19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2005

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Finnland zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 674)

(Nur der deutsche, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2005/242/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt.

(2)

Deutschland und Finnland haben jeweils ein Programm zum Ausbau ihrer Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern ausgearbeitet. Diese Länder haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(3)

Dank der von Deutschland und Finnland vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Programme zum Ausbau der Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten finanziellen Beiträge der Gemeinschaft zu diesen Programmen genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft.

(4)

Jedes einzelne der in der Liste enthaltenen Programme wurde genehmigt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfüllt sind.

(5)

Demzufolge ist die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für diese Programme in Deutschland und Finnland angebracht.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen tätigen wird, wird genehmigt.

(2)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Finnland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen tätigen wird, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 94 470 EUR.

(2)   Die Höchstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, sind folgende:

a)

36 875 EUR: Deutschland;

b)

57 595 EUR: Finnland.

(3)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge.

Artikel 3

Der im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn:

a)

die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und

b)

der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 98/2002 vorgelegt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/15/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 12).

(2)   ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Die Verordnung wurde veröffentlicht als Verordnung (EG) Nr. 997/2002, die Nummer wurde jedoch durch eine Berichtigung korrigiert (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18).


ANHANG

PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN

Programme mit den entsprechenden finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft

Mitgliedstaat

Bezeichnung der Kontrollstellen

(Verwaltungseinheit, Name)

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

Deutschland

Bayern, München Flughafen

1 500

750

Bayern, Nürnberg Flughafen

1 500

750

Bremen, Bremen Stadt, Eintrittsstellen Nr. 5.1 bis 5.7

1 700

850

Bremen, Bremerhaven, Eintrittsstellen Nr. 5.8 und 5.9

1 700

850

Hessen, Frankfurt Flughafen

36 750

18 375

Niedersachsen, Emden

5 200

2 600

Niedersachsen, Brake and Nordenham

7 700

3 850

Niedersachsen, Wilhelmshaven

5 200

2 600

Mecklenburg-Vorpommern, Rostock

1 700

850

Mecklenburg-Vorpommern, Wismar

1 700

850

Mecklenburg-Vorpommern, Sassnitz-Mukran

1 700

850

Sachsen, Flughafen Dresden

1 750

875

Sachsen, Flughafen Halle/Leipzig

1 750

875

Thüringen, Erfurt-Kühnhausen

3 900

1 950

Finnland

Lappeenranta

61 702

30 851

Niirala/Joensuu

16 963

8 481

Oulu

12 418

6 209

Kouvola

8 436

4 218

Pori-Rauma

4 674

2 337

Vainikkala

1 445

722

Kajaani

4 218

2 109

Parikkala

945

472

Lieksan Inari

945

472

Vartius

1 948

974

Kortesalmi

750

375

Uukuniemi

750

375

Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

94 470