Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R1646. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rfahren zur Validierung der Eingabedaten A (6) N/A 6b)(i) Beschreibung der Methodik A (4) A (in Form einer Zusammenfassung) 6b)(ii)(1) Validierung/Überprüfung A (4) A (in Form einer Zusammenfassung) 6b)(ii)(2) Wesentliche Änderungen A (6) N/A 7)   Auslagerung von Aufgaben 7a) Verträge A (6) N/A 7b) Ausgelagerte Funktionen A (6) A (in Form einer Zusammenfassung) 7c) Kontrolle A (6) A (in Form einer Zusammenfassung) 8)   Sonstige Informationen 8a) Zusätzliche Informationen A A 8b) Form A A (1)  Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird. (2)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben abzusehen. (3)  Bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert kann ein Antragsteller von der Lieferung der in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben (außer den Angaben zur Schaffung und Unterhaltung einer permanenten Aufsichtsfunktion) und bei einigen der zum Kontroll- und Rechenschaftslegungsrahmen zu liefernden Angaben von den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Angaben absehen. (4)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann diese Angaben für seine nicht signifikanten Referenzwerte in Form einer Zusammenfassung liefern. (5)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der Angaben zur Überprüfbarkeit der Eingabedaten abzusehen. (6)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann die Lieferung dieser Angaben auf die von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwerte beschränken.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.