Europäische Union

2013/9/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33114 (2012/C) (ex 2011/NN) — Polen Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Crist Shipyard (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5057) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urrent von Crist für den Erwerb des Trockendocks bei einer Zwangsvollstreckung dieses Vermögenswertes zu bezahlen bereit wäre. (74) Ohne sich auf einen der Berichte festzulegen, führt die Kommission aus, dass der IDA mehrere Bewertungen zur Qualität der angebotenen Sicherheiten vorlagen, von denen nur die pessimistischste einen Wert von weniger als 150 % des geplanten Darlehens ergeben hatte, und die Sachverständigenempfehlungen besagten, dass die Sicherheiten zur Deckung des Kreditrisikos ausreichten. (75) Was das Rating des Unternehmens anbelangt, nahm die Kommission eine kritische Prüfung der von Polen übermittelten Nachweise vor, die der IDA vor der Entscheidung über die Darlehensgewährung vorlagen. Die Kommission stellt fest, dass die IDA im Rahmen ihrer internen Sachverständigenprüfung für das Rating eine vollständige Analyse der Kennzahlen von Crist durchgeführt hat, die den Liquiditätsgrad, den Umsatz, die Eigenkapitalstruktur sowie die Rentabilität umfasste. Darüber hinaus berücksichtigte die IDA in ihrer Bewertung folgende Elemente: Cashflow-Analyse, Finanzprognosen, Kostenwirksamkeit der Investition, Gewinnschwelle und Abhängigkeit des Projekts von externen Faktoren, wie dem Zinssatz oder dem Wechselkurs. (76) Die Kommission nimmt außerdem den Bericht von […] zur Kenntnis. Der Bericht wurde zwar erst nach der Transaktion erstellt, doch er enthält eine ausführliche Bewertung des Kreditratings von Crist sowie der angebotenen Sicherheiten auf der Basis derselben Informationen, die der IDA zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorlagen. Im Bericht wird das Rating von Crist etwas schlechter eingeschätzt (im Bereich BB-B) als das von der IDA festgelegte Rating. Im Hinblick auf die Besicherung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass der Wert des Eigenkapitals von Crist in der auf den Vermögenswerten basierende Bewertung von […] erheblich unterschätzt wird. […] hält das Verfahren des bereinigten Kapitalwerts für konsistenter und gebräuchlicher. […] kommt anhand seiner Analyse des Ratings von Crist und des Werts der angebotenen Sicherheiten zu dem Schluss, dass der Zinssatz für das Darlehen der IDA nicht unter dem marktüblichen Zinssatz lag. (77) Die Kommission untersuchte außerdem, ob der Zinssatz der IDA mit der Methodik für die Festlegung von Referenzsätzen übereinstimmt, die die Kommission nach der Mitteilung über Referenzzinssätze anstelle des Marktzinses verwenden kann. Nach der Mitteilung über Referenzzinssätze ergibt sich der Referenzsatz aus dem Aufschlag einer Marge auf den Basissatz, der dem IBOR für ein Jahr (den Geldmarktzinsen für ein Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat) entspricht. Welche Marge zur Anwendung kommt, hängt vom Rating des betreffenden Unternehmens sowie von der Besicherung ab (siehe Tabelle 6). (78) Da der Basissatz im September 2010 in Polen 4,49 % (14) betrug, liegt der Zinssatz für das Darlehen der IDA (6,81 %) über dem anwendbaren Referenzsatz, sofern zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung: — das Rating von Crist „schwach“ (B) und die Besicherung „hoch“ war, — das Rating von Crist „zufriedenstellend“ (BB) und die Besicherung mindestens „normal“ war oder — die Besicherung „gering“ und das Rating von Crist mindestens „gut“ (BBB) war. Bei allen drei Szenarien würde der Referenzsatz 6,69 % (4,49 % und 2,20 %) betragen und damit unter dem Zinssatz für das Darlehen der IDA (6,81 %) liegen. (79) Ausgehend von der oben beschriebenen Analyse vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Rating von Crist zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im schlechtesten Fall „schwach“ (B) war. Was die Besicherung betrifft, deckt diese selbst beim ungünstigsten Szenario, das von einem Wert der Sicherheiten von […] Mio. PLN ausgeht, mehr als 100 % des Darlehenswertes ab. Daher ist die Kommission der Meinung, dass die erwartete Höhe des Verlusts bei einem Ausfall der Darlehensrückzahlung (LGD) in einer Größenordnung von unter 30 % liegt, was nach der Mitteilung über die Referenzzinssätze einer hohen Besicherung entspricht. Angesichts