Europäische Union

2005/242/: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Finnland zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 674)

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19.3.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 74/71 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 2005 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Finnland zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 674) (Nur der deutsche, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (2005/242/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt. (2) Deutschland und Finnland haben jeweils ein Programm zum Ausbau ihrer Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern ausgearbeitet. Diese Länder haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt. (3) Dank der von Deutschland und Finnland vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Programme zum Ausbau der Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten finanziellen Beiträge der Gemeinschaft zu diesen Programmen genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft. (4) Jedes einzelne der in der Liste enthaltenen Programme wurde genehmigt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfüllt sind. (5) Demzufolge ist die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für diese Programme in Deutschland und Finnland angebracht. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen tätigen wird, wird genehmigt. (2)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Finnland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen tätigen wird, wird genehmigt. Artikel 2 (1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 94 470 EUR. (2)   Die Höchstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, sind folgende: a) 36 875 EUR: Deutschland; b) 57 595 EUR: Finnland. (3)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge. Artikel 3 Der im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn: a) die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und b) der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 98/2002 vorgelegt wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 16. März 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/15/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 12). (2)   ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Die Verordnung wurde veröffentlicht als Verordnung (EG) Nr. 997/2002, die Nummer wurde jedoch durch eine Berichtigung korrigiert (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18). ANHANG PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN Programme mit den entsprechenden finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft Mitgliedstaat Bezeichnung der Kontrollstellen (Verwaltungseinheit, Name) Erstattungsfähige Ausgaben (EUR) Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) Deutschland Bayern, München Flughafen 1 500 750 Bayern, Nürnberg Flughafen 1 500 750 Bremen, Bremen Stadt, Eintrittsstellen Nr. 5.1 bis 5.7 1 700 850 Bremen, Bremerhaven, Eintrittsstellen Nr. 5.8 und 5.9 1 700 850 Hessen, Frankfurt Flughafen 36 750 18 375 Niedersachsen, Emden 5 200 2 600 Niedersachsen, Brake and Nordenham 7 700 3 850 Niedersachsen, Wilhelmshaven 5 200 2 600 Mecklenburg-Vorpommern, Rostock 1 700 850 Mecklenburg-Vorpommern, Wismar 1 700 850 Mecklenburg-Vorpommern, Sassnitz-Mukran 1 700 850 Sachsen, Flughafen Dresden 1 750 875 Sachsen, Flughafen Halle/Leipzig 1 750 875 Thüringen, Erfurt-Kühnhausen 3 900 1 950 Finnland Lappeenranta 61 702 30 851 Niirala/Joensuu 16 963 8 481 Oulu 12 418 6 209 Kouvola 8 436 4 218 Pori-Rauma 4 674 2 337 Vainikkala 1 445 722 Kajaani 4 218 2 109 Parikkala 945 472 Lieksan Inari 945 472 Vartius 1 948 974 Kortesalmi 750 375 Uukuniemi 750 375 Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR) 94 470

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.