Europäische Union

Beschluss 2014/42/GASP des Rates vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/281/GASP im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten

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29.1.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/42 BESCHLUSS 2014/42/GASP DES RATES vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/281/GASP im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Mai 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/281/GASP im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten (1) erlassen. (2) Der Beschluss 2012/281/GASP sieht die Veranstaltung von „bis zu drei“ multilateralen Expertentagungen vor, auf denen der Vorschlag für einen Internationalen Verhaltenskodex erörtert werden soll. (3) Die multilateralen Expertentagungen fanden in Wien im Juni 2012, in Kiew im Mai 2013 und in Bangkok im November 2013 statt. (4) Nach der erfolgreichen multilateralen Expertentagung in Bangkok zeigte sich, dass die internationale Gemeinschaft eine vierte und letzte multilaterale Expertentagung begrüßen würde. Diese Tagung könnte in Afrika stattfinden. (5) Eine vierte und letzte multilaterale Konsultation könnte innerhalb des im Beschluss 2012/281/GASP vorgesehenen finanziellen Bezugsrahmens veranstaltet werden und würde somit keinen zusätzlichen Mittelbedarf nach sich ziehen. (6) Der Beschluss 2012/281/GASP sollte daher geändert werden, um die Veranstaltung einer vierten und letzten multilateralen Expertentagung zu ermöglichen, und seine Geltungsdauer sollte entsprechend verlängert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2012/281/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Veranstaltung von bis zu vier multilateralen Expertentagungen, auf denen der Vorschlag für einen Internationalen Verhaltenskodex erörtert werden soll;“. 2. Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 28 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.“ 3. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 (Allgemeiner Rahmen und Zielsetzungen) Absatz 4 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung: „— Konsultationen mit möglichst vielen Ländern, unabhängig davon, ob diese bereits im Weltraum aktiv sind oder nicht, um diesen Vorschlag zu erörtern und ihre Meinung einzuholen, insbesondere durch die Ausrichtung von bis zu vier multilateraler Expertentagungen, auf denen dieser Vorschlag erörtert werden soll.“ b) Die Überschrift von Abschnitt 2.3. erhält folgende Fassung: „2.3.   Projekt 3: Veranstaltung von bis zu vier multilateralen Tagungen, auf denen der Vorschlag für einen Internationalen Verhaltenskodex erörtert werden soll“. c) Abschnitt 2.3.3 Projektbeschreibung erhält folgende Fassung: „2.3.3.   Projektbeschreibung Veranstaltung von bis zu vier multilateralen Tagungen. — Es wird angeregt, die ersten beiden dieser Tagungen möglicherweise in Europa und die nächsten beiden Tagungen außerhalb Europas zu veranstalten. Die Entscheidung hierüber wird vom Hohen Vertreter getroffen, der sich dabei auf Vorschläge von UNIDIR stützt. — Die Entscheidung über Struktur, Tagesordnung und Teilnehmerkreis wird vom Hohen Vertreter getroffen, der sich dabei auf Vorschläge von UNIDIR stützt.“ d) In Abschnitt 5 (Laufzeit) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Die voraussichtliche Laufzeit dieses Projekts beträgt 28 Monate.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOURNARAS (1)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 68.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.