der hohen Besicherung des Darlehens sollte der Zinssatz für das Darlehen im ungünstigsten Fall zum Zeitpunkt der Transaktion mindestens 6,69 % (d. h. den Referenzsatz für Polen von 4,49 % plus 2,20 %, siehe Tabelle 6) betragen haben. Das Darlehen der IDA wurde zu einem höheren Zinssatz (6,81 %) gewährt. (80) Zusammenfassend kann die Kommission unter Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten feststellen, dass die IDA bei der Entscheidung über die Gewährung des Darlehens an Crist auf der Basis der verfügbaren Informationen wie ein privater Kreditgeber gehandelt und einen Zinssatz festgelegt hat, der dem marktüblichen Zinssatz entsprach. Der Referenzwert (81) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob das Darlehen der […] Bank im vorliegenden Fall als Referenzwert herangezogen werden kann. Die Kommission wies unter anderem darauf hin, dass sich das Darlehen der […] Bank wegen der erheblich geringeren Darlehenssumme vom Darlehen der IDA unterscheidet und dass von der […] Bank lediglich die Transaktion finanziert wurde, die Crist ursprünglich aus Eigenmitteln finanziert hatte. Darüber hinaus vertrat die Kommission nach einer ersten Prüfung die Auffassung, dass mit dem Darlehen der IDA wegen der im Vergleich zum Darlehen der […] Bank erheblich längeren Laufzeit ein höheres Risiko verbunden ist. (82) Wie in den Erwägungsgründen 50-55 ausgeführt, bekräftigten die polnischen Behörden ihre Position, dass es angemessen gewesen sei, das Darlehen der […] Bank als Referenzwert für das Darlehen der IDA heranzuziehen. Polen betonte jedoch, dass vor der Entscheidung über die Darlehensgewährung auch andere Elemente berücksichtigt worden seien. (83) Nach Auffassung der Kommission basierte die Entscheidung der IDA zur Gewährung des Darlehens an Crist auf der komplexen Sachverständigenanalyse der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die die Rentabilität der geplanten Investition belegte. Für eine Darlehensgewährung sprach aus der Sicht der IDA außerdem, dass zuvor ein unabhängiges Finanzinstitut, die […] Bank, deren Darlehen als Referenzwert herangezogen wurde, Crist ein Darlehen gewährt habe. (84) Die Kommission berücksichtigt ferner, dass der Erwerb des Trockendocks durch Crist eine Ergänzung seiner Produktionslinie darstellte und somit als Schritt zur Umsetzung der Unternehmensstrategie betrachtet werden kann, der mit einem geringeren Risiko verbunden ist als die Maßnahme, für die das Darlehen der […] Bank gewährt wurde. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens der […] Bank war nicht sicher, dass Crist den letzten Teil der geplanten Investition, nämlich den Erwerb des Trockendocks, tatsächlich realisieren kann. Ferner hebt die Kommission hervor, dass durch die Unterzeichnung des Vertrags mit dem höchsten Auftragswert in der Geschichte von Crist (mit einem Volumen von […] Mio. EUR), die im Zeitraum zwischen den beiden Darlehen erfolgte, die Position des Unternehmens gestärkt wurde und günstiger war als bei der Darlehensgewährung durch die […] Bank. (85) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die zahlreichen externen Quellen, aus denen das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des IDA-Darlehens Finanzmittel erhielt, belegen, dass das finanzielle Potenzial von Crist und seine Kapazität zur Einkommensgenerierung von Seiten des Finanzsektors als positiv eingeschätzt wurden. (86) Nach ihrer Stellungnahme zu den im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifeln vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bedingungen des Darlehens der […] Bank sowie die Tatsache, dass Crist Zugang zu anderen externen Finanzierungsquellen besaß, die Schlussfolgerung zulassen, dass ein privater Kreditgeber Crist zu ähnlichen Bedingungen wie die IDA ein Darlehen gewährt hätte. Der Geschäftsplan (87) Im Eröffnungsbeschluss wurde darauf hingewiesen, dass Crist trotz der insgesamt stabilen Finanzlage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die IDA seit drei Jahren rückläufige Nettoergebnisse verzeichnete und der Markt durch Überkapazitäten gekennzeichnet war. Die Kommission hatte nach einer ersten Prüfung bezweifelt, ob ein privater Kapitalgeber angesichts der vorhandenen Marktrisiken sowie der Tatsache, dass die Finanzkrise zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung keineswegs überwunden war, Finanzmittel bereitgestellt hätte. (88) Wie in den