Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

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Quellenkennung: 11985IN01/14/A. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11985IN01/14/A DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0231 ++++ XIV . LANDWIRTSCHAFT a ) Fettstoffe Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 ( ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 ) , zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 231/85 des Rates vom 29 . Januar 1985 ( ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1985 , S . 12 ) . Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung : " Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt , die mit Olivenbäumen bepflanzt sind : - in Frankreich und Italien am 31 . Oktober 1978 , - in Griechenland am 1 . Januar 1981 , - in Spanien am 1 . Januar 1984 . Im Falle von Portugal ist die Beihilfe den Mengen vorbehalten , die auf Flächen erzeugt werden können , welche mit in diesem Mitglidstaat am 1 . Januar 1984 tatsächlich produktiven Olivenbäumen bepflanzt sind . "

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.