke; d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; e) „Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke 2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder 3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls) Technische Anmerkung: Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahegelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird. f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von diesem Anhang erfasst werden, g) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile, Anmerkung: Unternummer ML17g schließt „Kernreaktoren“ ein. h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“, j) mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung, k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke, l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke, m) Fähren, nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke, n) Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren, o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke, p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke. Technische Anmerkungen: 1. Nicht belegt seit 2014. 2. ‚Geändert‘ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. ML18   ,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt: a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ der von diesem Anhang erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von diesem Anhang erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. Technische Anmerkung: ‚Herstellung‘ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.