Erwägungsgründen 56-60 beschrieben, übermittelte Polen weitere Erläuterungen zu den Elementen, auf die sich die IDA bei der Kreditentscheidung stützte. Dazu gehörten unter anderem eine dreistufige Analyse der Finanzlage des Unternehmens, die eine gute Kreditwürdigkeit belegte, sowie eine unabhängige Analyse durch […]. Polen hob hervor, dass sich auf der Basis des Kapitalwerts und des internen Zinsfußes eine hohe Investitionsrendite ergibt. (89) Die Kommission hat die von Polen vorgelegte Rentabilitätsbewertung der Investition von Crist geprüft, aus der hervorgeht, dass die relevanten Finanzwerte (der Kapitalwert und der interne Zinsfuß der Investition wurden basierend auf den zum Zeitpunkt der Transaktion vorliegenden Informationen mit […] Mio. PLN bzw. […] % angegeben) weiterhin hoch sind, obgleich der Kaufpreis, den Crist für den Erwerb des Trockendocks aufwenden musste (nämlich 175 Mio. PLN), letztendlich höher war als ursprünglich angenommen. Für einen privaten Kapitalgeber zeigen diese Ergebnisse, dass Crist über einen soliden Geschäftsplan verfügt und das Unternehmen mit der Investition die Voraussetzungen für die Übernahme neuer Aufträge im Wasserbausektor schafft. Am Wert des Auftragsbestands lässt sich ablesen, dass sich das Unternehmen rasch entwickelt. (90) Nach Ansicht der Kommission lassen sowohl der Umsatz als auch die operativen Aktivitäten eine ausgesprochen positive Dynamik erkennen. Von den polnischen Behörden wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Rückgang der Nettoergebnisse, der lediglich zwei Jahre (2008 und 2009, siehe Tabelle 4) betraf, im Zusammenhang mit der neuen Unternehmensstrategie von Crist zu sehen ist. Die Zweifel an der insgesamt positiven Bewertung der Finanzergebnisse von Crist sind damit ausgeräumt. (91) Was die Zweifel hinsichtlich der Marktüberkapazitäten anbelangt, räumt die Kommission mögliche Überkapazitäten in der traditionellen Schiffbauindustrie ein, verweist aber darauf, dass Crist im Einklang mit seiner im Geschäftsplan festgelegten neuen Strategie zwischen […] % und […] % seiner Einnahmen in den Jahren 2009 bzw. 2011 in Märkten außerhalb des traditionellen Schiffbaus erwirtschaftete (siehe Tabelle 1). Dieser Geschäftsplan wurde der IDA im Vorfeld der Darlehensgewährung vorgelegt. Die Struktur der Einnahmen von Crist und die Angaben zu den Entwicklungsperspektiven im Bereich der Hochsee-Windkraftanlagen, in dem das Unternehmen vorwiegend tätig ist, verdeutlichen das Entwicklungspotenzial und das relativ geringe Risiko für private Kapitalgeber. (92) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zum Zeitpunkt der Transaktion vorliegenden Informationen über das Unternehmen ausreichende Anhaltspunkte lieferten, die einen privaten Kapitalgeber zur selben Entscheidung veranlasst hätten wie die IDA. (93) Diese Bewertung wird durch die Finanzergebnisse von Crist für 2010-2011 untermauert, die als wesentlicher Bestandteil des Geschäftsplans nun in einer Ex-post-Bewertung überprüft werden können. Obwohl das Unternehmen 2010 nur […] % der Umsatzprognosen erfüllte, wurden die vorgesehenen Margen bei der Umsatzrendite und beim Nettogewinn übertroffen. Crist erreichte einen Nettogewinn von 12,6 Mio. PLN, der den geplanten Nettogewinn für das betreffende Jahr um das […]-fache überstieg. 2011 verbesserten sich die Ergebnisse des Unternehmens weiter und der erreichte Umsatz war um […] % höher als geplant, während der erzielte Nettogewinn den prognostizierten Wert um […] % übertraf. Die Bilanzsumme des Unternehmens zum Ende der Jahre 2010 und 2011 übertraf die Erwartungen um […] % bzw. […] %. Bevorzugte Behandlung des Unternehmens (94) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob bestimmte Vorgaben des Programms eingehalten worden seien. Dabei ging es vor allem darum, ob Crist die Voraussetzungen für eine Förderung durch das Programm erfüllte und ob bei dem Darlehen die im Programm festgelegte Beihilfehöchstintensität eingehalten wurde (siehe Erwägungsgrund 15). (95) Die Kommission nimmt die Erklärung der polnischen Behörden zur Kenntnis, dass das Unternehmen für eine Förderung durch das Programm in Frage kam und die Höhe der Finanzierung, die von der IDA für die Investition von Crist gewährt wurde, nicht über der im Programm vorgesehenen Obergrenze von 80 % lag. In Bezug auf den zweiten Punkt hat die Kommission geprüft, ob die von den polnischen Behörden erwähnte Beihilfehöchstintensität auch dann gewahrt wurde, wenn die der IDA zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Darlehensgewährung vorliegenden Informationen zugrunde gelegt werden: Aus der Finanzierung von 150 Mio. PLN der Gesamtinvestitionssumme von 188,2 Mio. PLN (15) ergibt sich eine Beihilfeintensität von 79,7 %. (96) Auf der Basis dieser Erläuterungen betrachtet die Kommission die Zweifel, ob ein privater Kapitalgeber das Darlehen gewährt hätte, als ausgeräumt. 1.2.   Schlussfolgerung in Bezug auf den Vorteil (97) Auf der Grundlage der vorstehenden Ergebnisse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen durch die Bedingungen, unter denen das Darlehen der IDA gewährt wurde, keinen unrechtmäßigen Vorteil erlangt hat. Die Kommission vertritt insbesondere die Auffassung, dass i) ein privater Kapitalgeber anhand der Informationen, die der IDA vorlagen, dieselbe Entscheidung getroffen hätte und dass ii) der Zinssatz des IDA-Darlehens für Crist dem marktüblichen Zinssatz entspricht. (98) Da die Elemente, die auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 (AEUV) hinweisen, kumulativ sind, kann ein Beschluss erlassen werden, wenn ein Element nicht vorliegt. Die Analyse der in Erwägungsgrund 66 aufgeführten übrigen Elemente ist daher nicht erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Maßnahme, die von der Republik Polen zugunsten von Crist S.A. in Form eines Darlehens über 150 Mio. PLN zu einem Zinssatz von 6,81 % durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 129 vom 4.5.2012, S. 9. (2)  Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 19/05 (ex N 203/05), die Polen zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat, ABl. L 5 vom 8.1.2010, S. 1, und Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 17/05 (ex N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Gdingener Werft, ABl. L 33 vom 4.2.2010, S. 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Die Kommission stellt fest, dass die Summe der von Polen angegebenen Beträge in der Spalte für 2010 keine 100 % ergibt. Die Kommission geht davon aus, dass diese geringfügige Abweichung durch die Aufrundung der Beträge auf zwei Dezimalstellen begründet ist. (*1)  Geschäftsgeheimnis (5)  Die in diesem Beschluss angegebenen Beträge in EUR sind Durchschnittswerte, die lediglich als Richtwerte dienen sollen. Eine Ausnahme bildet der Betrag von […] Mio. EUR, der den Wert des Vertrags zwischen Beluga Hochtief Offshore und Crist in Euro angibt. Alle in PLN angegebenen Beträge wurden zu einem Wechselkurs von 1 EUR =4 PLN in Euro umgerechnet. (6)  Dieser Artikel besagt: „Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen […] b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind …“. (7)  Im Schreiben vom 25. November 2010 teilte Polen der Kommission fälschlicherweise mit, dass als Zinssatz der Basiszinssatz in Höhe des 6-Monats-WIBOR (statt des 3-Monats-WIBOR) festgelegt wurde und der Gesamtzinssatz für das Darlehen an Crist 7,02 % (statt 6,81 %) betrug. Polen korrigierte diese Angaben in seinem Schreiben vom 27. Februar 2012. (8)  Interbank-Zinssatz Warschau. (9)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (10)  Der Wert der Unternehmensanteile von Crist beläuft sich nach der Ertragswertmethode (empfohlen durch einen Sachverständigen) auf […] Mio. PLN und der Wert der Hypothek auf die Immobilien (Teil der Werft 2) wurde von einem Sachverständigen auf 169,5 Mio. PLN geschätzt. (11)  Wert des Auftragsbestands bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags. (12)  Crist konnte auf mehrere andere externe Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zurückgreifen. Dazu gehörten Kredite und Bürgschaften von […], […], […], […], […], […] und […] über mehr als […] Mio. PLN im Jahr 2010 und über mehr als […] PLN im Jahr 2011. (13)  Diese Summe ergibt sich aus dem Betrag von 38,2 Mio. PLN für Werft 1 und dem Betrag von 175 Mio. PLN für Werft 2. (14)  Der nach der Mitteilung über Referenzzinssätze errechnete Basissatz für Polen im September 2010 kann auf der Website der Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (15)  Der IDA konnte zum fraglichen Zeitpunkt nicht bekannt sein, dass die Gesamtinvestitionssumme um 25 Mio. PLN höher sein würde als geplant (213,2 Mio. PLN statt 188,2 Mio. PLN wegen der höheren Kosten für den Erwerb des Trockendocks).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.